Andreas Meinecke
4.4 Die Nullkupon - Anleihe. 12
4.4.1 Die Besteuerung der Nullkupon - Anleihe. 12
4.4.1.1 Die Besteuerung nach der Emissionsrendite. 12
4.4.1.2 Die Besteuerung nach der Marktrendite. 13
4.4.1.3 Veräußerung innerhalb der Ein- Jahres Frist. 13
4.4.2 Kapitalertragsteuerabzug bei Nullkupon - Anleihen. 13
4.5 Gleitzins- und Kombizinsanleihen. 13
4.5.1 Die Besteuerung von Gleitzins- und Kombizinsanleihen. 13
4.5.1.1 Die Besteuerung nach der Emissionsrendite. 14
4.5.1.2 Die Besteuerung nach der Marktrendite. 14
4.5.1.3 Veräußerung innerhalb der Einjahresfrist. 14
4.5.2 Kapitalertragsteuerabzug. 15
4.6 Floater/Floating - Rate -Notes. 15
4.6.1 Die Besteuerung von Floating Rate Notes. 15
4.7 Aktienanleihen. 15
4.7.1 Die Besteuerung von Aktienanleihen. 15
5 Schlusswort. 16
2
Andreas Meinecke
Wertpapiergeschäfte aus steuerlicher Sicht
Wer Aktien kauf erwirbt Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Der Aktionär ist somit Miteigentümer an der Gesellschaft. Dieser möchte durch die Überlassung seines Kapitals mit einem gewissen Ertrag entschädigt werden. Bei deutschen Unternehmen geschieht dies hauptsächlich durch Dividenden und durch eine Wertsteigerung des Unternehmenswertes bzw. seiner Anteile. Doch wie muss der Aktionär eigentlich diese Erträge versteuern?
1. Die Besteuerung von Kursgewinnen
Erhebliche Gewinne können aus einer Wertsteigerung der Substanz - also der Aktie selbstresultieren. Diese Einkünfte sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EstG, sondern zählen unter bestimmten Voraussetzungen zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. „ Bei § 23 handelt es sich um einen gestreckten Besteuerungs-bestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Spekulationsgegenstandes beginnt und erst mit dessen Veräußerung endet, wobei die während der gesamten Besitzzeit eingetretenen Wertsteigerungen erfasst werden.“ 1 Dabei ist die Zeitdauer in der die Wertsteigerung realisiert wird, Voraussetzung für die Steuerpflicht. Des weiteren ist bei der Besteuerung von Kursgewinnen das Subsidiaritätsprinzip, § 23 Abs. 2 EstG zu beachten. Dieses bedeutet das die genannte Vorschrift § 23 EstG nur dann zum tragen kommt, wenn die Einkünfte aus der Kapitalanlage nicht den Haupteinkunftsarten zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang muss auch eine Prüfung des § 17 EStG einbezogen werden, welcher zum Tragen kommt, wenn der Veräußerer in den letzten Jahren mit mehr als 1% am Grundkapital beteiligt war.
1.1 Die Veräußerungsfrist
Grundsätzlich müssen Veräußerungsgewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Jedoch nicht jeder Kursgewinn ist nach § 23 Abs.1 Nr. 2 steuerpflichtig, den diese Vorschrift besagt, dass Veräußerungsgeschäfte nur solche Geschäfte sind , „bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“ 2 Dieser Zeitraum wird auch als Spekulationsfrist bezeichnet. Damit nun eine Wertsteigerung der Aktie bei Veräußerung steuerfrei wird, muss diese mehr als ein Jahr gehalten werden. Erwirbt ein Aktionär seine Aktien beispielsweise am 22.4.2003 so ist eine steuerfreie Veräußerung frühestens am 23.04.2004 möglich. Jedoch ist darauf zu achten, dass sowohl Anschaffungs-und Veräußerungszeitpunkt auf den Tag des Abschlusses der Verpflichtungsgeschäftes abstellen, womit nun bei der Berechnung der Frist der Eigentumsübergang, beispielsweise die Übertragung ins Depot, nicht maßgeblich ist. 1.2 Berechnung der Höhe der Veräußerungsgewinne/ -Verluste
Bei der Gewinnermittlung ist die Höhe des Überschusses aus dem Geschäft zu ermitteln. Dieser Überschuss ergibt sich durch die Differenz von Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten. Die Anschaffungskosten stellen alle Aufwendungen (z.B. Provision, Clearing Gebühren) dar, die nötig sind, um das Wirtschaftsgut zu erwerben. Veräußerungskosten werden jedoch den Werbungskosten zugerechnet. Auch Schuldzinsen, wenn sie in einem direktem Zusammenhang zu dem Wertpapiergeschäft stehen, können den Werbungskosten zugerechnet werden.
