Die Bildnisstrafen. Eine geistesgeschichtliche Untersuchung ihrer Ursprünge und Anwendung von der Antike bis zur Gegenwart


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Effigies

3. Die Macht der Bilder und der Bildzauber

4. Bildnisstrafen
4.1 Das altrömische Bildnisrecht
4.2 Schandbilder und Schandfresken
4.3 Namensanschlag am Galgen
4.4 Bildnisanschlag am Schandpfahl
4.5 Bestrafung an Leichen
4.6 Der Strafvollzug in effigie

5. Fazit

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Hinrichtung als Strafe erfreute sich seit der Antike großer Beliebtheit und erreichte im Mittelalter die Blüte eines unerschöpflichen Straftriebes, was sich in der Häufigkeit der Anwendung und in der – zum Teil grotesken – Differenzierung ihrer Handhabung zeigt. Hierzu gehört eben nicht die schlichte Hinrichtung als Solches, sondern die Bestrafung in effigie, also die Hinrichtung eines nicht habhaft zu werdenden Straftäters, sei es aus einfacher Abwesenheit, oder weil der Delinquent einfach vor der Umsetzung des Strafmaßes verstorben war. Aber nicht nur die Hinrichtung als Höchstmaß der Strafe wurde in effigie angewandt, auch andere Bestrafungen wurden auf diesem Wege vollstreckt. Es überrascht vielleicht, aber erst im späten 19. Jahrhundert, mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1872), verschwindet die Scheinbestrafung aus dem Strafrecht Preußens. Heute sind solche Scheinbestrafungen in keinem westeuropäischen strafrechtlichen Regelwerk nachweisbar, obgleich Strafen am Bildnis sehr wohl in Ländern außerhalb Europas und darüber hinaus im deutschen Brauchtum noch heute Anwendung finden.

Eine geistes- und rechtsgeschichtliche Auseinandersetzung mit diesem Thema fand hauptsächlich Anfang des 20. Jahrhunderts statt und wird heute vor allem für rechtstheoretische Überlegungen des Verhältnisses zwischen Verbrechen und Strafe untersucht. An dieser Stelle seien die Schriften des Rechtshistorikers Karl von Amira erwähnt. Insbesondere seine Publikation zu den germanischen Todesstrafen[1] bildet die Grundlage vieler aktueller rechts- und kunsthistorischer Arbeiten. In diverser Hinsicht unterliegen die Interpretationen und Schlussfolgerungen Amiras jedoch einer Neubewertung, weshalb als Zentrum der für diese Arbeit zugrundeliegenden Literatur das umfassende Werk des Volkskundlers und Kunsthistorikers Wolfgang Brückners dient: Ausnehmend detailliert und informativ ist seine Publikation „Bildnis und Brauch“[2] aus dem Jahre 1966.

Um die Komplexität dieser Form der Bestrafung zu verstehen, wird sie im 4. Kapitel geistesgeschichtlich dargestellt, jedoch sind einleitend einige Ausführungen zum Begriff Effigies nötig. Ebenso muss in diesem Zusammenhang die Macht des Bildes und mithin ihr Ursprung in Form des Bildzaubers erläutert werden – zusammen mit dem Begriff Effigies bilden sie die zentralen Begrifflichkeiten, die für das Verständnis unabdingbare Voraussetzung sind.

2. Effigies

Der Begriff Effigie leitet sich aus dem lateinischen Wort effigies ab und bedeutet „Abbild“[3], wird also als „Stellvertreter [...] für Personen aus Fleisch und Blut“[4] wahrgenommen und meint „puppenartige Nachbildungen des menschlichen Körpers zur Sichtbarmachung öffentlichen Handelns an oder mit der durch die Effigie verkörperten Person“.[5] Schon in der Antike nahmen Verstorbene in effigie an Leichenfeiern teil: Der Geschichtsschreiber und Senator Dio Cassius (163-229) schildert von der Leichenfeier des Kaisers Septimius Severus (146-211) für seinen ermordeten Vorgänger Pertinax (193):

Im Bett lag ein wächserner Scheinleib des Pertinax im Triumphgewand, von dem ein Knabe [...] mit einem Pfauenwedel die Fliegen scheuchte. Wie er so dalag, traten Severus, wir Senatoren und unsere Frauen im Trauerkleid hinzu. [...] Nun kamen die Brustbilder aller ausgezeichneten Römer der Vorzeit, dann Chöre [...], die einen Trauergesang zu Ehren des Pertinax anstimmten.[6]

