Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Die Wanderarbeitnehmerverordnung 2
III. Räumlicher Geltungsbereich 3
IV. Personeller Geltungsbereich 3
V. Sachlicher Geltungsbereich 7
VI. Das Spannungsverhältnis zwischen Grundfreiheiten und Sozialrecht 13
(1) Verletzung der passiven Dienstleistungsfreiheit durch
Sozialversicherungszwang 13
(2) Die Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen durch
Sozialversicherte im Ausland 13
(3) Aktive Dienstleistungsfreiheit von Leistungserbringern 16
VII. Die Hauptgrundsätze der Verordnung 1408/71. 17
(1) Grundsatz der Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme 17
(2) Gleichbehandlungsgrundsatz 17
(3) Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten. 19
(4) Verbot der Doppelleistungen bzw. Kumulierungsverbot 20
(5) Einheitsprinzip und Territorialitätsprinzip 21
(6) Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen 23
VIII. Schlussfolgerungen und Ausblick 24
IX. Literaturverzeichnis 26
(1) Monographien 26
(2) Rechtsprechung 26
(3) Internetquellen 31
I. Einleitung
Ein wichtiges Ziel der Römischen Verträge ist es, die Hindernisse für die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen. Um jedoch eine grenzüberschreitende Mobilität zu gewährleisten, müssen Maßnahmen der sozialen Sicherheit erlassen werden, welche ermöglichen, dass die EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland arbeiten und wohnen, ihre sozialen Rechte nicht teilweise oder vollständig einbüßen. Die Kompetenzen im Bereich der Sozialpolitik innerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten vorbehalten, denn das Sozialrecht wurde auf Gemeinschaftsebene bisher noch nicht harmonisiert. 1 Gründe hiefür können darin gesehen werden, dass dieser Bereich als hoch sensibel gilt und seine Harmonisierung direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Bürgers der Mitgliedsstaaten entfalten würde. Zudem besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Marktfreiheiten und dem Gesundheitsschutz, da die Versorgung von Kranken und Pflegebedürftigen nicht uneingeschränkt nach rein marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtet werden kann und darf. 2 Eine Harmonisierung wäre auch deshalb nur schwer durchführbar, da die Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft beträchtlich voneinander abweichen, was auf ihre unterschiedliche historische Entwicklung zurückzuführen ist.
Auf Grundlage des Artikels 42 EGV wurden im Bereich der Sozialpolitik Koordinierungsregeln, wie z.B. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch „Wanderarbeitnehmerverordnung“ genannt, erlassen, damit die Arbeitnehmerfreizügigkeit nun hindernislos verwirklicht werden konnte. Da der Art. 42 EG-Vertrag nur eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften vorsieht, bleiben Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen. Die unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden weder aneinander angeglichen, d.h. ihre Eigenarten bleiben erhalten, noch werden die Art der Sozialleistung, die Anspruchsvoraussetzung und die Höhe der gewährten Leistung aneinander angeglichen. 3 Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit die Ansprüche der dort Beschäftigten werden durch den Art. 42 EG-Vertrag
1 EuGH, RS C-39/86, Laire, Slg. 1988,I- 3161; EuGH, RS C-159/91UND C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-
00637
2 Lafrenz, Die Pflegeversicherung als Teil der Krankenversicherung im Sozialrecht der Europäischen Union, ZERP-
Diskussionspapier 2/2002 1
3 EuGH, RS 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1; EuGH, RS 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391 1 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
nicht berührt. 4 Laut Rechtsprechung des EuGH wird beispielsweise anhand der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen geregelt. 5 Die Voraussetzungen, unter denen diese Zeiten entstehen, werden nicht Gegenstand der Wanderarbeitnehmerverordnung, da es nämlich Sache jedes Mitgliedstaates ist, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss. 6 Die Mitgliedsstaaten haben weiterhin das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ändern oder sogar zu verschärfen, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung bewirken. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welche ihre Rechtsgrundlage in Artikel 42 EGV und 308 EGV (wegen ergänzender Bestimmungen) hat, wurde durch entsprechende Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung 574/72 festgeschrieben wurden, ergänzt. 7
II. Die Wanderarbeitnehmerverordnung
Wie bereits erwähnt, hat diese Verordnung Nr. 1408/71 die Funktion, den Personen in der Gemeinschaft umfassende Freizügigkeit zu gewährleisten, indem sie sozialrechtliche Nachteile beseitigt, die aufgrund der Mobilität innerhalb Europas hervorgerufen werden. Durch die Wan-derarbeitnehmerverordnung sollen die innerstaatlichen Regelungen koordiniert und dadurch der Wechsel eines Wanderarbeiters von einem nationalen System der sozialen Sicherheit in ein System eines anderen Mitgliedstaates vereinfacht werden. 8
Die Verordnung verdrängt - wie in Artikel 6 der Wanderarbeitnehmerverordnung festgelegt - im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs alle zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit. Dies bedeutet, dass die bestehenden Abkommen nicht vollständig außer Kraft gesetzt, sondern nur in einem bestimmten Umfang verdrängt werden.
