Zur Arbeit mit diesem Skript
Das vorliegende Skript behandelt examensrelevante Probleme des Strafrechts. Es ist dementsprechend nicht als tiefergehende wissenschaftliche Abhandlung zu verstehen. Konzipiert ist das Skript für die gezielte Vorbereitung auf die strafrechtliche Examensklausur mit speziellen Problemen des materiellen Strafrechts. Dementsprechend werden die Probleme in einem solchen Umfang behandelt, deren Wiedergabe in der Klausur vom Examenskandidaten problemlos erwartet werden können sollte. Für Hausarbeiten muss sich über den Skripttext hinaus mit der jeweiligen juristischen Problematik breiter und tiefergehend auseinandergesetzt werden, da hierfür im Text nur Denkanstöße und Grundstrukturen gegeben werden.
Nicht behandelt werden im Skript darüber hinaus grundsätzliche Abgrenzungs- oder Aufbaufragen, da dieses zum einen den Umfang sprengen würde und zum anderen die Kenntnis beim Examenskandidaten vorhanden sein sollte.
In diesem Sinne wünsche ich eine erfolgreiche Examensvorbereitung mit diesem Skript. Johann Christoph Schaper, Dresden 2003
III
Vor §13 1
P: Einverständliche Fremdgefährdung - eigenverantwortliche Selbstgefährdung 1
§13 1
P: Abgrenzung Tun-Unterlassen 1
P: Entstehung einer Garantenstellung aus vorangegangenem rechtmäßigem Verhalten (Bsp. §32) 1
P: Entstehung einer Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme 2
P: Verwirklichung des §224 I Nr. 5 durch Unterlassen 2
P: Kausalität bei alternativen Ursachen für den Erfolgseintritt beim Unterlassungsdelikt 2
P: Unterlassender Garant neben vorsätzlichem Begehungstäter 2
P: Verwirklichung erfolgsqualifizierter Delikte durch Unterlassen 3
§15 3
P: Abgrenzung Vorsatz-bewusste Fahrlässigkeit 3
P: Voraussetzungen für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz gem. BGH 4
§§16, 17 4
P: Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums 4
P: rechtliche Behandlung des Doppelirrtums 4
P: Entfallen des Vorsatzes beim mittelbaren Täter bei unbeachtlichem Error in Persona des Tatmittlers 5
P: Entfallen des Anstiftervorsatzes beim unbeachtlichen Error in Persona des Täters 5
P: Irrtum über die Garantenstellung 6
§18 6
Das erfolgsqualifizierte Delikt 6 Aufbau und Deliktsstruktur 6
Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts 6
Anknüpfungspunkt der Versuchsstrafbarkeit 7
Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt 7
Konkurrenzverhältnis zwischen Grunddelikt und erfolgsqualifiziertem Delikt 7
Rücktritt im Rahmen des erfolgsqualifizierten Delikts 7
§§21, 22 8
P: Rechtliche Behandlung der Actio libera in causa 8
§§22, 23 8 P: Unmittelbares Ansetzen 8
P: Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens wenn zur Deliktsverwirklichung eine Mitwirkungshandlung des Opfers erforderlich ist 9
P: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt 9
P: Unmittelbares Ansetzen bei vermeintlicher Mittäterschaft 9
P: Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter 10 P: Fehlgeschlagener Versuch 10
P: Abgrenzung beendeter - unbeendeter Versuch 10
P: Freiwilligkeit beim Rücktritt 11
P: Rücktritt bei Erreichung eines außertatbestandlichen Ziels (Denkzettelfälle) 11
P: Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts, wenn die schwere Folge durch ein Erfolgsdelikt erfasst wird (Bsp. 227-212) 11
§25 1 1
P: Mittelbare Täterschaft beim schuldhaft handelnden aber im Verbotsirrtum befindlichen Täter 11
