I
Abbildungsverzeichnis……………………………………………………………II
Tabellenverzeichnis ............................................................................................... III Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................... IV I. Problemstellung ................................................................................................ 1 II. Bilanz im Rechtssinne ...................................................................................... 2 II.A. Sinn und Zweck des Jahresabschlusses ....................................................... 2 II.B. System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ............................. 4 II.B.1. Fundamentalprinzipien im System der GoB ........................................ 6 II.B.1.a) Vorsichtsprinzip ............................................................................. 6 II.B.1.b) Realisationsprinzip ........................................................................ 7 II.B.1.c) Imparitätsprinzip ............................................................................ 8 II.B.1.d) Objektivierungsprinzip .................................................................. 8 III. Ansatz und Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach deutschem
Handelsbilanzrecht ............................................................................................... 9 III.A. Begriff der Pensionsverpflichtung ............................................................. 9 III.B. Das Objektivierungsprinzip und seine Implikationen für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen .................................................................... 12 III.B.1. Außenverpflichtung ........................................................................... 14 III.B.2. Objektivierte Mindestwahrscheinlichkeit ......................................... 14 III.B.3. Selbstständige Bewertbarkeit ............................................................ 15 III.B.4. Passivierungszeitpunkt ...................................................................... 16 III.C. Konkretisierende Rechtsvorschriften zum Ansatz von
Pensionsverpflichtungen ........................................................................... 18 III.D. Bewertung von Pensionsverpflichtungen ................................................ 19 III.D.1. Maßgebliche Vorschriften................................................................. 19 III.D.2. Bewertungsverfahren ........................................................................ 22 III.E. Kritische Würdigung ................................................................................ 28 IV. Thesenförmige Zusammenfassung .............................................................. 34 Anhang ................................................................................................................. 36 Literaturverzeichnis ............................................................................................... 42 Rechtsprechungsverzeichnis ................................................................................. 48 Gesetzes- und Regelwerksverzeichnis .................................................................. 49 Verlautbarungen von Standardisierungsgremien .................................................. 50
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Grafische Darstellung der Rückstellungshöhe zum jeweiligen Stich- tag unter Anwendung drei unterschiedlicher Bewertungsverfahren.
III
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Berechnung der Teilwerte
Tabelle 2: Rückstellung unter Anwendung des Teilwertverfahrens
Tabelle 3: Entwicklung der Gegenwartswerte
Tabelle 4: Rückstellung unter der Anwendung des Gegenwartswertverfahrens
Tabelle 5: Rückstellung unter Anwendung der PuC Methode
Tabelle 6: Gegenüberstellung der Rückstellungsansammlung
Tabelle 7: Verhältnis der Pensionsrückstellungen zur Bilanzsumme
Tabelle 8: Entwicklung des Jahresgehaltes und der versprochenen Rente
Tabelle 9: Barwert der Altersrente zum 31.12.2004
Tabelle 10: Berechnung der Teilwerte (Teilwertverfahren)
Tabelle 11: Rückstellung unter Anwendung des Teilwertverfahrens
Tabelle 12: Entwicklung der Gegenwartswerte (Gegenwartswertverfahren)
Tabelle 13: Rückstellung unter der Anwendung des Gegenwartswertverfahrens
Tabelle 14: Entwicklung der Teilansprüche unter Anwendung der PuC Methode
Tabelle 15: Rückstellung unter Anwendung der PuC Methode
Tabelle 16: Gegenüberstellung der Rückstellungsansammlung
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abschn. ABV
Art. Aufl. bAV BB BFH BFuP BGBl. BilMoG BiRiLiG bspw. BStBl.
BT BVerfG BVerfGE bzw. d.h. DB gem. GoB HFA HGB Hrsg. IAS IDW IRZ Jg. KoR
Nr.
1
I. Problemstellung
Die meisten Menschen versuchen sich ihr Leben als Rentner vorzustellen. Die einen möchten endlich reisen, die anderen einem längst vergessenen Hobby nachgehen. Jeder hat unterschiedliche Pläne, nur möchte sich niemand vorstellen als Rentner nur mit knappen Ressourcen auskommen zu müssen. Dabei ist das Thema der Altersvorsorge so aktuell wie nie. Es scheint eindeutig, dass die Mittel der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Zeit immer beschränkter werden und sehr bald nur noch für ein Existenzminimum ausreichen. Deshalb ist es wichtig frühzeitig über eine zusätzliche Altersvorsorge nachzudenken. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung basiert das deutsche Alterssicherungssystem auf zwei
weiteren Säulen, nämlich der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge. 1 Beide sind freiwillig und bitten eine Möglichkeit der zusätzlichen Absicherung der späteren Pensionszahlungen. Gegenstand dieser Arbeit soll die betriebliche Al-tersversorgung sein, wobei die Seite des pensionsgewährenden Arbeitgebers betrachtet wird.
