1. Einleitung
Das römische Provinzbereich, d.h. alle Gebiete außerha lb Italiens, entstand mit der Eroberung der Insel Sizilien während des ersten Punischen Krieges. Erst vom Jahr 227 v.Chr. an wurde dorthin ebenso wie nach Sardinien je ein Prätor als Amtsträger gesandt, womit tatsächlich von Provinzen gesprochen werden kann. In dieser Arbeit werde ich versuchen, die Frage nach Verwaltung dieses Gebietes zu beantworten, indem ich mich zuerst mit dem Begriff „proviciae“ und wie er sich von der modernen Bedeutung des Wortes „Provinz“ unterscheidet auseinandersetzen werde; dana ch werde ich zu den allgemeinen Tatsachen der provinzialischen Organisation zu sprechen kommen. Dann scheint es mir sinnvoll, mich mit den vom Senat beauftragten Provinzverwaltern - die sogenannten Statthalter - und ihren Funktionen, sowie gesetzlichen Versuchen durch de repetundis sie zu kontrollieren, zu beschäftigen. Interessant kann auch sein wer den Statthalter in die Provinz begleiten durfte und was für Funktionen - staatliche und private - dieses Personal zu tun vermochte. Anschließend wird es sich hauptsächlich darum handeln, dass die Steuerorgane in Provinzen durch private Unternehmer, sogenannte publicani, geführt wurden und dass die Nachteile dieses Provinzialsystems sich in erster Linie gegen die Provinzen auswirkten. Es muss betont werden, dass diese Untersuchung sich zeitlich auf die Phase der Römischen Republik bezieht, die Phase, die im Vergleich zur Kaiserzeit so gut wie keine Verwaltungsorgane besaß.
2. Begriffe „Provinz“ und „provincia“
John Richardson in seiner Arbeit „The Administration of the Empire“ 1 weist darauf hin, dass man unter keinen Umständen diese zwei Begriffe verwechseln darf. Das Wort provincia bezeichnete ursprünglich den Aufgabenbereich eines Magistrats. Dies konnte das Kommando in einem Krieg sein, die Rechtsprechung in Rom oder auch die Verwaltung der Staatskasse durch die Quästoren. Sobald jedoch Roms Herrschaftsbereich seit dem Ende des ersten Punischen Kriegs über Italien hinausgriff, gewann der Terminus schnell die Bedeutung eines territorial abgegrenzten Gebiets, das dem Befehl eines römischen Amtsträgers mit imperium unterstand. Seit 227 sind als Verwalter der Provinzen in der
1 Richardson, John, The Administration oof the Empire, Band IX, Cambridge 1994, S. 564-571
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Regel Prätoren entsandt worden, deren Zahl entsprechend erhöht werden musste. Die Einrichtung, dass die Magistrate des Gemeindestaats, Konsuln und Prätoren, nach Ablauf ihres Amtsjahrs als Promagistrate, Prokonsuln und Proprätoren, in die Provinzen gingen, ist erst von Sulla endgültig geschaffen worden. Für den die Provinz übernehmenden Prätor wurde durch besonderen Beschluss der Bereich der Aufgaben, die ihm zukamen, festgesetzt. Dieser Aufgabenkreis, der von jeher für die obersten Beamten des Staates genau bestimmt wurde, hieß immer schon provincia. Seit der Einrichtung der Provinzen musste der Umfang der Funktionen in erste Linie territorial umgr enzt werden. So ist es gekommen, dass das Wort provincia schließlich territorialen Sinn erhalten hat und zur Bezeichnung des Verwaltungsgebietes geworden ist.
3. 1. Grundlagen der provinzialen Organisation.
