Gliederung
Einleitung 3
1. Begriff und Aufgaben des gerichtlichen Gutachters 3
2. Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens im strafrechtlichen Verfahren 5
2.1 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit 5
2.2 Psychopathologische Merkmale und ihr Einfluß auf
Einsichts - und Steuerungsfähigkeit 6
2.3 Die Begutachtung der Schuldfähigkeit 7
3. Die Rechtsfolgen 8
3.1 Maßregeln der Besserung und Sicherung 8
3.2 Die Unterbringung in einer Psychiatrischen Anstalt 9
4. Die Prognose 10
4.1 Die Prognoseentscheidung über Lockerung und Urlaub 10
4.2 Die Prognoseentscheidung zur Aussetzung der Maßregel 11
5. Vorgehen bei der Erstellung eines Gutachtens 12
6. Erwartungen des Gerichts an den Sachverständigen
und Fehlerquellen bei der Erstellung eines Gutachtens 14
7. Definition und Verfahren der Prognose 15
7.1 Begriffsbestimmung 15
7.2 Verschiedene Arten der Prognose 15
7.3 Prognoseverfahren 16
7.3.1 Die intuitive Prognose 16
7.3.2 Die klinische Prognose 17
7.3.3 Die statistische Prognose 17
7.3.4 Strukturprognosetafeln 19
7.3.5 Sozialprognostische Regeln 19
Schlu ßbemerkung 19
Literaturverzeichnis
2
Einleitung
Die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters liegen in einem schwierige Spannungsfeld zwischen Therapie und Recht. Diese Arbeit erläutern die rechtliche Grundlage seines Arbeitsfeldes und die Rahmenbedingungen unter denen ein Gutachter im Strafverfahren hinzugezogen wird. Dabei beziehe ich mich auf den Fall der Anordnung einer Maßregel in Form von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. In diesem Zusammenhang werde ich auch die Gutachtenerstellung zur Lockerung im Maßregelvollzug und zur Anordnung der Aussetzung der Maßregel behandeln. In diesem Rahmen gebe ich auch eine kurze Einführung in die Frage der Schuldfähigkeit und gehe grob auf die in den betreffenden Paragraphen erwähnten Krankeitsbilder ein. Abschließend erläutere ich die Fehlerquellen bei der Erstellung eines Gutachtens und erläutere die verschiedenen Arten, eine Prognose zu stellen. Die vorliegende Arbeit ist im Zusammenhang mit der Arbeit von Alexandra Gras zu sehen. Die bearbeiteten Themen beider Arbeiten ergänzen sich und sind aufeinander abgestimmt.
1. Begriff und Aufgaben des gerichtlichen Gutachters
Neben dem Zeugen und dem sachverständigen Zeugen gehört der gerichtliche Sachverständige zu den Beweismitteln in einem Gerichtsverfahren. Er hat die Stellung eines Helfers („Gehilfen“ lauf BGH-Rechtssprechung), wobei er eine fachliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht liefert, selbst aber keine Schlußfolgerung für die Rechtsprechung beitragen darf. 1
Ein psychiatrischer Sachverständiger wird vor allem für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig, und zwar für folgende Fragestellungen 2 :
• Strafgerichte (Schuldfä higkeit, jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit, strafrechtliche Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit) 3
Im Bereich der besonderen Gerichtsbarkeit beauftragen ihn Sozialgerichte (Erwerbsfähigkeit u.a.) und Verwaltungsgerichte (Prozeßfähigkeit, Dienstfähigkeit) 4
1 vgl. VON OEFELE, 1998, S. 5
2 vgl. ebenda, S.5
3 Im Folgenden werde ich mich jedoch, wie schon der Einleitung erwähnt, auf das psychiatrische Gutachten im Strafrechtsverfahren und die Beurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränken.
4 vgl. VON OEFELE, 1998, S.6
3
Die Tätigkeiten des Sachverständigen werden im Strafverfahren durch die Strafprozeßordnung (StPO) geregelt. Er muß im Strafverfahren in folgenden Fällen hinzugezogen werden:
„-Vor der Unterbringung eines Beschuldigten zur stationären Begutachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus
-Vor Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherheitsverwahrung), vor der Anordnung der Fortdauer oder der Aufhebung der Unterbringung
-Vor Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung -Wenn eine Angeklagter aktiv seine Verhandlungunfähigkeit herbeigeführt hat, und die Hauptverhandlung deshalb ohne ihn stattfinden muß.“ 5
In weiteren Fällen unterliegt es dem Ermessen des Richters, ob er einen Gutachter hinzuzieht. Allerdings kann auch die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (im Vorverfahren) einen Gutachter beauftragen. 6
Zur Erstellung eines Gutachtens sind Ärzte verpflichtet, die als Gutachter öffentlich bestellt sind, nach §75 StPO solche, die die Wissenschaft, deren Kenntnis Voraussetzung für die Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben und Ärzte, bei denen die Erstellung eines Gutachtens zur Dienstpflicht gehört (z.B. Ärzte der Gesundheitsämter, Ärzte gerichtlicher Dienste, Landesgerichtsärzte in Bayern). Demnach ist zunächst jeder berufstätige Psychiater oder Nervenarzt nach § 75 StPO grundsätzlich verpflichtet, dem Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens 7
nachzukommen.
