Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 7
Abk ürzungsverzeichnis 9
I. Einleitung 11
II. Der Distomo-Fall 14
III. Auswirkungen der Globalisierung auf den
völkerrechtlichen Entschädigungsdiskurs 41
IV. Schlussfolgerungen 58
Literaturverzeichnis 60
Rechtsprechungsverzeichnis. 67
7
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel Az. Aktenzeichen BEG
BErgG BGBl. BGH BGHZ BVerfGE
EGMR
EMRK
f. ff. GG GVG ICJ Ser. LG
LSA NGO
Nr. NS
OLG PCIJ Ser. S. Seite SS Schutzstaffel U.S. Vereinigte Staaten von Amerika v. versus 9
vgl vergleiche
10
Völkerrechtliche Immunitäten und die Frage der Entschädigung für Verletzungen des Humanitären Völkerrechts im Kontext des Globalisierungsdiskurses Stefan Kirchner *
I. Einleitung
Insbesondere in Postkonfliktsituationen ist die Frage nach einem möglichst gerechten Ausgleich zwischen Tätern und Opfern von Kriegsverbrechen wesentlicher Bestandteil des Fundaments einer zukünftigen Friedensordnung. Dieser Ausgleich darf sich nicht nur in zwischenstaatlichen Ausgleichsleistungen erschöpfen sondern muss den einzelnen Menschen, also auch die einzelnen Opfer von Kriegsverbrechen und gegebenenfalls auch deren Nachkommen, berücksichtigen. Seit dem Ende des Kalten Krieges haben das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht, hervorgerufen durch den Schock des Jugoslawienkrieges, zu einem Zeitpunkt an dem der große Ost-West-Konflikt beigelegt war, und der damit verbundenen Grausamkeiten, erneute Aufmerksamkeit erfahren. Diese schlug sich nieder in der Schaffung der Kriegsverbrechertribunale für Ruanda und für das ehemalige Jugoslawien, der Strafverfolgung durch besondere, internationalisierte, Mechanismen in Bosnien, Sierra Leone und Kambodscha sowie insbesondere in der Errichtung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag. Der Schutz von Zivilpersonen 1 ist eine der Hauptanliegen des
modernen humanitären Völkerrechts. Dieses ius in bello ist in
* Rechtsanwalt, Antrifttal / Frankfurt am Main (www.humanrightslawyer.eu);
wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Göttingen. Der Verf. dankt Frau
wiss. Mit. Ref. jur. Katrin König (Universität Göttingen) für technische Unter-stützung sowie Prof. Dr. Jose Brunner (Universität Tel Aviv) und Frau wiss.
HK Ass. jur. Katarzyna Geler-Noch (Universität Göttingen) für hilfreiche An-merkungen. Alle vertretenen Ansichten geben allein die Meinung des Verfas-sers wieder.
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seiner Anwendbarkeit unabhängig vom ius ad bellum 2 , wel-ches die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung in zwischenstaatlichen Beziehungen im allgemeinen regelt, also das „Ob“ militärischer Gewaltanwendung, während das ius in bello das „Wie“ der Gewaltanwendung limitiert. Die wesentliche Frage, die sich uns stellt ist aber nicht nur die Frage nach dem Schutz durch das Recht sondern nach der Entschädigung für die Fälle, in denen der rechtlich geforderte Schutz nicht gegeben war. Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Verletzung des humanitären Völkerrechts, wie jeder anderen völkerrechtlichen Norm, grundsätzlich zur Haftung führen kann, könnte man durchaus versucht sein anzunehmen, dass aufgrund vergleichbarer Zielrichtung der beiden genannten Völkerrechtsgebiete in gleicher Weise eine grundsätzliche Entschädigungsverpflichtung bestehen müsse 3 . Ein
solcher Ansatz wäre jedoch zu simplizistisch, da sich ius in bello und ius ad bellum grundsätzlich unterscheiden. Die ratio des humanitären Völkerrechts ist, die Folgen des Waffeneinsatzes zu reduzieren, während das ius ad bellum darauf abzielt, den Einsatz von Waffengewalt zwischen Staaten gerade zu verhindern. Des weiteren ist zu beachten, dass es auf-grund der mit der Globalisierung einhergehenden Fragmentierung des Völkerrechts durchaus möglich erscheint, dass spezielle haftungsrechtliche Regelungssysteme entstanden sind, welche sich bereits vom Korpus der allgemeinen völkerrechtlichen Haftungsregeln herausgelöst haben. Dies wird beispielsweise hinsichtlich der völkerrechtlichen Haftung für Umweltschäden diskutiert, 4 dürfte aber de lege lata noch zu verneinen sein 5 . Wir werden also sowohl die allgemeinen als
auch eventuelle besondere humanitär-völkerrechtliche Haf- 1 Siehe sehr instruktiv Saleh (2006), S. 17 ff. sowie Gardam (1993), S. 398.
