Inhaltsverzeichnis
Vorwort des Stichwort sammelnden Autors 3
Arbeitsrecht 4
Individual- und Kollektivarbeitsrecht 4
Wichtige arbeitsrechtliche Normen 5
Arbeitnehmer 6
Arbeitgeber 10
Arbeiter und Angestellte 10
Leitende Angestellte 12
Der Arbeitsvertrag 12
Die Anbahnung eines Arbeitsvertrags 12
Geschlechtsneutrale Formulierungen 13
Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung 14
Einstellungsfragen 14
Nichtigkeit 15
Teilnichtigkeit 16
Die Pflichten des Arbeitnehmers 16
Haftung des Arbeitnehmers 19
Die Pflichten des Arbeitgebers 20
Die Lohnzahlungspflicht 20
Die Lohnfortzahlungspflicht 21
Die Fürsorgepflicht 21
Die Gleichbehandlungspflicht 22
Die Pflicht zur Urlaubsgewährung 23
Die Pflicht zur Zeugniserteilung 24
Die Kündigung 25
Der Tarifvertrag 31
Der Betriebsrat 33
Das Arbeitsgerichtsverfahren 37
Schlusswort 41
2
Vorwort des Stichwort sammelnden Autors
Das vorliegende Büchlein ist der zweite Band aus der Reihe
„Schnelldurchlauf“. Es befasst sich mit arbeitsrechtlichen Stichworten.
Wie bei dem Band „Das BGB im Schnelldurchlauf“ werden auch hier
lediglich einige wenige Stichworte kurz und bündig zusammengefasst.
Das Arbeitsrecht im Schnelldurchlauf kann und will keine Lehrbücher
und Kommentare ersetzen, es hat keinen wissenschaftlichen Anspruch
und wird wahrscheinlich von den meisten Juristen als wenig tauglich
angesehen werden. Das Büchlein soll einen schnellen Überblick
vermitteln über einige wichtige arbeitsrechtliche Regelungen. Es ist
weder vollständig noch nach bestimmten wissenschaftlichen Kriterien
gegliedert. Auch auf ein Literaturverzeichnis wurde wieder verzichtet, die
Quellenangaben finden sich alle in den Fußnoten oder im Text. Die
Zitierweise wird bestimmt auch nicht höchsten wissenschaftlichen
Ansprüchen genügen, wer aber den Verweisen in den Fußnoten folgt,
der findet die Quellen einfach und schnell. Abschließend sei noch
gesagt, dass vor allem Wikipedia und Internetquellen benutzt worden.
Das macht das Nachschlagen leichter, auch wenn dies ebenfalls keinen
klassischen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Ziel des Büchleins
ist es, kurz ein paar wichtige Themen aus dem Arbeitsrecht anzureißen.
Wer mehr wissen will, der sollte ein Lehrbuch zur Hand nehmen oder
den Fußnoten folgen.
Viel Spaß bei der Lektüre!
Hattingen im Januar 2012
Daniel Poznanski
3
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht befasst sich mit allen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen verbindlichen Normen zur unselbstständigen und abhängigen Erwerbstätigkeit. 1 „Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).“ 2
Individual- und Kollektivarbeitsrecht
Das Arbeitsrecht befasst sich also in erster Linie mit dem Verhältnis zwischen dem, der arbeitet, dem Arbeitnehmer, und dem, für den er arbeitet, dem Arbeitgeber (Individualarbeitsrecht). Umfasst werden aber auch die mit dem Arbeitsrecht zusammenhängenden Gebiete, wie etwa die Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden (Kollektivarbeitsrecht). Das kollektive Arbeitsrecht umfasst also all die Rechtsfragen, „bei denen nicht ein Arbeitnehmer als
1 http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht
2 http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht_(Deutschland)
4
Einzelperson, sondern eine ganze Gruppe von Arbeitnehmern betroffen ist.“ 3
Geregelt ist das Arbeitsrecht in einer Vielzahl von verschiedensten Gesetzen, trotzdem gibt es eine ganz wesentliche Regelung, die das Arbeitsrecht ausmacht. Dies ist das Dienstvertragsrecht, geregelt in den §§ 611 ff BGB.
