Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS III
1 EINLEITUNG 1
1.1 DREIßIG JAHRE „SUSTAINABLE DEVELOPMENT“ 1
1.2 KLIMASCHUTZ - HANDLUNGSFELD EINER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG 2
2 DAS PROTOKOLL VON KYOTO ALS AUSGANGSPUNKT UND
RAHMENBEDINGUNG DER UNTERSUCHUNG 4
2.1 DER KLIMAWANDEL ALS ENTSTEHUNGSGRUND DES KYOTO-PROTOKOLLS 4
2.2 DIE FLEXIBLEN MECHANISMEN DES KYOTO-PROTOKOLLS 6
2.2.1 INTERNATIONAL EMISSION TRADING 6
2.2.2 JOINT IMPLEMENTATION UND CLEAN DEVELOPMENT MECHANISM 8
2.2.2.1 Joint Implementation 8
2.2.2.2 Clean Development Mechanism 8
2.2.2.3 Zusammenfassung 10
2.3 KLIMAPOLITI,K AUSGELÖST DURCH DAS KYOTO-PROTOKOLL 10
3 BANKEN UND UMWELT 13
3.1 VERFLECHTUNGEN VON ÖKONOMIE UND ÖKOLOGIE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE
IMPLIKATIONEN VON BANKEN UND UMWELT 13
3.2 DER EINFLUSS DER BANKEN AUF DIE UMWELT 14
3.3 „EARLY-MOVER“ ODER „WAIT-UND-SEE ALS MÖGLICHE STRATEGIEN DER BANKEN
IM KLIMASCHUTZ 17
4 DIE FLEXIBLEN KYOTO-MECHANISMEN ALS GRUNDLAGE NEUER
GESCH ÄFTSFELDER FÜR BANKEN 19
4.1 DER HANDEL MIT EMISSIONSRECHTEN 19
4.1.1 DEFINITION UND ARTEN VON UMWELTZERTIFIKATEN 20
II
4.1.2 ERTRAGSPOTENTIALE UND AUFGABEN DER BANKEN 20
4.2 PROJEKTFINANZIERUNG IM RAHMEN VON JI UND CDM 24
4.2.1 BESONDERHEITEN DES INSTRUMENTS PROJEKTFINANZIERUNG 24
4.2.2 AUFGABEN DER BANKEN IM RAHMEN EINER JI/CDM- PROJEKTFINANZIERUNG 25
4.2.2.1 Prüfung der Rahmenbedingungen 26
4.2.2.2 Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Projekts 26
4.2.2.2.1 Differenz der CO 2 -Vermeidungskosten zwischen Industrie- und Entwicklungsländern als Grundlage für die Wirtschaftlichkeit des Projekts 26
4.2.2.2.2 Bestimmung der Emissionsvermeidungskosten 27
4.2.2.3 Identifikation der speziellen Risiken im Rahmen von JI/CDM-Projektfinanzierungen 30
4.2.2.4 Maßnahmen zum Management der Risiken 32
4.2.3 ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT 34
4.3 ASSET MANAGEMENT (CARBON FONDS) 35
5 SCHLUSSBETRACHTUNG UND WEITERFÜHRENDE ÜBERLEGUNGEN 38
ANHANG 41
QUELLENVERZEICHNIS 68
Abkürzungsverzeichnis
AAU Assigned Amout Units ACCC Austrian Council on Climate Change BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit CDM Clean Development Mechanism CER Certified Emission Reductions CO 2 Kohlenstoffdioxid CO 2 e CO 2 -Äquivalent COP Conference of the Parties (Vertragsstaatenkonferenz) DKRZ Deutsches Klima Rechenzentrum DtA Deutsche Ausgleichsbank EEG Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien ERU Emission Reduction Units GWP Global Warming Potential HVB Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft HWWA Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv IET International Emission Trading IPCC International Panel on Climate Change JI Joint Implementation JI/CDM-Joint Implementation und Clean Development Mechanism Projekte
Projekte KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KP Kyoto-Protokoll Mio. Millionen PCF Prototy Carbon Fund SO 2 Stickstoffdioxid SPV Special Purpose Vehicle t Tonnen THG Treibhausgas(e) UNEP United Nations Environmental Program UNEP FI United Nations Environmental Program Finance Initiative UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change UNO United Nations Organisation
1 Einleitung
1.1 Dreißig Jahre „Sustainable Development“
Im Jahr 2002 waren dreißig Jahre vergangen seit der „Club of Rome“ die Studie „Limits to Growth“ („Die Grenzen des Wachstums“) veröffentlichte, die als „Urstudie“ zur nachhaltigen Entwicklung gilt. 1 Durch sie wurde erstmals das Bewusstsein in der breiten Öffentlichkeit über die Endlichkeit der natürlichen Ressourcen geweckt. 2 Die Studie besagt, dass bis spätestens zum Jahr 2100 alle nichterneuerbaren Ressourcen der Erde aufgebraucht sein werden und das Wachstum an seine Grenzen stoßen wird, wenn nicht ein Umdenken im Umgang mit der Natur erfolgt. 3
Die Erkenntnis, dass Ökonomie und Ökologie untrennbar miteinander verbunden sind, ist unbestreitbar. Jede ökonomische Tätigkeit von der Produktion von Waren über Dienstleistungen bis hin zum Konsum impliziert eine Nutzung der Umwelt. Beispielsweise werden Rohstoffe für die Produktion aus der Natur entnommen, Flächen dienen als Standort wirtschaftlicher Aktivitäten und aus ökonomischer Tätigkeit entstehende Rest- und Schadstoffe werden an die Natur abgegeben. 4 Entsprechend dieser Erkenntnis erklärten die Industrieländer beim Umweltgipfel von Rio de Janeiro im Jahr 1992 eine nachhaltige Entwicklung zu ihrem Leitbild und verpflichteten sich eine besondere Verantwortung für den Umweltschutz zu übernehmen. 5
Da ein Unternehmen kein isoliertes Objekt darstellt, sondern integrierter Bestandteil der Gesellschaft ist und unter Beobachtung der Öffentlichkeit steht, kann es sich gesellschaftspolitischen Entwicklungen nicht entziehen und muss sich den Herausforderungen einer veränderten unternehmerischen Umwelt stellen.
