Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 2 / 2
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Staat und Staatstheorie 6
2.1. Der Staatsbegriff 7
2.2. Die Entwicklung des modernen Staates 9
2.2.1. Die Erosion der feudalen Gesellschaftsstruktur. 9
2.2.2. Geldwirtschaft und die Etablierung regelmäßiger Steuerabgaben 12
2.2.3. Das Gewaltmonopol und die Trennung von Amt und Person. 14
2.2.4. Westfälischer Friede und staatliche Souveränität. 17
2.3. Staat und Staatstheorie der Gegenwart. 20
2.3.1. Verschiedene Staatsauffassungen
und Versuche einer Systematisierung 20
2.3.2. Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. 22
2.3.3. Das Problem mit dem Staatsvolk und der Begriff der Nation. 25
2.4. Aufgaben und Grenzen des modernen Staates. 28
3. Die Europäische Union 33
3.1. Versuch einer Annäherung. 33
3.2. Die Geschichte der Europäischen Integration. 35
3.2.1. Von der EGKS zur EU 36
3.2.2. Der Unionsvertrag
und das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 38
4. Der Staatscharakter der E.U 41
4.1. Nationalstaatliche und europäische Souveränität 42
4.2. Staatsgebiet und Staatsgewalt der Europäische Union 46
4.3. Staatsvolk und europäische Identität 49
4.4. Die Vereinigten Staaten von Europa. 54
5. Zusammenfassung 56
Literatur 60
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 3 / 3
1. Einleitung
Vor gut 170 Jahren wurde in Europa der erste Band eines Buches veröffentlicht, das weltweit für Aufsehen sorgen sollte. Es hieß: „La démocratie en Amérique“, zu deutsch: „Über die Demokratie in Amerika“, und war die erste umfassende Studie über die noch junge amerikanische Demokratie. Geschrieben hatte es ein 30 Jahre junger Richter aus Frankreich. Sein Name war Alexis de Tocqueville. Angelehnt an Tocquevilles Amerika-Bericht wurde im Jahre 2000 ein Buch mit einem ganz ähnlichem Titel veröffentlicht: „Demokratie in Europa“, geschrieben von Larry Siedentop, einem Universitätsdozenten aus Oxford. 1 Auf rund 350 Seiten versucht der Autor nach dem Vorbild Tocquevilles „eine Debatte anzuregen“. 2 Wie schon der Titel vermuten lässt, erörtert Siedentop dabei nicht zuletzt die Frage nach der Zukunft der europäischen Integration. Namentlich fragt er in Anspielung an den Mitverfasser der amerikanischen Verfassung, James Madison, in der Überschrift des zweiten Kapitels: „Wo bleiben die Madisons für Europa?“
Die Idee der „Vereinigten Staaten von Europa“ ist keineswegs neu. Sie stammt auch nicht etwa aus der Feder von Winston Churchill, der sie zusammen mir der „Neugründung der europäischen Familie“ in seiner Züricher Rede vom 19. September 1946 beschwor. 3 Noch während der Zweiten Weltkrieg in Europa wütete kursierten auf dem Kontinent zahllose Ideen und Entwürfe für eine föderale Neuordnung des Kontinents. Oft auf Flugblättern skizzierten und verbreiteten Denker wie Altiero Spinelli (der einige Jahrzehnte später sogar als Abgeordneter in das Europäische Parlament einziehen sollte) detailliert ihre Vorstellung von den Institutionen und Prozessen eines föderal geeinten Europas. 4 Dennoch war es nicht erst der Schrecken des Zweiten Weltkrieges, der die Idee des föderalen Europas hervorbrachte. Schon im frühen 17. Jahrhundert hatte der französische Herzog Maximilien de Béthune Sully, Minister und Berater Heinrichs IV., die Vision einer europäischen Föderation aus 15 gleichstarken Staaten in Form einer christlichen Republik und unter der Führung Frankreichs skizziert. 5 Und auch bei dem Philosophen Immanuel Kant findet sich in der Schrift „Zum ewigen Frieden“ aus dem
1 Larry Siedentop, Demokratie in Europa, Klett-Cotta: Stuttgart, 2002; die englischsprachige Originalausgabe erschien im Jahre 2000 mit dem Titel „Democray in Europe“ bei Allen Lane - The Penguin Press in London
2 Siedentop 2002, Seite 4
