1. Einleitung
Die Geburtenausfälle durch den zweiten Weltkrieg, der Geburtenrückgang nach der Einführung der Antibabypille und das Älterwerden der geburtenstarken Jahrgänge veränderte unsere Gesellschaft gravierend. Die Statistiken belegen es und der demographische Verlauf macht die Entwicklung in den letzten Jahren deutlich. Besonders der steigende Kindermangel wird prägend sein für den zukünftigen gesellschaftlichen Verlauf. Durch die unfreiwillige Kinderlosigkeit vieler Paare steigt die Anzahl von Adoptionswilligen, durch den steigenden Kindermangel steht denen aber nur eine begrenzte Zahl von zur Adoption vorgemerkten Kindern gegenüber. Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über den Weg einer Adoption in der Bundesrepublik Deutschland geben. Nach einem kurzen Einblick in die Geschichte der Adoption, sollen einzelne Begriffe, die in Zusammenhang mit der Adoption stehen, eingeordnet werden, bevor der eigentliche Weg der Adoptionsvermittlung anhand der . . . beschrieben wird.
2. Historische Entwicklung
Bereits die Antike kannte das Rechtsinstitut der Adoption. In der römischen Gesellschaft war das Fehlen männlicher Nachkommen Anlass für die Erwachsenen-Adoption. Damit wurde sichergestellt, dass die Familie religiöse und politische Aufgaben weiterführen konnte. Die Adoption von Kindern erfolgte im römischen Reich ausschließlich aufgrund eines Vertrages zwischen dem Vater und dem Annehmenden. Frauen konnten somit nicht adoptieren. Der Hauptgrund für eine Adoption war eine Kinderlosigkeit zu verhindern und somit dem Wunsch nach Erben und das Weiterbestehen von Macht- und Familieninteressen zu sichern. Diese Praxis aus der römischen Zeit wirkte sich noch bis in die jüngste Zeit auf die Adoptionsentwicklung aus und war überwiegend von den Interessen der Annehmenden bestimmt. Im Mittelalter wurden Adoptionen unüblich, da sie mit der christlichen Wertvorstellung nicht vereinbar waren. Die Familie galt als eine durch Abstammung begründete Lebensgemeinschaft mit einem festen unauflösbaren Kern. Mit Beginn der Neuzeit und der allmählich sich auflösenden Großfamilie entstanden in einzelnen Städten Adoptionsregelungen. In diesem Rahmen wurde auch zum ersten Mal die Schutzbedürftigkeit der Kinder berücksichtigt. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die unzumutbare Versorgung und Pflege der Kinder in Heimen und Pflegestellen Anlass für den Staat Adoptionsregelungen in das damals neu geschaffene Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Noch immer richteten sich die Adoptionsnormen nach dem Recht des römischen Reiches und berücksichtigten mehr die Annehmenden und deren Bedürfnisse als die der Kinder. So hatten die adoptierten Kinder nur eingeschränkte Rechte und wurden beispielsweise von der Erbfolge ausgeschlossen. Das sollte sich mit der Adoptionsreform, die am 1. Januar 1977 in Kraft trat,
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ändern. In diesem stellt der Gesetzgeber das Wohl des Kindes (§ 1741 Abs. 1 BGB) in den Mittelpunkt. Mit dieser Reform ändert sich folglich die Sicht auf das Kind. Das Adoptionsgeschehen ist jetzt auf die Interessen des Kindes ausgerichtet, das Ersatzeltern braucht und nicht auf den Bedürfnissen kinderloser Erwachsener.
Durch die Adoption erwirbt das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes, mit allen Folgen, die eine eheliche Kindschaft mit sich bringt (Name, elterliche Sorge, Unterhalt, Erbrecht). Auch im öffentlichen Recht (Sozialleistungsrecht, Steuerrecht) hat der Adoptierte die Position eines leiblichen ehelichen Kindes. Damit das Kindeswohl-Ziel erreicht werden kann, darf die Adoptionsvermittlung keine Privatsache sein, sondern muß staatlich kontrolliert werden. Deswegen haben die kommunalen Jugendämter und die staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen ein Vermittlungsmonopol. Verstöße dagegen sind 1 strafbare Handlungen bzw. Ordnungswidrigkeiten.