________________________________________________________
1 Warnke, DStR 1998, 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG
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Andreas Meinecke
1.2.1 Veräußerungen von Aktien aus einem Sammeldepot
Werden Wertpapiere in einem Sammeldepot gehalten, so kann es bei der Berechnung des Überschusses zu Problemen kommen, da möglicherweise Wertpapiere der selben Gattung zu verschiedenen Zeitpunkten als auch zu verschiedenen Kursen gekauft wurden, und immer nur Teilbestände wieder verkauft. Besonderer Bedeutung kommt bei Aktien also dem § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu und der damit verbundenen Prüfung, ob die einjährige Spekulationsfrist überschritten wurde oder nicht. Die Berechnung von Veräußerungsgewinnen auf Aktien erfolgt nach einem BFH -Urteil aus dem Jahre 1994 nach der Methode der durchschnittlichen Anschaffungskosten, wobei davon ausgegangen wird, dass rechnerisch zunächst der Altbestand veräußert wird. Als Altbestand gilt dabei die Anzahl von Aktien, bei denen die Veräußerungsfrist bereits abgelaufen ist. Dieser Altbestand ist somit steuerfrei und wird auch nicht mehr für die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten herangezogen. Liegt der bei Verkauf erzielte Überschuss jedoch innerhalb eines Jahres unter 512 Euro, so bleibt dieser Gewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steuerfrei. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Konkret bedeutet dies, wenn ein Anleger einen Überschuss von genau 512 Euro aus Aktienverkäufen mit einer Haltefrist unter einem Jahr erzielt, so ist der volle Betrag einkommenssteuerpflichtig. Nebenbei ist bei Ehegatten noch zu erwähnen, dass bei getrennten „Ehegatten-Depots“ der Freibetrag auf jedes Depot einzeln zuzurechnen ist. Bei einem gemeinsamen Depot gilt die doppelte Freigrenze. 1.2.2 Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten
Veräußerungsverlust können nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mit Veräußerungsgewinnen des unmittelbar vorherigen Veranlagungszeitraum oder des Folgezeitraums ausgeglichen werden. Diese realisierten Verluste sind aber nur mit Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ausgleichsfähig. Hingegen sind Veräußerungsgewinne aber mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, sofern dort Verlustausgleich möglich ist, ausgleichsfähig. Außerdem werden nur solche Verluste berücksichtigt, die innerhalb der Veräußerungsfrist realisiert worden sind.
1.3 Veräußerungsgewinne im Halbeinkünfteverfahren
Würde nun eine Aktiengesellschaft seine Gewinne in Form von Dividenden nicht ausschütten, sondern im Unternehmen belassen, so könnte dieses Geld im Unternehmen „weiterarbeiten“ und somit zur Unternehmenswertsteigerung beitragen. Der Anleger könnte diese Kursgewinne bei einer mehr als einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußern. Hätte die Gesellschaft die Gewinne jedoch ausgeschüttet, so würden diese Dividenden beim Anleger einer Definitivbelastung ausgesetzt sein. Unausgeschüttete Gewinne wären somit für den Anleger vorteilhaft. Um diesem jedoch zu begegnen hat der Gesetzgeber die Vorschrift § 17 EStG eingeführt. In Zukunft gehören Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Für Privatanleger gilt es zukünftig nicht die Grenze von 1% des Kapitals zu überschreiten. Das Halbeinkünfteverfahren setzt ebenso wie Dividenden auch die Veräußerungserlöse aus Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 3 Nr. 40 a EStG nur zur Hälfte als steuerpflichtig an. Auch die damit in Verbindung stehenden Veräußerungskosten, Werbungskosten und Anschaffungskosten nach §3c (2) EStG werden nur zur Hälfte berücksichtigt. Die hälftige Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne stellt somit eine echte Steuererleichterung dar. Der Freistellungsgrenze bleibt jedoch mit 512 Euro erhalten.