Bei der Bestattung König Edwards II. von England 1327 soll erstmalig in Europa eine solche Puppe aus Holz verwendet worden sein – sie schien den Tod überwältigt zu haben und diente damit der Abwehr eines Interregnums und fußt auf der Theorie der zwei Körper des Königs.[7] Diese Formulierung prägte Ernst H. Kantorowicz und meinte den Umstand, dass der von Gott gegebene Körper des Königs zwar starb und verging, aber die Idee der Monarchie, verkörpert durch den König von Gottes Gnaden, war unsterblich.[8] Ein weiteres Beispiel soll hier hilfreich sein: Im Berliner Hohenzollern-Museum des Schlosses Monbijou war bis zu seiner Zerstörung im Zweiten Weltkrieg eine lebensgroße Sitzfigur Friedrichs III. zu sehen – aus Wachs, in volles Kurfürstliches Ornat gekleidet und auf einem Thron sitzend – welche der Erinnerung und Verehrung diente.[9] Auch das „Schreckgespenst von Halle“[10], eine Wachsfigur Martin Luthers, ist hier als Symbol der Reformationserinnerung zu werten.[11] Im Strafrecht der frühen Neuzeit kam der Effigie eine weitere Funktion zu: An ihr wurden in besonders schweren Fällen Hinrichtungen vollzogen (siehe Kapitel 4.6).

3. Die Macht der Bilder und der Bildzauber

Das Anbeten aber auch die Schändung oder Zerstörung von Bildnissen – also nicht nur Gemälde, Zeichnungen oder Graphiken, sondern auch Skulpturen und Reliefs – belegt, dass, freilich von der Empfindsamkeit des Betrachters abhängig, von ihnen Wirkungen, also Macht, ausgeht.[12] Wie tiefgreifend diese von den Bildern ausgehende Macht ist, dokumentieren offenbar bestrafte Bildnisse in der Form, dass hier die Augen ausgekratzt oder das Gesicht zerkratzt wurde. Es ist offensichtlich, so Bernd Roeck, dass sich der Betrachter so sehr mit der oder dem Dargestelltem identifizierte, dass das Bild nicht mehr nur als rein materielle Darstellung, sondern als „substitutive[r] Bildakt“[13], also als Substitution von Körper und Bild, wahrgenommen wurde.[14] Selbst heute scheint die Magie, die von solcherlei Bildnissen ausgeht, greifbar zu sein. Betrachtet man zum Beispiel Pedro de Mena bemalte, erschreckend lebensecht wirkende Holzskulptur „Der heilige Franziskus in Ekstase“[15] aus dem Jahre 1663 und vergegenwärtigt sich, wie der damalige ungeübte Betrachter ihm schier euphorisch gegenübergestanden haben mag, so entfaltet sich auch bei rezenten Betrachtern eine ähnliche Faszination.

Der Begriff Bildzauber wurde in der Wissenschaftsgeschichte häufig diskutiert und versucht zu definieren, was zu immer „verschwommener“[16] gewordenen Erklärungen führte. Hier soll folgende Erklärung zureichend sein: Der Bildzauber „beruht auf dem Glauben an den innigen, bis zur Identifikation gehenden Zusammenhang von Bild und Dargestelltem.“[17] Durch von Juden, Ketzern und Ungläubigen verletzte Bildnisse konnten mitunter auf diese Schändung derart reagieren, dass jene anfingen zu bluten – ihnen also eine magische Kraft zugesprochen wurde.[18] Bildnisse dienten auch dem Zauber: Kleine behexte Blei- oder Wachsfiguren brachten den Tod, machten den Betroffenen krank oder beeinflussten ihn psychisch – dienten also dem Schadenszauber (maleficium).[19] Friedrich Pfister verweist auf die zeitliche Omnipräsenz des Bildzaubers.[20] So sind schon aus der Antike Rachepuppen aus Blei, die antiken Fluchtafeln und das mittelalterliche Atzmännlein aus Wachs bekannt.[21] Spätestens seit 1326/27, dem Zeitpunkt, als Papst Johannes XXII mit seiner Instruktion Super illius specula im gesamten Abendland Christen, die sich mit Zauberei abgaben, den Ketzern gleichstellte, stellte der Bildzauber eine entscheidende Rolle bei den Hexen- und Hochverratsprozessen dar; Papst Bonifaz VIII. erklärte bereits 1298 die Ketzerei zum crimen exceptum, also zum Sonderverbrechen.[22]

