J’avance toujours de pays en pays, de conquête en conquête, me proposant, comme Alexandre, toujours de nouveaux mondes à conquérir.
Brief des Kronprinzen Friedrich von Preußen an Karl Dubislav von Natzmer, Februar 1731
Concerning New Principalities Which Are Acquired By One’s Own Arms and Ability: [...] And it ought to be remembered that there is nothing more difficult to take in hand, more perilous to conduct, or more uncertain in its success, than to take the lead in the introduction of a new order of things.
Niccolo Macchiavelli, Der Fürst, 1513
Einleitung......................................................................................................................4
Der schlesische Ständestaat vor der preußischen Besitzergreifung.............................5
Das Ende der ständischen Verfassung und die Reorganisation der Verwaltung..........8
Die Neuordnung des Steuerwesens und die Oktroyierung des preußischen
Militärsystems..............................................................................................................14
Der Wandel in der Justizverfassung...........................................................................21
Die friderizianische Konfessions- und Kirchenpolitik in Schlesien...............................24
Resümee.....................................................................................................................30
Abkürzungen und Literatur..........................................................................................32
Zitate auf Seite 2 in: Oeuvres de Frédéric le Grand, Tome XVI, Berlin 1850, S. 4 und in: Nicolo Machiavelli, The Prince, translated by W.K. Marriott: http://www.constitution.org/mac/prince06.htm
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Als König Friedrich II. von Preußen in den Wintermonaten 1740/41 große Teile des zur habsburgischen Monarchie gehörenden Schlesiens in Besitz nahm, trieb ihn der Ehrgeiz an, Preußen den Charakter eines „Zwitterwesens zwischen Kurfürstentum und Königreich“ 1 zu nehmen und es als neue europäische Großmacht zu etablieren. Mit der Annexion eines Großteils Schlesiens und der Behauptung dieser Eroberung in drei Kriegen ist ihm dies gelungen.
Zugleich jedoch gewann Preußen erst durch die Erweiterung um diese habsburgische Provinz die territoriale und ökonomische Basis, um eine Großmachtstellung in Europa überhaupt beanspruchen und auch verteidigen zu können. Die Sicherung des neu eroberten Gebietes und das Gelingen seiner Eingliederung in den preußischen Staat wurde somit zur entscheidenden Bedingung für die Behauptung Preußens im Kanon der europäischen Großmächte.
Nach einem Modell von Harm Klueting vollzog sich diese Eingliederung in vier Phasen: der Okkupationsphase, beginnend mit dem Einmarsch der preußischen Truppen bis zur ersten vertraglichen Absicherung des besetzten Gebietes durch die Konvention von Klein-Schnellendorf, der Annexionsphase, die durch den Aufbau endgültiger Ver-waltungsorgane gekennzeichnet ist und mit dem Präliminarfrieden von Breslau endete, einer darauffolgenden ersten Integrationsphase, welche, unterbrochen durch den Siebenjährigen Krieg, in einer zweiten Integrationsphase mündete, die bis in die Zeit der preußischen Reformen reichte und in welcher die Eingliederung Preußisch-Schlesiens vollendet wurde. 2
Diese Arbeit widmet sich hauptsächlich den ersten Jahren der preußischen Herrschaft in Schlesien bis hinein in die erste Integrationsphase. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie in dieser Anfangszeit der Grundstein für die Verschmelzung der preußischen Provinz Schlesien mit dem Gesamtstaat gelegt wurde. Das Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf den Umgang des preußischen Landesherrn mit den schlesischen Ständen, die Neuorganisation der Verwaltung, die Anpassung des Steuersystems, die Übertragung der preußischen Militärverfassung auf Schlesien, die Veränderungen im Justizwesen und die Toleranz- und Kirchenpolitik König Friedrichs II. in Schlesien. Herausgestellt werden sollen der Erfolg der ergriffenen Maßnahmen inbezug auf ihre integrative Wirkung und ebenso die Veränderungen, die diese im traditionellen Gefüge Schlesiens hervorgerufen haben - bedeutet doch das Jahr 1740 neben der ent-
1 „[...]une espèce d’hermaphrodite qui tenait plus de l’électorat que de royaume“, Histoire de mon temps, Oeuvres de Frédéric le Grand, Tome II, Berlin 1846, 53.