Die Wanderarbeitnehmerverordnung besteht aus sieben Teilen: Der Titel I (Artikel 1 - 12) behandelt die für alle Zweige der sozialen Sicherheit geltenden allgemeinen Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Regelungen zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Der Titel II (Artikel 13 - 17a) enthält nur allgemeine intersozialrechtliche Kollisionsregeln, d.h. es wird festgelegt, welche nationale Rechtsordnung bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte die anzuwendende ist. Die Vorschriften in Titel III (Artikel 18 - 79) regeln sozialrechtszweigspezifi-
4 EuGH,RS 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1; EuGH, RS C- 160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843
5 EuGH, RS 388/87, Warmerdam-Steggarda, Slg. 1989, 1203; EuGH, RS 29/88, Schmitt, Slg. 1989, 581
6 EuGH, RS 29/88, Schmitt, Slg. 1989, 581
7 http://www.europarl.europa.eu/facts/4_8_4_de.htm
8 Wechselberger, Europa ohne Grenzen - Arbeitnehmerfreizügigkeit im vereinten Europa 74 2 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
sche Kollisionsnormen für einzelne Leistungsarten, die Titel IV bis VII (Artikel 80 - 98) behandeln die organschaftlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, d.h. Vorschriften über die Errichtung einer Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, eines beratenden Ausschusses, den Ausgleich der Träger untereinander sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.
III. Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des europäischen koordinierten Sozialrechts umfasst sowohl das gesamte Gemeinschaftsgebiet als auch die zum restlichen Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staaten, das heißt Norwegen, Island und Liechtenstein. Auch die Schweiz ist im Rahmen des Abkommens zwischen der EG und der Schweiz in dieses Netzwerk des europäischen Sozialrechts integriert. Auf die Assoziierungs- und Kooperationsabkommen mit Drittstaaten (z.B. der Türkei 9 , Algerien, Marokko, Tunesien), die Europaabkommen (MOEL-Staaten) und die Europa-Mittelmeerabkommen werden nur die Grundprinzipien des europäischen Sozialrechts angewandt. 10
IV. Personeller Geltungsbereich
Ursprünglich war die Wanderarbeitnehmerverordnung personell nur auf (Wander)Arbeitnehmer beschränkt, wobei eine Person folgende drei Kriterien erfüllen musste, damit sie unter den Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts fiel: Sie musste eine echte und tatsächliche Berufstätigkeit unter Anleitung einer Person gegen Bezahlung ausüben. Der Begriff des Arbeitnehmers hatte also eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und konnte nicht nach innerstaatlichen Kriterien definiert werden. 11 Doch dieser Anwendungsbereich wurde in der Folge immer weiter ausgedehnt: Mit Wirkung vom 01. Juli 1982 wurde der personelle Anwendungsbereich durch die Verordnung Nr. 1390/81 auch auf Selbständige, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten versichert sind bzw. waren, und ihre anspruchberechtigten Angehörigen ausgeweitet. 12
Außerdem galt die Wanderarbeitnehmerverordnung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Wander-arbeitnehmerverordnung auch für Familienangehörige und Hinterbliebene der Arbeitnehmer
9 Anm.: Was das Assoziierungsabkommen mit der Türkei anbelangt, so ist hier anzumerken, dass das System sozia-
ler Sicherheit der Mitgliedsstaaten der EU nicht mit demjenigen der Türkei koordiniert werden soll, d.h. aus der
Assoziierung entsteht z.B. keine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, die in der Türkei zurückgelegten Versiche-rungszeiten bei ihren Berechnungen mit einzubeziehen.
