Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis.............................................................................................................. I
Abk ürzungsverzeichnis. III
1 Zweck der Bankenaufsicht. 1
2 Ziele der Bankenaufsicht 1
3 Adressaten der Bankenaufsicht (Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff
des KI) 1
3.1 Gesetzliche Grundlage. 1
3.2 Der Begriff „Bank“ 2
3.3 Der Begriff „Finanzvermittler“ 3
4 Organisation der Bankenaufsicht. 4
4.1 Aufsichtsbehörden 4
4.1.1 Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (CICR) 4
4.1.2 Schatzminister (Ministro del Tesoro) 6
4.1.3 Banca d’Italia, die italienische Zentralbank 6
5 Aufsichtstatbestände 7
5.1 Zulassung zum Bankgeschäftsbetrieb. 7
5.2 Gründung von Zweigniederlassungen 9
5.3 Beteiligungen am Kapital von Banken 9
5.4 Kreditgeschäft 10
5.4.1 Großkredite 10
5.4.2 Organkredite 11
5.4.3 Kredite einer Bank an ihre Kapitalbeteiligten 11
6 Mittel der Bankenaufsicht. 11
6.1 Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsicht (vigilanza
informativa) 11
6.2 Inspektionen der beaufsichtigten Institute (vigilanza ispettiva) 12
6.3 Regulative Aufsicht (vigilanza regolamentare) 13
6.4 Mittel zur Regelung von Krisensituationen 14
6.4.1 Außerordentliche Verwaltung und provisorische Verwaltung 14
6.4.2 Zwangsliquidation im Verwaltungswege 15
6.4.3 Außerordentliche Maßnahmen 15
6.4.4 Einlagensicherungssysteme 16
6.5 Bußgelder (sanzioni amministrativi) 16
6.6 Geld- und Freiheitsstrafen 17
Inhaltsverzeichnis II
6.7 Sonstige Maßnahmen. 17
6.7.1 Amtsverfall bei fehlender Professionalität und Ehrbarkeit. 17
6.7.2 Streichung eines Finanzvermittlers aus dem Verzeichnis 18
6.7.3 Aussetzung der Tätigkeit von Banken oder einzelnen Zweig-
niederlassungen. 18
6.7.4 Nichtigkeit von Verträgen 19
7 Rechtsschutz gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen. 19
7.1 Beschwerde wegen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der Banca d’Italia 19
7.2 Einspruch gegen ein Dekret des Schatzministers 19
8 Bewertung. 21
Anhang. 22
Literaturverzeichnis. 23
Gesetzesverzeichnis 24
Abkürzungsverzeichnis III
CICR (Comitato interministeriale per il credito e il risparmio): Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen
CONSOB (Commissione nazionale per le società e la borsa): Nationaler Ausschuss für Gesellschaften und Börse
ISVAP (Istituto per la vigilanza sulle assicurazioni private e di interesse collettivo): Aufsichtsamt für Privatversicherungen und Versicherungen des gemeinsamen Interesses ITL: Italienische Lira
TUB (Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia bzw. kurz Testo unico bancario): vereinheitlichter Gesetzestext über das Bankwesen
(Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993)
TUF (Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria bzw. kurz Testo unico della finanza): Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar
1998
UIC (Ufficio Italiano dei Cambi): italienische Devisenbehöre
Zweck der Bankenaufsicht 1
1 Zweck der Bankenaufsicht
Der Zweck der Bankenaufsicht in Italien ist die Stabilität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsystems (vgl. Artikel 5 Absatz 1 TUB).