3 vgl. Gasteyger 2001, Seite 43 (hier finden sich Auszüge aus Churchills Rede)
4 eine Sammlung dieser Konzepte findet sich ausführlich dokumentiert bei: Lipgens 1986
5 vgl. Pfetsch 1997, Seite 16
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 4 / 4
Jahr 1795 die Vorstellung einer „föderalen Organisation Europas mit republikanischen Staaten“. 6
Auch heute ist Europa ein Thema - möglicherweise mehr denn je. Insbesondere der Entwurf für eine europäische Verfassung, den ein eigens zu diesem Zweck gegründetes Konvent vor wenigen Monaten vorgelegt hat, hat die Frage nach der Zukunft der europäischen Integration wieder auf die politische Agenda katapultiert. „Europa gibt sich eine Verfassung“ titelte etwa die Süddeutsche Zeitung am 14. Juni 2003 und zitiert in der Unterzeile den deutschen Außenminister, Joschka Fischer, der von einem „historischen[m] Tag“ gesprochen habe. 7 Und selbst die New York Times fragt in einer Überschrift nach „United Europe’s Jefferson?“ und meint damit den Konventspräsidenten Valéry Giscard d´Estaign. 8
Immer wieder geistert das Schlagwort eines geeinten Europas, der „Vereinigten Staaten von Europa“, durch die Medien, und immer öfter bekommen auch Europas Bürger den langen Arm Brüssels selbst zu spüren. Schon jetzt verbindet eine gemeinsame Währung zwölf der 15 Mitgliedsstaaten und damit rund 300 Millionen EU-Bürger. Das europäische Recht ist dem nationalen Recht übergeordnet, Recht gesprochen wird am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Trotz heftigen Widerstand seitens der USA wird jetzt sogar eine europäische Eingreiftruppe mit einem eigenem Planungsstab diskutiert. In Mazedonien leitet die EU schon heute ihren ersten, eigenen Militäreinsatz.
Europa wächst zusammen. Mit der für Mai 2004 geplanten Erweiterung der Europäischen Union wird die blaue Europaflagge für 25 Staaten und für insgesamt rund 450 Millionen Menschen stehen. Immer öfter werden Entscheidungen nicht mehr auf nationalstaatlicher, sondern auf europäischer Ebene getroffen. Jeder Bürger eines EU-Staates ist seit In-Kraft-Tretens des Vertrags von Maastricht ob er will oder nicht 9 auch gleichzeitig Bürger der Europäischen Union. Zweifellos übernehmen die Organe der Europäischen Union schon jetzt zahlreiche Aufgaben,
6 vgl. Pfetsch 1997, Seite 17
7 Hagelüken / Wenicke 2003
8 Sciolino 2003
9 Mit der Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht wurde in selbigem die „Unionsbürgerschaft“ (Artikel 8) festgeschrieben. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen mit dem Beitritt verbundene Änderungen des deutschen Grundgesetzes wurde am 12. Oktober 1993 abgewiesen; vgl. hierzu insbesondere die Dokumentation des Verfahrens in: Winkelmann 1994; auf das „Maastricht-Urteil“ wird außerdem in Kapitel 3.2.2 dieser Arbeit weiter eingegangen
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 5 / 5
die ursprünglich Gegenstand nationalstaatlicher Souveränität waren. Anders als die meisten anderen internationalen Organisationen kann sie Recht setzen, dass für die Bürger ihrer Mitgliedsstaaten unmittelbar bindend ist. Sie verfügt über Organe zur Gesetzgebung und zur Verwaltung und kann Entscheidungen zum Teil sogar gegen den ausdrücklichen Willen einzelner Mitgliedsstaaten durchsetzen. Ihre institutionelle Struktur wird vielfach sogar mit der eines Staates verglichen. Ministerrat und Europäisches Parlament bilden demnach gemeinsam die Legislative, die Europäische Kommission die Exekutive. Die Judikative wird vom Europäischen Gerichtshof verkörpert. 10
Kann aber deshalb tatsächlich schon jetzt von einem europäischen Staat gesprochen werden? Wie berechtigt ist es, der Europäischen Union schon jetzt „Staatscharakter“ zu unterstellen? Droht auf lange Sicht möglicherweise sogar ein europäischer „Superstaat“? Diesen Fragen soll in dieser Arbeit nachgegangen werden.