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scheidenden Weichenstellung für Preußens Großmachtambitionen auch eine Zäsur in der schlesischen Geschichte, die im Ergebnis der Schlesischen Kriege bis zum Jahre 1945 in zwei Bahnen, einer österreichischen und einer preußischen, verlief. Zu diesem Zweck werden verfügbare Quellen und die neuere Literatur zur schlesischen Geschichte ausgewertet. Es wird aber auch die ältere Geschichtsschreibung herangezogen, die zum Teil noch nicht umfassend durch neue Forschungsergebnisse ergänzt worden ist und aus deren Reihe einzelne Monographien noch immer als Standardwerke angeführt werden.
Das Herzogtum Schlesien stellt sich als ein „compliciertes politisches Gebilde“ dar. 3 Als Nebenland der böhmischen Krone gehörte es seit 1526, als die böhmischen und schlesischen Stände einen Habsburger zum König von Böhmen und obersten Herzog von Schlesien gewählt hatten, zur österreichischen Monarchie, die als eine Union von Einzelstaaten „mit geringem Integrationsgrad“ verstanden werden kann. 4 Innerhalb dieses Verbandes läßt sich Schlesien wiederum selbst als eine „Union von Ständestaaten“ begreifen: das Herzogtum war in eine Vielzahl von Partikulargewalten unterschiedlichster Art zersplittert, die zum Teil über eigene Hoheitsrechte verfügten. 5 Von den ursprünglich 16 existierten 1740 noch sieben Mediatfürstentümer, die zwar der Lehnshoheit des böhmischen Königs unterstanden, in denen aber schlesische Fürsten selbst landesherrliche Rechte ausübten. Dazu zählten Neisse-Grottkau als Breslauer Bischofsland, Teschen, im Besitz des Gemahls Maria Theresias, Oels, Troppau, Jägerndorf, Sagan und Münsterberg. In den restlichen neun Fürstentümern hatte der böhmische König den Platz des Mediatfürsten eingenommen, so daß diese Erbfürstentümer direkt dem Landesherrn unterstanden und in dessen Vertretung von königlichen Landeshauptleuten regiert wurden. Dies traf für das Doppelfürstentum Schweidnitz-Jauer, für Glogau, Oppeln, Ratibor, Breslau, Liegnitz, Brieg und Wohlau
2 Harm Klueting, Die politisch-administrative Integration Preußisch-Schlesiens unter Friedrich II., in: Peter Baumgart (Hrsg.), Kontinuität und Wandel. Schlesien zwischen Österreich und Preußen, Sigmaringen 1990, 41-62, hier 43f.
3 Otto Hintze, Einleitende Darstellung der Behördenorganisation und allgemeinen Verwaltung in Preußen beim Regierungsantritt Friedrichs II., in: Acta Borussica. Denkmäler der preußischen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert. Herausgegeben von der Königlichen Akademie der Wissenschaften, Behördenorganisation und allgemeine Staatsverwaltung, Bd. 6/1, Berlin 1901, 497.
4 Klueting, 44, wobei unter Integration derjenige Prozeß der Vereinigung und Angleichung zweier Teile bezeichnet wird, an dessen Ende die „Vereinheitlichung beider Teile und die Bildung eines größeren Ganzen“ steht, ebd., 43; Norbert Conrads, Die schlesische Ständeverfassung im Umbruch, in: Peter Baumgart (Hrsg.), Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen, Berlin/New York 1983, 335-364, hier 336.
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zu. Daneben gab es sechs freie Standesherrschaften nichtfürstlichen Ranges, die sich meist im Besitz alter schlesischer Adelsgeschlechter befanden. 6 Diese Territorien bildeten zusammen mit zehn königlichen Städten und der Stadt Breslau, die sich als einzige schlesische Stadt ihre Autonomie weitestgehend bewahrt hatte und einen Sonderstatus einnahm, die schlesischen Generalstände (Status majores), welche sich von den daneben existierenden Status minores durch das Vertretungsrecht auf dem gesamtschlesischen Fürstentag unterschieden. 7 Schlesien wurde vom König gemeinsam mit den Ständen regiert, so daß es eine dualistische Verfassungsstruktur aufwies. Neben dem Oberamt sowie der Kammer in Breslau als landesherrlichen Verwaltungsorganen fanden sich Elemente ständischer Mitbestimmung, an denen in Schlesien charakteristischerweise sowohl die Generalstände auf gesamtschlesischer Ebene als auch die Fürstentumsstände in den einzelnen Territorien beteiligt waren. 8
Die gesamtschlesische Ständevertretung bildete der Fürstentag in Breslau, der sich im 17. Jahrhundert in eine ständig tagende Ständedeputiertenversammlung, den Conventus Publicus, verwandelt hatte. Er war nach dem Dreikurienprinzip aufgebaut, wobei die erste Kurie von den schlesischen Fürsten und Standesherrn gebildet wurde, die zweite von den Erbfürstentümern sowie der Stadt Breslau und die dritte von den zehn königlichen Städten. Der geistliche Stand war nicht durch eine eigene Kurie vertreten, besaß aber über den Breslauer Fürstbischof Einfluß auf das Gremium. 9 Dem Conventus Publicus stand gegen Ende der habsburgischen Zeit das Oberamt als wichtigste administrative Behörde in Schlesien vor. War es ehemals ein Organ unter ständischer Beteiligung gewesen, mit einem schlesischen Fürsten als Oberlandeshauptmann und Repräsentant der Stände an der Spitze, so bestand es seit der Ersetzung dieses Amtes durch einen aus dem nichtfürstlichen schlesischen Stand vom Kaiser ernannten Oberamtsdirektor im Jahre 1719 nur noch aus kaiserlichen Beamten. Es unterstand der böhmischen Hofkanzlei in Wien und traf in Absprache mit dieser alle