P: mittelbare Täterschaft trotz qualifikationslosen Werkzeugs bei Sonderdelikten 12
P: Abgrenzung §§26 - 25 I 2. Alt. Im Fall des graduellen Tb-Irrtums beim Tatmittler 12
§26 1 3
P: Anstiftung zum qualifizierten Delikt beim zum Grunddelikt entschlossenen Täter 13
§27 1 3
P: Beihilfe durch neutrales Verhalten 13
IV
Seite §32 1 3
P: Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens im Rahmen der Notwehr 13
Folgeproblem: Rechtsfolge bei Handlung ohne Verteidigungswillen 14
P: Rechtliche Behandlung der Notwehrprovokation 14
Folgeproblem: Heftigere Opferreaktion als erwartet 15
P: Gebotenheit der Notwehr bei Angriff durch Betrunkenen 15
§33 1 5 P: Anwendung 15
Anhang: §127 StPO 1 6
P: Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 16
StGB Besonderer Teil
§113 1 7
P: Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung 17
P: Konkurrenz des §113 zu §240 17
§120 17
P: Strafbarkeit der Anstiftung zur Gefangenenbefreiung durch den Gefangenen 17
§142 1 8
P: §142 II Nr. 2, Gleichsetzung entschuldigt - unvorsätzlich 18
§153 1 8
P: Falsche Aussage im Nötigungsnotstand 18
§164 1 8
P: Vermeintlich falsche Verdächtigung 18
§185 1 9 P: Kollektivbeleidigung 19
§211 1 9
P: Erforderlichkeit eines „verwerflichen Vertrauensbruches“ für das Merkmal der Heimtücke 19
P: Mordmerkmal „Heimtücke“, Arglosigkeit schlafender/bewusstloser Personen 19
P: Restriktive Auslegung des §211, wenn der Täter „nur das Beste“ wollte 19
P: Tötung durch HIV-Infektion 20
§216 2 0
P: Anforderungen an das Einverständnis 20 P: Ärztliche Sterbehilfe 21
P: Sterbehilfe durch medizinische Laien 21
§223 2 1
P: Körperverletzung durch kunstgerechte medizinische Behandlung 21
P: Körperverletzung durch HIV-Infektion 22
§224 2 2
P: Definition „lebensgefährliche Behandlung” 22
§225 2 3
P: Struktur und Begriffsbestimmung 23
§228 2 3
P: Anwendbarkeit auf HIV-Fälle 23
§239b 2 3
P : S i c h - b e m ä c h t i g e n 2 3
V
Seite §240 2 4
P : G e w a l t b e g r i f f 2 4
§242 2 4 P: Begriffsbestimmung 24
P: Abgrenzung Diebstahl-Betrug bei einer durch Täuschung erlangten Sache 24
P: Abgrenzung Trickdiebstahl-Betrug 25
P: Vollendung der Wegnahme bei durch Sicherungsetikett gesicherten Sachen 25
§244 2 5
P: Bandendiebstahl §244 I Nr. 2 25
P: geladene Schreckschusspistole als Waffe im Sinne des §244 I Nr. 1a) 26
§246 2 6 P: Mehrfachzueignung 26
P: Unterschlagung durch Verpfändung 27
§249 2 7
P: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung 27
§250 2 7
P: „Verwenden“ einer Waffe/gefährlichen Werkzeugs 27
§251 2 8
P: Anwendung tödlicher Gewalt nach Vollendung des Grunddelikts 28
§§253, 255 2 8 P: Dreieckserpressung 28
§258 2 9
P: Zeitliches Vorliegen des §258 29
P: Strafvereitelung durch Bezahlung fremder Strafe 29
§259 2 9
P: Struktur und Begriffsbestimmung 29
P: Erforderlichkeit des Absatzerfolges 30
P: Absetzen an verdeckten Vermittler 30
P: Hehlerei durch Vortatteilnehmer 30
§263 3 1 P: Voraussetzungen 31 P: Vermögensbegriff 31 P: Vermögensverfügung 31 P: Vermögensschaden 31
P: Persönlich-rechtlicher Schadenseinschlag 31
P: Lehre von der sozialen Zweckverfehlung 31
P: Schaden im Sinne des §263 beim gutgläubigen Erwerb 32
P: Schaden bei Betrug nach Diebstahl 32
P: Nachträgliche Schadensbeseitigung (reparatio damni) 32
P : S t o f f g l e i c h h e i t 3 2
