Tourismus: Reiseversicherungen
Inhaltsverzeichnis
1. Die Reisekrankenversicherung
1.1 Der Selbstbehalt für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland
1.2 Gültigkeitsbereich der Reise-Krankenversicherung
1.3 Komponente des Alters der zu versichernden Person
2. Die Reisegepäckversicherung
2.1 Versicherungsgültigkeit bei Reisegepäck im abgestellten Pkw
2.2 Erstattungswert für abhanden gekommene Sachen der
Gepäckversicherung
3. Die Reiseunfallversicherung
3.1 Gültigkeitsbereich der Reiseunfallversicherung
4. Die Reiserücktrittsversicherung
4.1 Selbstbehalt
4.2 Auslösung des Versicherungsfalls
4.2.1 Der Verwandtschaftsgrad Lebenspartner
4.3 Nachweispflicht bei Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung
Tourismus : Reiseversicherungen
1. Die Reisekrankenversicherung
1.2 Der Selbstbehalt für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland
Der Selbstbehalt wird überwiegend durch einen feststehenden Betrag in DM meist je Versicherungsfall bestimmt, unabhängig vom Reisepreis oder Höhe zum Tragen kommender Erstattungskosten.
[Die einzige Reise-Versicherungsart, bei der der Reisepreis eine Rolle spielt, und wo der Selbstbehalt in Relation zu diesem steht, ist die RRV, wobei dieser die Höhe der Prämie in einem Relationsverhältnis bestimmt. Der Selbstbehalt beträgt hier am Beispiel der Europäischen Versicherung generell 50,- DM je Person/Mietobjekt; bei Krankheit 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 50,- DM je Person/Mietobjekt.] Die gesetzlichen Krankenkassen, die nicht mehr verpflichtet sind, alle im Ausland entstehenden Kosten für Behandlungen zu übernehmen, kommen bei Fernreisen für generell gar keine Kosten auf (Rettungsflüge sind von vornherein ausgeschlossen); grundsätzlich zu beachten ist die Existenz oder Nichtexistenz eines Sozialversicherungsabkommens mit dem Staat des Reiseziels, welches über die Anerkennung von Auslandskrankenscheinen entscheidet.
Die Übernahme von Kosten steht also im Ganzen in Frage; von einem festgelegten Selbstbehalt kann aufgrund der maximalen Übernahme von im Einzelfall zu betrachtenden und klärenden Teilbeträge nicht gesprochen werden.
Bei der Reise-Krankenversicherung besteht eine ihrer Leistungen im Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland (weltweit) wegen akut eintretender Krankheit oder Unfallfolgen; der Selbstbehalt liegt hier allerdings bei 100;- DM je Versicherungsfall.
[bis maximal 90 Tage, ausgeschlossen Heilbehandlungen als Grund für den Reiseantritt/generell notwendige unverzichtbare, bei Reiseantritt bekannte Heilbehandlungen/Zahnbehandlungen (außer schmerzstillende akute Maßnahmen/Provisorien)/Anschaffung, Reparatur von Hilfsmitteln, Prothesen]
1.2 Gültigkeitsbereich der Reise-Krankenversicherung
Die Reise-Krankenversicherung gilt weltweit, aber nicht in dem Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Im Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person gilt generell die Zuständigkeit seiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
1.3 Komponente des Alters der zu versichernden Person
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Saskia Katharina Krost, 2001, Kurze Beleuchtung der Versicherungen im Reiseverkehr bei Auswahl einiger Aspekte als Ergänzung zur Allgemeinen Tourismuslehre, Munich, GRIN Publishing GmbH
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