Inhaltsverzeichnis
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ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS II
A. EINLEITUNG 1
B. FUNDAMENT DER ORGANISATIONSPFLICHTEN DES VORSTANDES 5
I. ABLEITUNG DER GESELLSCHAFTSEXTERNEN ORGANISATIONSPFLICHTEN 6
II. ABLEITUNG DER GESELLSCHAFTSINTERNEN ORGANISATIONSPFLICHTEN 10
1. Zuordnung der Organisationspflichten zu der Sorgfaltspflicht 10
2. Abgrenzung der Organisationspflichten von der Leitungspflicht 15
III. EINFLUSS TECHNISCHER NORMEN UND UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN AUF DIE
ORGANISATIONSPFLICHTEN 18
C. KONKRETISIERUNG DER ORGANISATIONSPFLICHTEN DER
VORSTANDSMITGLIEDER 20
I. PFLICHT ZUR EINRICHTUNG DER ORGANISATION 22
1. Pflicht zur Aufgabenverteilung innerhalb des Unternehmens 22
2. Pflicht zur Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes 24
3. Einzel- und Gesamtverantwortung 27
II. PFLICHT ZUR AUFSICHT UND KONTROLLE INNERHALB
DES JEWEILIGEN GESCHÄFTSBEREICHES 29
1. Auswahlpflicht 30
2. Einweisungspflicht 31
3. Überwachungspflicht 32
4. Handlungspflicht 35
III. PFLICHT ZUR AUFSICHT UND KONTROLLE INNERHALB
DES GESAMTVORSTANDES 36
1. Gegenseitige Informationspflicht 36
2. Überwachungspflicht 37
3. Handlungspflicht 39
4. Interventionspflicht 40
IV. PFLICHT ZUR ÜBERNAHME DER HERSTELLERPFLICHTEN AUFGRUND
MANGELNDER DELEGATION. 43
1. Konstruktionspflicht 43
2. Fabrikationspflicht 44
3. Instruktionspflicht. 45
4. Produktbeobachtungspflicht 45
D. ENTLASTUNGSMÖGLICHKEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER 47
I. DEZENTRALISIERTER ENTLASTUNGSNACHWEIS. 47
II. D O-VERSICHERUNG. 49
E. FAZIT 51
LITERATURVERZEICHNIS 53
I
Abkürzungsverzeichnis
Abschn. Abschnitt AG Aktiengesellschaft AktG Aktienrecht BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BJR Business Judgment Rule CCZ Corporate Compliance Zeitschrift d.h. das heißt f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz i.S.d. im Sinne der/des JuS Juristische Schulung (Zeitschrift) Kap. Kapitel LG Landgericht lit. Litera (lateinisch für Buchstabe) MPG Gesetz über Medizinprodukte NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) Nr. Nummer OLG Oberlandesgericht OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz ProdHaftG Produkthaftungsgesetz Rn. Randnummer r+s recht und schaden (Zeitschrift) S. Seite sog. so genannt VVG Versicherungsvertragsgesetz zit. zitiert
Fundament der Organisationspflichten des Vorstandes
B. Fundament der Organisationspflichten des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung bestimmte gesellschaftsexterne und gesellschaftsinterne Organisationspflichten zu erfüllen. Zunächst werden die gesellschaftsexternen Organisationspflichten von den Verkehrspflichten nach § 823 I BGB abgeleitet. Die gesellschaftsinternen Organisationspflichten sind Teil der Verhaltenspflichten der Vorstandsmitglieder. Sie werden anschließend von der Sorgfaltspflicht nach § 93 I AktG abgeleitet. Die Organisationspflicht als gesellschaftsinterne Verhaltenspflicht i.S.d. § 93 I AktG wird der Organisationspflicht als gesellschaftsexterne Verhaltenspflicht nach § 823 I BGB gegenübergestellt. Aufgrund der gewählten Thematik wird der Einfluss von technischen Normen und Unfallverhütungsvorschriften auf die Organisationspflichten gesondert betrachtet. Diese Grundlagen dienen der Konkretisierung der Organisationspflichten im Kapitel C.
