Inhaltverzeichnis:
1. Einleitung. 03
2. Die zentrale Stellung der Öffentlichkeitsfunktion für den Bundestag. 04
2.1. Die Legitimation als Ausgangspunkt der Öffentlichkeitsfunktion. 06
2.2 Die Verhandlungsöffentlichkeit als bloße Formalie ? 07
2.3. Die Partizipationsfunktion unter dem Einfluß der Medien. 10
2.3.1. Medienwirkung und Wahrnehmung des Bundestages. 12
2.4. Die Partizipationsfunktion. 24
3. Fazit. 28
4. Literaturliste. 30
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1. Einleitung
Ein regelmäßig verwendetes Schlagwort in öffentlichen Diskussionen in Deutschland ist die „Politikverdrossenheit“. Es bezeichnet einen Vertrauensverlust der Bürger gegenüber politischen Gremien und politisch Handelnden. Die Einschätzung des Vorhandenseins von Politikverdrossenheit wird besonders im Zusammenhang mit niedrigen Wahlbeteiligungen gegeben.
Das sich dieser Vertrauensverlust der Bürger zu einem Problem entwickeln kann, zeigen die großen Wahlerfolge sogenannter (Rechts-) populisten in vielen europäischen Ländern, wie Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden. Diese Populisten bieten meist vereinfachte und auf ein Minimum an politischer Diskussion aufbauende Lösungsansätze an, was zumindest zu einer Verkennung der oft sehr schwierigen Sachzusammenhänge gesellschaftlicher Probleme führt. Die Parteien dieses so beschriebenen Politikertypus´ bieten einfache Lösungen und unter Umständen auch fertige Feindbilder an, um Probleme zu bewältigen oder auch nur Sündenböcke dafür verantwortlich zu machen. Nun hängen solche Tendenzen in demokratischen Regierungssystemen mit verschiedenen Faktoren zusammen. Anteil an der Entwicklung der politischen Kultur - also der Art der Vermittlung von Politik, den Umgangsformen der Politiker, der Sensibilität für die Probleme der Bürger und der Toleranz anders Denkender - haben vor allem die Politiker selber.
Ein Vertrauensverlust entsteht vor allem aus der Befürchtung, dass das durch die Wahl einer Partei oder eines Abgeordneten gegebene Vertrauen könnte mißbraucht werden.
Diese Befürchtungen, wenn sie denn nicht gerechtfertigt sind, wovon ich zu einem Großteil ausgehe, können nur mit Informationen über die politische Arbeit der Abgeordneten zerstreut werden. In Deutschland werden die Bundespolitiker und mit ihnen auch der deutsche Bundestag von den verschieden Verfassungsorganen am stärksten in der Öffentlichkeit wahrgenommen, was auch die höheren Wahlbeteiligungen der Bundestags- im Vergleich zu den Kommunalwahlen zeigen. Der Bundestag hat auch die spezielle Aufgabe, Informationen über die Arbeit der Parlamentarier öffentlich zugänglich zu machen. Er ist damit verantwortlich das
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Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und den Abgeordneten aufrechtzuerhalten.
Ich werde deshalb untersuchen, inwieweit die Möglichkeit für die Bürger besteht, sich über die Arbeit des Bundestages zu informieren und inwieweit diese Möglichkeit auch genutzt werden.
2. Die zentrale Stellung der Öffentlichkeitsfunktion für den Bundestag
Der Bundestag ist das Verfassungsorgan mit der größten politischen Legitimation, da er auf der nationalen Ebene die einzige vom Volk direkt gewählte Volksvertretung und von keinem anderen Staatsorgan direkt abhängig ist. Somit steht das deutsche Bundesparlament im Mittelpunkt aller nationalen politischen Aktivitäten in unserem parlamentarischen Regierungssystem. Es hat den Anspruch „zentraler Austragungsort politischer Diskussionen“ zu sein. (Rita Süssmuth, Antrittsrede der Bundestagspräsidentin, 19.1.1989) Warum es so wichtig ist, dass die Arbeit des Bundestages öffentlich stattfindet, werde ich im Rahmen dieser Arbeit erläutern.
Ina Maria Pernice weißt darauf hin, dass allein das Wort „öffentlich“ neben der Bedeutung „allgemein zugänglich“ auch im Gegensatz zu „geheim“ den Sinngehalt „gerecht“ und „wahr“ impliziert, „da es dort mit gerechten Dingen zugehen müsse, wo nichts verborgen werde“. Die Öffentlichkeit des Regierungshandelns stelle die Gerechtigkeit zwar nicht sicher, sei aber notwendige Voraussetzung für die Realisierung von Gerechtigkeit. (Pernice, S. 16, 23f) Der Bundestag hat des weiteren die Funktionen, die Regierung zu bilden. Dabei wählt er mit der Mehrheit seiner Mitglieder - den Abgeordneten - den Kanzler. Das ist in der Regel der Kanzlerkandidat der Partei, welche die Wahl gewonnen hat, da ja die Regierungspartei oder -koalition die Mehrheit der Sitze im deutschen Bundestag haben muß.