10 Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung 307f.
11 EuGH, RS C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419; EuGH, RS C-85/96, Sala, Slg. 1998, I-2691
12 Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung 297; Kaffl, Die Altersversor-
gung für Wanderarbeitnehmer im Europäischen Wirtschaftsraum und in der EU 6;
http://www.europarl.europa.eu/facts/4_8_4_de.htm 3 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
und Selbstständige, d.h. normalerweise diejenigen, die unter ihrem Dach leben und denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind oder waren und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Aber auch auf Staatenlose und Flüchtlinge (sowie deren Familien) war die Verordnung anwendbar, sofern diese Arbeitnehmer sind. 13
In der RS Kermaschek grenzte der EuGH den Begriff „Arbeitnehmer“ von dem des „Angehörigen“ ab: Als Arbeitnehmer sind nur diejenigen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge anzusehen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten. Während Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen können, stehen Angehörigen nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige und Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben, also von einer zur ersten Gruppe gehörenden Person, abgeleitet haben. 14 In der RS Cabanis-Issarte stellte der EuGH fest, dass die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten zu einer Beeinträchtigung des für die Gemeinschaftsordnung grundlegenden Gebots der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften führt, da deren Anwendbarkeit auf den einzelnen davon abhinge, ob der Anspruch auf die betreffenden Leistungen nach nationalem Recht je nach den Besonderheiten des einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit als eigenes oder abgeleitetes Recht qualifiziert werden würde. Dies würde zudem zu einer Verletzung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 normierten Gleichbehandlungsgebots führen, was auch ein Grund für deren Miteinbeziehung war. 15 Selbst Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit nicht entsprechen, genossen die Vorzüge der Wanderarbeitnehmerverordnung unter der Bedingung, dass sie selbst Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind. Durch die Verordnung des Rates vom 29. Juni 1998 wurden auch Beamte hinsichtlich der allgemeinen im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Ansprüche auf eine Rente den anderen Wanderarbeitnehmern gleichgestellt.
Der Judikatur des EuGH zufolge, die den Begriff „Arbeitnehmer“ sehr extensiv auslegte, umfassen die Begriffe Arbeitnehmer und Selbständige insbesondere alle Personen, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, also pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind (Artikel 1). Sondersysteme für Beamte und
13 EuGH, RS 238/83, Meade, Slg. 1984, 2631; EuGH, RS C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401; EuGH, RS C-
94/84, Deak, Slg. 1985, 1881; EuGH, RS 40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669; EuGH, RS C-189/00 Ruhr, Slg.
2001, I-08225; EuGH, RS C-249/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895; EuGH, RS 10/78, Belbouab, Slg.
1978, 1915; EuGH, RS C-95-98/99, Khalil, Slg. 1001, I-7413
14 EuGH, RS C-40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669
15 EuGH C-308/93 Cabanis-Issarte, Slg. 1996, 2097; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österrei-
chische Rechtsordnung 297f. 4 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
ihnen gleichgestellte Personen wurden aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in den Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 und der Verordnung 574/72 einbezogen, da diese Personen laut 3. Begründungspunkt der Präambel zur Verordnung 1606/98 gleichzeitig selbständig sein können. Der Begriff „Beamter“ in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht sich nicht nur auf die Beamten, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 39 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte. Für die Qualifizierung als „Sondersystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genügt es, dass sich das betreffende System der sozialen Sicherheit vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterscheidet, das auf die Arbeitnehmer des Mitgliedsstaates anwendbar ist, zu dem es gehört, und dass es für alle Beamte oder für bestimmte Beamtengruppen unmittelbar gilt oder auf ein in diesem Mitgliedsstaat bereits bestehendes System der sozialen Sicherheit für Beamte verweist, ohne dass dabei andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. 16 Durch die Verordnung 307/1999 vom 08. Februar 1999 wurde der Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung auf sämtliche Versicherte, insbesondere auf Studierende, Nichterwerbstätige oder ihnen gleichgestellte Personen, ausgedehnt, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates (der EU und des EWR) sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. 