Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis iv
Tabellenverzeichnis. iv
1 Einleitung. 1
2 Urheberrechtsgesetz 1
2.1.1 Urheber. 1
2.1.2 Miturheber. 1
2.1.3 Dauer des Urheberrechts 2
3 Die Geschichte der GEMA 2
4 Film- und Musikwerke 3
4.1.1 Besondere Bestimmungen für Filme 3
5 Ist das Urheberrecht durchsetzbar ? 4
5.1.1 Warum überhaupt ein neues Urheberrecht ? 4
5.1.2 Recht auf Privatkopie bei kopiergeschützten Werken ? 4
5.1.3 Ältere Sicherungskopien: Sind sie bald alle illegal ? 5
5.1.4 Welche Strafen drohen ? 5
5.1.5 Ausnahmen bestätigen die Regel 5
5.1.6 Erkennungsmerkmale kopiergeschützter Werke 5
5.1.7 Recht auf Privatkopie trotz Kopierschutz wahrnehmen. 5
5.1.8 Schlupflöcher im Gesetz. 6
6 Neues Urheberrecht in Kraft. 7
6.1 Herbe Kritik von allen Seiten. 7
6.1.1 Verbraucher-Initiativen. 7
6.1.2 Verwertungsgesellschaften. 7
6.1.3 Druckerhersteller. 7
6.1.4 Phonographische Wirtschaft 7
6.1.5 Hersteller von Kopier-Software. 7
6.2 Das neue Urheberrecht in der Praxis 8
6.2.1 Radio-Mitschnitte 8
6.2.2 CD ohne Kopierschutz. 8
6.2.3 Film-DVD duplizieren 8
6.2.4 Musik-CD überspielen. 9
6.2.5 Grauzone: Film-Kopie trotz Macrovision-Schutz 9
6.2.6 Musik speichern. 9
6.2.7 Legal: Kopie kopieren 10
6.2.8 Kopiergeschützte Musik-CD am PC aufnehmen 10
7 Vervielfältigung 10
7.1 Musik-CDs kopieren. 10
7.2 DVDs kopieren. 13
ii
7.3 Regionalcode. 13
7.3.1 Was ist der Regionalcode? 13
7.3.2 Die Regionen. 13
7.3.3 Der Ablauf bei der Überprüfung des Regionalcodes 14
7.3.4 Methoden zur Umgehung des Regionalcodes. 14
8 Filesharing. 16
8.1 MP3 und Audio CDs: Grauzonen. 16
8.1.1 Anlegen von MP3 Dateien. 16
8.1.2 Ausschnitte geschützt ? Wo beginnt die Verletzung ? 16
8.1.3 Was muß man bei kopiergeschützten CDs beachten ? 16
8.1.4 Tracks für MP3-Player hergestellen ? 16
8.2 Downloads - legal oder illegal ? 17
8.2.1 Songs anbieten strafbar ? 17
8.2.2 Fernseh- / Radio-Mitschnitte weitergeben ? 18
8.2.3 Welche Sanktionen drohen ? 18
8.2.4 Tipps und Anleitungen zum Umgehen vom Kopierschutz ?
19
8.2.5 DVD-Regio-Codes umgehen ? 19
9 Strafmass. 19
9.1 Vergleich damals (Tonband) zu heute (CD) 20
9.2 Gerichtsurteile 20
9.3 Massnahmen anderer Länder. 21
10 Statistik 22
10.1 Musikindustrie. 22
10.2 Filmindustrie 22
11 Wieviel Geld geht der Industrie verloren? 24
12 Legale Ansätze. 27
12.1 Napster 27
12.2 I-Tunes. 28
12.3 Phonoline 29
13 Fazit. 30
13.1 Kommentar: (Un)reife Leistung 30
13.2 Weniger kopieren, mehr zahlen. 31
13.3 Fazit: Zusammenfassung. 33
14 Ausblick 33
15 Quellen 34
iii
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gesamtumsatz des Tonträgermarktes in Deutschland (vgl.
[Abb1]) ....................................................................................................... 25 Abbildung 2: Napster 2.0 (vgl. [Abb2]) ......................................................... 27 Abbildung 3: Apple I-Tunes (vgl. [Abb3]) ..................................................... 29
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Album-Charts vom 10. März 2003 (vgl. [Tab1]) ....................... 11 Tabelle 2: Regionalcodes (vgl. [Tab2])......................................................... 14 Tabelle 3: Marktanteil und Umsatzentwicklung (vgl. [Abb1) ..................... 26
iv
1 Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage des Urheberrechtsschutzes in der Musik- und Filmindustrie. Dabei wird nicht nur das Gesetz zum Schutze von Werken (im Speziellen Musik- und Filmwerke) behandelt, sondern auch wie die Industrie dieses Gesetz durchsetzt. Großes Augenmerk haben wir auf die Gesetzeslage beim Kopieren von Musik- und Filmwerken gelegt. Wie schützt sich die Industrie gegen Programme wie Napster, Kazaa etc. ?
Ein weiteres Thema dieser Arbeit ist die Frage nach den Verlusten der Musik- und Filmindustrie, die durch Raubkopien entstehen.