Um sie zu beantworten, sollen im zweiten Kapitel zunächst einige staatstheoretischen Grundüberlegungen angestellt werden. Was ist überhaupt ein Staat? Wie ist er entstanden und welche Aufgaben hat er zu erfüllen, wo gerät er an seine Grenzen? Das dritte Kapitel schließlich ist der Europäischen Union selbst gewidmet. Sie wird vielfach als ein Konstrukt „sui generis“, als Organisation eigener Art, beschrieben. Aber was heißt das eigentlich? Neben einem kurzen Abriss zur Entwicklung der Europäischen Union soll an dieser Stelle außerdem auf das sogenannte „Maastricht-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts eingegangen werden. Im vierten Kapitel schließlich sollen die zuvor erarbeiteten staatstheoretischen Grundlagen auf die Europäische Union bezogen werden. Abgeschlossen wird diese Analyse dann mit einem kurzen Exkurs zum Thema „Die Vereinigten Staaten von Europa“ und einer Zusammenfassung der dargelegten Überlegungen.
Dass mit dieser Arbeit nicht der Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann, ergibt sich schon aus der schier unerschöpflichen Fülle an Publikationen zum Thema Staat ebenso wie zur Europäischen Union und zur europäischen Integration. Die vorliegende Analyse wird also definitiv nicht alle Theorien und Meinungen berücksichtigen können. Die Ausarbeitung soll außerdem bewusst auf einer
10 vgl. z.B. Benz 2001, Seite 278; Pfetsch 1997, Seite 141 und Seite 153
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 6 / 6
staatstheoretischen und nicht auf einer integrationstheoretischen Basis fußen, obwohl letztere freilich nicht völlig ausgeblendet werden kann bzw. implizit in viele Überlegungen mit einfließen wird. Insgesamt soll der Versuch gewagt werden, mit dieser Arbeit eine zwar aus oben genannten Gründen selektive, aber in sich schlüssige Analyse der Europäischen Union aus staatstheoretischer Perspektive vorzulegen.
2. Staat und Staatstheorie
„L´état c´est moi!“ - „Der Staat bin ich!“ Lange wurde diese Äußerung dem französischem König Ludwig XIV. zugeschrieben. Dieser hatte den Absolutismus in Frankreich in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zum Höhepunkt geführt. Und auch wenn heute unklar ist, ob er diesen Satz wirklich jemals so gesagt hat, fasst er den Regierungsstil des Sonnenkönigs dennoch passend zusammen. 11 Weniger egozentrisch und gut dreihundert Jahre jünger ist folgender Definitionsversuch: „Der Staat ist eine Notordnung gegen das Chaos.“ Diese Aussage stammt von Gustav Heinemann, dem ersten Innenminister der Bundesrepublik Deutschland und späteren Bundespräsidenten. 12 Eine weitere und vermutlich eine der bekanntesten Staatsdefinitionen stammt von dem deutschen Soziologen Max Weber. Für ihn ist der Staat „diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes [...] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht.“ 13
Wie schon diese kleine Auswahl andeutet, gab und gibt es zahlreiche Versuche, „den Staat“ definitorisch zu erfassen. Schon in der Antike gab es Diskurse, zum Beispiel bei Platon und Aristoteles, die aus heutiger Sicht als „staatstheoretisch“ bezeichnet werden können. Und auch heute befassen sich nicht nur Wissenschaftler, sondern auch Politiker regelmäßig mit der Frage, was kennzeichnend für den Staat ist.
In diesem Kapitel soll daher zunächst die theoretische Grundlage für eine Betrachtung der Europäischen Union aus staatstheoretischer Perspektive gelegt werden. Im Kern soll dabei die Frage behandelt werden, was überhaupt unter der
11 darauf verweist: Schulze 2002b, Seite 154
12 Weidenfeld 2000, Seite 302
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 7 / 7
Bezeichnung „der Staat“ verstanden werden kann. Wie ist der heutige, „moderne“ Staat entstanden und was ist charakteristisch für ihn? Welche Aufgaben hat er, wo sind seine Grenzen?
