Danksagung
Ich möchte mich bei allen bedanken, die mich während meiner Studienzeit unterstützt und begleitet haben.
Insbesondere möchte ich mich bei meinen Eltern für ihre Unterstützung während meines gesamten Studiums bedanken. Bedanken möchte ich mich auch bei Dr. Harald Berger, RA in Salzburg, für seine Unterstützung während meines Studiums, den Einblick in die Praxis, der mir durch die Tätigkeit in seiner Kanzlei gewährt wurde sowie für seine Zeit beim Korrekturlesen. Herzlich bedanke ich mich auch bei meinen lieben Kolleginnen und Freundinnen, Martha Schifer-Prodinger und Daria Brodskaya-Kadir für ihre Freundschaft, Hilfe und Unterstützung in den letzten Jahren.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Die Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG) 4
2.1. Rechtslage in der europäischen Gemeinschaft vor Inkrafttreten der
Zahlungsdiensterichtlinie 4
2.2. Der Vorschlag der Europäischen Kommission über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt 5
2.2.1. Motivation, Hintergründe und Ziele 6
2.3. Stellungnahmen und Kritik Am Vorschlag der Europäischen Kommission 8
2.4. Wesentliche Inhalte der Zahlungsdiensterichtlinie 9
2.5. Die Rolle der Zahlungsdiensterichtlinie iZm „Single Euro Payments Area“ 12
2.6. Auswirkung auf die bis dato bestehende europäische Rechtslage und Verhältnis zu
bestehenden Rechtsakten 13
3. Allgemeines zum ZaDiG 14
4. Der Anwendungsbereich des ZaDiG 15
4.1. Der sachliche Anwendungsbereich 16
4.2. Der persönliche Anwendungsbereich 20
4.3. Der örtliche Anwendungsbereich 22
4.3.1. Anzuwendendes Recht mangels Rechtswahl 23
4.3.2. Anzuwendendes Recht bei Rechtswahl 26
5. Zahlungsinstitute 26
5.1. Leistungsumfang 27
5.2. Konzessionsverfahren 29
5.3. Haftung für zurechenbare Dritte 31
6. Rahmenvertrag und Einzelzahlungen 32
6.1. Rahmenvertrag und Einzelzahlungen innerhalb von Rahmenverträgen 32
6.2. Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen 34
7. Informationspflichten 35
7.1. Allgemeines (Sprache und Form) (§ 26 ) 35
7.2. Arten von Informationen 37
7.3. Mitteilungspflicht - Zugänglichmachen 37
7.4. Informationspflichten bei Rahmenverträge 39
7.5. Informationspflichten bei Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen 40
7.6. Ausnahmen für E-Geld und Kleinbetragsinstrumente 41
8. Änderungen des Rahmenvertrages - § 29 42
9. Kündigungen des Rahmenvertrages - § 30 44
10. Entgelte 46
10.1. Aufwandersatz 47
10.2. Entgelt ieS 49
10.3. Verbot von Zuschlägen für bestimmten Zahlungsinstrumenten /
Zahlscheingeb ühren 49
11. Ausführungsfristen und Werterstellung 54
11.1. Ausführungsfristen 54
11.2. Wertstellung 57
12. Autorisierung von Zahlungsvorgängen 58
12.1. Zustimmung / Autorisierung 59
12.2. Widerruf 61
13. Sorgfaltspflichten 63
13.1. Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters 63
13.2. Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers 65
14. Haftung 68
14.1. Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 69
14.1.1. Kein Verschulden des Zahlers - § 44 Abs 1 69
14.1.2. Verschulden des Zahlers - § 44 Abs 2 71
14.2. Erstattung eines autorisierten Zahlungsvorganges - § 45 75
14.3. Haftung für fehlerhafte Ausführung - § 46 76
14.3.1. Haftung bei Push-Zahlungen - Abs 1 und Abs 2 78
14.3.1.1. Haftung des Zahlungsdienstleister des Zahlers 78
14.3.1.2. Haftung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers 79
14.3.1.3. Haftung bei Push-Zahlungen - Abs 3 und Abs 4 79
15. Resumée 81
16. Bibliographie 89
Verweis :
§§ ohne Angaben des Gesetzes beziehen sich auf das ZaDiG Art ohne Angaben der
Richtlinien beziehen sich auf die Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG
1. E EI INLEITUNG 1