Zusammen mit den Delegierten der Landesparlamente, beziehungsweise dem Bundesrat, bestimmt der Bundestag den B undespräsidenten und die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
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Desweiteren hat das Parlament die Funktion Gesetze mit verschiedenen Mehrheiten zu beschließen, die je nach ihrer Zustimmungspflichtigkeit noch von anderen Verfassungsorganen bestätigt werden müssen.
Außerdem kontrolliert der Bundestag die Regierung. Die Minderheiten im Plenum achten darauf, dass ihre Interessen von der Mehrheit im Bundestag nicht übergangen oder Grundrechte verletzt werden, wobei die Öffentlichkeitsfunktion auch eine Voraussetzung ist.
Die Öffentlichkeitsfunktion wird zwar im Grundgesetz nicht in ihren Einzelheiten genannt, ist aber, da ist die Politikwissenschaft einer Meinung, ein unentbehrlicher Bestandteil der Volkssouveränität, auf die sich unser gesamtes politisches System stützt. Diese ist in Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ verankert.
Die Aufgabe der Öffentlichkeitsfunktion so Thaysen, gehe dem Staate aus dem Artikel (Art.) 42 Absatz (Abs.) 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) hervor. (Thaysen, S. 22)
Darin heißt es „Der Bundestag verhandelt öffentlich.“ Die Öffentlichkeit des Staatshandelns beinhaltet auch die Pflicht Gesetze, Gerichtsurteile, Verwaltungsakten und den Staatshaushalt bekannt zu geben. Das Volk, in dieser Definition die Summe aller wahlberechtigten Bürger, ist nur in Wahlen und Abstimmungen unmittelbar entscheidungsbefugt. Es hat durch die Transparenz der Arbeit des Bundestages die Möglichkeit auch innerhalb der Legislaturperiode, also der Zeit zwischen den Wahlen die E ntscheidungen der Parlamentarier und besonders der Regierung zu beurteilen.
Für Wolfgang Zeh ist die Öffentlichkeitsfunktion des Bundestages sogar wichtiger als seine Gesetzgebungsfunktion, da diese Aufgabe schon zum größten Teil die Regierung erfüllt. (Zeh, S. 97)
Die Öffentlichkeitsfunktion regelt die Beziehung zwischen Parlament und Bevölkerung. Dabei handelt es sich um eine zweiseitige Beziehung. So sollen erstens Präferenzen der Bevölkerung an das Parlament herangetragen werden. Dies ist auf informellem Wege, zum Beispiel über die Abgeordneten und ihr Verhältnis zu den Bürgern ihres Wahlkreises möglich.
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Unter diesem Gesichtspunkt sei der Bundestag, laut Martenson ein Organ der Öffentlichkeit.
Desweiteren soll die Bevölkerung über das Parlament, seine Arbeitsweise, die Themen und Ergebnisse seiner Arbeit Kenntnis erlangen.
In diesem Sinne ist der Bundestag für Martenson ein Organ für die Öffentlichkeit. Ich konzentriere mich bei meiner Untersuchung der Arbeitsweise des Bundestages, welche sich im Laufe seines Bestehens öfters geändert hat, auf die aktuellere Entwicklung.
In Art. 40 GG ist mit dem Satz: "Er [der Bundestag] gibt sich eine Geschäftsordnung." seine eigene Organisationsautonomie verbrieft. Seine Arbeit gründet daneben auf
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seine Geschäftsordnung (GO) und verschiedene Gesetzestexte, wie beispielsweise dem Abgeordnetengesetz oder dem Parteiengesetz. Zusätzlich spielen bei der Arbeit des Parlaments noch eine Reihe von ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Normen eine Rolle.
Ich werde versuchen zu klären, ob die die zentralsten Unterfunktionen innerhalb der Öffentlichkeitsfunktion des Bundestages theoretisch umsetzbar sind und ob Widersprüche oder Mängel in ihrer jetzigen Realisierung bestehen.
2.1. Die Legitimation als Ausgangspunkt der Öffentlichkeitsfunktion
Dem Wahlakt der Bürger geht die Überlegung des Einzelnen voraus, welches Programm, welche Partei oder welchen Kandidaten er wählt. Das bezeichnet man als Meinungs- und Willensbildungsprozess des Wählers.
Um den Willensbildungsprozess zu ermöglichen und den Wahlakt zu einer rationalen Wahlentscheidung werden zu lassen, muß ein Prozess permanenter politischer Kommunikation durch den Austausch von Meinungen, Kritik und Interessenartikulation zwischen den Abgeordneten und den Bürgern aufrecht erhalten werden. (Kissler, S. 997)
Der Bürger braucht dazu Informationen über staatliche Vorgänge, also die Programme und Aktivitäten der politisch Handelnden.