17 Auch Ruhegehaltsempfänger, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind, fielen nun unter die Wanderarbeitnehmerverordnung, selbst wenn sie schon im Ruhestand waren, bevor ihr Land der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, sowie deren Familienangehörigen und Hinterbliebene. So entschied der EuGH in der RS Walsh, dass eine Person, welche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates aufgrund der Beiträge, die sie früher zu leisten hatte, Anspruch auf die unter die Verordnung 1408/71 fallenden Leistungen hat, die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne der Verordnungen 1408/71 und 574/72 nicht allein deshalb verliert, weil sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Beträge leistete und dazu auch nicht verpflichtet war. 18 In der RS Pierik stellt der EuGH nochmals ausdrücklich fest, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ auch jene Person mit umfasst, die, ob sie nun Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Daraus folgt, dass die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund
16 EuGH, RS C-443/93, Ioannis Vougioukas v. Idryma Koinonikon Asfalisseion - IKA, Slg. 1995, 4033; Egger, Das
Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung 298
17 EuGH, RS C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895; EuGH, RS 66/77, Kuyken, Slg. 1977, 2311
18 EuGH, RS C-143/79, Walsh, Slg. 1980, 1639 5 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Ver-ordnung über die „Arbeitnehmer“ fallen, soweit auf sie keine besonderen, für sie erlassenen Bestimmungen anzuwenden sind. 19
Die Verordnung des Rates 895/2003 vom 14. Mai 2003 weitete den Anwendungsbereich der Verordnung auf Staatsangehörige von Drittstaaten aus, soweit sich diese rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten. 20 Da die Wanderarbeitnehmerverordnung nun schon auf Personen Anwendung fand, die nicht mehr Wanderarbeitnehmer im ursprünglichen Sinne waren, dehnte man mit 1.6. 2003 den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 samt ihrer Durchfüh-rungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 auch auf Drittstaatsangehörige (z.B. auf türkische Gastarbeiter) aus. Dabei mussten die Drittstaatsangehörigen den rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben und rechtmäßig innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 21 Die Ausweitung des personellen Anwendungsbereichs der Verordnung 1408/71 führte dazu, dass der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung 1408/71 nicht mehr mit dem des Artikels 39 EGV identisch ist, denn nach Artikel 39 EGV ist für die Arbeitnehmereigenschaft eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit, unabhängig von einem Mindestumfang, unter Umständen auch eine nicht wirtschaftlich motivierte Beschäftigung von Relevanz. 22 Die Verordnung 1408/71 definiert den Arbeitnehmerbegriff hingegen spezifisch sozialrechtlich unter Bezug auf nationales Sozialrecht: Arbeitnehmer ist, wer in einem nationalen sozialen Sicherungssystem für Arbeitnehmer versichert ist. Darüber hinaus muss auch ein Gemeinschaftsbezug vorhanden sein, d.h. die Wanderarbeitnehmerverordnung ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um einen rein nationalen Fall handelt, die Situation also in keiner Weise über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausgeht. 23
Der personelle Anwendungsbereich gilt somit zusammenfassend für alle EU-Bürger, die sich in einem Mitgliedsstaat bewegen, und zwar unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Aufenthaltes. 24
19 EuGH, RS C-182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977; EuGH, RS C- 156/01, van der Duin und Anoz Zorgverzekeringen,
Slg. 2003, 7045
20 Wechselberger, Europa ohne Grenzen - Arbeitnehmerfreizügigkeit im vereinten Europa 75; Schulte/Barwig,
Freizügigkeit und Soziale Sicherheit, 194
21 Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung 298f.
22 Fuchs, Europäisches Sozialrecht 2005, Art. 39 Rn 2f
23 EuGH, RS C-153/91, Petit, Slg. I-4973 ; EuGH, RS C-95-98/99, Khalil, Slg. 1001, I-7413
24 http://ec.europa.eu/youreurope/nav/de/citizens/living/social-security/objectives/index_de.html; EuGH, RS C-
186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, wonach damals entschieden wurde, dass ein britischer Tourist, der in der Pariser
Metro tätlich angegriffen wurde, aufgrund der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Anspruch
auf die gleiche Entschädigung wie ein eigener Staatsangehöriger hatte. Heute könnte dieser Fall wohl direkt in den
personellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, welcher damals jedoch noch nicht so extensiv
ausgelegt wurde. 6 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
V. Sachlicher Geltungsbereich
In Artikel 4 Absatz 1 der Wanderarbeitnehmerverordnung werden jeweils die erfassten gesetzlichen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft bzw. Vaterschaft (Geld- und Sachleistungen), bei Invalidität einschließlich der Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen (z.B. Familienzulagen) aufgelistet, welche zu den „Leistungen der sozialen Sicherheit“ gezählt werden. 25 Es sind somit die Zweige Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie die Familienbeihilfe erfasst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen beitragsabhängig sind oder nicht oder ob sie der Arbeitgeber gewähren muss.
