Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Prüfung der abstrakten und der konkreten Bilanzierungsfähigkeit 3
3. Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit im Handelsrecht 4
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines 3.1 5
Verm ögensgegenstands
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit einer Schuld 3.2 6
4. Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines assets und einer liability 8
gem äß den International Accounting Standards (IAS) / International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines assets 4.1 9
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit einer liability 4.2 10
5. Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Vermögens- 10
gegenst änden und assets bzw. Schulden und Liabilities
6. Der Grundsatz der konkreten Bilanzierungsfähigkeit 11
7. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögens- 12
gegenstands bzw. einer Schuld
8. Bilanzierungsverbote des Handelsrechts 13
9. Bilanzierungswahlrechte im Handelsrecht 14
10. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit eines assets und einer liability 14
gem äß den International Accounting Standards (IAS) / International
Financial Reporting Standards (IFRS)
11. Bilanzierungsverbote der IAS/IFRS 17
12. Bilanzierungswahlrechte gemäß IAS/IFRS 18
13. Ablaufschema zu der abstrakten und der konkreten 19
Bilanzierungsf ähigkeit von Vermögensgegenständen
und Schulden
14. Ablaufschema zu der abstrakten und der konkreten 20
Bilanzierungsf ähigkeit von assets und liabilities
15. Schlussteil 20
16. Begriffserklärungen 21
17. Literaturverzeichnis 25
2
1. Einleitung
Im Rahmen des Referats erfolgt eine Behandlung des Themas: „Allgemeine Ansatzvorschriften von Vermögensgegenständen und Schulden gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie von assets (Vermögenswerte) und liabilities (Schulden) nach den Vorschriften der IAS/IFRS“.
Anhand einer Gegenüberstellung der verschiedenen Ansatzkriterien beider Rechnungslegungssysteme sollen die Besonderheiten und Unterschiede der beiden Systeme verdeutlicht werden.
2. Die Prüfung der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit
Unter dem Begriff der Bilanzierungsfähigkeit versteht man im allgemeinen die Eignung eines realen Objekts oder Vorgangs als Bilanzposten in die Bilanz aufgenommen, d.h. aktiviert oder passiviert zu werden 1 .
Um zu klären, ob es sich bei dem Objekt oder dem Vorgang um einen bilanzierungsfähigen Gegenstand handelt, wird in der Regel ein zweistufiges Prüfschema angewendet.
Dieses Prüfungsschema lässt sich aufteilen in die Prüfung der
abstrakten Bilanzierungsfähigkeit und der konkreten Bilanzierungsfähigkeit.
Im Rahmen der Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit wird geprüft, ob ein Objekt bzw. Vorgang -losgelöst vom Einzelfall- bestimmte Definitionskriterien erfüllt und damit rein definitionsgemäß als:
1 Vgl. Prof. Dr. S. Rogler, Vorlesung Bilanzsteuerrecht, http://www.wiwi.tu-
freiberg.de/rewe/steuer2.pdf, S. 14
3
ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld (Handelsrecht) bzw. als
ein Asset (Vermögenswert) oder eine Liability (Schuld) gemäß den Vorschriften der IAS/IFRS
bezeichnet werden kann.
Nur wenn die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der konkreten Bilanzierungsfähigkeit festzustellen, ob - imkonkreten Einzelfall - eine Bilanzierungsfähigkeit vorliegt 2 .
3. Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit im Handelsrecht
Durch die Prüfung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit im Handelsrecht wird festgestellt, inwiefern ein Objekt bzw. ein Vorgang als:
Vermögensgegenstand bzw. Schuld
bezeichnet werden kann.
Gemäß § 242 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz Vermögen und Schulden des Kaufmanns gegenüberzustellen. Eine Konkretisierung des Inhalts von Bilanzen erfolgt durch § 247 Abs. 1 HGB; danach gehören folgende Posten in die Bilanz:
Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten
2 Vgl. Prof. Dr. Rudolf Federmann, Bilanzierung nach Handels-und Steuerrecht, Berlin
2000, S. 195
4
Der Begriffe Vermögen und Schulden werden im HGB aber nicht definiert, sondern sind aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) abzuleiten 3 .
3.1 Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögensgegenstands
Gemäß den GoB ist ein Vermögensgegenstand:
Eine Sache, ein Recht und sonstiger wirtschaftlicher Vorteil, der selbständig bewertbar und selbständig verwertbar ist
Wirtschaftliche Vorteile umfassen Sachen, Rechte und sonstige wirtschaftliche Vorteile (dies sind Vorteile, die weder Sachen noch Rechte sind, z.B. technisches know-how).