5 Klueting, 45.
6 Conrads, Ständeverfassung, 337f.; Hintze führt an, daß die Hoheitsrechte der schlesischen Fürsten im Verlaufe der habsburgischen Herrschaft eingeschränkt worden waren und der böhmische König allein über die entscheidenden Landesrecht verfügte, 501f.
7 Ebd., 499-501. Alle anderen Städte unterstanden der königlichen bzw. fürstlichen Obrigkeit und waren in ihren Verfügungen und der Besetzung ihrer Ämter von dieser abhängig, ebd., 506.
8 Conrads, Ständeverfassung, 336f.; Werner Bein, Das Zeitalter des Barock (1618-1740), in: Wolfgang Irgang u.a., Schlesien. Geschichte, Kultur und Wirtschaft, Köln 1995, 88-114, hier 89. Die Kammer hatte ehemals die Aufgaben der Landesregierung inne, hatte aber viel von ihren Zuständigkeiten eingebüßt und war gegen Ende der habsburgischen Zeit im wesentlichen für die Verwaltung der Domänen und Regalien zuständig, Hintze, 531-534.
9 Conrads, Ständeverfassung, 340.
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wichtigen politischen Entscheidungen. 10 Daneben oblag ihm die Oberaufsicht über die Justizverwaltung, es war selbst jedoch keine Appellationsinstanz. 11 Oberamt und Conventus Publicus standen sich weniger als monarchisches Organ auf der einen und Instrument ständischer Opposition auf der anderen Seite gegenüber, vielmehr waren beide in ihrer Kooperation ein Beispiel für das „organische Zusammenwirken landesherrlicher und ständischer Behörden“, welches Otto Hintze als das „administrative Organisationsprinzip“ Schlesiens bezeichnet hat. 12 Unterhalb dieser Ebene existierten in den einzelnen schlesischen Fürstentümern und Standesherrschaften jeweils eigene Fürstentumsstände mit ihren spezifischen Landrechten, die auf eigenen Land-, Kreis- und Gerichtstagen zusammenkamen. Der Aufbau dieser Landstände unterschied sich zwar, entsprach im wesentlichen aber ebenfalls dem Dreikurienprinzip, wobei hier im Gegensatz zum gesamtschlesischen Fürstentag auch der Prälatenstand sowie der ansässige - und darunter auch der evangelische Adel vertreten war. 13 Dieser befand sich häufig im Besitz ausgedehnter Gutsherrschaften und übte die Patrimonialgerichtsbarkeit über die ländliche Bevölkerung aus. 14 Auf diesen Fürstentumslandtagen waren die einzelnen Weichbilder oder Kreise, in die sich alle schlesischen Teilfürstentümer gliederten, durch Vertreter repräsentiert, die wiederum von den jeweiligen Weichbildständen gewählt worden waren. Diese erwählten auch einen Landesältesten aus ihrer Mitte, der für die Erhebung der Steuern sorgte. Vor allem auf der mittleren Ebene scheint sich ein reges ständisches Leben entfaltet zu haben, das seine Rechte und Privilegien gegen die habsburgische Zentralverwaltung zu behaupten suchte. 15
Analog dem Oberamt waren den landständischen Instanzen königliche bzw. fürstliche Kollegialbehörden, die Landesregierungen oder Landeshauptmannschaften mit einem Landeshauptmann an der Spitze, zugeordnet. Diese übernahmen auch den größten Teil der Rechtsprechung des Landes. 16
Im Zuge der Gegenreformation und der insbesondere nach dem Westfälischen Frieden einsetzenden habsburgischen Politik der Rekatholisierung des Landes, haben die schlesischen Stände an politischem Einfluß verloren. 17 Die Generalstände haben
10 Norbert Conrads, Schlesiens frühe Neuzeit (1469-1740), in: ders. (Hrsg.), Schlesien, Berlin 1994, 178-344, hier 319-323.