Eine solche Herausforderung stellt der globale Klimaschutz dar, welcher als eines der wichtigsten und drängendsten Probleme des 21 Jahrhunderts gilt. 6 Der Weltgipfel von Johannisburg im Sommer 2002 sowie der einstimmige Beschluss der EU-Umweltminister über die Einführung eines EU-weiten Handels mit Treibhausgasemissionen vom 09. Dezember 2002 7 rücken den Klimaschutz aktuell wieder in das Interesse der Öffentlichkeit. Der EU-weite Emissionshandel ist eine Maßnahme im Rahmen des Europäischen Klimaschutzprogramms 8 zur Erreichung der durch das Kyoto-Protokoll 9 eingegangenen Klimaschutzverpflichtungen. Auch das KP selbst sieht einen internationalen Handel mit Emissionsrechten ne-
1 Vgl.Aachener Stiftung Kathy Beys (Hrsg.) (o. J.A), 01.02.03.
2 Vgl. Mussel, G./Pätzold, J. (2001), S. 217.
3 Vgl. Hohensee, J. (2002), S. 4; Pestel, E. (o. J), S. 1.
4 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2002), S. 5.
5 Vgl. Heinrich Böll Foundation (Hrsg.) (2002), 01.02.03.
6 Vgl. Lafeld, S./Sandhövel, A. (2002), S. 1
7 Vgl. n-tv.de (Hrsg.) (2002), 01.02.03.
8 ECCP = European Climate Change Program.
9 In Kapitel 2 finden sich genaue Erläuterungen zu den Inhalten und Entstehungsgründen des KP
ben zwei weiteren Mechanismen zur kosteneffizienten Erreichung des Klimaschutzziels vor. 10 Diese Mechanismen eröffnen unternehmerische Potentiale, bergen Chancen und Risiken.
Das Thema KP wurde in wissenschaftlichen Arbeiten bereits mehrfach behandelt. Dabei standen politische Diskussionen und Konflikte, Empfehlungen über die explizite Ausgestaltung der Mechanismen sowie Analysen aus volkswirtschaftlicher Sicht im Mittelpunkt. Ziel dieser Arbeit ist es hingegen, einen Beitrag zur Analyse der Auswirkungen des KP auf das Bankgeschäft zu leisten. Dabei steht die Identifikation möglicher Aufgaben der Banken bezüglich der „flexiblen Mechanismen“ des KP, sowie die Lokalisierung von Ansatzpunkten zur Quantifizierung von Ertragspotentialen für Banken im Mittelpunkt der Analyse. Als weiterer Aspekt wird der Einfluss der Banken auf die Umwelt und auf die Umsetzung des KP untersucht.
Der Gang der vorliegenden Diplomarbeit sieht vor, dass zunächst der Begriff „Sutainability“ in Kapitel 1.2 näher erläutert und der Klimaschutz in die Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung eingeordnet wird.
Kapitel 2 gibt Hintergründe zur Entstehung und Informationen über den Inhalt des KP sowie Informationen über klimapolitische Maßnahmen zur Erreichung der im KP gesteckten Ziele. Das darauffolgende Kapitel 3 beschäftigt sich mit den Implikationen von Banken und Umwelt. Dieser Abschnitt soll das grundlegende Verständnis für die Bedeutung der Banken im Rahmen der Umsetzung des KP legen sowie die Notwendigkeit für Banken aufzeigen sich dem Thema Umwelt im Allgemeinen und speziell den Herausforderungen des KP zu stellen. In Kapitel 4 werden die flexiblen Mechanismen des KP als Grundlage für neue Geschäftsfelder der Bank analysiert. Dabei steht die Identifikation möglicher Aufgaben der Banken beim Einsatz der flexiblen Mechanismen im Vordergrund. Weiter werden Ansatzpunkte zur Quantifizierung der dadurch entstehenden Chancen und Risiken entwickelt.
Kapitel 5 bildet den Abschluss der Arbeit, in dem die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassend dargestellt und weitere Analysefelder aufgezeigt werden.
1.2 Klimaschutz - Handlungsfeld einer nachhaltigen Entwicklung
Von den Vereinten Nationen wurde 1983 die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung („Brundtland-Kommission“) gegründet. Diese definierte 1987 in ihrem Abschlussbericht „Unsere gemeinsame Zukunft“ 11 eine nachhaltige Entwicklung als eine Entwicklung, „die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen“. 12
10 Vgl. Art. 6, 12, 17 KP.
11 Vgl. Aachener Stiftung Kathy Beys (Hrsg.) (o. J.B), 01.02.03.
12 Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (1987), zitiert nach: Bundesregierung (Hrsg.) (2002A), S. 1.