2 Heintschel von Heinegg (2003), S. 24.
3 Vgl. Heintschel von Heinegg (2003), S. 24.
4 Heintschel von Heinegg (2004), S. 1059.
5 Kirchner (2007), S. 226.
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tungsregeln untersuchen müssen. Zu diesem Zweck werden wir verschiedene Fallgestaltungen betrachten. Im Laufe der vergangenen Jahre haben insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Japan im Zusammenhang mit der Besatzung großer Teile Ostasiens 6 und gegen Deutschland die Aufmerksamkeit der Gerichte bzw. einer breiteren Öffentlichkeit erlangt. Es ist schon auf den ersten Blick bezeichnend, dass es insbesondere rechtsstaatlich orientierte Staaten sind, welche in die Verantwortung genommen werden. Wie wir aber noch sehen werden hält das geltende Völkerrecht aber auch schon erste Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für solche Fälle bereit, in denen die Anspruchsgegner keineswegs gewillt sind, sich ihrer Verantwortung zu stellen. Nur am Rande erwähnt werden sollen nicht-humanitärvölkerrechtliche Kompensationsmechanismen die im Falle einer Verletzung des humanitären Völkerrechts herangezogen werden können. Hierzu zählen zunächst menschenrechtliche Regelungen wie beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die für Verletzungen der EMRK Schadensersatz vorsieht. Die EMRK kann auch, innerhalb gewisser Grenzen, auf internationale bewaffnete Konflikte Anwendung finden 7 . Ohne an dieser Stelle zu tief in das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention und in das Verhältnis zwischen dem völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz einerseits und dem humanitären Völkerrecht andererseits einzudringen 8 , muss doch festgehalten werden,
dass hier insofern eine gewisse Kompensationsmöglichkeit besteht, die aber schon geographisch sehr beschränkt ist und systematisch vollkommen außerhalb des humanitären Völkerrechts steht. Des weiteren zählen zu den nicht-humanitärvölkerrechtlichen Entschädigungsregelungen solche Konzep- 6 Siehe hierzu bspw. Pike (2011), S. 89 ff.
7 Grabenwarter (2008), S. 105.
8 Siehe hierzu Provost (2002), S. 133 ff.
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te wie die solatia-Zahlungen, die von U.S. Streitkräften unmittelbar vor Ort im Irak und in Afghanistan geleistet wurden oder auch diya (umgangssprachlich auch als „Blutgeld“ bezeichnet) im arabischen Raum.
II. Der Distomo-Fall
1953 wurde mit dem Bundesergänzungsgesetz (BErgG) das erste bundesdeutsche Gesetz zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung geschaffen. Bereits am 26. April 1949 hatte der Council of Southern German States in der US-amerikanischen Besatzungszone eine Verordnung zur Regelung von Entschädigungsfragen geschaffen, welche dann von den süddeutschen Bundesländern in landesrechtliche Regelungen überführt worden war. Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) galten diese Regelungen nach Maßgabe des Art. 125 GG als Bundesrecht weiter. Das BErgG wurde 1956 durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) abgelöst.
Doch obschon die Rechtslage seit über einem halben Jahr-hundert geklärt zu sein scheint, beschäftigen sich deutsche Gerichte noch immer mit der haftungsrechtlichen Aufarbeitungen der Verbrechen der NS-Zeit. Dies liegt nicht zuletzt an der veränderten geopolitischen Situation nach 1989 und an dem seit den Jugoslawien-Kriegen gestiegenen Interessen am humanitären Völkerrecht. Da deutsche Gerichte bislang die Anwendbarkeit des Staatshaftungsrechts auf Kriegssituationen weitestgehend ablehnen, werden wir uns im Folgenden auf den Umgang der Gerichte mit völkerrechtlichen Regelungen konzentrieren.
Am 26. Juni 2003 entschied der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, welcher von Angehörigen und Nachkommen der Opfer eines von SS-Angehörigen verübten
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Massakers an der Zivilbevölkerung des griechischen Ortes Distomo angestrengt worden war. 9 Während der deutschen Besatzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg kam es zu Angriffen von griechischen Wider-standskämpfern gegen die Besatzungstruppen. Die Reaktion der Besatzungstruppen bestand darin, auch vollkommen unbeteiligte Dörfer zu zerstören (wobei festzuhalten ist, dass Repressionen gegen die Zivilbevölkerung immer mit dem humanitären Völkerrecht unvereinbar sind, lediglich kommt eine Kriegführung gegen Personen in Betracht, die persönlich ihren Status als Zivilisten dadurch verloren haben, dass sie selbst zu den Waffen gegriffen haben). Am 10. Juni 1944 er-mordeten Angehörige der Waffen-SS im Dorf Distomo in der Provinz Böotien 218 Zivilisten auf grausamste Weise, darunter viele Frauen und Kinder. Die SS-Einheiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in die Wehrmacht integriert und nahmen an Kampfhandlungen teil, so dass auf diese die Regeln des humanitären Völkerrechts, welches zum damaligen Zeitpunkt noch als Kriegsvölkerrecht bezeichnet wurde, anwendbar waren. Wie zahlreiche andere Orte im deutsch besetzten Griechenland wurde das Dorf niedergebrannt und zahlreiche Häuser wurden zerstört. Die Kläger verklagten die Bundesrepublik Deutschland sowohl aus abgeleitetem Recht wegen des von ihren Angehörigen erlittenen Unrechts als auch aus eigenem Recht insbesondere wegen der Zerstörung von Wohnhäusern und Familienbetrieben. Nachdem das Landgericht (LG) Bonn 10 und das Oberlandesgericht (OLG) Köln 11 die Ansprüche in erster und zweiter Instanz abgelehnt hatten, brachten die Kläger den Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzte das Verfahren bis
9 BGHZ 155, 279.
10 LG Bonn, Az.: 1 O 358 / 95, Urteil vom 23.06.1997.
11 OLG Köln, Az.: 7 U 167 / 97, Urteil vom 27.08.1998.
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Arbeit zitieren:
Rechtsanwalt Stefan Kirchner, 2011, Völkerrechtliche Immunitäten und die Frage der Entschädigung für Verletzungen des Humanitären Völkerrechts im Kontext des Globalisierungsdiskurses , München, GRIN Verlag GmbH
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