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Andreas Meinecke
2. Die Besteuerung von Dividenden im Halbeinkünfteverfahren
2.1 Dividenden und das Halbeinkünfteverfahren
Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wurde für inländische Dividenden bei Aktiengesellschaften, sowie ab 2001 bei ausländischen Dividenden das Halbeinkünfteverfahren eingeführt. „Die Kompliziertheit, die Missbrauchsanfälligkeit und die mangelnde Europatauglichkeit“ 3 des Anrechnungsverfahrens wurden als Gründe für die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens genannt. Außerdem unterlagen thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne unterschiedlichen Körperschaftssteuersätzen, 40 % für thesaurierte und 30 % für ausgeschüttete Gewinne. Bei Ausschüttungen bekam die Aktiengesellschaft somit einen Teil der ursprünglich körperschaftsteuerlichen Tarifbelastungen vom Finanzamt zurück. Nunmehr gilt nach § 23 KStG ein einheitlicher Körperschaftssteuersatz von 25,00 % unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung der Gewinne. Bei dieser Belastung handelt es sich um eine Definitivbelastung, das heißt, dass die 25 % auf die Einkommenssteuerschuld des Anteilseigners nicht mehr anrechenbar sind. Als Ausgleich der daraus entstandenen Nachteile werden Dividendenerträge nur noch zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe d) und e) i.v.m. § 20 Abs.1 Nr. 1 bzw. § 20 Abs.1 Nr. 9. 2.1.1 Die Kapitalertragssteuer in Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren Die Kapitalertragssteuer nach § 43 EstG bleibt zwar weiterhin bestehen, reduziert sich aber gemäß § 43 a Abs.1 Nr. 1 EstG von 25% auf 20 %. Diese ist direkt vom Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sie wird jedoch auf die volle Höhe der Einkommensteuerschuld des Anteilseigners angerechnet (§ 44 b Abs. 1 EStG ), so dass sich der durchgeführte Kapitalsertragsteuerabzug wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld auswirkt (§ 36 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Hierzu muss der Anteilseigner eine Steuerbescheinigung nach § 45 a Abs. 2 EStG vorlegen. Die hälftige Steuerfreiheit gilt jedoch nur für die Einkommensteuer, jedoch nicht für deren Erhebungsform, die Kapitalertragsteuer. Als Basis für die Berechnung der Einkommensteuerschuld gilt nicht mehr wie im Anrechnungsverfahren die Bruttodividende sondern die halbe Bardividende. Die Kapitalertragsteuer wird nach wie vor auf diesen vollen Dividendenbetrag erhoben. Diese Erläuterungen werden in Kapitel 2.1.2 anhand eines Vergleiches des „alten“ Vollanrechnungsverfahrens mit dem Halbeinkünfteverfahren verdeutlicht. 2.1.2 Vergleich des Halbeinkünfteverfahrens mit dem Vollanrechnungsverfahren Um zu zeigen, mit welchem Verfahren nun der Steuerpflichtige besser gestellt ist, sollen zunächst beide Verfahren in ihrer prinzipiellen Funktionsweise gegenübergestellt werden. Dabei wird dem Steuerpflichtigen ein persönlicher Steuersatz von 40 % unterstellt. Auch der Sparerfreibetrag bleibt zunächst unberücksichtigt und wird in Kapitel 2.1.3 gesondert angesprochen.
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3) www.ernstyoung.de/n-tv,
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Andreas Meinecke, 2003, Besteuerung von Wertpapiergeschäften, München, GRIN Verlag GmbH
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