2.1. Der Staatsbegriff
Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft „steht von jeher im Zentrum gesellschafts-und politikwissenschaftlicher Theoriebildung“ - so nachzulesen im Wörterbuch Staat und Politik von Dieter Nohlen. 14 Zahlreiche Publikationen schmücken sich mit dem Präfix „Staat“ im Titel, die Liste der Veröffentlichungen zu den Themen Staat, Staatstheorie und Staatsaufgaben scheint endlos. Über 1,7 Millionen Seiten fördert allein die Suchmaschine „Google“ zu Tage, wenn man sie im deutschsprachigen Internet nach dem Begriff „Staat“ fahnden lässt. 15 Die Suche nach Büchern nur zum Thema „Staatstheorie“ beim umsatzstärksten Online-Buchhändler, amazon.com, ergibt eine Auswahl von 70 verschiedenen Büchern, einzelne Aufsätze und Fachzeitschriften nicht mitgerechnet. 16 Dabei ist das Wort „Staat“ selbst noch verhältnismäßig jung. Das etymologische Lexikon der deutschen Sprache datiert seine Entstehung auf das 14. Jahrhundert. 17 Als Wortherkunft wird einerseits das lateinische stare, also stehen, andererseits das französische les états, übersetzt: die Stände, genannt. Gemeint wurde in der Regel entsprechend auch der Stand oder der Rang einer Person oder der Zustand eines Vermögens. Auch heute ist das englische state nicht nur mit einer politischen Bedeutung behaftet, sondern kann auch mit dem deutschen Wort „Zustand“ übersetzt werden (etwa als state of mind = Gemüts- oder Geisteszustand). Die politische Bezeichnung Staat (italienisch: lo stato) für den Zustand eines Herrschaftsverbandes findet sich erstmals im 16. Jahrhundert, nämlich in den Schriften Niccolô Machiavellis (1469 bis 1527). 18 Dennoch wird der Stempel „Staat“ oft rückwirkend und undifferenziert für alle möglichen Formen politischer Machtausübung verwand. So beginnen die meisten staats- oder demokratietheoretischen Einführungswerke mit den sogenannten „Stadtstaaten“ der
13 Weber 1980, Seite 822; anzumerken ist, dass Webers Definition an dieser Stelle verkürzt dargestellt wird. Weber definiert den Staat zwar idealtypisch insbesondere über das Mittel Gewalt, hebt jedoch außerdem dessen soziologische Natur als „Anstaltsbetrieb“ hervor; darauf verweist: Anter 1995, Seite 47 bis 51; zur Staatsdefinition von Max Weber siehe auch Kapitel 2.2.3 sowie Kapitel 2.3.2 dieser Arbeit
14 Schultze 1996, Seite 733
15 Suche mit www.google.de nach dem Wort „Staat“ am 1. November 2003
16 Suche nach deutsche Büchern zum Thema „Staatstheorie“ auf http://www.amazon.de am 26. Dezember 2003
17 Kluge 1999, Seite 785, Staat
18 vgl. Fenske 1997, Seiten 242 ff.; Klaus Schubert 1997, Seite 274; Microsoft Encarta 2000, Staat
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 8 / 8
Antike. Auch Rainer Rotermundt spannt in seiner Einführung in „Staat und Politik“ den historischen Bogen von der Antike über das Mittelalter bis zur Neuzeit. Er weist den Leser jedoch schon in der Einleitung ausdrücklich darauf hin, dass er die Bezeichnung des „griechischen Stadtstaaten“ keineswegs für sehr glücklich gewählt hält. 19 Eine Kritik, die sich auch in Arthur Benz Einführungswerk „Der moderne Staat“ findet: man spräche vom Staat der Pharaonen, von Stadtstaaten der Antike, vom römischen Staat, vom Staat des Mittelalters, vom Fürstenstaat, vom Ständestaat, vom vormodernen Staat und schließlich vom modernen Staat - dabei habe doch Max Weber in seiner Herrschaftssoziologie eindrücklich gezeigt, dass „der Staat, soweit er als Form rationaler, nach unpersönlichen und kontrollierbaren Regeln ausgeübter Herrschaft existiert, ein Phänomen der Moderne ist.“ 20 Streng genommen (und wenn man Max Webers idealtypischen Staatsbegriff zugrunde legt) ist also die Bezeichnung „moderner Staat“ sogar eine Tautologie. Dennoch hat sie sich in Abgrenzung zu jenen von Arthur Benz (s.o.) aufgelisteten Staatsbegriffen bewährt und soll daher auch in dieser Arbeit weiter verwandt werden.