Am 01.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) 1 , welches aufgrund der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG 2 erlassen wurde, in Kraft getreten. Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie ist es, einen europaweiten einheitlichen rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme zu gewährleisten. Eben dieses Ziel liegt auch dem Zahlungsdienstegesetz zugrunde. Dieses soll eine wettbewerbs- und kundenfreundlichere Abwicklung bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sichern. Die neuen Bestimmungen bringen einige Neuerungen mit sich, beispielsweise klarere Entgeltvereinbarungen, andere Entgeltänderungsmöglichkeiten, günstigere Kündigungsbestimmungen, die Schaffung einer Rügeobliegenheit bei Missbrauch oder fehlerhafter Zahlungsdurchführung, die Schaffung von klaren Ausführungsfristen für Überweisungen, kürzere Überweisungsfristen, günstigere Wertstellungsvorschriften, Änderungen der Haftungsregelungen bei Missbräuchen und Verlängerungen der Widerspruchsfristen. Das ZaDiG umfasst alle innerstaatlichen und grenzüberschreitenden relevanten Zahlungsdienste, wie etwa Barein- und Barauszahlungen auf bzw von Zahlungskonten, Führung von Zahlungskonten, Zahlungen mit Kredit- und Bankomatkarten, Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge, Kreditkartenzahlungen, etc. Es regelt die Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten, wie Informationspflichten, Zahlscheingebühren, Bestimmungen über die Änderungen von Rahmenverträgen und Kündigungen sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen. Ebenso behandelt es Haftungsbestimmungen für bspw nicht autorisierte Zahlungsvorgänge,
Bankomatkartenmissbrauch und für fehlerhafte Ausführung von Zahlungsvorgängen. Trotz dieser detaillierten Bestimmungen blieben einige Fragen zum Anwendungsbereich des neuen Gesetzes teilweise noch offen, wie beispielsweise die Anwendbarkeit des ZaDiG auf „Online-Sparkonten“ oder die Bestimmungen hinsichtlich der umstrittenen Zahlscheingebühren.
Es scheint somit erstmals gelungen zu sein, „einheitliche Informations-, Verhaltens- und Haftungsregeln für sämtliche Zahlungsdienste, seien es nun Überweisungen, Zahlungen mittels Kreditkarte, Mobiltelefon oder Lastschriftverfahren oder Geldtransfergeschäfte, unabhängig von der Höhe des Betrages und grundsätzlich - mit wenigen Ausnahmen
1 Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten BGBL I 66/2009 idF BGBL I 107/2010
2 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl L 319 vom 05.12.2007, 1 - 36
1
betreffend die Haftung bei Zahlungen, die außerhalb des EWR erfolgen - unabhängig davon, ob die Zahlungen innerhalb Österreichs oder grenzüberschreitend erfolgen.“ 3
Die vorhandene Literatur zu diesem Thema befasst sich - meist nur im Rahmen weniger Seiten - nur mit den wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes. Der bisher einzige Kurzkommentar zum Zahlungsdienstegesetz, verfasst von Iris Leixner, erschien im Jahre 2009. Ziel dieser Diplomarbeit ist, die Bestimmungen des ZaDiG im Überblick darzustellen, zu erörtern sowie diese auch im Vergleich mit der vorher geltenden Rechtslage zu besprechen. Der Schwerpunkt wird vor allem auf den Bestimmungen über die Haftung bei der Erbringung von Zahlungsdiensten, über die beschleunigte und transparente Ausführung von diesen, über die Informationspflichten, Zahlscheingebühren sowie auf den Bestimmungen über die Änderungen des Rahmenvertrages und Kündigungen liegen. Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll auch auf die neuesten Urteile im Rahmen der neuen Bestimmungen des ZaDiG, wie beispielsweise auf das Urteil betreffend die Verbandsklage des VKI gegen einen Mobilfunkbetreiber (GZ 18 Cg 14/10p beim Handelsgericht Wien) und gegen ein Fitnessstudio (GZ 2 R 18/10x beim OLG Wien), eingegangen werden. Ebenso sollen die durch das ZaDiG bewirkten Änderungen anderer Gesetzesbestimmungen dargestellt werden und auf noch offene Fragen und Problemstellungen (bspw. die Anwendbarkeit auf „online-Sparkonten“ oder die umstrittene Bestimmung hinsichtlich der Zahlscheingebühren) hingewiesen werden.
Nicht Inhalt dieser Diplomarbeit sind, mit Ausnahme der Konzessionsbestimmungen der Zahlungsinstitute, die aufsichtsrechtlichen Regelungen des ZaDiG. Dies betrifft im Besonderen va die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des ZaDiG.
Diese Arbeit zeichnet sich als reine Literaturstudie aus, wobei sowohl Primär- als auch Sekundärliteratur herangezogen wurden. Bei der Primärliteratur handelt es sich vorrangig um Gesetzesmaterialien des Nationalrates, den Gesetzestext des Zahlungsdienstegesetzes und anderer Gesetze (wie bspw.: BWG 4 , KSchG 5 , etc) sowie die Richtlinie 2007/64/EG.