Ein Arbeitgeber, der eine Rentenzusage im Rahmen der betrieblichen Altersver-sorgung erteilt, muss sich mit der Frage der richtigen Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen beschäftigen. Denn das Gewicht des Postens der Pensionsrückstellungen in der Bilanz sollte nicht unterschätzt werden. Bei vielen mittelständischen Unternehmen, aber vor allem bei Kapitalgesellschaften stellt dieser Posten sogar am Betrag gemessen die größte Fremdkapitalposition dar. So haben die Pensionsrückstellungen von der BMW AG im Jahre 2009 rund 18 Prozent der
Bilanzsumme ausgemacht, bei vielen anderen Unternehmen sieht es ähnlich aus. 2 Dabei müssen sowohl beim Ansatz, wie auch bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen zahlreiche Faktoren beachtet werden. Indes wird die Bilanzierung von den Entscheidungen, die bereits vor der Erteilung der Rentenzusage, getroffen werden müssen, beeinflusst. Zu solchen zählen bspw. die Wahl des Durchführungsweges für die Abwicklung der Pensionsverpflichtung, aber auch die Wahl eines Bewertungsverfahrens. Um eine Pensionsrückstellung zu passivieren, müssen zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vom Kaufmann bedacht werden und für die Bilanzierung der Sache und der Höhe nach hinzugezogen werden. Diese liefern vor allem
1 Vgl. Doetsch u.a. (2010), S.9.
2 Zur ausführlichen Darstellung siehe Tabelle 7 im Anhang.
2
auf die Frage des Passivierungszeitpunktes aber auch auf andere kritische Fragen eine eindeutige Antwort. Des Weiteren gilt es auch die biometrischen Parameter bei der Bewertung mit einzubeziehen. Wobei die Tatsache, dass die Pensionsverpflichtungen abgezinst werden sollen nicht unbestritten ist. Allerdings stellt die Wahl eines sachgerechten Zinssatzes seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) keine Diskussion mehr dar. Denn dieser wird nun von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und veröffentlicht. Im Rahmen des im Mai 2009 erlassenen BilMoG sollte eine moderate Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards erfolgen, wofür unter anderem eine Reihe von Wahlrechten, wie die Wahl des Zinssatzes zur Diskontierung von Pen-sionsverpflichtungen, abgeschaffen wurden. 3 Dies sollte eine Einschränkung von Ermessensspielräumen bewirken. Außerdem wurde die Möglichkeit zur Saldierung von Pensionsrückstellungen mit dem Deckungsvermögen unter Erfüllung bestimmter Bedingungen geschaffen, was den IAS-Vorschriften auch ein Schritt näher kommt. Diese Möglichkeit wird, aber nicht im Rahmen dieser Arbeit geschildert. Ein weiteres Problem ergibt sich aus der vorgeschriebenen Beachtung von Renten- und Gehaltstrends, denn diese sollen bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags einer Pensionsverpflichtung helfen, unklar ist aber ob dies nicht den GoB widerspricht.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen zunächst die handelsrechtlichen Grundlagen vorgestellt werden (Kap. II) um dann den Ansatz und die Bewertung von Pensionsverpflichtungen (Kap. III) auf dieser Basis beurteilen zu können. Dafür wird zuerst der Begriff der Pensionsverpflichtung erläutert und ihr Verbindlichkeitscharakter begründet. Einen der Kernpunkte bildet die Betrachtung der Bewertungsverfahren für unmittelbare Pensionszusagen. Diese werden anhand eines vereinfachten Beispiels erklärt und die dabei entstandenen Unterschiede, wie auch die anderen angesprochen Problempunkte in der Kritischen Würdigung diskutiert. Anschließend werden die Ergebnisse der nachfolgenden Analyse thesenförmig zusammengefasst (Kap IV).