Zum Wesen und zur Entstehungsgeschichte des modernen Staates gibt es zahlreiche Abhandlungen. Das mag daran liegen, dass die Staatenbildung keineswegs ein Prozess war, der sich in der ganzen Welt gleichzeitig vollzog. Allgemein wird zwar davon ausgegangen, dass der moderne Staat zunächst in Europa entstand - doch auch innerhalb dieses territorialen Raumes hat es Brüche und Rückschritte in der Entstehungsgeschichte gegeben. 21 Zum anderen ist der Staat nicht im Singular, sondern im Plural entstanden, wie beispielsweise der Politikwissenschaftler Andreas Anter in seiner Dissertation über Max Webers Theorie des modernen Staates zu bedenken gibt: „Eine Vielzahl von heterogenen Herrschaftsgebilden entwickelt sich zu verschiedenen Zeiten in unterschiedlichen Territorien zu derjenigen Form politischer Herrschaft, die wir heute als Staat bezeichnen.“ 22 Anter verweist an dieser Stelle außerdem auf eine weitere Problematik, die sich bei der Frage nach der Entstehung des modernen Staates auftut. Jeder Versuch, dessen Geburtstunde historisch zu verorten setzt einen
19 Rotermundt 1997, Seite 12
20 Benz 2001, Seite 9; Benz bezieht sich dabei auf: Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Wissenschaftliche Buchgesellschaft: Darmstadt, 1973, Seiten 146 bis 163; Hannes Wimmer, Evolution der Politik, WUV Universitätsverlag: Wien, 1995; Gianfranco Poggi, The Developement of the Modern State. A Sociological Introduction, Hutchinson: London, 1978
21 vgl. Benz 2001, Seite 10;
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 9 / 9
bestimmten Staatsbegriff voraus. Dieser jedoch muss den modernen Staat von den vorausgegangenen vorstaatlichen Herrschaftsgebilden abgrenzen. Man gerät also fast zwangsläufig in einen Zirkel, aus dem ein ausbrechen nur schwer möglich scheint. 23 Vielfach behilft man sich, indem man den 24. Oktober 1648, der Tag des Westfälischen Friedens und damit das Ende des Dreißigjährigen Krieges, als Anbeginn moderner, europäischer Staatlichkeit deklariert. 24 Dies ist in so fern schlüssig, als das der in Osnabrück und Münster festgeschriebene Nichteinmischungsgrundsatz als eine Grundlage staatlicher Souveränität gelten kann (vgl. Kapitel 2.2.4 dieser Arbeit). 25 Doch auch wenn Souveränität gemeinhin nicht nur als Kennzeichen, sondern auch als konstituierendes Element moderner Staatlichkeit gilt 26 , dürfte es schwer fallen, den Staatsbegriff alleine damit hinreichend zu charakterisieren. Fest steht, dass der Staat keineswegs aus dem sprichwörtlichem Nichts entstanden ist. Vielmehr ist er das Produkt eines langjährigen Prozesses, in dessen Verlauf sich nach und nach das herausgebildet hat, was heute gemeinhin als „moderner Staat“ bezeichnet wird. Aus der Beschreibung dieses Prozesses soll im folgenden nun das extrahiert werden, was als charakteristisch für den modernen Staat gelten kann und ihn von seinen Vorläufern unterscheidet. Gleichzeitig soll dieser Rückblick illustrieren, dass auch der moderne Staat abhängig ist von seinen Rahmenbedingungen und daher keineswegs als unveränderlicher Fixpunkt angesehen werden kann. Weder ist er eine unabänderliche, noch die einzige Form menschlichen Zusammenlebens.
2.2. Die Entwicklung des modernen Staates
2.2.1. Die Erosion der feudalen Gesellschaftsstruktur
Die Wurzeln des modernen Staates werden in der Regel zwischen dem elften und 13. Jahrhundert nach Christi Geburt verortet. Nicht zuletzt durch ein dramatisches Bevölkerungswachstum begann in dieser Zeit im abendländischen Europa ein Wandlungsprozess, der Auswirkungen auf fast alle Lebensbereiche hatte. Diese europäische Bevölkerungsexplosion hielt etwa bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts an. 27 Der daraus resultierende, gestiegene Nahrungsmittelbedarf wurde vor allem
22 Anter 1995, Seiten 166f.
23 vgl. Anter 1995, Seiten 19 bis 21, sowie Seiten 166 f.
