1 Einleitung
Nach Ende des zweiten Weltkrieges erarbeiteten die Gründungsväter der Bundesrepublik Deutschland eine neue Verfassung: das Grundgesetz. Es trat am 15. Mai 1945 in Kraft und gilt als Reaktion auf die Erfahrungen der Weimarer Republik, des "Dritten Reiches" sowie die Umwandlungen zahlreicher ost- und mitteleuropäischer Demokratien in kommunistische Diktaturen. Der Sozialdemokrat Carlo Schmidt, einer der "Väter" des Grundgesetzes, erklärte bei den Beratungen über die Verfassung, „[…] dass sich die Demokratie vor ihren Feinden schützen müsse […]“ 1 . Der Schutz der Demokratie genoss höchste Priorität. Dies zeigt sich explizit in der Verankerung von, durch keine Mehrheit aufhebbaren, Verfassungsprinzipien. Das Prinzip der Menschen-und Grundrechte der Demokratie (Art. 1-30) und die Rechts-, Bund und Sozialstaatlichkeit (Art. 79 Abs.3) sind Bestandteile des Grundgesetzes, die zum unantastbaren Verfassungskern gehören, zusammenfassend die freiheitlichdemokratische Grundordnung 2 ,
„[…] die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“ 3 Jeder Bürger hat folglich das Recht auf eine freie politische Meinung und die Freiheit des Zusammenschluss sowie zu Vereinigungen politischer Art. Demgegenüber steht, dass in jeder Demokratie die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird, d.h. dass in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Staates, der Volkswille nur in den Parteien als politische Handlungseinheit erscheint. 4 Ein solches freiheitlich demokratisches Staatswesen wie das der Bundesrepublik Deutschland, welches von offenen Diskussionen über Politik und dem Mitbestimmungsrecht der Bürger geprägt ist, ist verwundbar. Eine Gefahr besteht darin, dass durch die gewollte politische Teilnahme des Einzelnen und den freien politischen Auseinandersetzungen, radikale Strömungen gebildet werden können, die sich offen oder im Verborgenen gegen die Werte der freiheitlichen Demokratie
Krämer, Dr. Ulrich: Verfassungsschutz - Was wir für sie tun. Abhandlungen - Die freiheitlich 1
demokratische Grundordnung und ihr Schutz durch die ´wehrhafte Demokratie`. In: UBW 1/2009 http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/pb_allgemein/broschuere_0803_was_wir_tun/ , 22.08.2010, S. 2. 2 Vgl. Rudzio, Wolfgang: Das politische System Deutschland. 7. Auflage, Wiesbaden 2006 S. 37. 3 Bauerkämper, Arnd/Henning, Eike/Neumann, Franz: Demokratiegeschichte der Bundesrepublik im 20. Jahrhundert. Schwalbach 2007, S. 15. 4 Vgl. ebd. S. 15-16.
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wenden. 5 Zur Aufrechterhaltung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates kann sich dieser mit Hilfe der sog. "wehrhaften" bzw. "streitbaren" Demokratie gegen solche Angriffe wehren, denn aufgrund der Handlungsfreiheit, die die Verfassung einräumt, soll es nicht möglich sein, die freiheitliche Demokratie zu bekämpfen und letzten Endes zu zerstören. 6
In der folgenden Hausarbeit werden nach der Problemstellung, die wehrhafte Demokratie und ihre Instrumente sowie die allgemeine Vorgehensweise des Parteiverbotsverfahren als ein Element der wehrhaften Demokratie erläutert. Ferner werden die bisher ausgesprochenen Parteiverbote, zum einen gegen die SRP (sozialistische Reichspartei 1952), zum anderen gegen die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands 1956), auf welches näher eingegangen wird sowie das gescheiterte Parteiverbotsverfahren gegen die NPD (Nationalistische Partei Deutschlands 2001-2003) beschrieben. Danach folgt eine Gegenüberstellung von Für und Wider Parteiverbot, am Beispiel der NPD, und ein Fazit wird gezogen.