Objektivität und Neutralität sind die wichtigsten Gutachterpflichten. Liegt Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters vor könnte er wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden. Der Gutachter muß alle erhobenen Tatsachen im Gutachten mitteilen. Gegenüber dem Auftraggeber hat er keine Schweigepflicht. Zudem hat der Gutachter die Pflicht zur rechtzeitigen, persönlichen und gewissenhaften Gutachtenerstellung, zur Erscheinung vor Gericht nach Ladung, zur Eidesleistung (sofern vom Gericht angeordnet) und die Pflicht, keine Beurteilung von Rechtsfragen abzugeben. 8
Allerdings hat der Gutachter auch das Recht, aus verschiedenen Gründen die Erstattung eines Gutachtens abzulehnen. Nach § 76 StPO kann er die gleichen Gründe zur Verweigerung der Aussage vorbringen, die auch Zeugen dazu berechtigen wie z.B. die Verwandtschaft mit dem Probanden. Nach § 53 StPO hat er auch das Verweigerungsrecht bezüglich Tatsachen, die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt (z.B. in der Vergangenheit) zukamen, wenn ihn der Proband nicht von der Schweigepflicht entbindet, er in fachlicher Hinsicht nicht kompetent ist oder andere Hinderungsgründe
5 ebenda, S. 6
6 vgl. GLATZEL, 1985, S.20 7 vgl. ebenda, S.20
8 vgl. VON OEFELE, 1998, S. 7
4
wie z.B. Krankheit oder Überlastung zutreffen. Ein unrechtmäßige Verweigerung der Gutachtenerstellung wird mit dem Ersatz der Kosten oder einer Ordnungsstrafe sanktioniert (§77 StPO)
Um ein Gutachten zu erstellen, hat der forensische Psychiater auch das Recht auf Information durch den Arbeitgeber, was meist mit der Zusendung der Gerichtsakten zusammen mit dem Gutachtenauftrag geschieht. Nicht zuletzt hat der Gutachter auf Anspruch auf angemessene Vergütung seiner Leistungen. 9
In diesem Zusammenhang möchte ich kurz auf die Rechte und Pflichten des Probanden eingehen: Zunächst ist der Proband zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins verpflichtet, notfalls kann er auch in einem verwaltungsrechtlichen Unterbringungsverfahren zwangsweise einer psychiatrischen Untersuchen unterzogen werden. Er muß allerdings vor dem Gutachter keine Aussagen machen und muß nicht aktiv an der Erstellung des Gutachtens mitwirken, wohl aber körperlichen Untersuchungen erdulden. Lehnt der Proband eine aktive Beteiligung ab, so kann der Gutachter an der richterlichen Vernehmung teilnehmen und während derselben Fragen an den Beschuldigten stellen. Weiter ist es dem Probanden möglich den Gutachter unter bestimmten Voraussetzungen auch abzulehnen und einen anderen zu beantragen. 10
2. Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens im strafrechtlichen Verfahren
2.1 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Nach dem deutschen Strafrecht ist eine Handlung dann strafbar, wenn sie das Merkmal der Tatbestandsmäßigkeit erfüllt, rechtswidrig ist und wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Wenn beim letzten Schritt, der Schuldprüfung, die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB oder die verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB festgestellt wird, wird keine Strafe verhängt bzw. die Strafe gemildert. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nach § 19 StGB generell als schuldunfähig angesehen. Bei Jugendlichen im Alter von 14-18 Jahren muß die strafrechtliche Verantwortlichkeit positiv festgestellt werden, wohingegen bei Erwachsenen über 18 Jahre von der Schuldfähigkeit ausgegangen wird und eine Schuldunfähigkeit bzw. eine verminderte Schuldfähigkeit erst nachgewiesen werden muß. 11
Zur Feststellung der Schuldunfähigkeit (Exkulpierung) und der verminderten Schuldfähigkeit (Dekulpierung) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muß eine psychische Störung zum Tatzeitpunkt vorhanden gewesen sein. Weiter muß diese auch Auswirkungen auf die Fähigkeit, die Unrecht der Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und die Fähigkeit, das eigene Verhalten normenorientiert zu kontrollieren (Steuerungsfähigkeit) gehabt haben. 12
Wichtig bei der Schuldprüfung ist das Vorhandensein der Störung zum Tatzeitpunkt, was oft eine besondere Schwierigkeit für den Gutachter darstellt. Daher wird auch darüber diskutiert, wie genau ein Sachverständiger die Schuldfähigkeit überhaupt bewerten kann. Die Gerichte verlangen oft eine fundierte Stellungnahme zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, obwohl nur einer der beiden beeinträchtigt gewesen sein muß. Fehlt schon die Einsichtsfähigkeit , so liegt die Situation der Steuerungsfähigkeit klar auf der
9 vgl. VON OEFELE, 1998, S. 8/9
10 vgl. ebenda, S. 9
11 vgl. ebenda, S. 55
12 vgl. ebenda, S. 56
5
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Maren-Anneke van Drimmelen, 2000, Unterbringung in der forensischen Psychiatrie:, München, GRIN Verlag GmbH
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