P: Stoffgleichheit beim Provisionsbetrug 32
P: Verfügungsmöglichkeit beim Dreiecksbetrug 33
P : P r o z e s s b e t r u g 3 3
Computerdelikte §§263a, 266b 3 3
Systematik der Computerdelikte 33 Erlangung der Karte 33
E i n s a t z d e r K a r t e 3 4
E n t n a h m e d e s G e l d e s 3 5
§266 3 6
P: Vermögensnachteil im Sinne des §266 bei Bereithaltung eines kompensationsfähigen Äquivalents 36
VI
Seite §267 3 7
P: Urkundsbegriff und Erscheinungsformen 37 P: Aussteller einer Urkunde 37
P: Herstellen, §267 I 1. Alt. 37
P: Verfälschen, §267 I 2. Alt. 38
P: Gebrauchen, §267 I 3. Alt. 38
P: Konkurrenz zwischen §267 I 1. Alt. und §267 I 3. Alt. 38
P: Beweisbestimmung durch amtliche Nummernschilder 38
P: §267 durch Zeichnen mit richtigem Namen 38
P: §267 durch Angabe einer falschen Adresse 38
§271 3 9
§274 3 9 P : G e h ö r e n 3 9 P: Nachteilszufügungsabsicht 39
§288 3 9
P: Pflicht des Vollstreckungsschuldners den Zugriff durch den Gläubiger zu ermöglichen 39
§289 3 9 P : W e g n a h m e 3 9
P : r e c h t s w i d r i g e A b s i c h t 4 0
§§306-306d 4 0
P: Systematik der Brandstiftungsdelikte 40
§315c 4 1
P: Gefährdung von Leib oder Leben bzw. Sachwerten 41
P: Rechtfertigung durch Einwilligung 42
§323a 4 2
P: subjektive Vorhersehbarkeit der Rauschtat 42
§323c 4 3
P: Vorliegen eines Unglücksfalles 43
§332 4 3 P : D r i t t v o r t e i l 4 3
§339 4 4
P: Begriffsbestimmung: Rechtsbeugung 44
P: „Leitung und Entscheidung einer Rechtssache“ durch die Staatsanwaltschaft bei Unterlassung der Klageerhebung 44
P: Haftungsprivileg des Strafrichters 45
VII
Literatur
Tröndle/Fischer
Herbert Tröndle, Thomas Fischer, Otto Schwarz Kommentar zum StGB
51. Auflage 2003 Schönke/Schröder
Adolf Schönke, Horst Schröder, Theodor Lenckner Kommentar zum StGB
26. Auflage 2001 Wessels/Beulke AT Johannes Wessels, Werner Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau
32. Auflage 2002 Wessels/Hettinger Johannes Wessels, Michael Hettinger
Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte
26. Aulage 2002 Wessels/Hillenkamp Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp
Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte
25. Auflage 2002
Anmerkung
Die Literaturliste ist bewusst auf einige Standard-Werke beschränkt, in denen sich jeweils weitere Nachweise finden lassen, um die Literaturrecherche zu vereinfachen. Darüber hinaus finden sich in den jeweiligen Text-Abschnitten zahlreiche Verweisungen zu Entscheidungen, Entscheidungsrezensionen, Aufsätzen etc. Die Fundstellen sind bei den entsprechenden Delikten vollständig aufgeführt.
VIII
P: Einverständliche Fremdgefährdung - eigenverantwortliche Selbstgefährdung BGHSt 32, 262; Tröndle/Fischer Vor §13 Rn 19 mwN
OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325 (Autosurfen) dazu: Hammer, Auto-Surfen - Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung, JuS 1998, 785 Selbstgefährdung
Unterbrechung der objektiven Zurechenbarkeit. Der Geschädigte selbst nimmt die gefährliche Handlung vor, keine Tatherrschaft beim Täter. Fremdgefährdung
Der Geschädigte setzt sich der Gefährdung durch einen anderen aus. Tatherrschaft hat der ausführende Täter.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei Delikten, die die freie Willensentschließung bzw. Willensbetätigung schützen (Bsp. §§177, 239, 240, 255) Ansonsten rechtfertigende Einwilligung.