Eine selbständige Bewertbarkeit beinhaltet die eindeutige Zuordnung von Aufwendungen zur Sache, zum Recht oder zum sonstigen wirtschaftlichen Vorteil.
Unter der selbständige Verwertbarkeit versteht man, dass der Vorteil für sich alleine nutzbar ist. Dieser Vorteil ist immer dann erfüllt, wenn er als solcher veräußerbar ist. Das Kriterium stellt sicher, das der betreffende Posten einen Wert beinhaltet. Die selbständige Verwertbarkeit spiegelt den Gedanken des Gläubigerschutzes wieder, da hierdurch die Gläubiger die Möglichkeit erhalten, Objekte zur Schuldentilgung einsetzen zu können 4 .
Zahlt ein Unternehmen beispielsweise einen freiwilligen Zuschuss zum Ausbau einer öffentlichen Straße, die zu einem Grundstück führt, ist keine
3 Vgl. Prof. Dr. Rudolf Federmann, Bilanzierung nach Handels-und Steuerrecht, Berlin
2000, S. 197
4 Vgl. Prof. Dr. h.c. Adolf Coenenberg, Jahresabschluß und Jahresabschlussanalyse,
Landsberg/Lech 2000, S. 96
5
selbständige Verwertbarkeit dieses wirtschaftlichen Vorteils gegeben. Es liegt damit kein Vermögensgegenstand vor 5 .
3.2 Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit einer Schuld
Schulden im Handelsrecht stellen den Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen dar.
Definiert werden Schulden als:
bestehende oder hinreichend sicher erwartete wirtschaftliche Belastungen des Vermögens, die
auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen und selbständig bewertbar, d.h. abgrenzbar sind 6 .
Unter der selbständigen Bewertbarkeit versteht man, dass die Schuld - bei einer künftigen fiktiven Veräußerung des Unternehmens - weiterhin als Einzelheit in Gewicht fallen muss, d.h. sie darf nicht die Folge allgemeinen Unternehmerrisikos sein.
Ist eine Verbindlichkeit nicht sicher bzw. nicht in der genauen Höhe bewertbar, so ist eine Rückstellung zu bilden 7 .
5 Vgl. Prof. Dr. Rainer Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und
IAS, München 2002, S.35 f.
6 Vgl. Prof. Dr. Norbert Zdrowomyslaw, Jahresabschluss-und Jahresabschlussanalyse,
München 2001, S. 312
7 Vgl. Dr. Jörg Baetge, Bilanzen, Düsseldorf 1994, S. 69
6
4. Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines asset und einer liability gemäß den International Accounting Standards (IAS) / International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Die Bilanz nach IAS/IFRS enthält auf der Aktivseite assets (Vermögenswerte) und auf der Passivseite liabilities (Schulden). Der Ausgleich erfolgt durch den Posten equity (Eigenkapital).
Im Gegensatz zum Handelsrecht sind assets und liabilities in dem Framework der IAS/IFRS durch die Vorschriften der F 49 (a) und (b) genau definiert 8 .
Der Begriff Liability ist ein Oberbegriff der:
Contingent Liabilities (Eventualschulden) Provisions (Rückstellungen) Accruals (sog. Abgegrenzte Schulden) und Verbindlichkeiten
beinhaltet.
Eine Eventualschuld (Contingent Liability) darf nicht bilanziert werden (Ansatzverbot), da es sich hierbei um mögliche Verpflichtungen handelt, die am Bilanzstichtag noch nicht hinreichend konkretisiert sind. Es besteht hier lediglich eine Angabepflicht im Anhang.
Unter Rückstellungen (Provisions) versteht man Verpflichtungen, die hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Eintritts nicht völlig sicher sind.
Accruals stellen eine weitere Untergruppe der Schulden dar. Von Rückstellungen unterscheiden Sie sich durch einen wesentlich höheren Grad
8 Vgl. Prof. Dr. Rainer Buchholz, Internationale Rechnungslegung, Berlin 2003, S. 65 f.
7
Arbeit zitieren:
Oliver Schultze, 2003, Allgemeine Ansatzkriterien von Vermögensgegenständen und Schulden nach HGB und von assets und liabilities nach IAS/IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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