Die Strategie einer nachhaltigen Entwicklung kann in die vier Leitlinien Generationengerechtigkeit, Lebensqualität, sozialer Zusammenhalt und internationale Verantwortung gegliedert werden. Eine Gerechtigkeit zwischen den Generationen kann nur erreicht werden, wenn jede Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht künftigen Generationen aufbürdet. Zur Erreichung des Ziels Lebensqualität ist eine intakte Umwelt die Grundlage. Sozialer Zusammenhalt kann nur durch funktionierende soziale Sicherungssysteme und die Integration gesellschaftlicher Randgruppen gewährleistet werden. Er bildet die Voraussetzung für eine wirtschaftlich erfolgreiche Gesellschaft. Schließlich ist die internationale Verantwortung speziell der Industriestaaten gegenüber den Entwicklungsländern von großer Bedeutung, denn die Überwindung des Nord-Süd-Konfliktes ist zu einem zentralen Nachhaltigkeitsthema geworden. Gerade die Erhaltung der Umwelt auf globaler Ebene ist hier von enormer Bedeutung, denn eine intakte Umwelt ist die Grundlage wirtschaftlicher Entwicklung und Bekämpfung der Armut in besagten Ländern. So ist es die Verantwortung wohlhabender Gesellschaften für globalen Umweltschutz und Armutsbekämpfung einzutreten, denn diese beiden Faktoren bilden das Fundament für weltweite Sicherheit und Frieden. 13
Aus ökonomischer Sicht bedeutet nachhaltiges Handeln, von den Erträgen und nicht vom Kapital eines Prozesses zu leben, also die Prosperität schaffende Basis nicht zu erschöpfen. 14 Oder in der Sprache der Banker ausgedrückt: „Wir müssen von den Zinsen der Natur und nicht von ihrem Kapital leben“. 15
Aus den genannten Definitionen wird deutlich, dass ein langfristiger wirtschaftlicher Fortschritt von Nachhaltigkeit, also im weitesten Sinne von globalem Umweltschutz und weltweiter sozialer Gerechtigkeit, bedingt wird. Dementsprechend ist Nachhaltigkeit ein dreidimensionaler Begriff, der die Dimensionen Wirtschaft, Umwelt und Soziales umfasst. Als wichtige Handlungsfelder einer globalen nachhaltigen Entwicklung sind Klimaschutz, Ressourcenverknappung, Gesundheit sowie Armut und Entwicklung zu nennen. 16 Diese Handlungsfelder sind nicht durch kurzfristige Aktionen, sondern nur durch langfristig orientierte Prozesse zu beeinflussen. Auch können sie nicht einzeln und isoliert voneinander in Angriff genommen werden, denn sie bedingen sich gegenseitig. Eine Analyse der einzelnen Bereiche ist jedoch isoliert möglich und sinnvoll.
Das Handlungsfeld Klimaschutz, mit dem sich diese Arbeit befasst, kann der Nachhaltigkeitsdimension Umweltschutz untergeordnet werden, wird jedoch von den Dimensionen Wirtschaft und Soziales beeinflusst. Umgekehrt determiniert auch der Klimaschutz die Wirtschaft sowie soziale Aspekte. Auch innerhalb der Handlungsfelder gibt es Überschneidungen. Abb. 1 soll die
13 Vgl. Bundesregierung (Hrsg.) (2002B), S. 12ff
14 Vgl. Scholz, R. W./ Weber, O./Michalik, G. (1995), S. 13f
15 Boehm-Benzig, C.-L. (1997), S. 29
16 HVB (Hrsg.) (2002), S. 13
Einordnung des Klimaschutzes in die Dimensionen der Nachhaltigkeit verdeutlichen und einen Überblick über die Verflechtungen der Handlungsfelder geben. Die weiteren Ausführungen der Arbeit beschäftigen sich maßgeblich mit den Dimensionen Wirtschaft und Umwelt sowie mit dem Handlungsfeld Klimaschutz, welcher wegen der Langfristigkeit seiner Auswirkung als Inbegriff der Nachhaltigkeit gesehen werden kann. Somit ist der Klimaschutz maßgeblicher Bestandteil eines Sustainable Bankings. Auf die dritte Dimension sowie auf die übrigen Handlungsfelder soll nicht näher eingegangen werden.
2 Das Protokoll von Kyoto als Ausgangspunkt und Rahmenbedingung der Untersuchung
Das KP beeinflusst die Wirtschaft im Allgemeinen und das Bankgeschäft. Um diesen Einfluss zu analysieren ist eine Auseinandersetzung mit den Entstehungsgründen und Inhalten des KP notwendig.
2.1 Der Klimawandel als Entstehungsgrund des Kyoto-Protokolls
Heute ist es unbestritten: Ein Klimawandel hat begonnen. Auch wenn einzelne extreme Ereignisse wie Umweltkatastrophen keinen Beweis für einen Klimawandel darstellen, 17 lassen die Häufung von Umweltkatastrophen in den letzten Jahren und das Abschmelzen der Gletscher in den Alpen auf einen bereits begonnenen Klimawandel schließen. 18 Auch Wetterbedingungen wie im Sommer 2002, bei denen Mitteleuropa und Teile Südostasiens von Dauerregen geplagt waren und in Australien und Indien große Trockenheit und Hitze herrschten, 19 sowie die erneuten Hochwasser im Januar 2003 deuten auf ein Ungleichgewicht im Klimasystem und auf einen anthropogenen Treibhauseffekt 20 hin.
Schon Ende des 19. Jahrhunderts warnten Wissenschaftler vor den Folgen des CO 2 -Ausstoßes, fanden jedoch kein Gehör. Spätestens jedoch als das IPCC 21 1990 seinen ersten Bericht zum Klimawandel veröffentlichte, in dem die Folgen eines anthropogenen Treibhauseffektes aufgezeigt wurden, wurde die Brisanz dieser Entwicklung Politikern und Öffentlichkeit bewusst. Auch die darauf folgenden Verhandlungen zur Klimarahmenkonvention 1992 wurden von dem Bericht geprägt. 22
2001 veröffentlichte das IPCC seinen dritten Bericht. Darin wird von einem Anstieg der Erdmitteltemperatur von 1990 bis zum Jahr 2100 von 1,4 bis 5,8°C sowie von einem Anstieg des
17 Umweltbundesamt (Hrsg.) (1998), 01.02.03.
18 Vgl. Latif, M. (vom Max-Planck-Institut für Meteorologie) in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 23.07.2002 , geführt von: Thurau, M. (2002), 01.02.03.