3 Leixner, Zahlungsdienstegesetz Kurzkommentar, 3
4 Bundesgesetz über das Bankwesengesetz BGBL 532/1993 idF BGBL I 118/2010
5 Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden
BGBL 140/1979 idF BGBL I 107/2010
2
Folgende forschungsleitende Fragestellung führt durch diese Diplomarbeit:
Wie wurde die RL 2007/64/EG, sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie, durch den österreichischen Gesetzgeber im Detail umgesetzt?
Anhand dieser forschungsleitenden Fragestellung ergeben sich folgende zentrale Fragestellungen und Detailfragen:
• Welchen Zweck verfolgte die Zahlungsdienstrichtlinie bzw welche Motivation stand hinter dem Erlass einer solchen?
• Was ist der Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Richtlinie?
• Welche Änderungen brachte der Erlass dieser Richtlinie auf bestehende europäische Richtlinien?
• Welchen Zweck, welches Ziel verfolgt das Zahlungsdienstegesetz?
• Wie definieren sich der Gegenstand und der Anwendungsbereich dieses Gesetzes?
• Wie definiert das ZaDiG Zahlungsdienstleister?
• Welche Bestimmungen zur Transparenz der Vertragsbedingungen wurden durch das ZaDiG eingeführt und inwieweit besteht hier ein Unterschied zur alten Rechtslage?
• Welche Informationspflichten obliegen Zahlungsdiensteleister und inwieweit besteht hier ein Unterschied zur alten Rechtslage?
• Welche Rechte und Pflichten haben Nutzer und Zahlungsdiensteleister bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdienstleistungen?
• Besteht eine Rückerstattungspflicht des Zahlungsdiensteleisters? Wenn ja, in welchen Fällen bzw unter welchen Voraussetzungen?
• Welche Änderungen ergaben sich betreffend der Ausführungs- bzw Durchführungsfristen von Zahlungsvorgängen?
• Welche Haftungsbestimmungen sieht das ZaDiG bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsvorganges vor?
• Welchen Einfluss übte das ZaDiG auf bestehende Gesetze aus?
• Wurde die betreffende Materie nunmehr umfassend und detailliert geregelt?
• Bestehen noch Unklarheiten, offene Fragen oder Lücken (ua hinsichtlich der Anwendbarkeit des ZaDiG (bspw auf Online-Sparkonten?)
3
2. D DI IE Z ZA AHLUNGSDIENSTERICHTLINIE ( (RL 2 2007/64/EG) 2
Wie eingangs bereits erwähnt, stellen Zahlungsdienste in unserer Gesellschaft einen sehr wichtigen Bereich dar. Vor allem durch die Notwendigkeit der Nutzung von Zahlungsdiensten sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich und der sich daraus ergebenden Häufigkeit der Inanspruchnahme musste, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Zahlungsdienste, ein entsprechender, harmonisierter Rechtsrahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geschaffen werden. Deshalb erließen das Europäische Parlament und der Rat am 13.November 2007 die Richtlinie 2007/64/EG (die sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie), welche am 01.November 2009 in Österreich durch das sogenannte Zahlungsdienstegesetz in nationales Recht transformiert wurde. Die Zahlungsdiensterichtlinie verfolgt das Ziel, „auf Gemeinschaftsebene einen modernen und kohärenten rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet.“ 6 Die Richtlinie weicht zu diesem Zweck vom bisher bestehenden Prinzip der Mindestharmonisierung im Bankensektor ab. Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie bei der Umsetzung sind nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen möglich. 7
2.1. R RE ECHTSLAGE I GE EMEINSCHAFT V IN NKRAFTTRETEN D 2 EUROPÄISCHEN G VOR I IN D DER E DER
ZA AHLUNGSDIENSTERICHTLINIE Z
Vor In-Kraft-Treten der Zahlungsdiensterichtlinie erfolgte eine Regelung des Zahlungsverkehrs im europäischen Gemeinschaftsgebiet nur durch wenige, unzureichende gemeinschaftsrechtliche Akte:
Die Richtlinie 97/5/EG 8 vom 27.01.1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, regelte Mindestinformationspflichten und Mindestvorschriften für die Ausführung
grenzüberschreitender Überweisungen. Ziel dieser Richtlinie war eine schnellere,
6 Koch in Dullinger/Kaindl (Hrsg), Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2008, 251; vgl. hierzu auch ErwGr 4
Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG
7 ErwGr 14 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG, vgl. hierzu auch Koch, Der Zahlungsverkehr nach dem
Zahlungsdienstegesetz - ein Überblick, ÖBA 2009, 869 (869 ff)
8 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 1997 über
grenzüberschreitende Überweisungen, ABl L 43 vom 14.02.1997, 25-30
4
zuverlässigere und kostengünstigere Überweisung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes. 9
Weiters erfolgte eine rechtliche Vereinheitlichung dieses Bereichs nur durch die Empfehlung 87/598/EWG 10 vom 08.12. 1987, durch welche ein Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs empfohlen wurde, die Empfehlung 88/590/EWG 11 vom 17.11.1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, die Empfehlung 97/489/EG 12 vom 30.07.1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden, insbesondere zu dem Schutz der Kunden, die Zahlungsverifikationen, sprich Zahlungskarten, benutzen. Durch die Verordnung 2560/2001/EG 13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wurde der Unterschied zwischen grenzüberschreitenden Zahlungen und Inlandszahlungen aufgehoben. Eine Angleichung der nationalen Rechtssysteme erfolgte dennoch nicht. 14