II. Bilanz im Rechtssinne
II.A. Sinn und Zweck des Jahresabschlusses
3 Vgl. BT Drucksache 16/10067, S.1.
3
Jeder Kaufmann ist gemäß § 242 Abs.1 HGB verpflichtet „zu Beginn seines Han- delsgewerbesund für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres“ einen Jahresab- schlussaufzustellen. Dabei bildet die handelsrechtliche Bilanz neben der Gewinn-und Verlustrechnung (dem Gesetz weiter folgend § 242 Abs.3) einen Teil des Jah-
resabschlusses und fällt unter den Begriff der „Bilanz im Rechtssinne“ 4 . Die Bilanz im Rechtssinne soll die nach gesetzlichen Normen aufzustellenden Bilanzen, die Handelsbilanz (handelsrechtliche Bilanz) und die Steuerbilanz (einkommens-
steuerrechtliche Bilanz), 5 von der sogenannten internen Bilanz, die aus rein betriebswirtschaftlichen Zwecken aufgestellt wird, abgrenzen. 6 Die rein betriebswirtschaftliche Bilanz wird vom Kaufmann für seine eigenen Zwecke aufgestellt
und unterliegt damit der „Bilanzfreiheit“ 7 , was aber nicht zu einer willkürliche Bilanzaufstellung führen sollte, sondern dem Kaufmann eine freie Wahl der Bi-lanzaufgabe überlässt. 8 Die Bilanz im Rechtssinne soll dagegen einer Vielzahl von Adressaten dienen 9 und bindet den Kaufmann bei der Erstellung an die Einhaltung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Normen. 10 Die Bilanzen im Rechtssinne und speziell die Handelsbilanz sollen der Unternehmensleitung, den aktuellen Kreditgebern sowie potentiellen Unternehmenseignern, aber auch Arbeitgebern und insbesondere Gläubigern und anderen Adressaten zur Informati-
onsgewinnung dienen. 11 Der breite Adressatenkreis der Handelsbilanz hat konsequenterweise ein breites Spektrum an Aufgaben und Anforderungen, die es in
einem Abschluss zu erfüllen gilt 12 , zur Folge. Denn das Gesetz schreibt eindeutig die Erstellung einer Handelsbilanz vor und nicht mehrerer jeweils einer Aufgabe
entsprechenden Bilanzen nebeneinander. 13
So soll die Handelsbilanz verschiedene Aufgaben, wie etwa Ausschüttungsbemessung und Informationsgewinnung über die Lage des Unternehmens, erfüllen, wel-
chebei isolierter Betrachtung „zu sehr unterschiedlichen Bilanzinhalten führen“ 14 . So würde die Handelsbilanz regelmäßig in Konfliktsituationen geraten, wenn sie
4 Moxter (1984), S.149.
5 Vgl. Moxter (1984), S.156, vgl. auch Beisse (1984), S.4.
6 Vgl. Moxter (1984), S.149.
7 Moxter (1984), S.149.
8 Vgl. Moxter (1984), S.149.
9 Vgl. Hommel (1992), S.6.
10 Vgl. Moxter (1984), S.149.
11 Vgl. Hommel (1992), S.6.
12 Vgl. Moxter (1984), S.156; vgl. auch Hommel (1992), S.6-7.
13 Vgl. Moxter (1984), S.156.
14 Moxter (1984), S.156.
4
allen Zwecken gleichzeitig gerecht werden sollte. Damit wird deutlich, dass „ein
gleichberechtigtes Nebeneinander dieses Aufgabenkonglomerats“ 15 nicht möglich ist und, dass eine Rangordnung unter den verschiedenen Bilanzaufgaben vom Ge-
setz gewollt sein soll. 16 Die moderne (oder Ausschüttungs-) Statik sieht den Primärzweck der Handelsbilanz in der vorsichtigen Ermittlung eines „verteilungsfä-
higen und ausschüttbaren Gewinn[s]“ 17 . 18 Damit werden aber Aufgaben, die nicht zur Ermittlung eines unbedenklich ausschüttbaren Gewinns führen, zurückged-rängt. 19 Dies soll aber nicht heißen, dass diese völlig vernachlässigt werden sollten. 20 Die Vermittlung eines „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend[en] Bild[es]“ (§264 Abs.2 Satz 1 HGB) der Unternehmenslage soll, der Abkopplungsthese nach Moxter folgend, innerhalb des Lageberichts und insbesondere inner-
halb des Anhangs geschehen, 21 somit sollen die Informationsverzerrungen, die beim Herausstellen der Ermittlung „einer durch das Vorsichtsprinzip geprägten
Ausschüttungsgröße“ 22 als primäre Bilanzaufgabe, entstehen, durch erläuternde Informationen im Anhang wieder behoben werden. 23 Die Forderung der Generalklausel nach der Vermittlung des True and Fair View ist auf Kapitalgesellschaften
beschränkt 24 und soll also von der Bilanz abgekoppelt und in den Anhang verlagert werden. 25
II.B. System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Das Handelsgesetzbuch gibt dem Kaufmann wesentliche Normen und Richtlinien zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und wird als die bedeutendste Grundlage
für die deutsche Rechnungslegung angesehen. 26 Im § 243 Abs. 1 HGB ist die Ge-neralnorm festgehalten, die die Aufstellung des Jahresabschlusses an die Grund-
sätze ordnungsmäßiger Buchführung (im Weiteren: GoB) bindet. 27 Die handelsrechtlichen GoB sollen demnach eine Beurteilung von Tatbeständen ermöglichen,