Durch das eingeführte Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) wurden die Voraussetzungen für eine spezialisierte Adoptionsvermittlung durch Jugendämter, Landesjugendämter und freier Träger geschaffen. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber der Adoptionsvermittlung eine angemessene Struktur gegeben, um zum Wohle der Kinder qualitativ hohe und sichere Leistungen erbringen zu können. Besonderen Stellenwert hat in der heutigen Praxis das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 - das seit dem 1. März 2002 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist - über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie den Ausführungs- und Umsetzungsgesetzen. Dies bringt eine enorme Erleichterung, wenn es darum geht sichere und möglichst schnelle Ergebnisse zu erlangen, vor allem in Bezug auf Adoptionen im Ausland und ihre Anerkennung für das Inland und für Adoption ausländischer Kinder im Inland.
3. Die Annahme als Kind
3.1. Was bedeutet Adoption?
Adoption bedeutet wörtlich übersetzt die Annahme als Kind und „ist die vollständige psychologische und rechtliche Eingliederung eines Kindes in eine neue Familie, durch die es den Status eines ehelichen Kindes der Annehmenden erlangt. Die Rechtsbeziehungen zu seiner Herkunftsfamilie werden beendet. Sie entstehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zur neuen Familie (Volladoption).“ 2 Besonderes Augenmerk wird auf das „Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses“ 3 gesetzt, ohne Rücksicht auf natürliche Abstammung. Adoption
1 Hoksbergen, René A. C.; Textor Martin R. (Hrsg.). Adoption: Grundlagen, Vermittlung, Nachbetreuung, Beratung. Freiburg im Breisgau: Lambertus, 1993, S. 15.
2 Fachlexikon der sozialen Arbeit. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2007, S. 37.
3 Brockhaus. Enzyklopädie. Band 2 ANAU-AUSV. Leipzig; Mannheim: F.A. Brockhaus, 2006, S. 91.
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ist in erster Linie „eine Hilfe für Kinder in den ersten Lebensjahren, im Ausnahmefall auch für ältere Kinder und Jugendliche, die entweder ohne Eltern sind oder nicht bei ihren Eltern bleiben können. Sie dient ausschließlich dem Kindeswohl, d.h., es werden für Kinder Eltern gesucht und nicht umgekehrt . . .“ 4 Die Adoption „soll primär ein Mittel der Fürsorge für elternlose oder verlassene Kinder anstelle der Kollektiverziehung in Heimen sein.“ 5 Die Annahme als Kind ist mit keinem Vertrag zwischen den Beteiligten verbunden, „sondern wird auf Antrag des Annehmenden durch das Vormundschaftsgericht verfügt . . , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass [zwischen] Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“ 6 Mit der Einwilligung der Herkunftseltern in die Adoption, erlischt automatisch die elterliche Sorge. „Das Kind soll voll in die Familie der Annehmenden integriert werden. Daher erhält es die Stellung eines [gemeinschaftlichen] Kindes der Annehmenden.“ 7
3.2. Adoption - Warum Paare ein Kind adoptieren wollen
Was bewegt Paare dazu ein Kind bei sich aufzunehmen? Die Gründe sind vielfältig und bei jedem Adoptionsbewerber unterschiedlich. Die primären Gründe hierfür unterscheiden sich nicht von denen leiblicher Eltern. „Ein Kind aufwachsen zu sehen, es zu begleiten, ihm von der eigenen Lebenserfahrung etwas mitzugeben und die einzigartige Beziehung von Eltern zu ihrem Kind erleben zu dürfen. Es erfüllt das eigene Leben mit Sinn und einer ganz besonderen Qualität, bedeutet aber auch viel Verzicht und die Übernahme einer großen Verantwortung.“ 8 Viele nennen darüber hinaus vor allem soziale oder humanitäre Gründe ein Kind aufzunehmen und diesem ein neues Zuhause und bessere familiäre Verhältnisse zu bieten. Vielen Bewerberpaare ist es aus medizinischen Gründen nicht möglich eigene Kinder zu bekommen und sie sich deshalb auf anderen Weg den Kinderwunsch erfüllen möchten.