2 Urheberrechtsgesetz
Der Bundesgerichtshof hat in einem der Leitsätze festgelegt, was genau das Urheberrechtsgesetz eigentlich regelt:
...Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen
herangezogen werden... 1
2.1.1 Urheber
Ein Urheber (Autor) ist eine Person, die ein literarisches oder künstlerisches Erzeugnis geschaffen hat und auch derjenige, von
welchem ein anderer ein Recht ableitet. 2
2.1.2 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern
1 http://www.jura -lotse.de/newsletter/nl75-001.shtml
2 http://www.net-lexikon.de/Urheber.html
1
nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15)
verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen
Miturhebern zu. 3
2.1.3 Dauer des Urheberrechts
§ 64. Allgemeines.
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65. Miturheber, Filmwerke.
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
4
3 Die Geschichte der GEMA
Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte der Musikschaffenden. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt, das Bundeskartellamt, den Berliner Justiz-Senator und die Mitgliederversammlung der GEMA. In der täglichen Praxis hat sie zwei Hauptaufgaben: Zuerst hilft Ihnen die GEMA, alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben. Anschließend leitet Sie Ihre Lizenzbeiträge an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Gewinne macht die GEMA übrigens nicht: Alle Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus.
Die GEMA ist die wirtschaftlich bedeutendste, älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Der Tätigkeitsbereich der GEMA ergibt sich aus ihrem Namen, "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", aus § 2 ihrer
3 http://www.gema.de/urheberrecht/ 4 http://www.gema.de/urheberrecht/
2
Satzung: "Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung" und aus den Berechtigungsverträgen, die die GEMA mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abschließt.
Die der GEMA zur kollektiven Verwertung übertragenen Rechte und Ansprüche sind im GEMA-Berechtigungsvertrag festgelegt. Die GEMA versteht ihren in der Satzung festgelegten Zweck in einem weiten Sinn: Dazu gehört u. a. auch, sich national, innerhalb der EG und auch international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen, das die wirtschaftliche Kehrseite des geistigen Eigentums bildet, ohne die der schöpferische Mensch seine Kreativität nicht entfalten kann. Insofern ist die GEMA nicht nur Inkassoorganisation, sondern auch Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen. Die Initiative zur Gründung einer Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musik in Deutschland geht zurück auf das Jahr 1903. Initiatoren waren Komponisten und Verleger. Besondere Verdienste hat sich dabei der Komponist Richard Strauss erworben, der deshalb als Vater der heutigen GEMA gelten darf.
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz unterstellt die GEMA und alle übrigen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, der im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet. Der deutsche Gesetzgeber hat die deutschen Verwertungsgesellschaften damit einer zusätzlichen besonderen staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patentamt unterstellt und ihre Rechte und Pflichten gesetzlich definiert und abgegrenzt. Mit den Bestimmungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber Verwertungsgesellschaften wie Nutzern ein Instrument in die Hand gegeben, das geeignet ist, zwischen den Interessen der schöpferischen Menschen und den Nutzern ihrer Werke einen fairen Ausgleich zu schaffen.
4 Film- und Musikwerke
4.1.1 Besondere Bestimmungen für Filme
§ 88. Recht zur Verfilmung.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber
3
ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren
nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. 5
5 Ist das Urheberrecht durchsetzbar ?
5.1.1 Warum überhaupt ein neues Urheberrecht ?
Die Neuregelungen gehen zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.
Das neue Gesetz soll die Bestimmungen des alten Urheberrechts an das digitale Zeitalter anpassen, also auch den Schutz digital gespeicherter Werke regeln. So stellt es etwa ausdrücklich klar, dass Sicherheitskopien von Computerprogrammen zulässig sind. Im neuen wie im alten Urheberrecht ist festgeschrieben, dass der Verbraucher das grundsätzliche Recht besitzt, Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken anzulegen. Auf die verwendete Kopier-Technik (analog oder digital) kommt es dabei nicht an. Auch der Versand von Kopien bleibt möglich. Das Vervielfältigen etwa mit Nero Burning ROM, MovieJack, GameJack, AudioJack oder CDR-WIN ist also für Werke ohne Kopierschutz grundsätzlich zulässig.
5.1.2 Recht auf Privatkopie bei kopiergeschützten Werken ?
Aus Sicht der Verbraucher ist das Hauptproblem des Gesetzentwurfs mit genau dieser Frage verbunden.
Denn das neue Urheberrecht sieht drastische und grundlegende Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts vor, sofern die Werke mit einem Kopierschutz versehen sind. So schützt es "wirksame technische Maßnahmen" vor Umgehung und auch vor bestimmten Vorbereitungshandlungen. Mit
"Vorbereitungshandlungen" sind Herstellung, Einfuhr, Verbreitung und Verkauf von Kopier-Tools gemeint - auch die Werbung dafür. Dieser Passus schränkt das Recht auf Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken erheblich ein. Ob der Verbraucher dieses gesetzlich verbriefte Recht künftig wahrnehmen kann, liegt nun im Ermessen der Industrie. Wenn Medienkonzerne beschließen sollten, beispielsweise bestimmte Audio-CDs mit technischen Maßnahmen vor Vervielfältigung zu schützen, ist dem Verbraucher das Umgehen dieses Kopierschutzes gesetzlich verboten.
5 http://www.gema.de/urheberrecht/
4
Arbeit zitieren:
Dirk Düsterhöft, Nicolas Glaser, 2003, Urheberrecht in der Musik- und Filmindustrie, München, GRIN Verlag GmbH
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