Lex
Die Eroberung von Sizilien im Ersten Punischen Krieg (241 v.Chr.) und die darauf folgende Annexion von Sardinien und Korsika brachten die Römer in den Besitz weiterer alter Handelszentren und machten sie zu Herren des Ost-West Verkehrs. Joseph Vogt in seinem Werk „Die Römische Republik“ 2 unterstreichelt, dass die Einrichtung der Provinz, d.h. eines Besatzungsgebietes außerhalb Italiens, von der Rechtslage ausgeht, dass das im Kriege überwundene Land dem römischen Volke untertan geworden ist. Die erste Forderung Roms richtet sich daher auf die Preisgabe der politischen Selbständigkeit des unterworfenen Staates, mag dieser ein Königreich, eine Republik oder ein Stammesverband gewesen sein. Doch nicht nur die bisherigen Träger der Staatsgewalt werden beseitigt, sondern auch die untergeordneten Organe der früheren Regierung und Verwaltung werden zumeist aufgehoben. Lokale Verbände verlieren ihre politische Bedeutung, nur als sakrale Vereinigungen werden sie weiterhin geduldet. Land und Volk, auf diese Weise entstaatlicht, werden Eigentum des römischen Volkes, wenn nicht in der Theorie, so dann in der Praxis. Da es sich um große, von Rom weit entfernte, teilweise überseeische Länder handelt, ist die Annexion der Gebiete nicht in derselben Weise möglich, wie in Italien, wo die Verwaltung des in Besitz genommenen und römischen Bürgen zugeteilten Landes durch Magistrate und Beauftragte des Gemeindestaates ausgeführt werden konnte. Es wird daher eine neue Form der Besitzergreifung in der
2 Vogt, Joseph, Die Römische Republik, 6. Auflage, Freiburg 1973
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Weise geschaffen, dass das Land den bisherigen Bewohnern, die nunmehr Untertanen des römischen Volkes geworden sind, überlassen und die Oberhoheit Roms durch die Besteuerung des Bodens festgelegt wird. Dieses Verfahren haben die Römer, wie es scheint, von den früheren Herren Siziliens, Karthagern und Syrakusanern, übernommen. Das Herrschaftsrecht auch auf die militärischen Dienstleistungen der Untertanen auszudehnen, hat das republikanische Rom im allgemeinen vermieden, da neben dem Aufgebot der Bürger und Italiker die Kontingente der auswärtigen Bundesgenossen zur Verfügung standen, somit eine weitere Verstärkung des Heeres, zumal aus dem unzuverlässigen Bestand der Provinzialen, nicht notwendig schien.
Die besonderen Formen der provinzialischen Organisation wurden nicht gleichmäßig auf das ganze Gebiet einer Provinz, vielmehr von Fall zu Fall geregelt, je nach den bisher geltenden Bestimmungen und nach den Verfügungen, die Rom während des Krieges, als das Land noch nicht untertänig war, getroffen hatte. Dabei ging man so vor, dass der römischer Feldherr in Verbindung mit einer meist aus zehn Mitgliedern bestehenden Kommission des Senats in die örtlichen Verhältnisse Einblick nahm und aufgrund dieser Erhebungen die für die Zukunft geltenden Abhängigkeitsverhältnisse aller Stadt- und Landbezirke regelte. Diese Bestimmungen wurden im Grundgesetz der Provinz - lex provinciae - niedergelegt. In anderen Worten in einer lex provinciae wurden die wichtigsten Rechtsregeln für das Zusammenleben in einer Provinz, die dort vorhanden Gemeinden, die Grenzen sowie die Höhe und Art der Besteuerung festgelegt.
Die Verwaltung einer Provinz erfolgte grundsätzlich durch das Zusammenwirken von staatlicher und lokaler Ebene, also dem Statthalter sowie anderen staatlichen Amtsträgern auf der einen und den Städten oder civitates (im Osten poleis) unterschiedlicher Rechtsstellung auf der anderen Seite. Die Forscher einigen sich, dass es ein flächendeckendes, von Rom selbst organisiertes Verwaltungssystem, dessen Träger auch von Rom gestellten wurden, nie und nirgendwo gegeben hat: lediglich in Ägypten war die Provinzverwaltung auch auf der unteren Ebene weit stärker von Rom her bestimmt. Im Laufe der Kaiserzeit verstärkte sich allerdings in allen Provinzen die Zahl der staatlichen
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Arbeit zitieren:
Natalia Luneva, 2002, Die Provinzverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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