Fundament der Organisationspflichten des Vorstandes
I. Ableitung der gesellschaftsexternen Organisationspflichten
Für die Pflichten zur Abwehr von Schäden aus Gefahrenquellen für Dritte hat sich in der Rechtsprechung und Literatur die Bezeichnung „Verkehrspflichten“ als Oberbegriff durchgesetzt. 10 Die Verkehrspflichten sind nicht im Gesetzestext zu finden, da sie ein reines „Produkt der Rechtsprechung“ 11 zur Schließung einer Lücke im Haftungssystem des BGB sind. Die Rechtsprechung ist bemüht, sich den Änderungen der Rechtswirklichkeit anzupassen. Seit dem Inkrafttreten des BGB hat sich die Welt durch soziale, technische und politische Umwälzungen tiefgreifend geändert. Für jedes Missgeschick soll es einen Verantwortlichen geben, der zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diese Vorstellung wurde mit Hilfe des Deliktsrechts erreicht, dem die Verkehrspflichten in § 823 I BGB zugeordnet worden sind. 12
Die Verkehrspflichten differenziert man grundsätzlich in Warn-, Verbots- und Instruktionspflichten sowie Gefahrenverhütungs-, Gefahrenvermeidungs- und Gefahrenbeseitigungspflichten. Die erste Gruppe an Verkehrspflichten ermöglicht den Dritten sich auf die Gefahr einzustellen und ihr zu begegnen (Selbstschutz). Die Verkehrspflichten der zweiten Gruppe werden als Verkehrssicherungspflichten bezeichnet, da sie den Gefahrenherd verändern bzw. entschärfen. 13 Diesem Komplex lassen sich alle Gefahrenkontrollpflichten, Organisationspflichten, Auswahl- und Aufsichtspflichten, Erkundungs- und Benachrichtigungspflichten sowie Obhut- und Fürsorgepflichten zuordnen. Verkehrssicherungspflichten stellen somit einen Unterfall des Sammelbegriffs Verkehrspflichten dar. 14 Zwischen diesen beiden Verkehrspflichtkomplexen gibt es kein Rangverhältnis. 15
10 Hagenbucher, NJW 1985, 177 (178).
11 Geigel - Wellner, Kap. 14 Rn. 1.
12 Hagenbucher, NJW 1985, 177.
13 Geigel - Wellner, Kap. 14 Rn. 9.
14 Matusche-Beckmann, S. 83.
15 Bamberger/Roth - Spindler, § 823 Rn. 233.
Fundament der Organisationspflichten des Vorstandes
Als einfaches Beispiel für eine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs dient die im BGH-Urteil vom 30.01.1961 16 konkretisierte Verkehrspflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Grabsteine auf Standfestigkeit. Durch eine solche Kontrolle wäre die von dem lockeren Grabstein ausgehende Gefahr für Dritte erkannt worden. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit trägt in einem solchen Falle die Gemeinde, da diese den Friedhof angelegt hat und unterhält („Eröffnung des Verkehrs“ 17 ). Wenn man eine Gefahrenquelle im Verkehr schafft oder andauern lässt, muss man grundsätzlich alle nach der Lage der Dinge erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen.
Der Umfang der geschuldeten Verkehrs(-sicherungs-)pflichten wird am Beispiel des BGH-Urteils „Sprudelflasche“ 18 wie folgt eingegrenzt: Der Verkehrspflichtige muss im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren und technisch Möglichen Gefahren im Umgang mit seinem Produkt möglichst ausschalten, die zu schweren Verletzungen Dritter führen können. Der Verkehrspflichtige hat sich an den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu orientieren und dem ihm zumutbaren Aufwand zu betreiben. 19 Im Umkehrschluss sind Vorkehrungen als unzumutbar zu betrachten, deren Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen oder zu Größe und Häufigkeit der Gefahr stehen. 20
Im Fokus der weiteren Betrachtung stehen die Organisationspflichten, die aus den Verkehrssicherungspflichten folgen. Eine Verkehrssicherungspflicht qualifiziert sich erst dann zu einer Organisationspflicht, wenn dem Verkehrspflichtigem bzw. der Gesellschaft bei einem Verstoß nicht primär vorgeworfen wird, die erforderliche Gefahrenvermeidung selber herbeigeführt zu haben sondern die