2.2. D DE ER V VO ORSCHLAG D EU UROPÄISCHEN K KO OMMISSION Ü ZA AHLUNGSDIENSTE 2 DER E ÜBER Z BI INNENMARKT IM B I
Die bisher bestehenden europäischen Rechtsakte bzw Empfehlungen sind zum einen bereits veraltet und können somit nicht die aktuellen Bedürfnisse der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten befriedigen. Zum anderen regeln diese nur bestimmte Teilbereiche des Zahlungsverkehrs. Aus diesen Gründen wurde am 01.12.2005 ein Vorschlag der Kommission im Rahmen der Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur
9 Europäische Union, Grenzüberschreitende Überweisungen (2005),
10 Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des
elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern
und Verbrauchern), ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72-76
11 Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu
den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, ABl L 317 vom 24. November 1988, 55-58
12 Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen
Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern
solcher Instrumente), Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997, 52 - 58
13 Verordnung 2560/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über
grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, ABl L 344 vom 28/12/2001, 13 - 16
14 Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz I - Aufsichtsrecht: Konzessionstatbestände, Eigenmittel, interne
Organisation, ZFR 5/2009, 170 (170)
5
Änderung der Richtlinie 97/7/EG 15 , 2000/12/EG 16 und 2002/65/EG 17 vorgelegt.
MO OTIVATION, , H HI INTERGRÜNDE U ZI IELE 2.2.1. M 2 UND Z
Wie einleitend angeführt, ist die Bedeutung der Zahlungsdienstleistungen sowohl national als auch in der Europäischen Gemeinschaft von zentraler Bedeutung. Bislang bestand eine Vielzahl unterschiedlicher nationaler Regelungen im Bereich der Zahlungsdienste. Die Regelungsunterschiede im Zahlungsverkehr konnten trotz gemeinsamer Währung sowie der Harmonisierungsversuche der bislang geltenden europäischen Rechtsakte, nicht überwunden werden. 18 Diese Fragmentierung bewirkte hohe Kosten, Unsicherheiten und Risiken für die Nutzer von Zahlungsdiensten sowie langwierige Ausführungs- bzw Durchführungswege. Ziel der Richtlinie ist demnach die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr. 19
Jährlich werden in der Europäischen Gemeinschaft 231 Mrd. Transaktionen, sowohl bargeldlos als auch in Form von Barzahlungen, in der Höhe von insgesamt 52 Billionen EUR getätigt. Um diese Nutzung sicher und effizient gewährleisten zu können, müssen entsprechende Zahlungsverkehrssysteme etabliert werden. Aufgrund der bisherigen Rechtslage, dh vor In-Kraft-Treten der Zahlungsdiensterichtlinie, verzeichneten die Volkswirtschaften jedoch vielmehr hohe Kosten und ineffiziente Funktionsweisen. Notwendig erschien es daher auch in diesem Bereich den Wettbewerb zu steigern, um bessere Skaleneffekte, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors bzw der Wirtschaft insgesamt und folglich auch eine Kostenreduzierung zu erreichen. Durch die Zahlungsdiensterichtlinie erhoffte sich die Kommission eine deutlich vermehrte Nutzung elektronischer Zahlungsmöglichkeiten, „als Alternative zu den teuren Barzahlungen“. 20 Die Kommission stellte entsprechend der einhelligen Meinung fest, dass bei Vorhandensein moderner elektronischer Zahlungsmittel der Konsum und somit auch das
15 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl L 144 vom 04.06.1997, 16-24
16 Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl L 126 vom 26.05.200ß, 1-59
17 Richtlinie 2002/65/EG es Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates
und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl L 271 vom 9.10.2002, 16-24
18 Harrich, Das neue Zahlungsverkehrsrecht im Überblick, ZAK 7/2010, 123 (123)
19 KOM (2005) 603 endg., 12, vgl. hierzu auch ErwGr 1 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG
20 dies, 2
6
Wirtschaftswachstum angeregt werden. Sie stellte in Aussicht, dass „mit einer Modernisierung der Zahlungssysteme und der vermehrten Nutzung der kostengünstigsten Zahlungsdienste […] sich, wie die Erfahrungen einiger Länder zeigen, die Kosten für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in weniger als zehn Jahren halbieren“ 21 lassen würden. Ein weiterer positiver Effekt, der sich durch eine einheitliche Regelung der Zahlungsdienste im Binnenmarkt einstellen würde, ist die verbesserte Sicherheit für die Nutzer. 22 Durch harmonisierte Regelungen soll durch verbesserte Transparenz und verschärfte Informationspflichten die Sicherheit der Nutzung von Zahlungsdiensten verbessert werden.
