Inhaltsverzeichnis
A. Sachverhalt 3
B. Verfahrensgang 3
C. Rechtliche Würdigung 4
a) Die Einwilligung als urheberrechtsvertragliche Gestaltungsform 6
D. Fazit 8
2
A. Sachverhalt
Die Klägerin, bildende Künstlerin, veröffentliche auf ihrer Internetseite Abbildungen ihrer eigenen Kunstwerke. Auf der Startseite und jeder Unterseite der Homepage findet sich ein Copyrighthinweis der Künstlerin. In dem Quellcode der Homepage wurden die Befehle in der die sog. „robots-txt.-Datei“, die ein Auffinden der Website durch die Suchmaschinen verhindern soll, nicht aktiviert worden. Die Beklagte, der Internet-Suchmaschinenbetreiber Google, zeigte die Kunstwerke der Klägerin verkleinert und pixelreduziert als Thumbnails nach Eingabe des Namens der Klägerin in die Suchleiste der von der Beklagten angebotenen Suchmaschine. Die „crawler“ bzw. „robots“ der Suchmaschine durchsuchen das Internet in unregelmäßigen Abständen auf neue Inhalte. Die so gefundenen Bilder werden dann zum Zwecke der Beschleunigung der Suche, auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert.
Bei den Kunstwerken der Klägerin handelt es sich um Werke im Sinne von § 2 UrhG, die grundsätzlich vom urheberrechtlichen Schutz umfasst sind. Die Klägerin war mit einer derartigen Nutzung ihrer Bilder nicht einverstanden, denn sie habe auf ihrer Internetseite Urheberrechtsvermerke angebracht, die erkenntlich machen, dass sie die urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten möchte.
B. Verfahrensgang
Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Erfurt und beantragte den Beklagten zu verurteilen, die Veröffentlichung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke gem. §§ 97 I, 19a UrhG zu unterlassen. Die Klägerin machte geltend, dass durch die verkleinerte und pixelreduzierte Darstellung ihrer Werke durch die Suchmaschine ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sei. § 19a UrhG gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, zu bestimmen, wie seine Werke vermittels drahtgebundener oder drahtloser Technik der Öffentlichkeit in
3
einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Zugänglichmachung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende, geschützte Werk eröffnet wird. 1 Durch die Anzeige von Vorschaubildern in Trefferlisten einer Suchmaschine macht die Beklagte, die diese Bilder auf einem eigenen Server vorhält, die Werke öffentlich zugänglich. 2 Das LG wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrer Berufung an das OLG Stuttgart. Die Klägerin begehrte weiterhin aus Anspruch gemäß dem erstinstanzlichen Sachvortrag die Beklagte zu verurteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass durch die Darstellung der Bilder als Thumbnails keine Rechte der Klägerin verletzt seien. Ferner führte sie aus, dass sie schon nicht Werknutzerin sei und bereits in dem Einstellen der Bilder in das Internet, ohne mögliche Schutzvorkehrungen zu treffen, eine Einwilligung vorliegend sei. Diesem Umstand würde dadurch noch Nachdruck verliehen, dass die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierung ihrer Seite vorgenommen habe. Das Berufungsgericht stellte zwar eine rechtswidrige Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Werke fest, wies die Klage jedoch ab, da sie nach Auffassung der Richter rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB sei. Die Klägerin ging nun gegen das Urteil des OLG in Revision. Der BGH konnte im Urteil des OLG keine Rechtsfehlerhaftigkeit feststellen und wies die Klage ebenfalls ab.
C. Rechtliche Würdigung
Streitgegenständlich war, wie das bloße Einstellen der Abbildungen der Werke der Klägerin, unter Missachtung von technischen
Schutzmöglichkeiten gegen die Auffindbarkeit der Bilder von Suchmaschinen rechtlich zu würdigen ist. Das OLG Jena erkannte in der verkleinerten und pixelreduzierten Darstellung der Bilder der Klägerin lediglich dass es sich bei den von der Beklagten eingestellten Vorschaubildern um sonstige Umgestaltungen der Werke im Sinne von §
1 Dreier, in: Dreier/Schulte, 3. Auflage (2008), § 19a, Rn. 6
2 GRUR 2010, 628
4
Arbeit zitieren:
Patrick Prüfer, 2011, BGH - Rechtswidrigkeit von Google-Thumbnails, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht: BGH - Rechtswidrigkeit von Google-Thumbnails ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht: neuer Titel erschienen: BGH - Rechtswidrigkeit von Google-Thumbnails
Patrick Prüfer hat einen neuen Text hochgeladen
A Short History: Thumbnail Sketches of 50 Little Giants
Joan Kanel Slomanson, Tom Nimen, T. R. Nimen
0 Kommentare