4. Formen der Adoption
4.1. Starke und schwache Adoptionen
Adoption, das beinhaltet auch ein Jonglieren mit unterschiedlichen Begriffen, verschiedenen Definitionen und die Einordnung dieser vor allem bei Fragen der Anerkennung. Besonders die Abgrenzung der Begriffspaare starke oder schwache Adoption ist erklärungsbedürftig. „Die Abgrenzung zwischen beiden Adoptionsformen ist wegen der Vielfalt der Ausformungen
4 Fachlexikon der sozialen Arbeit. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2007, S. 38.
5 Brockhaus. Enzyklopädie. Band 2 ANAU-AUSV. Leipzig; Mannheim: F.A. Brockhaus, 2006, S. 91.
6 ebd.
7 a. a. O.: S. 92.
8 Bundesarbeitskreis Adoptions- und Pflegekindervermittlung im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.). Adoption aus verschiedenen Perspektiven. Idstein: Schulz-Kirchner Verlag, 2007, S. 44.
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nationaler Rechte für den Rechtsanwender mit großen Schwierigkeiten versehen. Das deutlichste Kriterium für die Unterscheidung der beiden Adoptionsformen ist die Frage, ob die Verbindung zwischen leiblichen Eltern und dem Kind durch eine Adoption völlig abgebrochen wird oder nicht. Ist das der Fall, liegt nach herrschender Meinung eine Volladoption vor, andernfalls lediglich eine ‚schwache’ oder ‚begrenzte’ Adoption.“ 9 Von einer starken Adoption spricht man, wenn das Kind vollkommen aus seinem ursprünglichen Familienverband herausgelöst und mit allen Rechten und Pflichten den neuen Eltern zugeordnet wird. Man nennt diese Form der Adoption dann Volladoption, wenn sämtliche Rechtsbeziehungen zur gesamten Ursprungsfamilie, also auch zu Großeltern und anderen Verwandten, verloren gehen und das Kind vollständig in die Adoptivfamilie integriert wird. Demgegenüber bleiben bei einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption restliche Rechtsbeziehungen, etwa Erbrechte oder Unterhaltspflichten, zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten. Neben diesen beiden Formen der Adoption gibt es eine Fülle unterschiedlicher Mischformen in Gestalt von unterschiedlichen Einzelregelungen, die die Rechtsbeziehungen des Kindes zur leiblichen und zur Adoptivfamilie mischen. Ob eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat Einfluss beispielsweise auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Regel vermittelt nur eine starke Adoption unmittelbar kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, § 6 Abschnitt 2 StAG.
4.2. Inkognito-Adoption, halboffene und offene Adoptionen
Bei der begrifflichen Abgrenzung gibt es weitere Unterscheidungsformen der Adoption, für die es jedoch teilweise keine rechtliche Verankerung gibt, die aber angewendet wird, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei werden drei Formen unterschieden. Die Inkognito-Adoption, die halboffene Adoption und die offene Adoption. Bei der Inkognito-Adoption lernen sich angebende und aufnehmende Eltern nicht kennen. Die Vermittlung erfolgt ausschließlich über die Fachkräfte einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Diese tritt stellvertretend für die leiblichen Eltern ein und sucht die geeigneten Adoptiveltern für das Kind aus. Diese Form der Adoption war früher sehr gängig und wurde den anderen vorgezogen. In der heutigen Zeit wird diese Form immer mehr von den anderen Adoptionsarten abgelöst. Bei der halboffenen Adoption lernen sich abgebende und aufnehmende Eltern persönlich kennen, unter Umständen auch unter einem Pseudonym. Sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern können mitentscheiden wie intensiv der Kontakt sich entwickeln soll. Wenn gewünscht, können später Briefe und Bilder über
9 Wuppermann, Michael, Dr. jur. Adoption: Ein Handbuch für die Praxis. Adoptionsvorbereitung und Adoptionen im In- und Ausland. Köln: Bundesanzeiger Verlag, 2006, S.29f.
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Arbeit zitieren:
Aleksandra Szymczyk, 2011, Kinderlos? Nein, danke!, München, GRIN Verlag GmbH
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