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Außerdem muß er durch in freier geistiger Auseinandersetzung geführte Diskussion, die Meinung anderer kennenlernen, überprüfen, und mit der eigenen vergleichen können um gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. (Pernice, S. 32) Denn nur dadurch kann eine Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage entstehen, auf die der Bürger seine Wahlentscheidung aufbauen kann. Diese Voraussetzungen zu schaffen und damit für die Rationalisierung und Legitimation von Herrschaft zu sorgen, ist die Aufgabe des Bundestages und wird Legitimationsfunktion genannt.
Diese Legitimation des Bundestages ist für Wolfgang Zeh eine wesentlich wichtigere Aufgabe als selbst Macht auszuüben. Er sagt: „Das Parlament läßt Staatsmacht ausüben.“ (Zeh, S. 136f)
Nur durch Informationen über staatliche Vorgänge sind die Bürger in der Lage, die Staatsgewalt zu legitimieren und zu kontrollieren.
Um diese Funktion zu erfüllen, müssen die Prozesse staatlichen Handelns in der Öffentlichkeit stattfinden, denn nur so sind die Bürger, die ja die Legitimation leisten, darin eingebunden.
Deshalb ist die Verhandlungsöffentlichkeit als weitere Funktion des Bundestages notwendig für das Erfüllen der Legitimation.
2.2. Die Verhandlungsöffentlichkeit als bloße Formalie ?
Die Verhandlungsöffentlichkeit, als zentrale Form der parlamentarischen Publizität, wird durch die Rundfunk- und Pressefreiheit und die Sitzungsöffentlichkeit ermöglicht und beinhaltet die Möglichkeit der Zugänglichkeit von Zuständen und Vorgängen im staatlichen Bereich für eine unbestimmte und beliebige Zahl von Personen.
Im Unterschied zur Erklähr ungsöffentlichkeit, die in den Ausschusssitzungen des Bundestages besteht und Erklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte einschießt, ist die Verhandlungsöffentlichkeit im Plenum des Bundestages wirklich öffentlich und für alle zugänglich.
Ausschüsse stehen normalerweise in jeder Wahlperiode jedem Bundesministerium ständig gegenüber. Zusätzlich werden zum Beispiel für die Erarbeitung von
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Gesetzesentwürfe Sonderausschüsse eingerichtet. Die Mitglieder in einem Ausschuss werden von den Fraktionen festgelegt, wobei deren zahlenmäßige Größe die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses bestimmt. Der Bundestag entscheidet über die Art und Mitgliederzahl der einzusetzenden Ausschüsse. Laut Geschäftsordnung sind die Ausschüsse die „vorbereitenden Beschlußorgane des Bundestages“. Sie können nicht abschließend entscheiden, sondern empfehlen dem Bundestag nur ihre Beschlüsse. Ausschüsse haben kein Initiativrecht, dass heißt, sie dürfen sich nur auf die ihnen zugewiesenen Sachzusammenhängen oder den dazu gehörenden Geschäftsbereich beziehen. Ständige Ausschüsse sind der Immunitäts-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss.
Eine andere Form der Ausschüsse sind die Untersuchungsausschüsse. Sie beschäftigen sich mit der Aufklärung von Missständen. Sie können auf Antrag von ¼ der Mitglieder des Bundestages eingesetzt werden und dienen im Wesentlichen der parlamentarische Kontrolle der Regierung und Geschehnissen der Verwaltung und des öffentlichen Lebens. Die Beweiserhebung gemäß der Strafprozessordnung erfolgt öffentlich, die Beratung nicht Art. 44 1 S.1 GG. Die Öffentlichkeit kann aber in speziellen Fällen mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, was aber noch nie geschehen ist. (Art. 44 Abs.1 S.2 GG) Im Plenum des Bundestages wird durch die Sitzungsöffentlichkeit jedem der Zutritt zum Zuhörerraum nach Art. 5 Abs.1 Satz1 GG grundsätzlich gewährt. Die Sitzungsöffentlichkeit und die Verantwortungsfreiheit der Parlamentsberichterstattung durch die Medien sollen die Verhandlungsöffentlichkeit ermöglichen und bilden zusammen mit den Grundrechten der Meinungs-, Informatios- und der Pressefreiheit in Art. 5 GG die rechtliche Grundlage für die politische Kommunikation zwischen dem Parlament und gesellschaftlichen Publikum. (Kissler, S.1001) Nun gilt der Grundsatz „Der Bundestag verhandelt öffentlich.“ in Art. 42 1. S.1 GG nur für die Plenarsitzung und ihre mündlichen und schriftlichen Vorgängen und nicht für die Ausschüsse, worin sich alle von mir gelesenen Autoren einig sind. Deutlich wird das durch den Vergleich von Art. 42 Abs.1 und dem Art. 42 Abs. 3 GG. In Absatz 1 ist nur vom Bundestag die Rede. In Absatz 3 wird dann aber zwischen
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Arbeit zitieren:
Kai Peschel, 2003, Zur Bedeutung und Realisierung der Öffentlichkeitsfunktion des Bundestages, München, GRIN Verlag GmbH
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