24 vgl. van der Pijl 1996, Seite 53
25 vgl. Hartmann 2001, Seiten 15 bis 17; Roth 2001, Seite 15
26 vgl. Seidelmann 1998, Seite 363; hierauf wird auch in Kapitel 2.2.4 dieser Arbeit näher eingegangen
27 explizit wird auf diese Bevölkerungsexplosion verwiesen in: Müller 1992, Seiten 139 bis 141, sowie in: Microsoft Encarta 2000, Mittelalter
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 10 / 10
durch die Erschließung neuer Anbauflächen und Siedlungsgebieten sowie durch verbesserte Anbau- und Arbeitsmethoden wie etwa die Dreifelderwirtschaft bedient und zugleich angetrieben. Steigende Agrarpreise bei gleichzeitig im Übermaß verfügbarer menschlicher Arbeitskraft ließ viele Grundbesitzer weit über den eigenen Bedarf hinaus produzieren, um die Überschussproduktion anschließend zu veräußern. Die damit einsetzende wirtschaftliche Dynamik erfasste schnell auch das Handwerk, Gewerbe und Handel. Die Folge eine rasch florierende Geldwirtschaft und ein Anstieg des Handelsverkehrs. In den Städten etablierten sich zahlreiche neue Märkte und führten zu einem Aufschwung derselben. Die Städte wurden so auch Anziehungspunkt für die Landbevölkerung. Die bislang in
Grundherrschaftsverhältnisse eingebundenen Landarbeiter erhoffte sich durch den Umzug in die Stadt einen sozialen Aufstieg vom abhängigen Bauern oder Leibeigenen zum freien Städter (daher auch Spruch: „Stadtluft macht frei“). 28 Überhaupt, konstatiert etwa das Lexikon, sei diese Epoche neben dem starken Wachstum „durch eine hohe Mobilität gekennzeichnet, und zwar sowohl durch eine horizontale, d. h. räumliche, vor allem durch das Drängen der Landbevölkerung in neue Siedlungsgebiete und Städte, als auch durch eine vertikale, also soziale, etwa durch den Aufstieg unfreier Bauern zu freien Städtern oder von Vasallen oder Ministerialen zu Rittern.“ 29 Im Zuge dieser gesteigerten Mobilität entstand so im Verlauf des 13. Jahrhunderts eine völlig neue Bevölkerungsschicht zwischen Bauernschaft und Adel: die des freien Stadtbewohners, das „Bürgertum“. 30
Im Verlaufe dieses Prozesses wurde die gesamte mittelalterliche
Gesellschaftsstruktur umgekrempelt. Bis etwa in das Jahr 1000 nach Christus war die Gesellschaft in Europa vor allem durch persönliche Abhängigkeiten, wie etwa zwischen Feudalherren und Lehensleuten, geprägt. Zusammengehalten vor allem durch Vertragspflichten und Ehrenkodexe ließ sie jedoch gleichzeitig ein beträchtliches Maß an Willkür in der Machtausübung zu. Noch gab es, wie der
28 vgl. Müller 1992, Seiten 139 bis 141, sowie in: Microsoft Encarta 2000, Mittelalter
29 Microsoft Encarta 2000, Mittelalter
30 Mit dem Begriff des Bürgers bzw. des Bürgertums (aus dem Französischen für Bourgeois bzw. Bourgeoise) wurden im Laufe der Geschichte die verschiedensten Inhalte verbunden. Grenzte er zunächst den freien Stadtbewohner von der Landbevölkerung und vom Adel ab, wurde er bei Karl Marx zum Synonym für die herrschende, über die Produktionsmittel verfügende Klasse der kapitalistischen Gesellschaft. Nicht umsonst bescheinigt etwa der Politikwissenschaftler Herfried Münkler dem Wort „Bürger“ eine „bewegte Begriffsgeschichte“ (Münkler 1996, Seite 71). Um nicht den Rahmen dieser Arbeit zu sprengen, soll daher zunächst auf eine weitere Begriffsbestimmung verzichtet werden und die Bezeichnung „Bürger“ bzw. „Bürgertum“ hier als Abgrenzung der Stadtbewohner zum Adel und zur Landbevölkerung verstanden werden.
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 11 / 11
Politikwissenschaftler Arthur Benz zusammenfasst, „in weltlichen Angelegenheiten keine formale Institutionalisierung der Herrschaft, kein Gewaltmonopol, keine organisierte Verwaltung, kein gesatztes Recht, Souveränität über ein Gebiet.“ 31 Zudem waren die Herrschaftsverhältnisse extrem fragmentiert. Selbst die Macht des Kaisers stellte keine zentrale Herrschaftsgewalt dar, sondern war durch eine Reihe von feudalen Herrschaftsträgern stark eingeschränkt. Auch der Einfluss der Könige war, zumindest teilweise, mehr theoretischer denn praktischer Natur. Da diese nicht nur Grund und Boden, sondern auch königliche Hoheitsrechte, wie das Zollrecht und die Gerichtsbarkeit, in Form von Lehen an sogenannte (Kron-) Vasallen weitergaben, war ihre Autorität begrenzt. Dies gilt insbesondere für die deutschen Länder, da hier tatsächlich nur die direkt durch den König autorisierten Vasallen (eben jene Kronvasallen) diesem zumindest pro forma zur Treue verpflichtet waren, nicht aber die hierarchisch tiefer stehenden Aftervasallen. 