Als Ursprung der Bestrafung eines Bildnisses muss ohne Zweifel der Bildzauber angesehen werden, wenn auch – wie wir später noch sehen werden – der Abschreckungsgedanke als Motiv beachtet werden muss. Immerhin wurden die Bestrafungen am Bildnis in der Öffentlichkeit vollstreckt, man könnte sagen inszeniert, um der Bevölkerung aufzuzeigen, welche Strafen, selbst bei Nichthabhaftwerdung des Verbrechers, drohten.

Nachdem nun die kapitalen Begrifflichkeiten Effigies, der Bildzauber und die Macht der Bilder erläutert wurden, ist der Ursprung der einzelnen Strafen am Bilde herausgearbeitet worden. Im nachfolgenden Kapitel sollen diese nun näher beschrieben werden.

4. Bildnisstrafen

Wolfgang Brückner verweist in seinem Artikel zur Bildnisstrafe im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte auf die notwendige räumliche und zeitliche Differenzierung: das altrömische Bildnisrecht, den Denkmalsturz, Schmähbilder, Schandfresken, der Namensanschlag am Galgen, Bildnisanschlag am öffentlichen Schandpfahl, die Leichenbestrafung und letztlich den Strafvollzug in effigie.[23] Wie bereits zuvor beschrieben, ist der Ursprung der Bestrafung von Bildnissen in „steinzeitlich magischen Vorstellungen“[24] zu suchen, die „anthropologisch ubiquitär“[25] nachweisbar sind.

4.1 Das altrömische Bildnisrecht

Das altrömische Bildnisrecht (ius imaginum oder ius imaginis) beschreibt Goetz Lahusen so: „Bei der wesentlichen politischen Funktion, die der Ehrenstatue zukam, wurde [...] sehr darauf geachtet, die Kontrolle über den Kreis derer, denen dieses Privileg zukam, einzuhalten.“[26] „Höchste Bedeutung“[27] kam solchen Statuensetzungen zu, sie wurden „als Ehrung für einen Einzelnen [...] nur noch vom Staatsbegräbnis übertroffen“[28] und fußten in republikanischer Zeit überwiegend auf einem Volks- oder Senatsbeschluss.[29] Darüber hinaus prägten aber auch weitere, nicht von Volk oder Senat vergebene Ehrenstatuen das römische Stadtbild: die Statuenehrung auswärtiger patroni, die durch die stadtrömische Klientel errichtet wurden.[30] Das Bildnisrecht gehörte weiterhin zum Brauch der Nobilität in Form von Ahnenbildern (imagines maiorum) die im Atrium aufbewahrt und in der pompa funebris ausgestellt wurden, wobei dies jedoch nur den Römern zustand, welche in der Ämterlaufbahn mindestens den Rang eines Ädiles erreicht haben mussten.[31] Seit der Einsetzung des Prinzipats (27 v. Chr.) spielte der Senat zunehmend nur noch eine untergeordnete Rolle, bis hin zur Bedeutungslosigkeit, was sich auch im Bildnisrecht widerspiegelt: Allein der Kaiser genehmigte das Aufstellen von Ehrenstatuen privater Personen. Schließlich ging die Zahl der Ehrenstatuen lebender Mitbürger zurück, bis schließlich nur noch Bildnisse des Kaisers selbst und seiner Familienangehörigen in der Öffentlichkeit gezeigt wurden.[32] Abschließend ist festzuhalten, dass solche Bildnisse freilich nicht nur der Ehrung dienten, sondern auch der Bestrafung durch Bildnisvernichtung, zum Beispiel durch Statuen- bzw. Denkmalsturz und dem Bilderverbot als gerichtlich anerkannte Maßnahme gegen Staatsfeinde (hostes).[33] Cicero berichtet in seiner zweiten Rede gegen Gaius Verres[34] (115-43) von dessen selbstherrlicher Amtsführung als römischer Politiker und von der Umstürzung seines Denkmals durch die Bevölkerung.[35] Auch die Zerstörung von Ehrenstatuen, zum Beispiel durch Einschmelzung, als politisches Mittel ist historisch belegt: 88 v. Chr. besiegte der Optimat Sulla die Stadt Rom und ächtete Gaius Marius indem er Marius’ Siegesmonument auf dem Kapitol vernichten ließ.[36] Doch Denkmäler wurden nicht nur in der Antike gestürzt. Die Bestrafung eines Bildnisses durch öffentliche Beseitigung von Herrscherbildern, also der „Akt symbolischer Entmachtung“[37], auch als politischer Ikonoklasmus bezeichnet, findet sich gleichsam in aktueller Zeit: Am 9. April 2003 wurde die Saddam Hussein-Statue in Bagdad von amerikanischen Militärs gestürzt und medien- und öffentlichkeitswirksam als „Ikone des amerikanischen Siegs“[38] eingesetzt.