1.1 Problemstellung
Die Demokratie ist in Deutschland (Art. 20 Abs. 1 GG) als tragendes Verfassungsprinzip fest verankert. Demokratie bedeutet:
„[…] Herrschaft oder Machtausübung des Volkes oder Herrschaft der Vielen, […]. Diese zeichnet dreierlei aus. Sie geht vom Volk aus, wird von ihm (oder vom Volk gewählten Repräsentanten) ausgeübt und dem Anspruch nach zu seinem Nutzen eingesetzt.“ 7
Bezugnehmend auf dieses Demokratieverständnis kann über die Sinnhaftigkeit von Parteiverbotsverfahren nachhaltig diskutiert werden. Greift ein Verbotsverfahren in den freien politischen Willen des Volkes ein, und, sollte dem so sein, ist eine solche Entmündigung seitens des Staates trotzdem notwendig? Folgende zwei Zitate von Politikern, die kontroverser nicht sein können, sollen die Problematik noch verdeutlichen. Zum einen die Aussage des Sozialdemokraten Wilhelm Hoegener aus dem Jahre 1937; die zwar einem politisch anders motivierten Zusammenhang entstammt, aber an Aktualität nicht verloren hat.
Vgl. Krämer, Dr. Ulrich: Abhandlungen - Die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihr Schutz. 5 In: UBWV 1/2009, S. 1.
Vgl. Bauerkämper/ Hennig/ Neumann: Demokratiegeschichte, Schwalbach 2007, S. 11. 6
Schmidt, Manfred G.: Demokratietheorien. Eine Einführung, 4. Aufl., Opladen 2008, S. 17. 7
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„Demokratische Freiheiten soll es nur für Demokraten geben:“ 8
Zum anderen die Aussage des FDP Rechtspolitikers Jörg van Essen, entnommen aus einem Spiegelartikel vom 18.03.2003.
"In einer Demokratie müsse ein Parteiverbot immer eine Ausnahme sein. Wir müssen mit extremistischen Parteien rechts und links leben und sie politisch bekämpfen.“ 9
2 „wehrhafte“ oder „streitbare“ Demokratie
2.1 Begriffsklärung
Das Scheitern der Weimarer Republik, die den Feinden der Demokratie erlaubte, jene legal und systematisch zu beseitigen, führte zu einer staatstheoretischen Konzeption, die eine wertbetonte und somit verteidigungsbereite Demokratie verlangte. Als Initiator des Ausdrucks "streitbare" Demokratie gilt Karl Mannheim, der den Terminus bereits 1941 in seinem Aufsatz „Diagnose of our time" prägte.
„Um zu überleben, muss unsere Demokratie eine streitbare Demokratie werden. Selbstverständlich besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Kampfgeist der Diktatoren und dem der streitbaren Demokratie […]“ 10 . Nach Ende des NS-Regimes wurde das Konzept einer streitbaren Demokratie Wirklichkeit. Der Parlamentarische Rat verfasste eine wertgebundene Ordnung, mit einem in die Verfassung integrierten, präventiven Verfassungsschutzsystem, die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören u.a.:
„Die Achtung vor dem Gesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit und auf Leben und freie Entfaltung; die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Lameyer, Johannes: Streitbare Demokratie, in: Leibholz, Gerhard (Hrsg): Jahrbuch des Öffentlichen 8
Rechts, Bd. 30, Tübingen 1981, S. 148. 9 o.V:.NPD-Verbot. Schily gibt neuem Verfahren keine Chance, in: Spiegel Online vom 18.03.2003, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,240774,00.html, 25.08.2010. 10 Lameyer, Johannes: Streitbare Demokratie. Eine verfassungshermeneutische Untersuchung, in: Schriften zum öffentlichen Recht, Bd 36, Berlin 1978, S.177.