11 Hintze, 517.
12 Ebd., 521; vgl. Conrads, Ständeverfassung, 342.
13 Ebd., 338f.; Peter Baumgart, Die Annexion und Eingliederung Schlesiens in den friderizianischen Staat, in: ders. (Hrsg.), Expansion und Integration. Zur Eingliederung neugewonnener Gebiete in den preußischen Staat, Köln/Wien 1984, 81-118, hier 93; Bein, 89.
14 Hintze, 503f.
15 Conrads, Ständeverfassung, 339, 352.
16 Hintze, 540-545.
17 Conrads, Ständeverfassung, 336f. Dazu hatten u.a. auch die Vergabe von Territorien und Gütern an habsburgische Parteigänger geführt, die so dem Kaiser Einfluß innerhalb der Stän-
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zwar das Steuerbewilligungsrecht gegenüber dem Monarchen für sich behaupten können und auch ihren Einfluß in den militärischen Angelegenheiten des Landes, 18 doch hatte sich im Laufe des 17. Jahrhunderts das Votum des Oberlandeshauptmannes bzw. des Oberamtsdirektors als viertes Votum herausgebildet, das zusammen mit der Stimme einer der drei Kurien genügte, um die anderen zu überstimmen. Faktisch bedeutete das, daß die schlesischen Fürsten und Stände nur noch wenig Möglichkeiten besaßen, die Steuerpolitik entgegen den Wünschen des Kaisers zu lenken oder die Gesetzgebung nach ihrem Willen zu gestalten. 19 Zudem konnte die gesamtschlesische Ständevertretung nicht mehr ohne Erlaubnis des Kaisers einberufen werden. 20 Widerstand von Seiten der schlesischen Stände gegen die habsburgische Obrigkeit hatte es jedoch zu dieser Zeit nicht mehr gegeben. Schlesien sah sich als festen Be-standteil der Österreichischen Monarchie, die Rechtmäßigkeit dieser Landesherrschaft wurde nicht angezweifelt, und seine Stände hatten dementsprechend 1720 die Pragmatische Sanktion Kaiser Karls VI. einmütig anerkannt. 21 Doch auch wenn sich die Regierungsgewalt immer mehr zugunsten des Landesherrn verlagert hatte, waren die Stände nicht von der politischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Schlesien war 1740 noch immer ein ständisch verfaßtes Land, in dem die Stände zwar diszipliniert worden waren, aber noch immer eine „politische Größe“ darstellten. 22
Der erste Akt der als „militärischer Spaziergang“ 23 am 16. Dezember 1740 begonnenen Eroberung Schlesiens endete im Sommer 1742 mit dem Breslauer Präliminarfrieden, dessen Bestimmungen wenig später im Berliner Definitivfrieden bestätigt wurden: Maria Theresia überließ ihrem preußischen Rivalen beinahe das gesamte Herzogtum Schlesien und die Grafschaft Glatz. Nur das Fürstentum Teschen, die südlichen Teile der Fürstentümer Troppau und Jägerndorf sowie ein Drittel des Bischofslandes Neis-
dehierarchiesicherten, die Begünstigung der Katholiken sowie der Ausschluß von Protestanten von öffentlichen Ämtern, Conrads, Schlesiens frühe Neuzeit , 272.
18 Hintze, 512; Bein, 90.
19 Conrads, Ständeverfassung, 341f.
20 Hintze, 510f.
21 Conrads, Schlesiens frühe Neuzeit , 326 und 343.
22 Conrads, Ständeverfassung, 342; so auch Baumgart, Eingliederung Schlesiens, 91f. und Klueting, 46. Anders hatte Hintze geurteilt, der im Conventus Publicus nur noch ein „Organ der landesherrlichen Regierung“ sah, 513, den Landstände jegliche politische Einflußnahme absprach, 545, und die ständische Autonomie als „längst gebrochen“ bewertet hatte, 497.
23 Reinhold Koser, Geschichte Friedrichs des Großen, Bd. 1, 6/7 Stuttgart/Berlin 1921, Nachdruck Darmstadt 1963, 261. Zum Hergang des Ersten Schlesischen Krieges und zum Friedensschluß siehe ebd., 265-406.
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Arbeit zitieren:
Victoria Krummel, 1999, Die Integration Schlesiens in den preußischen Staat, München, GRIN Verlag GmbH
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