2 Ziele der Bankenaufsicht
Ziele der Bankenaufsicht in Italien umfassen die ordnungsgemäße und umsichtige Verwaltung (sana e prudente gestione) der zu beaufsichtigenden Rechtssubjekte und die Beachtung der Bestimmungen über das Kreditwesen (vgl. Artikel 5 Absatz 1 TUB). Der zentrale Begriff der „ordnungsgemäßen und umsichtigen Verwaltung“ bedeutet dabei folgendes: „Umsichtige Verwaltung“ bedeutet, dass die aufsichtspflichtigen Personen keine übermäßigen Risiken eingehen dürfen, welche die Einleger gefährden könnten. „Ordnungsgemäße Verwaltung“ zielt auf funktionale Effizienz und
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ab. 1
3 Adressaten der Bankenaufsicht (Anwendungsbereich des
Gesetzes, Begriff des KI)
3.1 Gesetzliche Grundlage
Der Bankenaufsicht in Italien liegt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Aufsicht über das Kreditwesen zu Grunde. Diese Verpflichtung wird aus Artikel 47 der italienischen Verfassung abgeleitet, welcher lautet: „Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, koordiniert und beaufsichtigt das Kreditwesen. Sie begünstigt den Zugang des Kleinsparers zum Wohnungseigentum, zum landwirtschaftlichen Kleinbesitz und zur direkten oder indirekten Anlage seiner Spargelder in Aktien der Großunternehmen des Landes.“ Die wichtigste gesetzliche Grundlage des italienischen Bankenaufsichtssystems ist der Vereinheitlichte Gesetzestext über das Bankwesen Testo unico bancario, kurz TUB (Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993). Dieses Gesetz, welches den größten Teil der damaligen für Bankwesen relevanten Bestimmungen in reorganisierter
1 Vgl. RUTA V. (1995), S. 34/35.
Adressaten der Bankenaufsicht (Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff des KI) 2
Form zusammenfasste, trat 1994 in Kraft (vgl. Artikel 162 TUB). Artikel 5, Absatz 2 TUB bestimmt, dass die Bankenaufsicht gegenüber Banken, Bankengruppen und Finanzvermittlern (intermediari finanziari) ausgeübt wird. Die Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor und über börsennotierte Gesellschaften wird im Vereinheitlichten Gesetzestext über das Finanzwesen bzw. Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, kurz TUF (Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 ) geregelt. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen bezüglich der Aufsicht von Investmentgesellschaften (le imprese di investimento), Kapitalanlagegesellschaften (le società di gestione del risparmio), Finanzvermittlern (intermediari finanziari) und im Investmentgeschäft tätigen Banken (vgl. Artikel 5 Absatz 1 TUF in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r) TUF). Des weiteren enthält TUF Regelungen bezüglich der Wertpapiermärkte und Wertpapierverwahrung (Artikel 61 - 90 TUF). Darüber hinaus regelt TUF (Artikel 91 - 165 TUF) den Bereich der börsennotierten Gesellschaften. Ein weiteres - für den Bereich der börsennotierten Gesellschaften relevantes - Gesetz ist die Gesetzesverordnung Nr. 61 vom 11. April 2002.
3.2 Der Begriff „Bank“
Bei der Sammlung von Spargeldern in der Öffentlichkeit sowie bei der Gewährung von Krediten handelt es im Sinne des TUB um Banktätigkeiten (l'attività bancaria) (vgl. Artikel 10 Absatz 1 TUB). Die Ausübung von Bankgeschäften ist laut Artikel 10 Absatz 2 TUB nur Banken erlaubt.
Artikel 10 Absatz 1 TUB unterstreicht darüber hinaus den unternehmerischen Charakter der Banktätigkeiten.
Artikel 11 TUB definiert den zentralen Begriff „Sammlung von Spargeldern“(„raccolta del risparmio“) als die Aufnahme von Finanzierungsmitteln in Form von Einlagen oder einer anderen Form mit der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung. Grundsätzlich ist die Sammlung von Spargeldern in der Öffentlichkeit nur Banken erlaubt (vgl. Artikel 11 Absatz 2 TUB). Laut Artikel 11 Absatz 3 TUB obliegt es dem CICR genaue Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Finan-
Adressaten der Bankenaufsicht (Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff des KI) 3
zierungsformen von Unternehmen bestimmter Rechtsform nicht als „Sammlung von Spargeldern“ anzusehen sind. Der CICR hat die genauen Grenzen und Rechtsformen im Beschluss vom 03.03.1994 spezifiziert. Darüber hinaus definiert der italienische Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 2 TUB, bei denen die „Sammlung von Spargeldern“ auch Nicht-Banken erlaubt ist (vgl. Artikel 11 Absatz 4 TUB). Beispielsweise ist es Aktiengesellschaften (società per azioni) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (accomandita per azioni) erlaubt, im Rahmen der im italienischen BGB (Artikel 2410 Codice Civile) bestimmten Grenzen durch die Ausgabe von Anleihen Kapital von der Öffentlichkeit aufzunehmen (vgl. Artikel 11 Absatz 4c).