19 Vgl. Illinger, P./Thurau, M. (2002), 01.02.03.
20 Abb. 2 erklärt die Entstehung des Treibhauseffekts und die Bedeutung menschlichen Einwirkens in diesem Zusammenhang.
21 International Panel on Climate Change. Von der UNO eingesetztes wissenschaftliches Gremium zur Erforschung des Klimawandels.
22 Vgl. Vereinte Nationen (Hrsg.) (1997B), 01.02.03.
Meeresspiegels um bis zu 80 cm in den nächsten 100 Jahren ausgegangen. Diese Entwicklung hat nicht nur ökologische sondern auch weitreichende ökonomische Folgen. 23 Um das Ausmaß des Treibhauseffektes zu begrenzen, beschlossen die Vereinten Nationen auf der „Konferenz über Umwelt und Entwicklung“ 1992 in Rio de Janeiro ein Rahmenabkommen zur Klimaveränderung (UNFCCC). 24 Ziel dieser Übereinkunft ist „[...] die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird“. 25 Auf der Grundlage dieser Rahmenkonvention wurde 1997 in Kyoto auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz (COP 3) 26 das sogenannte „Kyoto-Protokoll“ verabschiedet. 27 Darin verpflichten sich die Annex I-Länder, 28 ihre THG-Emissionen 29 um mindestens 5% unter das Niveau von 1990 zu reduzieren. Diese Reduktion muss durchschnittlich im „Verpflichtungszeitraum“ von 2008-2012 erreicht werden. 30 Die Abb. 6 und 7 zeigen die quantifizierten Reduktionsverpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien. Die Verpflichtung zur Reduktion stellt umgekehrt ein Recht zur Emission einer bestimmten Menge an THG dar. Die jedem Vertragsstaat zugebilligte Menge an THG-Emissionen wird als Assigned Amout Units (AAU) bezeichnet. 31
Das Protokoll ist jedoch mangels ausreichender Ratifizierung noch nicht in Kraft getreten. Erst wenn mindestens 55 Länder, auf die mindestens 55% der CO 2 -Emissionen 32 der Annex I-Länder entfallen, das Protokoll ratifiziert haben, wird es in Kraft treten. 33 Zur Zeit haben 104 Staaten das Protokoll ratifiziert, diese vereinigen jedoch nur 43,9% der notwendigen CO 2 -Emissionen auf sich. 34 Dennoch ist das Inkrafttreten des Protokolls in greifbare Nähe gerückt, denn Russland kündigte auf dem Weltgipfel in Johannesburg im September 2002 seine baldige Ratifizierung an. Dadurch kommen entscheidende 17,4% CO 2 -Emissionen hinzu (Abb. 8). 35 Das Inkrafttreten des KP wird danach für den Sommer 2003 erwartet. 36
23 Vgl. IPCC (2001), S. 8f. Abb.3 zeigt die wichtigsten Ergebnisse des dritten Berichts.
24 Vgl. Global 2000 (Hrsg.) (2002B), 01.02.03.
25 Art. 2 UNFCCC. (Rahmenübereinkommen von 1992)
26 Nach Art. 7 UNFCCC wurde eine Konferenz eingesetzt, die in regelmäßigen Abständen die Durchführung und Ziele des Übereinkommens überprüft.
27 Vgl. Global 2000 (Hrsg.) (2002B), 01.02.03.
28 Industrie und Transformationsländer. Aufgeführt im Annex I des UNFCCC. Abb. 4 Zeigt diese Länder. In der deutschsprachigen Fachliteratur hat sich der angelsächsische Ausdruck „Annex I“ eingebürgert, daher wird auch im Rahmen dieser Arbeit der Ausdruck Annex anstelle des deutschen Begriffs Anhang verwendet.
29 In Anhang A des KP sind 6 THG genannt, deren Reduktion zur Pflichterfüllung beiträgt. Diese sind mit ihren Äquivalenzzahlen in Abb. 5 dargestellt.
30 Vgl. Art. 3 Abs. 1 des KP. In der Literatur und in Fachaufsätzen wird häufig der Wert 5,2% genannt. Dieser ist jedoch im Protokoll nicht explizit genannt. Der Fünfjahreszeitraum wurde anstelle eines einzelnen Stichjahres gewählt, um die Wirkung außergewöhnlicher Umwelteinflüsse und -ereignisse zu vermindern.
31 Vgl. Art. 3 KP (Begriff aus der Fassung in englischer Sprache). Korrekter Weise wird die zugebilligte Menge als Assigned Amount (AA) bezeichnet. Diese werden dann in handelbare Einheiten (AAU) geteilt. Da diese Unterscheidung im Rahmen dieser Arbeit irrelevant ist, wird im Folgenden nur die Bezeichnung AAU verwendet
32 Gemessen an den Emissionen von 1990, siehe dazu Abb. 8 .
33 Vgl. Art. 25 Abs. 1 des KP.
34 Vgl. UNFCCC (Hrsg.) (2003), S. 5. (Stand 28.01.2003) Der aktuelle Ratifikationsstatus kann unter http://unfccc.int/resource/kpthermo_if.html abgerufen werden.
35 Vgl. o.V. (2002A), 26.11.02.
36 Vgl. o.V. (2002B), S. 785.
Zur Erreichung des festgelegten THG-Emissionsreduktionstziels erlaubt das KP den Einsatz von drei sogenannten „flexiblen Mechanismen“ (auch Kyoto-Mechanismen genannt). Diese sollen zu einer möglichst kostengünstigen Zielerreichung beitragen und die Entwicklungsländer 37 bei einer Reduktionsminderung unterstützen. 38
Im Folgenden werden die flexiblen Mechanismen in ihrer Grundfunktionsweise im Sinne des KP erläutert.