32 Erschwerend kam hinzu, dass viele Teile des Landes gar nicht in den Lehnsverbands eingegliedert waren, sondern sich im Besitz des Adels befanden. 33 All diese Faktoren führten zu einer fortschreitenden Erosion der feudalen Gesellschaftsstruktur hin zum sogenannten „Ständestaat“. Charakteristisch für diesen waren Zusammenschlüsse in Form von Ständeversammlungen wider der starken Machtzersplitterung. Ob aufgrund dessen aber schon das Suffix „-staat“ gerechtfertig ist darf durchaus bezweifelt werden. „So ziemlich alle Funktionen, die der neuzeitliche Staat für sich beansprucht, waren damals auf die verschiedensten Träger, auf die Kirche, den grundbesitzenden Adel, die Ritterschaft, die Städte und sonstige Privilegierte verteilt“, beschreibt etwa der Staatstheoretiker Hermann Heller den Zustand im ausgehenden Mittelalter. 34 Auch aufgrund der noch immer geltenden Lehnordnung wird der „Ständestaat“ daher vielfach auch als eine Spätform der feudalen Herrschaftsordnung beschrieben. Zwei wesentliche Merkmale jedoch legen nahe, ihn zumindest als eigene Herrschaftsform zu begreifen, wie es beispielsweise Gianfranco Poggi in seinem 1978 veröffentlichtem Buch „The Development of the Modern State“ getan hat: zum einen die Entstehung von organisierten und in Versammlungen repräsentierten Zusammenschlüssen zu sogenannten „Ständen“, zum anderen die nun einsetzende,
31 Benz 2001, Seite 13
32 vgl. Microsoft Encarta 2000, Feudalismus
33 vgl. Microsoft Encarta 2000, Feudalismus
34 Heller 1970, Seite 126
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 12 / 12
formale Institutionalisierung der Machtausübung. 35 Schrittweise begann man, die personengebundene Herrschaft durch eine auf formaler Organisation fußenden Legitimation ersetzen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Merkmale begriff auch Max Weber den Ständestaat zumindest als wichtige Übergangsform bei der Entwicklung des modernen Staates. 36 Die endgültige Trennung zwischen Amt und Person, eines der essentiellsten Merkmale moderner Staatlichkeit, setzte sich jedoch erst später, zum Ende des Absolutismus hin, vollständig durch. 37
2.2.2. Geldwirtschaft und die Etablierung regelmäßiger Steuerabgaben
Die historischen Hintergründe und die Gründe für diese Trennung sind vielfältig und es wäre vermessen zu behaupten, sie im Rahmen dieser Arbeit in voller Gänze wiedergeben zu können. Schon weil die soeben angerissene Kausalkette im Prinzip nach Belieben verkürzt oder auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden könnte, erscheint die Zahl der Faktoren, deren Einfluss bedeutend für die Herausbildung des modernen Staates war, zunächst unüberschaubar. Dennoch kristallisieren sich nach und nach Umstände heraus, die untrennbar mit der Entstehung des modernen Staates verknüpft zu sein scheinen. Einer davon ist die sich zum Ende des Mittelalters hin rapide ausbreitende Geldwirtschaft. Sie wird beispielsweise im von Axel Görlitz veröffentlichten „Handlexikon zur Politikwissenschaft“ von Walter Euchner als einer der entscheidenden Faktoren für das Entstehen des „modernen europäischen Staatentyps“ identifiziert. 38 Auch der Soziologe Norbert Elias sieht in der „allmählichen Vergrößerung des geldwirtschaftlichen Sektors“ eine der elementaren Grundvoraussetzungen, die letztlich für die Entstehung des modernen Staates entscheidend waren. 39 Denn während Geld zunächst ein verhältnismäßig rares Gut war, führten die oben skizzierten Entwicklungen, wie etwa das Florieren des Handels, zu einem raschen Anstieg der in Umlauf befindlichen Geldmenge. Diese Transformation der noch in weiten Teilen naturalwirtschaftlich geprägten Gesellschaft in eine monetärkapitalistische hatte tiefgreifende Folgen. Leidtragende dieser Entwicklung waren vor allem die Feudalherren, die über ihre Güter meist feste, oft nicht in Geldform ausbezahlte, Renten erhielten. Größter Profiteuer hingegen war neben dem
35 Gianfranco Poggi, The Developement of the Modern State. A Sociological Introduction, Hutchinson: London, 1978, indirekt zitiert nach: Benz 2001, Seite 14
36 darauf verweist: Benz 2001, Seite 14
37 Benz 2001, Seite 14
38 Euchner 1972, Seite 427