15 Hommel (1992), S.7.
16 Vgl. Moxter (1984), S.156.
17 Beisse (1984), S.4; vgl. auch Berndt (1998), S.40.
18 Moxter (1984a), S.1783; vgl. auch Moxter (1989); S.236; Hommel (1992), S.13.
19 Vgl. Moxter (1984), S.158.
20 Vgl. Moxter (1984), S.158.
21 Vgl. Hommel (1992), S.18; vgl. auch Planert (2006), S.16; Moxter (1984), S.158, Beisse (1999), S.2182.
22 Hommel (1992), S.18.
23 Vgl. Hommel (1992), S.18; vgl. auch Euler (1997), S.175; Planert (2006), S.16; Binger (2009), S.9; Euler (1989) S.55; Moxter (1995), S.426-427.
24 Vgl. Beisse (1988) S.30.
25 Vgl. Beisse (1988) S.33; vgl. auch Beisse (1996) S.37-38; Moxter (1995), S.426-427.
26 Vgl. Binger (2009), S.15.
27 Vgl. Beisse (1988), S.30; vgl. auch Hommel (1992), S.5, Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S.103.
5
Bilanzierung welcher nicht durch gesetzliche Einzelvorschriften eindeutig gere-
gelt ist. 28 Der Generalverweis auf die GoB führt folglich dazu, dass „das Handels- bilanzrecht „lückenlos“ 29 ist. 30 Somitgelten die GoB als die Regeln, die der Kaufmann anzuwenden hat, „um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechen- denBilanz zu gelangen“ 31 . Dabei bilden die GoB ein „offenes System“ 32 von Fundamentalprinzipien, Folgeprinzipien und Einzelnormen. 33 Einzelne Normen dieses Systems sind im Gegensatz zu einem geschlossenen System offen für notwendige Anpassungen, welche aufgrund einer veränderten Gesetzgebung oder
Rechtsprechung oder auch aufgrund neuer Erkenntnisse notwendig sein können. 34 Diese Offenheit des Systems wird vom Gesetzgeber durch das Benutzen der Be- griffe„Grundsatz“ oder „Prinzip“ erreicht, denn durch diese werden allgemeine
Regeln zur Ausgestaltung der Rechnungslegung gegeben. 35 Deshalb handelt es sich bei den handelsrechtlichen GoB nach wie vor um einen unbestimmten
Rechtsbegriff. 36 Diese wurden im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRi-LiG) bereits 1985 teilweise in das Gesetz aufgenommen d.h. kodifiziert 37 , bedürfen aber trotzdem einer Auslegung und Konkretisierung für den Einzelfall. 38
Die heutige Sichtweise auf das System der GoB hat sich im Laufe der Zeit aus vielerlei Veränderungen und neuen Theorien ergeben. In der Zeit der Einführung des HGB im Jahre 1897 erfolgte die Ermittlung einzelner Grundsätze induktiv, die
Prinzipien entstanden somit aus der tatsächlichen Kaufmannsübung. 39 Allerdings wird im späteren Verlauf der GoB-Entwicklung herausgestellt, dass man zur Aufstellung einer Norm nicht die Normadressaten befragen kann, denn diese verfol-
gen ihre eigenen Interessen und sind deshalb nicht objektiv. 40 Diesbezüglich stellt Döllerer später sehr treffend fest, dass die GoB keine Regeln darstellen, nach denen sich tatsächlich gerichtet wird, sondern solche, nach welchen man sich zu