Ein europäischer rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste fördert eine europaweite Standardisierung der technischen und rechtlichen Anforderung und bewirkt so eine schnellere und wirtschaftlichere automatisierbare Zahlungsabwicklung. Dies gewährleistet sowohl den Unternehmen als auch den Privaten erhebliche Abwicklungs- und Kostenvorteile. Gleichzeitig soll durch die Zahlungsdiensterichtlinie der Wettbewerb dadurch gesteigert werden, dass neue Anbieter, die sogenannten Zahlungsinstitute, auf dem Markt zugelassen werden (vgl. hierzu Kapitel 5). 23
Somit stellen sich durch eine einheitliche Rahmenregelung betreffend den Zahlungsverkehr im Gemeinschaftsraum zusammengefasst vorwiegend Effizienz-, Kosten- und Sicherheitsvorteile, sowohl für Zahlungsdiensteanbieter als auch Zahlungsdienstenutzer ein. Durch die unterschiedlichen nationalen Regelungen betreffend den Zahlungsverkehr, ist das Zahlungsverkehrssystem in der Gemeinschaft unzureichend ausgestaltet und kann so auch das Potential des Binnenmarktes nicht vollständig genutzt werden. Aufgrund des fehlenden Wettbewerbes der nationalen Zahlungssysteme war eine ausreichend effiziente Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen nicht möglich bzw mit wesentlich höheren Kosten als nationale Zahlungsvorgänge verbunden. 24
Nach zahlreichen Konsultationsverfahren interessierter Fachkreise und der Ausarbeitung von Mitteilungen, Arbeitsunterlagen sowie Durchführung mehrere Umfragen wurde schlussendlich der Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG nach der Einholung von
21 KOM (2005) 603 endg., 12, vgl. hierzu auch ErwGr 1 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG
22 dies
23 dies, 3
24 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (125)
7
Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Europäischen Zentralbank gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 25 von der Kommission am 01.12.2005 vorgelegt. 26
2.3. S ST TELLUNGNAHMEN U KR RITIK A AM M V VO ORSCHLAG D EU UROPÄISCHEN K KO OMMISSION 2 UND K DER E
Der Vorschlag der Kommission zur Zahlungsdiensterichtlinie wurde aufgrund des Beschlusses des Rates vom 18.01.2006 dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) gem Art 47 Abs 2 und Artikel 95 EG-Vertrag zur Stellungnahme vorgelegt. 27 Ebenso wurde am 19.01.2006 die Europäische Zentralbank (EZB) mit der Abgabe einer Stellungnahme gem Art 105 Abs 4 erster Gedankenstrich iVm Art 105 Abs 2 vierter Gedankenstrich sowie Art 105 Abs 5 des EG-Vertrages betraut. 28
Der EWSA teilt in seiner Stellungnahme vom 13.09.2006, welche mit 191 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen verabschiedet wurde, grundsätzlich seine Zustimmung zur Richtlinie mit. Ebenso wie die Kommission sah der EWSA, dass eine einheitliche gemeinschaftsweite Regelung für die Verwirklichung des Binnenmarktes in der Gemeinschaft, insbesondere für einen einwandfrei funktionierenden Binnenmarkt für Zahlungsdienste wesentlich sei. Jedoch äußerte sich der EWSA auch durchaus kritisch zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Umfang der Richtlinie, vor allem mit der Begründung, dass diese über den erforderlichen rechtlichen Rahmen hinausgeht. In diesem Sinne regt der EWSA an, dass die Instrumente der Selbst- und Co-Regulierung stärker berücksichtigt werden sollten. Er hält fest, dass es lediglich notwendig sei eine einheitliche Rechtsgrundlage für das grenzüberschreitende Lastschriftverfahren zu schaffen. Die Regelungen aus dem Titel II des Vorschlages der Kommission betreffend den Zahlungsdiensteleistern und dem Titel IV betreffend der Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten deutete er als notwendig, jedoch überarbeitungsbedürftig. Der EWSA gibt weiters zu bedenken, dass der von der Kommission vorgeschlagene Umfang der Zahlungsdiensterichtlinie durch die bürokratischen Erfordernisse im Ergebnis eher zu einer Kostenerhöhung führen würde. Ebenso weist er auf die seines
25 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union idF ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, 47 ff