Eine gesetzliche Regelung ist jedenfalls dann unter den Begriff „soziale Sicherheit“ im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu subsumieren und somit exportierbar, wenn sie jedenfalls einen Bezug zu einem der in Artikel 4 Absatz 1 der Wanderarbeitnehmerverordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken hat. So wird beispielsweise die Pflegeversicherung unter die Leistungen bei Krankheit subsumiert. 26 Doch auch Familienleistungen wie Kindergeld, Erziehungsgeld sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. 27 Die Aufzählung in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ist taxativ, d.h. ein Zweig der sozialen Sicherheit, der in dieser Bestimmung nicht aufscheint, wird nicht als solcher qualifiziert, auch wenn er dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf die Leistung einräumt. 28 Eine ausdrückliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung besteht gemäß Artikel 4 Absatz 4 bezüglich der Sozialhilfe. Denn wenn eine soziale Leistung den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen soll, so kann sie nicht unter einen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählten Zweig der sozialen Sicherheit eingeordnet werden und stellt damit keine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung dar. 29 Weiters sind auch Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen (Kriegsop-ferversorgung, Leistungen an Kriegsversehrte und deren Hinterbliebenen) und die Beamtenver-sorgung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Wanderarbeitnehmerverordnung ausdrücklich ausgeschlossen. 30
25 Rabanser, Der Anwendungsbereich der EWG-Verordnung 1408/71 in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
europäischen Gemeinschaften und ihre daraus folgende Anwendbarkeit im österreichischen Sozialrecht im Falle
eines EG-Beitritts Österreichs 46ff.; Wechselberger, Europa ohne Grenzen - Arbeitnehmerfreizügigkeit im verein-
ten Europa 76; Schulte/Barwig, Freizügigkeit und Soziale Sicherheit 195
26 EuGH, RS C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I- 843
27 EuGH, RS C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3458
28 EuGH, RS 249/83, Hoeckx v. Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Wlzijn Kalmthout, Slg. 1985, 973;
EuGH, RS C-122/84, Scrivner und Cole, Slg. 1985, 1027
29 EuGH, RS 249/83, Hoeckx v. Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Wlzijn Kalmthout, Slg. 1985, 973
30 EuGH, RS 249/83, Hoeckx v. Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Wlzijn Kalmthout, Slg. 1985, 973;
EuGH, RS 122/84, Scrivener & Cole v. Centre public d’aide sociale Chastre, Slg. 1985, 1027; EuGH, RS C 443/93, 7 Dr. Picout Sabine Jänner 2007
Arbeit zitieren:
MMag. Dr. Sabine Picout, 2007, Die Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG) Nr. 1408/71, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: Die Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: neuer Titel erschienen: Die Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG) Nr. 1408/71
Sabine Picout hat einen neuen Text hochgeladen
Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit
Festschrift für Erwin Murer zu...
Gabriela Riemer-Kafka, Alexandra Rumo-Jungo
50 Jahre nach ihrem Beginn - Neue Regeln für die Koordinierung soziale...
Jahrestagung des Europäischen ...
Eberhard Eichenhofer
MISSOC 2008, gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit
Die soziale Sicherheit in den ...
Soziales und Integration, . Generaldirektion Beschäftigung, Europäische Kommission
Die EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit
Ihre Rechte bei Aufenthalt in ...
Soziales und Integration, . Generaldirektion Beschäftigung, Europäische Kommission
50 Jahre Koordinierung der sozialen Sicherheit
Vergangenheit, Gegenwart, Zuku...
Soziales und Integration, . Generaldirektion Beschäftigung, Europäische Kommission
Die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit
Ihre Rechte bei Aufenthalt in ...
Soziales und Integration, . Generaldirektion Beschäftigung, Europäische Kommission
0 Kommentare