Felix Neubüser - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive 13 / 13
Bürgertum vor allem der König, der in Form von Steuern direkt an diesem Prozess verdiente und diesen entsprechend förderte - nach Elias „eine der Voraussetzungen, auf Grund deren die Institution des Königs oder Fürstentums allmählich den Charakter der Absolutheit oder Unumschränktheit erhielt.“ 40
Die Entwicklung von Steuern bzw. des staatlichen Steuermonopols war ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur modernen Staatlichkeit, denn sie ist eng mit dem Entstehen des staatlichen Gewaltmonopols verknüpft. Ferner waren Geldwirtschaft und das Steuermonopol ein wichtiger Faktor für die Herausbildung der staatlichen Bürokratie, des Rechts und letztendlich sogar für die Trennung des öffentlichen Haushalts vom Privathaushalt und somit bedeutend für die endgültige Unterscheidung zwischen Amt und Person des Herrschers selbst. In seinem bereits 1939 veröffentlichtem Hauptwerk, „Über den Prozeß der Zivilisation“, widmet Elias der „Soziogenese des Steuermonopols“ daher sogar ein eigenes Kapitel. 41 Auf rund dreißig Seiten beschreibt er die entscheidenden Wegmarken dieser Entwicklung. Gleichzeitig illustriert Elias die Bedeutung regelmäßiger Steuerzahlungen für die Schaffung und Aufrechterhaltung des staatlichen Gewaltmonopols. Er sieht den Ursprung des Steuermonopols in einer gesellschaftlichen Institution, die sich im 12. und 13. Jahrhundert entwickelte. Zu dieser Zeit begannen die Feudalherren, neben den ohnehin kriegsdienstpflichtigen Adeligen auch die Stadtbewohner, also jenen schon erwähnten, neuen Bürgerstand zum Dienst an der Waffe heranzuziehen. Diese jedoch zogen es vielfach vor, sich von seiner Pflicht freizukaufen und dem Territorialherren statt dessen Geld anzubieten, damit dieser sich statt dessen Krieger mieten konnte. Sie „kommerzialisieren“ 42 also praktisch den Kriegsdienst. Gleichzeitig begründen sie einen Brauch, demnach der König sich von nun an für seine Feldzüge von den Gemeinden einen bestimmten Geldbetrag verlangen kann. Eine solche Form der Beihilfen, französisch „Aides“, waren zuvor auch schon üblich gewesen, etwa wenn der Sohn eines Vasallen zu Ritter geschlagen wurde oder heiratete. Wie diese „Aides“ handelte es sich jedoch bei diesen Geldzahlungen zunächst um einmalige, außerordentliche Transaktionen. Das änderte sich mit dem
39 Elias 1997, Seite 17 f.
40 Elias 1997, Seite 18
41 Elias 1997, „Zur Soziogenese des Steuermonopols“, Seiten 287 bis 319; Anzumerken ist jedoch, dass Elias selbst die räumliche Gültigkeit seiner Zivilisationstheorie zwar auf das Abendland begrenzt, sich tatsächlich jedoch vornehmlich auf Frankreich und die Entstehung des französischen Staates beschränkt. Darauf verweist insbesondere: Hinz 2002, Seite 34
42 Elias 1997, Seite 290
Arbeit zitieren:
Felix Neubüser, 2004, Superstaat Europa - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Ist die Europäische Union ein Staat?
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Examensarbeit, 84 Seiten
Reformbedarf und Reformpolitik in Föderalstaaten: Deutschland, die Sch...
Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Diplomarbeit, 94 Seiten
Der Deutsche Bundestag und Europa
Erfüllt das nationale Parlamen...
Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Bachelorarbeit, 67 Seiten
Felix Neubüser's Text Superstaat Europa - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Felix Neubüser hat den Text Superstaat Europa - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Perspektive veröffentlicht
Felix Neubüser hat einen neuen Text hochgeladen
Entwicklung und Perspektiven der Europäischen Union
Festschrift für Professor Dr. ...
Bodo Knoll, Hans Pitlik
Die offene Methode der Koordinierung (OMK) - Chance oder Risiko für In...
Beiträge zur europäischen Inte...
Udo Langhoff
Eine Einführung in die politis...
Alexandra Baum-Ceisig, Klaus Busch, Claudia Nospickel
Die Europäische Union, Russland und Eurasien
Die Rückkehr der Geopolitik
Winfried Schneider-Deters, Peter W. Schulze, Heinz Timmermann
Die Außenbeziehungen der Europäischen Union nach dem Vertrag über eine...
Eine Untersuchung aus kompeten...
Andreas Metz
Europäische Medienöffentlichkeit: Demokratisierung der Europäischen Un...
Eine systemtheoretische Analys...
Myra Posluschny
0 Kommentare