26 KOM (2005) 306, endg., 12
27 St (EWSA) 2006/C 318/09, 1
28 St (EZB) 2006/C 109/10, 1
8
Erachtens noch ungelösten Probleme hin, wie beispielsweise die Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs und damit zusammenhängende Aspekte. Aus diesen Gründen empfahl der EWSA eine Reihe von Anpassungen an den Richtlinienvorschlag. 29
Die EZB begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2006 den Richtlinienvorschlag der Kommission. 30 Die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zum Zahlungsverkehr erschweren die Umsetzung der SEPA-Initiative (siehe hierzu Kapitel 2.5). Eine Harmonisierung der Vorschriften ist daher Grundlage für das erfolgreiche Umsetzen dieser Initiative. Um alle Vorteile harmonisierter Rechtsvorschriften nutzen zu können, regte die EZB jedoch an, den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlages jenem der E-Geld Richtlinie anzugleichen. 31 Sie macht auch weiters darauf aufmerksam, dass die Umsetzung der SEPA-Initiative (geplant bis Ende 2010) durch eine Verzögerung beim Erlass der Richtlinie gefährdet wird. Vor allem diesbezüglich sind die Titel III und IV des Richtlinienvorschlages in den Augen der EZB von entscheidender Bedeutung. Diese beinhalten Informationsvorschriften bzw -anforderungen, Regeln über die Zulassung von Zahlungsdienstleistern, die Ausführung von Zahlungsdiensten und die Haftung bei den Zahlungsvorgängen. Auch die EZB empfahl daher eine Reihe von Anpassungsvorschlägen. 32
2.4. W WE ESENTLICHE I IN NHALTE D ZA AHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 DER Z
Im Rahmen dieses Kapitels wird nur in Grundzügen auf die wesentlichen Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie eingegangen bzw stellt dieses Kapitel einen Überblick über diese dar. Die einzelnen Bestimmungen sowie deren Auslegung werden in den Kapiteln 3 ff. im Rahmen der in nationales Recht umgesetzten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdienstegesetz) detailliert behandelt.
Die Zahlungsdiensterichtlinie umfasst insgesamt 96 Artikel, unterteilt in 6 Titel: • Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen, • Zahlungsdiensteleister,
• Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste,
29 St (EWSA) 2006/C 318/09, 1
30 Vgl. hierzu auch St (KOM, EZB) IP/07/550
31 St (EZB) 2006/C 109/101
32 dies., 1
9
• Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten, • Durchführungsmaßnahmen und Zahlungsverkehrsausschuss sowie • Schlussbestimmungen
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Zahlungsdienste, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden, wobei die Bestimmungen des Titel III (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten) sowie des Titel IV (Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten) nur dann zur Anwendung kommen, wenn sowohl Zahlungsdienstleister als auch Zahlungsempfänger in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ansässig sind (Art 2). Artikel 3 definiert bestimmte Tätigkeiten, die ebenso wie Zahlung in und aus Drittstaaten (Art 2 Abs 1) vom Anwendungsbereich, ausgenommen sind, beispielsweise direkte Bargeldzahlungen vom Zahler an den Empfänger, gewerbsmäßige Transporte von Banknoten und Münzen sowie deren Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, etc (Art 3). Die Zahlungsdienste im Sinne dieser Richtlinie sind im Anhang zu dieser aufgelistet. Dies sind insbesondere Bareinzahlungen und -abhebungen von einem Zahlungskonto, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Kreditkartenzahlungen, etc. 33
Die Zahlungsdiensterichtlinie unterscheidet in Art 1 verschiedene Kategorien von Zahlungsdiensteleister:
• Kreditinstitute iSv Art 4 Nr. 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG 34 , • E-Geld-Institute iSv Art 1 Abs 3 lit. a der Richtlinie 2000/46/EG 35 , • Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, • Zahlungsinstitute im Sinne dieser Richtlinie,
• die Europäische Zentralbank und nationale Zentralbanken sowie die Mitgliedsstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht im Rahmen ihrer Behördeneigenschaft handeln.
