Inhalt
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
Literaturverzeichnis IV
Verzeichnis der Gesetze V
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen. V
A. Einleitender Teil 1
I. Begriffsabgrenzung 1
II. Problemstellung 1
B. Rahmenbedingungen der Handels- und Steuerbilanz 2
I. Rechtliche Rahmenbedingungen. 2
1. Handelsrecht 2
2. Steuerrecht 3
II. Anspruchsgruppen, Ziele und Motivationen. 4
1. Ziele und Motivationen der Handelsbilanz 4
2. Ziele und Motivationen der Steuerbilanz 5
C. Unterschiede Handelsbilanz und Steuerbilanz. 5
I. Vorstellung der Fallstudie 5
II. Aktiva. 6
1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs 6
2. Anlagevermögen. 6
a. Sachanlagen 6
b. Finanzanlagen. 6
3. Umlaufvermögen 7
a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. 7
b. Unfertige Leistungen 8
c. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. 9
I
d. Kassen- und Bankbestand. 9
4. Rechnungsabgrenzungsposten. 9
III. Passiva 9
1. Kapital 9
a. Eigenkapital 9
b. Sonderposten mit Rücklagenanteil 9
2. Rückstellungen 9
a. Rückstellungen für drohende Verluste 9
b. Steuerrückstellungen 10
c. Aufwandsrückstellungen 10
3. Verbindlichkeiten 10
IV. Gewinn- und Verlustrechnung 11
D. Kritische Würdigung und Fazit 12
Zusammenfassung der Unterschiede zwischen der Handels- und Steuerbilanz. 14
Anhang. 16
Handelsbilanz der Farb Klecks GmbH Co. KG 16
Steuerbilanz der Farb Klecks GmbH Co. KG 20
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Maßgeblichkeit 3
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Inhaltsübersicht der einzelnen Abschnitte des III. Buchs des HGB. 2
Tabelle 1: Bewertung nach Handels- und Steuerrecht 8
Tabelle 2: Zusammenfassung des Ergebnisses. 11
II
Abkürzungsverzeichnis AG = Aktiengesellschaft AO = Abgabenordnung BFH = Bundesfinanzhof BVerfG = Bundesverfassungsgericht bzw. = beziehungsweise e. K. = eingetragener Kaufmann EStG = Einkommensteuergesetz ff. = fortfolgende FIFO = first in first out gem. = gemäß GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GOB = Grundsätze Ordnungsmäßiger Buchhaltung GuV = Gewinn- und Verlustrechnung HGB = Handelsgesetzbuch IAS = International Accounting Standards IFRS = International Financial Reporting Standards i. V. m. = in Verbindung mit KG = Kommanditgesellschaft LIFO = last in first out lt. = laut Mio. = Million qm = Quadrat Meter Std. = Stunden v. = von v. H. = vom Hundert vgl. = vergleiche
III
Literaturverzeichnis
Falterbaum, Hermann /Bolk, Wolfgang /Reiß, Wolfram, Buchführung und Bilanz, 19. Auflage, Achim (2003)
Gänger, Dr. Absetzungen für Abnutzungen, in NWB, Fach 3c, S.4803 - 4836 Baranowski, D. K.-H., / und andere: Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz; umgekehrte Maßgeblichkeit, in NWB, Fach 3b, S. 4811
Hadeler, Thorsten / Janssen, Karin / Arentzen, Ute, Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 8. Auflage, Wiesbaden (2001)
Haufe.de Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG, Betriebsvermögen, http://www.rechnungswesen-office.de/inhalt/hro_betriebsvermoegen.html (13.09.2003) Rogler, S., Grundlagen des Bilanzsteuerrechts, www.wiwi.tu-freiberg.de/rewe/steuer1.pdf (13.09.2003)
Steck, Dieter, Die Beibehaltung des Maßgeblichkeitsprinzips - Pro und Contra, StuB Nr. 10/2002, S. 487 - 493
Theile, Carsten, Erstmalige Anwendung der IAS/IFRS, DB Nr. 33/2003, S. 1745 - 1752 Thielemann, Frank, Bilanzen - Ein komprimierter Überblick, 2. Auflage, Essen (2000) Weber-Grellet, Heinrich, Zur Abschaffung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes - Plädoyer für eine steuerrechtskonforme und rechtsstaatliche Gewinnermittlung, StuB Nr. 14/2002, S. 700 - 706
Weber-Grellet, Heinrich, Maßgeblichkeitsgrundsatz in Gefahr?, DB Nr. 8/1997, S. 385 - 391
Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Auflage, München (2000)
IV
Verzeichnis der Gesetze
Abgabenordnung (AO 1977), in der Fassung vom 01. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866, ber. BGBl 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) Einkommensteuergesetz (EStG), in der Fassung vom 19. Oktober 2002, BGBl. I S. 4210, ber. BGBl. I 2003 S. 179, zuletzt geändert durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)
Einkommensteuerrichtlinien (EStR), in der Fassung vom 28. Februar 1997, BStBl. Sondernummer 1/1997, vom 14. März 1997
Handelsgesetzbuch (HGB), in der Fassung vom 10. Mai 1897, RGBl. S. 219, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138)
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen Bundesfinanzhof Beschluss vom 07.08.2000
Urteil vom 19.08.2002, VIII-R-30/01, BStBl (2003) II S. 131
V
A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
In dieser Arbeit sollen kurz einige Unterscheide zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz dargestellt werden. Zum besseren Verständnis wird die Erläuterung anhand eines Beispiels vorgenommen. Jedoch vor Beginn noch eine Abgrenzung der Begriffe Bilanz und Jahresabschluss, denn viele setzen diese Begriffe in ihrer Bedeutung gleich. Die Bilanz ist eine kurzgefasste Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung 1 . Sie dient zur Ermittlung des Eigenkapitals einer Unternehmung. Ferner ist sie ein Teil des Jahresabschlusses, der neben der Bilanz noch eine Gewinn-und Verlustrechnung, einen Anhang, einen Anlagenspiegel und einen Lagebericht enthalten muss. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung eingegangen.