2.2 Die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
Die Kyoto-Mechanismen lassen sich in das inventarbezogene Instrument Internationaler Emis-sionshandel (IET) und die projektbezogenen Instrumente Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) untergliedern. 39
2.2.1 International Emission Trading
„Wenn man über ein globales Problem wie das Klimaproblem spricht, ist auf internationaler Ebene eigentlich das geeignetste Instrument der internationale Lizenzhandel für CO 2 -Emissionen.“ 40
Das Konzept eines Handels mit Verschmutzungsrechten („pollution rights“) geht ursprünglich auf den US-amerikanischen Ökonomen Dales zurück, der es im Jahre 1968 in seinem Werk „Pollution, Property and Prices“ entwickelte. 41
Der inventarbezogene Emissionshandel zeichnet sich dadurch aus, dass einer Gruppe von Emittenten für einen gegebenen Zeitraum eine maximale Emissionsmenge (cap) durch eine Behörde zugeteilt wird, welche unter den Business-as-usual-Emissionen 42 liegen muss. 43 Die Aufteilung der Emissionsrechte unter den einzelnen Emittenten kann auf einer vergangenheitsbezogenen Basis (grandfathering) 44 oder durch Auktionierung durchgeführt werden. 45 Dales ging in seinem ursprünglichen Konzept des Zertifikathandels von einer Versteigerungslösung aus. Dabei sollte nach diesem Modell ein Iterationsverfahren angewandt werden, bei dem die Umweltbehörde zunächst einen Preis für die Zertifikate angibt und diesen dann in Abhängigkeit von Nachfragemenge und Zertifikatangebot verändert, bis schließlich Angebot und Nachfrage übereinstimmen. 46
37 Länder, die nicht im Annex I der Rahmenkonvention aufgeführt sind.
38 Vgl. Scheelhaase, J. (2001), S. 3.
39 Vgl. Art. 17 (IET), Art. 6 (JI), Art. 12 (CDM) KP
40 Das Zitat stammt von Prof. Ernst Ulrich von Weizsäcker, Präsident des Wuppertaler-Instituts für Klima, Umwelt, Energie. Entnommen aus: o.V. (1998), S. 7.
41 Vgl. Dales, J. H. (1968), S. 93 ff.
42 Emissionen, die ohne einen Eingriff, bei gewohnt weitergeführter Geschäftstätigkeit entstanden wären.
43 Zur Verdeutlichung dieses Prinzips siehe Abb. 9.
44 Die Emissionsrechte werden bei dieser Lösung dem Emittenten kostenlos auf Basis seiner frühen Emissionen zugeteilt.
45 Vgl. Janssen, J./Laurikka, H./Raberger, B. (2001), S. 17.
46 Vgl. Gerhard, M. (2000), S. 158.
Benötigt ein Emittent weniger Emissionsrechte als in seinem Inventar vorhanden, kann er die Rechte an die anderen Handelsteilnehmer in der Gruppe verkaufen und genauso kann er umgekehrt Rechte hinzukaufen, wenn er mehr benötigt, als in seinem Inventar vorhanden sind. Die Preise werden sich durch Angebot und Nachfrage entwickeln. 47 Die tatsächlichen Emissionen der einzelnen Teilnehmer werden am Ende einer Periode mit dem Emissionsrechteinventar verglichen. Dieses ergibt sich aus dem zugeteilten (bzw. ersteigerten) Anfangsbestand saldiert mit den Zu- und Verkäufen. Falls ein Teilnehmer ein Emissionsrechtedefizit aufweist, wird er mit Sanktionen bestraft, welche so schwerwiegend sein müssen, dass kein Teilnehmer ein solches Defizit aufweist. 48 Nur so kann die ökologische Treffsicherheit dieses Instruments gewahrt werden.
Im Kontext des KP heißt dies, dass die Annex I-Staaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 die ihnen nach Art. 3 zugeteilten AAU als Anfangsinventar zugeteilt bekommen (nach dem Grandfathering-Prinzip). Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 10 u. 11 erlaubt es dann den Annex I-Ländern zu ihrer Pflichterfüllung AAU untereinander zu handeln, jedoch nur ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen.
Der IET erlaubt es also den genannten Ländern, ab dem Jahr 2008 Emissionsrechte frei zu handeln. 49 So können sie selbst entscheiden, ob sie zur THG-Reduktion in Energieeffizienz investieren oder sich am Markt Rechte zur Emission von mehr THG hinzukaufen. Von großer Bedeutung wird der sich herausbildende Marktpreis der AAU sein, denn von diesem werden die Staaten ihre Entscheidung abhängig machen. 50 Ein großer Vorteil des Handels mit AAU ist, dass Emissionen an dem Ort verringert werden, an dem es am kostengünstigsten ist. Hinzu kommt, dass sich auf diese Weise ein Preis für die AAU durch den Marktmechanismus herausbildet. Somit kommt die Knappheit des „Gutes Erdatmosphäre“ zum Ausdruck und die ökonomische Effizienz dieses Instrumentes ist gewährleistet. 51
Für das Verfehlen des Reduktionszieles einer Vertragspartei wurden auf der COP 7 in Marrakesch die folgenden Sanktionen beschlossen: Wird das Emissionsziel von einer Vertragspartei im Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt, wird dieser für den zweiten Verpflichtungszeitraum (2013-2017) eine „Wiedergutmachungsrate“ in Höhe des 1,3-fachen der überschüssigen Emissionen auferlegt. Des weiteren verliert sie das Recht der Teilnahme an den flexiblen Mechanismen, welches sie jedoch auf Antrag wieder zurückerlangen kann, wenn sie glaubhaft nachweist, ihren Verpflichtungen zukünftig nachzukommen. 52 Abschließend soll Abb. 10 das Prinzip des IET schematisch verdeutlichen.