Die neue Kategorie der Zahlungsdienstleister, die sogenannten Zahlungsinstitute, wurde durch diese Richtlinie eingeführt. Zahlungsinstitute werden gem Art 4 Z 4 als juristische
33 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (127)
34 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl L 177, 202 - 255
35 Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, ABl L 275, 39 - 43
10
Personen, die nach Artikel 10 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Zahlungsinstitut sind in den Artikel 5 ff geregelt. Für die Zulassung als Zahlungsinstitut ist eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem Art 5 wird einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen juristischen Person die Zulassung als Zahlungsinstitut gem Art 10 der Richtlinie mit Bescheid gewährt, welche jedoch auch gem Art 12 wieder entzogen werden kann (vgl. hierzu Kapitel 5). 36
Titel III (Art. 30 ff) der Richtlinie regelt die Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste. Zahlungsdiensteleister müssen den Nutzern entgeltfreie Informationen zur Verfügung stellen sowie die Vertragsbedingungen transparent gestalten. Die Richtlinie statuiert hierzu in den Art 35 ff verschiedene Informationspflichten, die den Erfordernissen der Nutzer unter Bedachtnahme auf die praktische bzw technische Handhabbarkeit und der Kosteneffizienz entsprechen müssen. 37 Unterschieden werden hier Informationspflichten bei Einzelzahlungen und Rahmenverträgen. Vor allem hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Informationspflichten auf Kleinstunternehmer (Art 30), der Beweislast bzgl. den Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen (Art 33) sowie bei den Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld (Art 34) haben die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung großen Spielraum. Es handelt sich hier um sogenannte Fakultativbestimmungen. Die Mitgliedsstaaten können hier vorsehen, dass die Bestimmungen über Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflicht für Zahlungsdienste auf Kleinstunternehmer nicht angewendet werden. Ebenso haben die Mitgliedstaaten die Option die Beweislast dem Zahlungsdiensteleister zuzusprechen. Mitgliedsstaaten können ebenso die Kleinbetragsgrenze gem Art 34 der Richtlinie auf bis zu € 500,00 anheben.
Titel IV der Richtlinie statuiert Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten. Hierdurch soll vor allem das Vertrauen der Nutzer in elektronische Zahlungssysteme gestärkt werden sowie die Leistungsfähigkeit und Akzeptanz dieser Systeme gesichert werden. Einen wesentlichen Regelungspunkt in diesem Titel stellt die Autorisierung von Zahlungsvorgängen, die Rechtsfolgen von nicht autorisierten oder
36 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (127)
37 dies.
11
fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgängen sowie die unbefugte Verwendung von Zahlungsinstrumenten, Erstattungsansprüchen sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen dar. Die Bestimmungen des Art IV sind zwingend, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstenutzer um einen Verbraucher handelt. Jedoch sieht die
Zahlungsdiensterichtlinie auch hier einen größeren Umsetzungsspielraum für die Mitgliedsstaaten vor. Diese können den zwingenden Charakter dieser Vorschriften nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kleinstunternehmer vorsehen. 38
2.5. D DI IE R RO OLLE D ZA AHLUNGSDIENSTERICHTLINIE I IZ ZM M „ „SI INGLE E EU URO P PA AYMENTS 2 DER Z AR REA“ “ A
Die thematisierte Zahlungsdiensterichtlinie stellt die rechtliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, der sogenannten ‚Single Euro Payments Area‘ (kurz: SEPA) dar und ist somit ein entscheidender Schritt hin zur Verwirklichung desselben. 39 SEPA ist eine Initiative des europäischen Bankensektors, 40 welche auf die Integration der nationalen Zahlungsverkehrssysteme und -produkte in der Euro-Zone abzielt. 41 Ziel ist die Schaffung einheitlicher technischer Standards im Zahlungsverkehrsbereich. 42 Durch den Euroraum wurden im Gegensatz zu den elektronischen Zahlungen nur die Barzahlungen erleichtert. Die SEPA-Initiative zielt daher auf die Vereinfachung aller elektronischen Zahlungsmittel, wie Kreditkarten- oder Bankomatkartenzahlungen bzw Banküberweisungen, innerhalb der europäischen Gemeinschaft, ab. Die ersten SEPA-Produkte führten die Banken mit 01.01.2008 ein. Vollständig umgesetzt soll diese Initiative Ende 2010 sein. 43
Die EZB und die Kommission definieren „SEPA als einen integrierten Markt für Zahlungsdienstleistungen, der einem effektiven Wettbewerb unterliegt und bei dem innerhalb des Euroraums nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen
38 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (127)
39 PM (KOM, EZB) 2007, IP/07/550, vgl. hierzu auch Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz, ZFR 5/2009,
170 (170)
40 Europäische Kommission, Single Euro Payments Area (SEPA), 2010,
41 KOM (2005) 603 endg., 2
42 AB 213 BlgNR XXIV. GP
43 Europäische Kommission, Single Euro Payments Area (SEPA), 2010,
12
unterschieden wird.“ 44 Erst bei endgültiger Umsetzung der SEPA-Initiative wird die Einführung des Euro abgeschlossen sein, somit erst, „wenn Verbraucher, Unternehmer und Regierungen innerhalb des Euro-Währungsgebietes bargeldlose Zahlungen von einem einzigen Konto irgendwo im Eurogebiet vornehmen können und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente ebenso einfach, effizient und sicher einsetzen können wie heute die Instrumente auf nationaler Ebene.“ 45 Notwendig ist es, offene und einheitliche Standards, Förderung des Wettbewerbs, transparenter Preise und kosteneffizientere Dienstleistungen zu etablieren, um so eine kontinuierliche Verbesserung von Zahlungsdienstleistungen zu gewährleisten. Für die erfolgreiche Umsetzung der SEPA-Initiative und somit auch die erfolgreiche Einführung des Euros als gemeinsame Währung ist eine Standardisierung der Zahlungsverkehrsdienstleistungen und deren Abwicklung erforderlich. 46 Insofern ist die Harmonisierung der bis dato 27 unterschiedlichen nationalen Regelungen hinsichtlich der Zahlungsdienste im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie ein bedeutender und notwendiger Schritt, die SEPA - Initiative und die Einführung des Euros erfolgreich umzusetzen.