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Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ 11 Rechtsstaatlich sicher wurde dieses Verfassungsschutzsystem mit der Bestimmung, dass in einem Rechtsstaat nur ein Gericht, und zwar das höchste, in die Rechte Einzelner eingreifen darf. 12 Die "streitbare" oder "wehrhafte" Demokratie ist demnach ein Ergebnis aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und wurde nicht explizit vom Parlamentarischen Rat als Verfassungsgesetzgeber konstatiert, sondern das BVerfG war es, das die wehrhafte Demokratie
„[…] im Laufe einer langjährigen Demokratie aus seinen Einzelkonkretisierungen im GG ´herauslöste` (vornehmlich werden dafür die Art. 9 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2 GG genannt) und zu einer Grundentscheidung der Verfassung erhob.“ 13 .
Markus Thiel beschreibt die wehrhafte Demokratie in seinem Sammelband "Wehrhafte Demokratie" folgendermaßen:
„,Wehrhafte Demokratie' bedeutet: Die Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung sollen nicht mit allen, sogar den von der Verfassung selbst zur Verfügung gestellten Mitteln auf eine Beseitigung dieser Ordnung hinwirken dürfen, sondern sehen sich bei Überschreiten bestimmter Grenzen staatlichen Schutzmechanismen und Abwehrmaßnahmen ausgesetzt Dies gilt in erster Linie für „Verfassungsfeinde“ im eigenen Lande […]“ 14 .
Eine weitere Begriffserklärung von der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung lautet wie folgt:
„Vom Bundesverfassungsgericht geprägter Begriff für die Entschlossenheit, sich gegenüber den Feinden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht neutral zu verhalten, sondern sich zur Wehr zu setzen (auch: "Wehrhafte Demokratie"). So können z.B. Parteien verboten werden, die demokratische Spielregeln ausnutzen, um damit die Demokratie selbst abzuschaffen.“ 15
Mager, Ute/Mönch: Staatsrecht I: Deutsches Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der 11
europarechtlichen Bezüge, 7. Aufl., Stuttgart 2009, S. 97. Vgl. Lameyer, Johannes: Streitbare Demokratie. Tübingen 1981,S. 150, 12
Johannes Lameyer: Streitbare Demokratie. Berlin 1978, S. 13. 13
Markus Thiel: Zur Einführung: Die „wehrhafte Demokratie als verfassungsrechtliche 14
Grundentscheidung, in: Thiel Markus (Hrsg.): Wehrhafte Demokratie, Tübingen 2003, S. 1. Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Neuausgabe 2006. Bonn: Bundeszentrale 15
für politische Bildung, www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=LGD5GV, 16.08.2010.
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2.2 Instrumente der wehrhaften Demokratie
Um die Ordnung aufrecht zu erhalten, darf die wehrhafte oder streitbare Demokratie nur demokratisch-rechtsstaatliche Mittel einsetzen „[…] und in der Abwehr der Angriffe auf die Grundprinzipien der Verfassung nicht die freiheitliche Demokratie so begrenzen, dass der Schutz der Freiheit die Freiheit selbst bedroht.“ 16
Zu den Schutzmechanismen gehören im Wesentlichen:
„1 Das Verbot von Parteien und sonstigen Vereinigungen wegen
4. 3 Parteiverbotsverfahren
3.1 Rechtliche Grundlagen
Ein Instrument der wehrhaften Demokratie ist nach Art 21 Abs. 2 GG das Parteiverbotsverfahren. Eine Partei wird seit dem 24. Juli 1967 in der Bundesrepublik Deutschland durch das Parteiengesetz folgendermaßen definiert:
„Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,[…]“ 18 .
Parteien sind aufgrund des Art. 21 GG privilegierter als andere Vereinigungen. Sie genießen das Recht auf Gleichbehandlung und können nur durch ein formelles
Bauerkämper/ Hennig/ Neumann: Demokratiegeschichte, Schwalbach 2007, S. 11. 16
17 Krämer, Dr. Ulrich: Abhandlungen - Die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihr Schutz durch die ´wehrhafte Demokratie`, in UBWV 1/2009. 18 Gesetz über die politischen Parteien (Parteigesetz) S. 1, http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf 18.08.2010.
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Arbeit zitieren:
Grit Loßau, 2010, Parteiverbotsverfahren - Mittel der Demokratie?, München, GRIN Verlag GmbH
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