47 Vgl. Sandhövel, A./Lafeld, S. (2002), S. 26.
48 Janssen, J./Laurikka, H./Raberger, B. (2001), S. 17.
49 Heymann, E. (2000), S. 3.
50 Vgl. Sandhövel, A. (2002A), S. 116.
51 Vgl. Heymann, E./Walter, N. (2002), S. 9.
52 Vgl. BMU (Hrsg.) (2001B), S. 3.
2.2.2 Joint Implementation und Clean Development Mechanism
Wie oben dargelegt, gibt das KP den im Annex B aufgeführten Staaten eine absolute Obergrenze für den Ausstoß von THG vor. Durch den flexiblen Mechanismus IET wird es den einzelnen Staaten jedoch gestattet, Emissionsrechte (AAU) innerhalb des vorgegebenen Inventars zur Erreichung der jeweiligen Landesziele auszutauschen. Im Gegensatz zum inventarbezogenen Mechanismus IET geht es bei JI/CDM um die Generierung von Emissionsrechten durch THGemissionsreduzierende Projekte. Die absolute Menge der THG-Emissionsrechte in den Annex I-Ländern wird durch JI-Projekte trotz Generierung von Emissionsrechten nicht erhöht, CDM-Projekte jedoch tragen zu einer Nettorechteerhöhung innerhalb der Annex I-Länder bei. Diese Sachverhalte werden in den folgenden Kapiteln genauere Erläuterung finden.
2.2.2.1 Joint Implementation
Das “Programm zur gemeinsamen Umsetzung” ermöglicht es Annex I-Ländern durch die Finanzierung emissionsmindernder Projekte, die dadurch entstehenden Minderungen ab dem Jahr 2008 auf ihr eigenes Ziel anrechnen zu lassen. 53 Die Anwendung des JI ist auch bei den sogenannten „Senken“ möglich. 54 Senken sind natürliche CO 2 -Speicher, wie Wälder und Ozeane. Sie nehmen CO 2 aus der Atmosphäre auf und können es für einen gewissen Zeitraum speichern. 55
Der JI gilt ausschließlich zwischen den Annex I-Ländern. Unterstütz also ein Annex I-Land ein anderes, werden dem unterstützenden Land die durch das Projekt reduzierten Emissionsreduktionseinheiten (ERU) angerechnet und dem unterstützten Land abgezogen, sofern das Projekt von beiden Vertragsparteien gebilligt wurde. 56 Somit bleibt die absolute Menge an Emissionsrechten innerhalb des Annex I konstant. Es findet lediglich eine Substitution von AAU zu ERU statt.
Die Anrechnung der ERU kann jedoch erst ab dem Jahr 2008 auf das Reduktionsziel angerechnet werden. 57
Durch JI Projekte sollen „zusätzliche“ Emissionsverringerungen erreicht werden. 58 Diese Zusätzlichkeit wird im KP jedoch nicht quantifiziert. Abb. 11 soll den JI abschließend schematisch darstellen.
2.2.2.2 Clean Development Mechanism
Beim JI ging es um die Finanzierung von Projekten durch ein Annex I-Land bei einem anderen Annex I-Land.
53 Vgl. Art. 6 KP.
54 Vgl. Art. 6 Abs. 1 b) KP.
55 Vgl. GLOBAL 2000 (Hrsg.) (2001), 01.02.03. Senken-Projekte sind z. B. Aufforstungsprojekte.
56 Vgl. Art. 6 Abs. 1; Art. 3 Abs. 10 und 11 KP.
57 Vgl. Gamperl, J./Seifried, R./Strangmann, U. (2001), Anlage 2, S. 1.
58 Vgl. Art. 6 Abs. 1d) KP.
Der „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ ist dem JI in seinem Wesen sehr ähnlich doch mit dem entscheidenden Unterschied, dass der CDM Projekte betrifft, die Annex I-Länder in Nicht-Annex I-Ländern durchführen. Ergeben sich aus den Projekten Emissionsminderungen, kann sich das Investorland diese zum Teil auf sein eigenes Emissionsziel in Form von Emissionszertifikaten (CER, Certified Emission Reduction) anrechnen lassen, 59 obwohl die Nicht-Annex I-Länder keine vertragliche Verpflichtung zur THG-Emissionsminderung haben 60 und somit auch keine Emissionsrechte abgeben brauchen. Damit führen CDM-Projekte zu einer absoluten Erhöhung der Emissionsrechte der Annex I-Staaten.
Zur Generierung von CER ist es aber eine Voraussetzung, dass durch die Projekte „reale, messbare und langfristige Vorteile in bezug auf die Abschwächung der Klimaänderungen“ 61 entstehen, und die Emissionsreduktionen „zusätzlich zu denen entstehen, die ohne die zertifizierte Projektmaßnahme entstehen würden“. 62
Gegensätzlich zum JI hat der CDM nicht allein die Generierung von Emissionsrechten zum Ziel, sondern soll zusätzlich einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in den Nicht-Annex I Ländern erbringen. 63 Mit dem CDM sollen daher nicht nur klimapolitische, sondern gleichzeitig entwicklungspolitische Ziele erreicht werden. Der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in den Nicht-Annex I-Staaten soll durch den Technologie- und Wissenstransfer klimaschützender Maßnahmen initiiert werden. 64
Das Investorland bekommt die CER jedoch nicht automatisch durch die Projektfinanzierung. Vorher wird das Projekt durch ein unabhängiges Gremium auf seine Wirkung geprüft. 65 Dieser auf der COP 7 in Marrakesch nach Art. 12 Abs. 5 des Protokolls eingesetzte Exekutivrat, soll schon seit 2001 über die Anerkennung von CDM-Projekten entscheiden. 66 Ein weiterer Unterschied zum JI ist, dass die durch CDM-Projekte erworbenen CER bereits seit dem Jahr 2000 angesammelt werden können, um sie in der Reduktionsperioden von 2008 bis 2012 einzusetzen. 67
Schließlich muss das Investorland nach Art. 12 Abs. 8 einen Teil des Erlöses aus den Projektmaßnahmen zur Unterstützung von Entwicklungsländern aufbringen, die stark durch Klimaveränderungen gefährdetet sind. 68
Abb.12 stellt den CDM zum besseren Verständnis schematisch dar.