3.3 Der Begriff „Finanzvermittler“
Die gegenüber der Öffentlichkeit ausgeübten Tätigkeiten in den Bereichen Beteiligungsübernahme, Kreditgeschäft und Zahlungs- und Vermittlungsdienstleistungen im Devisengeschäft sind den Finanzvermittlern (intermediari finanziari) vorbehalten ( vgl. Artikel 106 Absatz 1 TUB). Die Finanzvermittler müssen laut Artikel 106 Absatz 1 in das Allgemeine Verzeichnis (elenco generale) eingetragen sein. Die Eintragung in das Verzeichnis, welches vom UIC geführt wird, ist an einige Voraussetzungen z.B. bezüglich Rechtsform und Mindestkapitalausstattung geknüpft (vgl. Artikel 106, Absatz 3 TUB). Artikel 2 des Dekrets des Schatzministers vom 13.05.1996 konkretisiert die Fälle, in denen Finanzvermittler zusätzlich in das Sonderverzeichnis (elenco speciale) einzutragen sind (vgl. Artikel 107 TUB).
Der italienische Gesetzgeber gebraucht im TUB den Begriff „Finanzvermittler“ synonym zur Bezeichnung „im Finanzsektor tätige Personen/Unternehmen“ (soggetti operanti nel settore finanziario). So ist z.B. im Artikel 127 Absatz 3 von „im Finanzsektor tätigen Personen/Unternehmen, welche (...) im vom Artikel 106 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind“ die Rede. Die Definition des Begriffes „Finanzvermittler“ sagt gleichzeitig aus, dass die im vom Artikel 106 TUB vorgesehenen Verzeichnis eingetragen Personen/Unternehmen „Finanzvermittler“ sind (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) TUB).
Die in Artikel 106 - 114 TUB definierten Bestimmungen für im Finanzsektor tätigen Personen/Unternehmen gelten nicht für Personen/Unternehmen, deren Finanzaktivitäten
Organisation der Bankenaufsicht 4
aufgrund sonstiger Bestimmungen der Finanzaufsicht unterliegen (vgl. Artikel 114 Absatz 2). Aufgrund dieser Regelung umfasst der Begriff „Finanzvermittler“ z.B. keine
Banken und hat einen residualen Charakter. 2
4 Organisation der Bankenaufsicht
4.1 Aufsichtsbehörden
Das italienische Bankengesetz (TUB) definiert die folgenden Institutionen als Aufsichtsbehörden:(vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) TUB): 1. Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (Comitato interministeriale per il credito e il risparmio), im Folgenden abgekürzt mit CICR
2. Schatzminister (Ministro del Tesoro) 3. Banca d’Italia, die italienische Zentralbank
Weitere Finanzaufsichtbehörden sind unter anderem CONSOB and ISVAP. CONSOB
ist unter anderem für die Börsen- und Wertpapieraufsicht und in Teilen 3 für die Aufsicht über die Finanzvermittler zuständig (vgl. Artikel 74 und 91 TUF). ISVAP ist die
Aufsichtsbehörde der italienischen Versicherungswirtschaft. 4
Die folgenden Abschnitte 4.1.1 - 4.1.3 beschreiben die einzelnen Aufsichtsbehörden und ihre Kompetenzbereiche. Da die Kompetenzbereiche von CONSOB und ISVAP nicht primär die Bankenaufsicht betreffen, sind diese beiden Behörden nicht Gegenstand der weiteren Ausführungen.
4.1.1 Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (CICR) Der Interministerielle Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (im Folgenden CICR genannt) ist das höchste Gremium der Bankenaufsicht (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 TUB). Ursprünglich setze er sicht zusammen aus den folgenden sieben Ministern:
2 Vgl. RABITTI G.L. (1995), S.123.
3 Laut Artikel 5 TUF überwacht CONSOB die Finanzvermittler hinsichtlich Transparenz und
angemessener Geschäftsführung. Die Banca d’Italia hingegen sorgt bei der Aufsicht der Finanzvermittler
für finanzielle Stabilität.
4 Vgl. ONADO M. (2003), S. 144.
Arbeit zitieren:
Sabina El Haoum (geb. Puk), 2004, Die italienische Bankenaufsicht, München, GRIN Verlag GmbH
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Anlegen eines Kundenordners (Unterweisung Industriekaufmann / -frau)
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