[...]


[1] Karl von Amira (1922): Die germanischen Todesstrafen. Untersuchungen zur Rechts- und Religionsgeschichte (Abhandlungen der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-philologische und Historische Klasse, 31:3). München.

[2] Wolfgang Brückner (1966): Bildnis und Brauch. Studien zur Bildfunktion der Effigies. Berlin.

[3] Heiner Lück (2008): Effigies. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG I), Sp. 1190-1191, hier Sp. 1190.

[4] Bernd Roeck (2002): Macht und Ohnmacht der Bilder. Die historische Perspektive. In: Peter Blickle u.a. (Hrsg.): Macht und Ohnmacht der Bilder. Reformatorischer Bildersturm im Kontext der europäischen Geschichte, München, S. 33-63, hier S. 46.

[5] Heiner Lück (2008): Effigies, Sp. 1190.

[6] Zit. nach Adolf Reinle (1984): Das stellvertretende Bildnis. Plastiken und Gemälde von der Antike bis ins 19. Jahrhundert. Zürich/München, S. 193.

[7] Heiner Lück (2008): Effigies. Sp. 1190.

[8] Ernst H. Kantorowicz (1992): Die zwei Körper des Königs. Eine Studie zur politischen Theologie des Mittelalters. Stuttgart, S. 437.

[9] Horst Bredekamp (2001): Vom Wachskörper zur Goldkrone. Die Versprechung der Effigies. In: Ausstell.-Kat. Preußen 1701. Eine Europäische Geschichte, Essays. Berlin, Deutsches Historisches Museum, S. 353-357.

[10] Uta Kornmeier (2002): Luther in effigie, oder: Das „Schreckgespenst von Halle“. In: Stefan Laube / Karl-Heinz Fix (Hrsg.): Lutherinszenierung und Reformationserinnerung (Schriften der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt, 2). Leipzig, S. 343-370. Diesen Ruf erlangte die Figur in den 1930er-Jahren, da die Gesichtszüge durch Materialermüdung entglitten und der Körper in sich zusammensank.

[11] Ebd.

[12] Roeck, Bernd (2002): Macht und Ohnmacht der Bilder, S. 34.

[13] Der Begriff wurde geprägt von Horst Bredekamp (2010): Theorie des Bildakts. Frankfurter Adorno-Vorlesungen 2007. Berlin, S. 173.

[14] Roeck, Bernd (2002): Macht und Ohnmacht der Bilder, S. 45.

[15] Die barocke Skulptur des spanischen Bildhauers steht in der Catedral de Santa María de la Asunción de Toledo. Eine Abbildung findet sich u.a. auf URL: http://revistaatticus.es/2010/07/15/lo-sagrado-hecho-real [letzter Zugriff: 20.09.2012].

[16] Wolfgang Brückner (2000): Überlegungen zur Magietheorie. Vom Zauber mit Bildern. In: Ders.: Kulturtechniken. Nonverbale Kommunikation, Rechtssymbolik, Religio carnalis (Volkskunde als historische Kulturwissenschaft 85. Gesammelte Schriften von Wolfgang Brückner, IX). Würzburg, S. 115-127, hier S. 126. Zuvor bereits 1978 erschienen in: Leander Petzold (Hg.): Magie und Religion (Wege der Forschung 337). Darmstadt, S. 404-419.