59 Vgl. Art. 3 Abs. 12, Art. 12 Abs. 2, Abs. 3a), b) KP.
60 Sie haben sich nicht im KP verpflichtet.
61 Art. 12, Abs. 5 b) KP
62 Art. 12, Abs. 5 c) KP
63 Vgl. Art. 12 Abs. 2 KP.
64 Vgl. Cames, M./Herold, A./ u. a. (2001), S. 14.
65 Vgl. Art. 12 Abs. 5 KP.
66 Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2002), S. 818f.
67 Vgl. Art. 12 Abs. 10. KP
68 Auf der COP 6 in Bonn wurde festgelegt, dass von den generierten Emissionsrechten durch CDM-Projekte 2% in den Anpassungsfonds eingespeist werden müssen (Vgl. Cames, M./Herold, A./ u. a. (2001), S. 149).
2.2.2.3 Zusammenfassung
Grundgedanke der flexiblen Mechanismen ist es, im Ausland kostengünstiger zu erreichende Emissionsreduktionen auf das eigene Reduktionsziel anrechen zu lassen, 69 oder anders ausgedrückt, die Grenzvermeidungskosten von THG-Emissionen zu verringern, durch die Schaffung einer Möglichkeit der Durchführung von Klimaschutzinvestitionen am Ort der größten Kostenwirksamkeit. 70
Unter Grenzkosten sind allgemein die Kosten zu verstehen, die durch die Produktion einer zusätzlichen Einheit entstehen. 71 Analog dazu sind unter Grenzvermeidungskosten die Kosten zu verstehen, die durch das Vermeiden einer zusätzlichen Einheit (hier: CO 2 -Emission) entstehen. Die Anwendung von IET und JI ist ab dem Jahre 2008 möglich, die durch CDM erwirtschafteten CER können rückwirkend ab dem Jahr 2000 für die Verpflichtungsperioden 2008-2012 angerechnet werden.
Im Grunde können alle drei flexiblen Mechanismen als eine Art Handel mit Emissionen gesehen werden, wobei IET ein Handel mit Emissionsrechten (AAU) und JI/CDM ein Handel mit Emissionsgutschriften (ERU/CER) ist. 72
Alle flexiblen Mechanismen sollen jedoch nur als Ergänzung zu den im eigenen Land erfolgten Emissionsreduktionen erfolgen. 73 Durch dieses Prinzip der Additionalität des Einsatzes der flexiblen Mechanismen soll verhindert werden, dass sich die verpflichteten Staaten völlig von der Notwendigkeit freikaufen können, im eigenen Land THG-emissionsreduzierende Maßnahmen vorzunehmen. Quantifiziert wurde diese Additionalität im KP jedoch nicht. 74 Auf der COP 7 in Marrakesch wurde zumindest festgelegt, „that the use of the mechanisms shall be supplemental to domestic action and that domestic action shall thus constitute a significant element of the effort made by each Party included in Annex I to meet its quantified emission limitation and reduction commitments under Article 3, paragraph 1“. 75
Abschließend soll Abb. 13 einen Überblick über die Einsatzmöglichkeiten der flexiblen Mechanismen aus Sicht eines Annex I-Staates geben.
2.3 Klimapolitik, ausgelöst durch das Kyoto-Protokoll
a) auf europäischer Ebene
Im KP verpflichtete sich die EU im Zeitraum von 2008 bis 2012 ihre THG-Emissionen um durchschnittlich 8% zu reduzieren. 76 In Anlehnung an diese Verpflichtung legte die Europäische Kommission im Oktober 2001 einen Richtlinienvorschlag für einen EU weiten Emissions-