16 BGH 30.01.1961 - III ZR 225/59, NJW 1961, 868 (870).
17 Hagenbucher, NJW 1985, 177 (178).
18 BGH 07.06.1988 - VI ZR 91/87, NJW 1988, 2611 (2612).
19 Bamberger/Roth - Spindler, § 823 Rn. 484.
20 Hagenbucher, NJW 1985, 177 (179).
Fundament der Organisationspflichten des Vorstandes
mangelnde Gestaltung seiner Rechtsphäre den Schwerpunkt des Vorwurfs bildet. 21
Als Beispiel für die Differenzierung der Organisationspflichten von den Verkehrssicherungspflichten dient folgendes BGH-Urteil 22 : Der Kläger war Gast an einem Baggersee. Er sprang von einer schwimmenden Plattform in den See, schlug mit dem Kopf auf den Grund auf und ist seitdem querschnittsgelähmt. Dem Erstbeklagten, Betreiber der Freizeitanlage konnte kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, da er nicht Träger der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Plattform gewesen ist. Die Betreiber von Sportstätten müssen innerhalb ihrer Rechtssphäre für die Sicherheit und Gefahrlosigkeit der Anlagen sorgen. Der Erstbeklagte hatte der Ortsgruppe G. des zweitbeklagten Landesverbandes der DLRG dieses Floß i.S.d. § 929 BGB übertragen, sodass der DLRG das Eigentum und damit die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs an der Sache übernahm. Die Zweitbeklagte, der Landesverband der DLRG, sollte aufgrund Organisationsverschuldens haften. Gemäß § 31 BGB sollte der Verein als juristische Person für den Schaden des Vorstandes haften, dem eine mangelhafte Organisation vorgeworfen wurde. Der Vorstand sei nicht in der Lage gewesen, die sich aus dem Überlassungsvertrag ergebenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Es gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben i.S.d. §§ 30, 31 BGB, die Sicherung eines von einer seiner Ortgruppen benutztes Floß zu überwachen. Die Haftung der Zweitbeklagten schied demnach aus. Ein Verstoß des Vorstandes wäre in diesem Sachverhalt anzunehmen, wenn dieser die Aufsicht des Floßes an die Ortsgruppe G. delegiert hätte und seiner eigenen erforderlichen Überwachungssorgfalt nicht nachgekommen wäre. Dazu hätten dem Vorstand ein an Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemessener Aufgabenbereich mit mehr Umfang und Bedeutung eingeräumt werden müssen. Dann wäre eine Haftung des Vorstandes wegen Organisationsverschuldens gemäß §§ 823 I, 31 BGB möglich.
21 Matusche-Beckmann, S. 88.
22 BGH 16.02.1982 - VI ZR 149/80 NJW 1982, 1144.
Fundament der Organisationspflichten des Vorstandes
In diesem Falle müsste der Verein für den Schaden gemäß § 31 BGB haften und könnte sich beim Vorstand entlasten. 23
Im Unterschied zu den Verkehrssicherungspflichten führt bei den Organisationspflichten der Verkehrspflichtige seine Pflicht nicht selber aus. Der Verkehrspflichtige delegiert seine Pflicht an einen Dritten und stellt durch „Installation eines entsprechenden Gerüstes“ 24 die Pflichterfüllung sicher. Die Delegation von Verkehrssicherungspflichten bedingt also die laufende Aufsicht und Überwachung der Gehilfen. An dieser Stelle muss zwischen den Begriffen Delegation und Übertragung differenziert werden: Eine Delegation beinhaltet den Übergang von Zuständigkeiten, Aufgaben oder Ähnliches. Eine Übertragung gemäß § 929 BGB beinhaltet neben dem Wechsel der Aufgabenwahrnehmung auch einen Rechtsträgerwechsel. 25
Als eine weitere Quelle der Organisationspflichten ist neben der Delegation von Verkehrssicherungspflichten der unmittelbare Anwendungsbereich der Verkehrspflichten heranzuziehen. Die der AG als Hersteller obliegenden Verkehrspflichten müssen erfüllt werden. Der Vorstand muss die Verkehrspflichten der Gesellschaft selber erfüllen, wenn er diese nicht delegiert (Allzuständigkeit der Geschäftsführung). 26 Die Forderung nach Verkehrssicherheit verpflichtet den Vorstand, alle dafür erforderlichen Anordnungen zu treffen und eine entsprechende Organisation einzurichten, die erst die Delegation der Verkehrspflichten möglich macht.
In der Gesamtbetrachtung verkörpern Organisationspflichten aus der Verkehrssicherheit abgeleitete Pflichten der Unternehmensleitung.
23 BGH 16.02.1982 - VI ZR 149/80 NJW 1982, 1144 (1145).
24 Matusche-Beckmann, S. 91.
25 Emmerich/Habersack - Emmerich, § 308 Rn. 16.
26 Schmidt-Salzer, Band I, Rn. 1.242.
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B.Sc. Christian Lau, 2011, Organisationspflichten der Unternehmensleitung zur Vermeidung der Produkthaftung, München, GRIN Verlag GmbH
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