Das Einverständnis muss sich nicht auf die konkrete Verletzung, sondern nur auf die Kenntnis der besonderen Gefahr beziehen. Bei Körperverletzungsdelikten ist §228 zu beachten. §13
P: Abgrenzung Tun-Unterlassen Tröndle/Fischer §13 Rn 17
Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen richtet sich nach allgemeiner Meinung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
P: Entstehung einer Garantenstellung aus vorangegangenem rechtmäßigem Verhalten (Bsp. §32) Tröndle/Fischer §13 Rn 11 M1
Auch aus vorangegangenem rechtmäßigem Verhalten entsteht eine Garantenstellung. Durch die Handlung des Verteidigers ist eine Verletzung eingetreten, hinsichtlich dieser ist er Garant für den Angreifer. M2
Eine Garantenstellung entseht nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist der Verteidiger nicht Garant für den Angreifer.
Die Notwehr kennt keine Güterabwägung. Wäre der Notwehrhandelnde nach §13 strafbar, würde die Rechtfertigung des durch Notwehr ausdrücklich erlaubten Tuns wieder aufgehoben. Es wäre außerdem unbillig einen Angegriffenen härter zu bestrafen als einen Unbeteiligten, da sich dieser nur aus 323c strafbar machen würde. Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, den Angreifer stärker zu schützen als eine zufällig in Gefahr geratene Person. Es entsteht aber eine Hilfspflicht gem. §323c (BGHSt 25, 318; NStZ 2000, 414).
1
§13
P: Entstehung einer Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme
Mitsch, Unvollendete Hilfeleistung als Straftat JuS 1994, 555
Keinen Einfluss hat das Bestehen oder Nichtbestehen rechtsgeschäftlicher Verbindungen (ganz hM) Die Aufnahme einer beschützenden oder rettenden Tätigkeit führt nur dann zum Entstehen einer Garantenpflicht, wenn die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert wird, beispielsweise die Verhinderung oder Beseitigung alternativ bevorstehender Rettungsmöglichkeiten (BGH NJW 1993, 2628).
Die tätige Hilfsbereitschaft lässt eine Pflicht des Helfers zur Vollendung der Hilfeleistung entstehen, wenn seine Handlung andere hilfsbereite Personen dazu veranlasst sich im Vertrauen auf die ausreichende Versorgung des Opfers zurückzuhalten. Dies gilt auch, wenn das Opfer durch Ortsveränderung dem Wirkungskreis anderer Helfer entzogen wird. P: Verwirklichung des §224 I Nr. 5 durch Unterlassen M1
Die Verwirklichung des §224 I Nr. 5 ist auch durch Unterlassen möglich. Dem Unterlassen liegt wie dem Tun die gleiche Schutzwürdigkeit zu Grunde (Tröndle/Fischer §224 Rn 5). M2
§224 I Nr. 5 ist ein verhaltensgebundenes Delikt. Deshalb fehlt es zumindest beim Beschützergaranten an der in §13 geforderten Modalitätenäquivalenz (Schönke/Schröder §13 Rn 4). P: Kausalität bei alternativen Ursachen für den Erfolgseintritt beim Unterlassungsdelikt Wessels/Beulke AT Rn 198 Risikoerhöhungslehre
Wird das Risiko des Erfolgseintritts durch den Unterlassenstäter erhöht haftet er, als wenn die von ihm beeinflussbare Ursache zum Erfolgseintritt geführt hätte. hM
Sind für den Eintritt des Erfolges alternativ oder kumulativ zwei oder mehr Ursachen möglich, von denen der Unterlassenstäter nur eine Beeinflussen kann, ist wegen des Grundsatzes in dubio pro reo vom Erfolgseintritt aus der vom Täter nicht beeinflussbaren Ursache auszugehen. Die Risikoerhöhungslehre ist abzulehnen, da sie erfolgs- und erfolgsqualifizierte Delikte contra legem in Gefährdungsdelikte umwandelt und so den in dubio pro reo-Grundsatz aushöhlt. P: Unterlassender Garant neben vorsätzlichem Begehungstäter Schönke/Schröder Vor §25 Rn 101 M1
Neben einem vorsätzlichen Begehungstäter kann der unterlassende Garant nur Gehilfe sein. Eine eigene Täterschaft kann nur angenommen werden, wenn der Begehungstäter den Tatablauf nicht mehr beherrscht und der Unterlassungstäter Tatherrschaft hat (hM). M2
Neben einem vorsätzlichen Begehungstäter ist auch unterlassende Garant Täter. Unterlassungsdelikte sind Pflichtdelikte. Wer seine Pflicht verletzt, ist Täter.