Es handelt sich bei denen in der Arbeit behandelten Punkten nicht um einen erschöpfenden Vergleich, sondern lediglich um eine Erläuterung anhand einiger ausgewählter und teilweise modifizierten Beispielen.
II. Problemstellung
Die breite Masse der Abschlüsse werden von kleinen GmbHs und Kaufleuten erstellt. Diese fertigen jedoch in der Regel nur eine Bilanz, eine sogenannte Einheitsbilanz. Also scheint es drei Arten von Bilanzen zu geben. Die Handelsbilanz, die Steuerbilanz und die Einheitsbilanz. Die Einheitsbilanz vereint also die unterschiedlichen Ziele der Handels- und Steuerbilanz. 2 Die Frage, die sich im Zuge dieser Arbeit stellt ist, ob eine Einheitsbilanz noch sinnvoll ist. Der BFH hat mit Beschluss vom 07.08.2000 betont, dass das Handelsrecht im Wesentlichen von Gläubigerschutzinteressen beeinflusst ist, währenddessen das Steuerrecht vom Gleichheitsgrundsatz gelenkt wird. 3 Ferner bleibt die Überlegung ob durch die Internationalisierung des Steuerrechts zur Abschaffung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und somit zur Abschaffung der Einheitsbilanz führt. 4 Denn für börsennotierte Unternehmen ist ab dem Kalenderjahr 2005 zwingend der Konzernabschluss nach IAS aufzustellen. 5 Aus diesem Grunde muss für Steuerzwecke eine separate Bilanz aufgestellt werden, da eine Überleitungsrechnung von IAS zur Steuerbilanz nicht möglich ist. Sollte daher gegebenenfalls nur noch eine Handelsbilanz aufgestellt werden und für die Besteuerung eine Gewinnermittlung?
1 Hadeler, Thorsten / Janssen, Karin / Arentzen, Ute S. 48
2 Thielemann, Frank S. 31
3 Vgl.: BFH 7.8.2000
4 Weber-Grellet, Heinrich S. 705
5 Theile, Carsten S. 1745
1
Ferner ist es in Zeiten von Basel II und dem damit verbundenen Rating, von hoher Bedeutung für den Gläubiger eine für ihn konzipierte Bilanz, also eine Handelsbilanz, zu erstellen.
B. Rahmenbedingungen der Handels- und Steuerbilanz
I. Rechtliche Rahmenbedingungen
1. Handelsrecht
Das Handelsrecht ist im Rechtssystem des Zivilrechts anzusiedeln. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien hier gleichgestellt sind. Die Bilanzierung nach dem Handelsrecht ist im III. Buch des HGB enthalten. Dieses ist wiederum in fünf Abschnitte untergliedert. Der folgenden Tabelle können die Inhalte der jeweiligen Abschnitte entnommen werden 1 :
Tabelle 1: Inhaltsübersicht der einzelnen Abschnitte des III. Buchs des HGB Die ergänzenden Rechtsnormen des 2. Abschnitts für Kapital- und bestimmte Personengesellschaften setzen höhere Anforderungen an die Bilanz. Eine bestimmte Personengesellschaft im Sinne des 2. Abschnitts ist beispielsweise die GmbH & Co. KG, bei der die Haftung begrenzt ist. Bei genauer Betrachtung stellt man nun fest, dass unter den 2. Abschnitt nur Gesellschaften fallen, bei denen die Haftung begrenzt ist. Daraus lassen sich die erhöhten Anforderungen an die Bilanz ableiten.
Die Handelsbilanz definiert sich als eine Bilanz, die nach den Vorschriften des HGB erstellt worden ist. 2 Insbesondere werden die einzelnen Bewertungs- sowie Bilanzie-rungsvorschriften des Handelsrechts zur Bilanzerstellung herangezogen. Das Handelsrecht definiert das Betriebsvermögen nicht direkt. 3 Jedoch lässt sich aus dem § 238 HGB ableiten, dass ein Kaufmann die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen hat. Ferner sagt § 240, dass ein Kaufmann sein Vermögen aufzeichnen muss. Ein Beispiel: Die Firma Meyer e. K. kauft ein Zweifamilienhaus. Die Wohnungen haben die gleiche Größe. Die Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 € wurden vom Firmenkonto bezahlt. Eine Wohnung wird als Büro und die andere privat genutzt. Handelsrechtlich ist das Gebäude mit 200.000 € zu bilanzieren.
1 Vgl.: §§ 238 - 339 HGB
2 Falkerbaum, Hermann / Bolk, Wolfram / Reiß, Wolfram S. 340
3 Vgl.: http://www.rechnungswesen-office.de/inhalt/hro_betriebsvermoegen.html (13.09.2003)
2
Arbeit zitieren:
Diplom-Kaufmann (FH) Daniel Grude, 2003, Unterschiede Handels- und Steuerbilanz anhand einer Fallstudie, München, GRIN Verlag GmbH
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