69 Vgl.Scheelhaase, J. (2001), S. 4.
70 Vgl. Arquit-Niedernberger, A. (1998), S. 10.
71 Vgl. Baßler, U./Heinrich, J./Koch, W. (1999),S. 174.
72 Vgl. Betz, R./Schleich, J./ u. a. (2002), S. 11.
73 Vgl. Art. 6, Abs. 1 d); Art. 12 Abs. 3 b); Art 17. KP.
74 Vgl. Betz, R./Schleich, J./ u. a. (2002), S. 20.
75 UNFCCC (Hrsg. ) (2002), S. 2.
76 Vgl. Europäische Kommission (2000), S. 4. Siehe auch Abb. 6.
handel vor. 77 Dieser stellt die wesentliche Maßnahme des europäischen Klimaschutzprogramms dar, in dessen Rahmen 40 kosteneffiziente Maßnahmen zur Erreichung des Reduktionsziels erarbeitet wurden. 78
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, vom Jahr 2005 an einen europaweit verpflichtenden CO 2 -Handel einzuführen. 79 Daran sollen ca. 4000-5000 Unternehmen aus ausgewählten Sektoren 80 teilnehmen, welche ca. 46% der CO 2 -Emissionen der EU auf sich vereinen. 81 In der zunächst von 2005 bis 2007 gültigen Einführungsphase soll nur der Handel mit Kohlendioxid ermöglicht werden. 82 Grundsätzlich sieht der Vorschlage jedoch einen Handel mit allen „Kyotogasen“ 83 vor. Durch die Einführungsphase soll die Gemeinschaft von den Erfahrungen des Emissions-handels profitieren, damit sie für den Start des Handels im Rahmen des KP im Jahr 2008 gewappnet ist. Der Vorschlag sieht kein rechtsverbindliches Reduktionsziel vor, die Erstzuteilung der Berechtigungen soll kostenlos erfolgen und die Strafen für Überschreitung der Berechtigungen niedrig angesetzt werden. 84
b) in Deutschland
Deutschland gehört weltweit zu den größten CO 2 -Emittenten und ist somit verantwortlich für einen großen Teil des Europäischen CO 2 -Ausstoßes. 85 Im Rahmen des EU weiten Burden Sharing (Lastenverteilung) bezüglich des KP ist Deutschland verpflichtet, seine CO 2 -Emissionen um 21% im Zeitraum 2008-2012 zu senken. 86
Die Bundesregierung hat sich im Jahr 1990 unabhängig von den Verpflichtungen des KP eine THG-Emissionsreduktion von 25% bis 2005 gegenüber 1990 vorgenommen. Dieses Ziel bekräftigte die Regierung in dem im Oktober 2000 verabschiedeten Klimaschutzprogramm erneut. 87 Bis zum Jahr 2020 ist die Bundesregierung sogar bereit, ihre THG-Emissionen um 40% zu senken für den Fall, dass die EU ihre Emissionen um 30% reduziert und auch andere Staaten mitziehen. 88
Zu den im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen zählen unter anderem die ökologische Steuerreform, das Kraftwärmekopplungsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz
77 Vgl. Europäische Kommissions (2001B).
78 Vgl. Schafhausen, F. (2002), S. 563f. Abb. 14 zeigt die Schwerpunkte auf denen diese Maßnahmen liegen.
79 Die EU-Umweltminister gaben diesem Handel am 9.12.02 ihre Zustimmung (Kapitel 1.1)
80 Sektoren gem. Anhang I des Richtlinienentwurfes. Siehe Abb. 15, diese zeigt die Sektoren.
81 Vgl. Lafeld, S./Sandhövel, A. (2002), S. 7.
82 Vgl. Klinski, S. (2002), S. 73.
83 Im KP in Anlage A genannte Gase. Aufgeführt in Abb. 5.
84 Vgl. Europäische Kommission (2001B), S. 3.
85 Vgl. Böckem, A. (2000), S. 7.
86 Siehe Abb. 7.
87 Vgl. Pricewaterhouse Copers (Hrsg.) (2000), S. 7.
88 Vgl. Trittin, J. (2002), S. 761.
(EEG), das Gebäudesanierungsprogramm der KfW sowie das 100.000-Dächer-Solarstrom Programm. 89
Die Maßnahmen des Klimaschutzprogramms und speziell die Maßnahmen des EEG zur Förderung erneuerbarer Energien sind von großer Bedeutung für die Energiewirtschaft. Ziel des Gesetzes ist es, bis zum Jahr 2010 den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch mindestens zu verdoppeln. 90 Das Gesetz verpflichtet die Stromnetzbetreiber zur Abnahme des gesamten angebotenen Stroms aus Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und diese mit einem gesetzlich vorgeschriebenem Mindestbetrag zu vergüten. 91 Im Jahr 1998 betrug der Anteil der regenerativen Energien bezogen auf die Stromerzeugung ca. 5%, davon erbrachte die Wasserkraft etwa 80% der Stromeinspeisung. Die Potentiale aus Wasserkraft sind jedoch nahezu ausgeschöpft, was zur Folge hat, dass die Leistungen aus Wind-, Sonnenenergie und Biomasse etwa verfünffacht werden müssen. 92 Dies sollte einen Boom erneuerbarer Energien hervorrufen.
Weiter gibt es auf Bundes- und Länderebene eine Vielzahl von Programmen zur Förderung regenerativer Energien, 93 was für die These eines zukünftigen Aufstrebens dieses Wirtschaftszweiges spricht.
Von großer Bedeutung für das Klimaschutzprogramm ist auch die „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge“. Darin bekräftigt die Wirtschaft weiterhin Anstrengungen zur THG-Emissionsreduktion im Hinblick auf das KP zu unternehmen. Die Bundesregierung verspricht die Interessen der Wirtschaft bei der ökologischen Steuerreform zu berücksichtigen sowie sich bei einer EU-weiten Harmonisierung der Energiebesteuerung für eine wettbewerbskonforme Lösung einzusetzen. Weiter wird betont, dass Klimaschutz ein zentrales Element umweltpolitischer, gesellschaftlicher sowie wirtschaftlicher Interessen ist. 94
Trotz dieser scheinbaren Einigkeit über den Klimaschutz wird kontrovers über dieses Thema und über den in der EU geplanten Emissionshandel diskutiert. Dabei reichen die Positionen von der Ansicht, der Emissionshandel ermöglicht es, sich von jeglicher Verpflichtung zu Umwelt-und Klimaschutz freizukaufen, bis zu der Überzeugung, dass der Emissionshandel das einzige effiziente umweltpolitische Instrument zum Klimaschutz ist. 95 Doch neben diesen Extrempositionen herrscht allgemein eine zustimmende Meinung vor. 96
89 Vgl. Lafeld, S./Sandhövel, A. (2002), S. 9.
90 Vgl. § 1 EEG.
91 Vgl. § 3 EEG, siehe Abb. 16.
92 Vgl. Auer, J. (2001), S. 5.
93 Vgl. Auer, J. (2001), S. 5., Ein Überblick über die Förderprogramme von Bund, Ländern und EU ist in BMU (Hrsg.) (2002) zu finden.
94 Vgl. Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Wirtschaft (2000).
95 Vgl. Oppermann, K. (2001), S. 37.
96 Vgl. Hein, J. (2001), S. 168.
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Johannes Krick, 2003, Sustainable Banking - Die Implikationen des Kyoto-Protokolls auf das Bankgeschäft, München, GRIN Verlag GmbH
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