28 Vgl. Hommel (1992), S.5.
29 Beisse (1990), S.499.
30 Vgl. Hommel (1992), S.5; vgl. auch Beisse (1984) S.4.
31 BFH Urteil, 31.05.1967, I 208/63; vgl. BFH Urteil, 03.02.1969, GrS 2/68; Moxter (2003), S.9.
32 Beisse (1988), S.40; vgl. auch Beisse (1990), S.500.
33 Vgl. Hommel (1992), S.9; vgl. Beisse (1997), S.401; Beisse (1988), S.40; Moxter (2007), S.2.
34 Vgl. Hommel (1992), S.9; vgl. auch Beisse (1988), S.41.; Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S.103.
35 Vgl. Federmann (2010), S.187.
36 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S.103; vgl. auch Binger (2009), S.22; Rüdinger (2004), S.6.
37 Vgl. Beisse (1999), S.2182; vgl. auch Federmann (2010), S.189; Beisse (1997), S.400.
38 Vgl. Ballwieser (1995), S.43;vgl. auch Binger S.22.
39 Vgl. Moxter (2003), S.12; vgl. auch Beisse (1988) S.40.
40 Vgl. Ballwieser (1995), S.45.
6
richten hat „um zu einer sachgerechten Bilanz zu kommen“ 41 . Weiter dem Gedanken Döllerers folgend, soll die Ermittlung der GoB „durch Nachdenken“ über
einen sachgerechten Bilanzzweck erfolgen. 42 Die Deduktion der GoB aus dem Bilanzzweck wird ferner auch von der Rechtsprechung bekräftigt. 43 Man kann aber nicht zur Lösung von neuen Fragen durch bloße Deduktion gelangen, meist
sind dazu Wertungsentscheidungen der Rechtsprechung notwendig. 44 Steuergerichte sind dafür von hoher Bedeutung, denn aufgrund der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 EStG) wird dem Bundesfinanzhof und seinen Entscheidungen ein Einfluss auf die Aus-
legung und Fortbildung der GoB zugestanden. 45
II.B.1. Fundamentalprinzipien im System der GoB
II.B.1.a) Vorsichtsprinzip
Nach dem heutigen Stand der Rechtserkenntnis hat der Gläubigerschutzgedanke
eine leitende Rolle im System der handelsrechtlichen GoB. 46 Damit kann das Vorsichtsprinzip als oberster Grundsatz 47 herausgestellt werden, denn dieser führt mit seiner vorsichtigen Bewertung zur Erfüllung des Leitgedanken. 48 Durch das Vorsichtsprinzip, welches in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifiziert ist, kommt zum Ausdruck, dass ein Kaufmann die Vermögens- und Ertragslage seines Unternehmens grundsätzlich vorsichtig einschätzen muss und deshalb alle vorhersehbaren Risiken im Jahresabschluss berücksichtigen muss. Mögliche Verluste haben demnach ein größeres Gewicht als mögliche Gewinne, was bedeutet, dass Vermö-genswerte eher niedriger und Schulden eher höher anzusetzen sind. 49 Diese Un-gleichbehandlung von Risiken und Chancen wird auch das Imparitätsprinzip im
weiteren Sinne genannt. 50 Um eine richtige Anwendung des durchaus weitgefassten Vorsichtsprinzips sicherzustellen, wird dieses durch weitere Prinzipien konk-
retisiert und objektiviert. 51
41 Döllerer (1959), S.1220.
42 Vgl. Döllerer (1959), S.1220; vgl. auch Beisse (1984) S.7.
43 Vgl. BFH-Urteil, 31.05.1967, I 208/63; vgl. auch Euler (1989), S.30.
44 Vgl. Beisse (1997), S.403.
45 Vgl. Beisse (1980), S. 637-638;vgl auch Beisse (1990), S.504, Binger (2004), S.26.
46 Vgl. Hommel (1992), S.9.
47 Vgl. Beisse (1990), S. 500-501; vgl. auch Hommel (1992), S.9.
48 Vgl. Beisse (1990a), S.2008; vgl. auch Moxter (1996), S.240.
49 Vgl. Federmann (2010), S.221.
50 Vgl. Moxter (2003), S. 34-35.
51 Vgl. Moxter (2003), S. 34; vgl. auch Beisse (1990a), S.2008.
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