2
§§13, 15
Diese Auffassung privilegiert jedoch die aktive Förderung gem. §27 gegenüber dem Nichteinschreiten, da dann Täterschaft vorliegen soll. M3
Ob der unterlassende Garant neben dem Begehungstäter auch Täter ist, richtet sich nach dem Inhalt der Garantenpflicht.
Der Beschützergarant ist wegen seiner umfassenden Verantwortung für ein bestimmtes Rechtsgut bei Nichthindern eines Angriffs Unterlassungstäter.
Der Überwachergarant ist lediglich Teilnehmer gem. §27, da ihm nur die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle zukommt.
P: Verwirklichung erfolgsqualifizierter Delikte durch Unterlassen BGH NJW 1995, 2045; differenzierend NStZ 1997, 341
Erfolgsqualifizierte Delikte können nur durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter zur Tatzeit die Vorstellung eines erfolgsqualifizierten Delikts hatte. Der Vorsatz muss sich also während der Tat auch auf den Eintritt der schweren Folge beziehen (Modalitätenäquivalenz des §13). §15
P: Abgrenzung Vorsatz-bewusste Fahrlässigkeit
Zu diesem Problemkreis existiert eine unüberschaubare Anzahl von Anschauungen, deshalb werden hier nur die Strömungen der einzelnen Auffassungen dargestellt. Möglichkeitstheorie(n) (Tröndle/Fischer §15 Rn 11c)
Die Möglichkeitstheorien verzichten auf das voluntative Vorsatzelement und erachten allein die Erkennbarkeit des Erfolgseintritts für entscheidend.
Der Täter muss die reale Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt (Möglichkeitstheorie) oder den Erfolgseintritt für wahrscheinlich gehalten haben (Wahrscheinlichkeitstheorie). Führt er die Handlung dennoch aus, handelt er vorsätzlich.
Er entscheidet sich bewusst für eine Handlung, die mit der in der Rechtsordnung geltenden Risikomaxime unverträglich ist (normative Risikolehren). Einwilligungstheorie(n) (Tröndle/Fischer §15 Rn 9ff, BGH NJW 1988, 783) Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und ernstgenommen haben. Er muss mit dem Erfolgseintritt im Sinne einer billigenden Inkaufnahme einverstanden sein (Billigungstheorie) oder in die Verletzung der Rechtsordnung eingewilligt haben (Einwilligungstheorie).
Für die Annahme des Vorsatzes ist aber ein „billigen im Rechtssinne“ ausreichend, das heißt der Täter muss den Erfolg nicht wünschen oder gutheißen, sondern sich lediglich auch mit dem Eintritt des eigentlich unerwünschten Erfolges abfinden.
Der Verzicht auf das voluntative Vorsatzelement ist ein Verstoß gegen Art. 103 II GG und gegen die Gesetzessystematik, da sich der Vorsatz grundsätzlich aus einem kognitiven und einem voluntativen Element zusammensetzt. Für die Strafbarkeit des Täters ist auch seine Einstellung zur Tat von Bedeutung, deshalb kann die Betrachtung nicht auf das Vorliegen des kognitiven Vorsatzelementes beschränkt werden.
3
Arbeit zitieren:
Christoph Schaper, 2003, Examensrelevante Probleme des Strafrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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