2.6. A AU USWIRKUNG A RE ECHTSLAGE U 2 EUROPÄISCHE R AUF D DIE B BIS D DATO B BESTEHENDE E UND VE ERHÄLTNIS Z RE ECHTSAKTEN V BESTEHENDEN R ZU B
Die Zahlungsdiensterichtlinie ändert die Richtlinien 97/7/EG (Richtlinie über Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz), 2005/60/EG (Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) sowie 2006/48/EG (Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) und hebt die Richtlinie 97/5/EG (Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen) auf. Die Änderung der drei oben genannten Richtlinien betreffen nur kleinere Änderungen im Sinne der Anpassung an die neue Richtlinie. Art 89 ff der Zahlungsdiensterichtlinie konkretisiert diese genauer. Die sogenannte
Überweisungsrichtlinie, welche für das österreichische Überweisungsgesetz die Grundlage bildete, wird gem Art 93 der Zahlungsdiensterichtlinie aufgehoben.
Wie in Kapitel 2.1. bereits erläutert, schafften die bestehenden europäischen Rechtsakte nur fragmentierte Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Regelungen, insofern die
44 PM EZB, Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, 4.05.2006, 1
45 dies.
46 dies.
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Änderung der genannten Richtlinien bzw die Aufhebung der Überweisungsrichtlinie erforderlich war.
3. A AL LLGEMEINES Z ZA AD DI IG G 3 ZUM Z
Aufgrund eines Ministerialentwurfes des Bundesministeriums für Finanzen im vorparlamentarischen Verfahren wurde vom Nationalrat am 26.05.2009 eine Regierungsvorlage zum Zahlungsdienstegesetz eingebracht, welche sodann am 16.06.2009 im Nationalrat sowie am 02.07.2009 im Bundesrat beschlossen wurde. 47
Der Finanzausschuss bestätigt in seinem Bericht über die Regierungsvorlage zum Zahlungsdienstegesetz die Sinnhaftigkeit der europäischen Zielsetzung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr. Bei der Umsetzung der Richtlinie wurde vor allem auf die richtliniennahe Umsetzung, speziell in Bezug auf Systematik und Terminologien, Wert gelegt. Lediglich in Fällen, in denen die einzelnen Bestimmungen zu weit gefasst sind und so dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip widersprechen würden, bzw in Fällen in denen eine Anpassung an den deutschen Sprachgebrauch im Sinne von Textmängeln notwendig war, fand eine Angleichung statt. 48
Die Auswirkungen des neuen Zahlungsdienstegesetzes auf die Wirtschaft sind nach Meinung des Finanzausschusses durchaus positiv einzustufen. Zum einen wurde, wie bereits erwähnt, im Sinne einer Maximalharmonisierung auf eine richtliniennahe Umsetzung großen Wert gelegt. Zum anderen sieht der Finanzausschuss aufgrund der neuen Kategorie der Zahlungsdiensteleister (Zahlungsinstitute) eine Möglichkeit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie in weiterer Folge auch positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort Österreich und dessen Wettbewerbsfähigkeit. Auch wenn durch die notwendigen Umstellungen in der Anfangsphase höhere Kosten verursacht werden, werden diese durch die Skaleneffekte, ausgelöst durch effizientere Abläufe und niedrigere Folgekosten, wieder aufgehoben werden. Insbesondere ist auch die gesteigerte Rechtssicherheit als ein deutlicher Vorteil zu nennen. 49
47 Parlament, Parlamentarischen Verfahrens des ZaDiG,
48 AB 213 BlgNR XXIV. GP, 1f
49 AB 213 BlgNR XXIV. GP, 2;
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Arbeit zitieren:
Nicole Blaschitz, 2011, Das Zahlungsdienstegesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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