[17] Friedrich Pfister (1927): Bild und Bildzauber. In: Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, Bd. 1, Berlin/Leipzig, Sp. 1282–1298, hier Sp. 1293.

[18] Hans Belting (62004): Bild und Kult. Eine Geschichte des Bildes vor dem Zeitalter der Kunst, München, S. 11.

[19] Tatjana Bink (2008): Als die Teufel fliegen lernten. Zur Genese des Hexenglaubens bis zur Frühen Neuzeit. Göttingen, S. 12f.

[20] Friedrich Pfister (1927): Bild und Bildzauber, Sp. 1293.

[21] Wolfgang Brückner (2008b): Bildzauber. HRG I, Sp. 584-586, hier Sp. 585.

[22] Norbert Brieskorn (2007): Recht und Gewalt bei Friedrich Spee SJ. In: Markus Kremer / Hans-Richard Reuter (Hrsg.): Macht und Moral – Politisches Denken im 17. und 18. Jahrhundert (Theologie und Frieden, 31). Stuttgart, S. 187-215, hier S. 192. Vgl. auch Wolfgang Brückner (2008b): Bildzauber, Sp. 585.

[23] Zu den Kriterien vgl. Wolfgang Brückner (2008a): Bildsstrafe. HRG I, Sp. 582-584.

[24] Harald Maihold (2010): Die Bildnis- und Leichnamsstrafen im Kontext der Lehre vom crimen exceptum. Vortrag auf dem 38. Deutschen Rechtshistorikertag in Münster am 17. September 2010. URL: http://ius.unibas.ch/uploads/publics/6839/2010_Crimen_exceptum.pdf [letzter Zugriff: 05.09.2012], hier S. 3.

[25] Ebd.

[26] Goetz Lahusen (1985): Zum römischen Bildnisrecht. In: Labeo Rassegna di diritto romano, 31:3, S. 308-323, hier S. 308.

[27] Ebd., S. 309.

[28] Ebd.

[29] Ebd.

[30] Ebd., S. 313.

[31] Ebd., S. 314-315.

[32] Ebd., S. 320-323.

[33] Wolfgang Brückner (2008a): Bildnisstrafe, Sp. 583.

[34] Cic. Verr. 2,2,158-164. Vgl. Markus Sehlmeyer (1999): Stadtrömische Ehrenstatuen der republikanischen Zeit. Historizität und Kontext von Symbolen nobilitären Standesbewusstseins. In: Historia, Einzelschriften, 130. Stuttgart, S. 214.

[35] Ebd.

[36] Ebd., S. 196f.

[37] Christopher Schmidt (2003): Friede den Hütten! Krieg den Palästen! In: Süddeutsche Zeitung, 9.4.2003, S. 19.

[38] Thomas Großbölting (2011): Saddam Hussein. Der doppelte Tod des Diktators. In: Thomas Großbölting / Rüdiger Schmidt (Hrsg.): Der Tod des Diktators. Ereignis und Erinnerung im 20. Jahrhundert, Göttingen, S. 303-317, hier S. 305.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Bildnisstrafen. Eine geistesgeschichtliche Untersuchung ihrer Ursprünge und Anwendung von der Antike bis zur Gegenwart
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Institut für Geschichtswissenschaften)
Veranstaltung
Bilderkult, Bildersturm und Bilderflut in der frühen Neuzeit
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V214625
ISBN (eBook)
9783656429784
ISBN (Buch)
9783656438830
Dateigröße
586 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Effigien, Effigie, Bildzauber, Bildnisstrafe, substitutiver, Bildakt, Schadenzauber, crimen, exceptum, Denkmalsturz, Schmähbilder, Schandbilder, Leichenbestrafung, Bildnisrecht, Schandpfahl, Galgen, Schandfresken, Schandbrief, Schmähbrief, Schmähbild, Schandbild, Inquisition, Allgemeines, Landrecht, Preußen, Criminal, ordnung, Polizey, Kontumazialverfahren, Kontumazialprozess, Strafgesetzbuch, Strafprozess, Strafrecht
Arbeit zitieren
Kay Usenbinz (Autor:in), 2012, Die Bildnisstrafen. Eine geistesgeschichtliche Untersuchung ihrer Ursprünge und Anwendung von der Antike bis zur Gegenwart, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214625

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