Wichtige arbeitsrechtliche Normen
Weitere wichtige arbeitsrechtliche Gesetze sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 4 , das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 5 , das Mutterschutzgesetz (MuschG) 6 , das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 7 , das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 8 , das Tarifvertragsgesetz (TVG) 9 und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzG) 10 . Ganz wichtig ist natürlich hier neben § 611 BGB das Kündigungsschutzgesetz. Die Frage, ob dieses Gesetz anwendbar ist oder nicht, bestimmt ganz wesentlich die Art und
3 Arbeitsrecht leicht gemacht, Hasenpflug und Schwind, Berlin/Bochum 1992, 3. Aufl., S. 8
4 http://de.wikipedia.org/wiki/Kündigungsschutzgesetz
5 http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz
6 http://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschutzgesetz
7 http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgerichtsgesetz
8 http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassungsgesetz
9 http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertragsgesetz
10 http://de.wikipedia.org/wiki/Entgeltfortzahlungsgesetz und hier das Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
5
Weise, die eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung (so es zu einer kommt) dann konkret nehmen wird. Begriffsbestimmung
Erst mal sollen einige Begriffe näher betrachtet werden. Arbeitnehmer
Bevor wir mit dem Arbeitsrecht loslegen, stellen wir uns zuerst die Frage: Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, einen Selbstständigen oder um einen Scheinselbstständigen? Also haben wir es mit Arbeitnehmer zu tun oder nicht? Dies ist meistens ganz problemlos festzustellen. In einigen Fällen aber kann es allerdings knifflige Abgrenzungsprobleme zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen geben. Die Frage, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, kann man anhand folgender drei Kriterien überprüfen: 1. Der Umfang der Weisungsgebundenheit, also wieweit der Dienstleistende Weisungen unterliegt. Wer bestimmt zum Beispiel die Arbeitszeit? Wer bestimmt, was genau jetzt gearbeitet wird.
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2. Die Eingliederung in den Betrieb, also inwieweit der Dienstleistende in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers oder Auftraggebers eingegliedert ist.
3. Die Arbeitszeit, die der Dienstleistende dem Arbeitsplatz widmet. Ob er dort fast ausschließlich arbeitet oder ob er nebenher noch für andere arbeitet oder zumindest arbeiten könnte.
Dazu machen wir jetzt einen Beispielsfall mit der Familie Müller. Variante Ruhrgebiet: Familie Katlewski Variante Bayern: Familie Bayerhuber So, jetzt aber zum Fall.
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Fall: Die Familie Müller (Katlewski oder Bayerhuber) hat folgende Familienmitglieder: 1) Der A hat einen kleinen Lebensmittelladen, 2) seine Frau B arbeitet in der Stadtverwaltung als verbeamtete Standesbeamtin.
3) Die schulpflichtige 15-jährige Tochter T der beiden hilft manchmal im Laden mit (Regale einräumen), 4) S1, der mittlere Sohn der Familie, ist bei der Bundeswehr, 5) S2, der ältere Sohn, ist Strafgefangener und arbeitet in der Schlosserei einer JVA. Wer ist aus der Familie ist Arbeitnehmer?
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Lösung
1) A ist kein Arbeitnehmer, er ist als Lebensmittelhändler selbstständiger Kaufmann.
2) B ist auch keine Arbeitnehmerin, sie ist Beamtin und damit aufgrund eines öffentlichen Dienstverhältnisses tätig. 3) T ist auch keine Arbeitnehmerin, da sie als Kind im Rahmen ihrer familienrechtlichen Pflicht mithilft. 4) S1 ist Soldat, er arbeitet aufgrund eines öffentlichen Dienstverhältnisses, damit ist auch er kein Arbeitnehmer. 5) S2 ist Strafgefangener, er ist im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Gewaltverhältnisses tätig, mithin ist er auch kein Arbeitnehmer.
Ergebnis: kein Mitglied der Familie Müller ist Arbeitnehmer.
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Warum will Vater Staat das eigentlich genau wissen? Na ja, wer Arbeitnehmer ist, der zahlt in die Sozialsysteme ein und das mag der Staat besonders gerne. Arbeitgeber
Die Frage, wer Arbeitgeber ist, kann leicht beantwortet werden: Arbeitgeber ist jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Arbeiter und Angestellte
Das Arbeitsrecht unterscheidet manchmal (zunehmend seltener) zwischen Arbeitern und Angestellten. „Die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht auf einer gewachsenen Tradition. In Deutschland sind beide nach demselben Arbeitsvertragsrecht, das insofern nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, weisungsmäßig an ihren jeweiligen Arbeitgeber gebunden.“ 11 Hier kann man meist mit folgender Faustformel arbeiten: Wer nicht Angestellter ist, der ist Arbeiter.
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Nun muss jedoch geklärt werden, wer Angestellter ist, um dann im Umkehrschluss zu sagen, wer Arbeiter ist. Nach und nach sind folgende Kriterien zur Feststellung wer Angestellter ist, entwickelt worden: Angestellte sind jene Arbeitnehmer, die beispielsweise eine kaufmännische Tätigkeit oder Büroarbeit ausführen. Angestellte sind also Arbeitnehmer, deren Tätigkeit überwiegend nicht aus körperlicher, sondern zum Beispiel aus eher geistiger Arbeit besteht
und denen man ein größeres Maß an Selbstständigkeit und Verantwortung gegenüber dem Betrieb einräumt und häufig schaut man auch, was die beteiligten Berufskreise so sagen, wenn jemand als Angestellten angesehen, dann spricht einiges dafür. Näheres zur Unterscheidung ist in der Fußnote zu finden. 12 Jetzt schauen wir aber mal, wer alles Angestellter sein kann.
11 http://de.wikipedia.org/wiki/Angestellter
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Arbeit zitieren:
Diplom-Jurist Daniel Poznanski, 2012, Arbeitsrecht im Schnelldurchlauf, München, GRIN Verlag GmbH
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