2
,QKDOWVYHU HLFKQLV
(LQOHLWXQJ 8
XIEDXGHU UEHLW 8
HGHXWXQJGHU7KHPHQVWHOOXQJI UGLH3UD LV 9
3UREOHPVWHOOXQJXQG=LHOVHW]XQJ 10
LODQ SROLWLVFKHV,QVWUXPHQWDULXP. 11
'LYHUJLHUHQGH=LHOVHW]XQJ 11
HLWOLFKH ,QVWUXPHQWH 12
)RUPHOOH,QVWUXPHQWH. 13
HVWDQGWHLOHGHV -DKUHVDEVFKOXVVHVMH5HFKQXQJVOHJXQJVV VWHP 13
OLHGHUXQJVSROLWLVFKH 'LIIHUHQ HQ 14
LODQ LHUXQJVJUXQGVlW HXQGIlKLJNHLW. 16
XVZHLVWLHIHXQGEUHLWHLQGHQ -DKUHVDEVFKOX EHVWDQGWHLOHQ 19
0DWHULHOOH HHLQIOXVVXQJ. 24
QVDW XQWHUVFKLHGHEHLDNWLYLVFKHQ3RVWHQ. 25
,PPDWHULHOOH9HUP JHQVJHJHQVWlQGH 25
'HULYDWLYHU)LUPHQZHUW 27
/HDVLQJYHUWUlJH 28
'LVDJLR. 30
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HVFKlIWVEHWULHEHV 34
QVDW XQWHUVFKLHGHEHLSDVVLYLVFKHQ3RVWHQ 34
8QWHUVFKLHGHEHLGHU%HZHUWXQJ 37
:HUWDQVDW GLIIHUHQ HQ 37
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3HQVLRQVU FNVWHOOXQJHQE Z/HLVWXQJHQDQ UEHLWQHKPH.U 41
0HWKRGLVFKH8QWHUVFKLHGH 44
5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ 44
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1HXEHZHUWXQJVNRQ]HSWYHUVXV$QVFKDIIXQJVNRVWHQSULQ]LS 46
/DWHQWH6WHXHUQ 49
3
(UPLWWOXQJXQG EVFKUHLEXQJGHVGHULYDWLYHQ)LUPHQZHUWHV. 51
(UPHVVHQVVSLHOUlXPH 52
9HUIDKUHQVVSLHOUlXPH 52
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HZHUWXQJVYHUHLQIDFKXQJVYHUIDKUHQ 55
,QGLYLGXDOVSLHOUlXPH. 55
6FKlW XQJVEHGLQJWH)UHLKHLWHQ. 55
XVOHJXQJYRQ9RUVFKULIWHQ 57
LVKHUXQJHUHJHOWH6DFKYHUKDOWH 59
8QWHUVFKLHGHEHLHUVWPDOLJHUXQGZLHGHUKROWHU QZHQGXQJYRQ,)56. 60
XFKPl LJH EELOGXQJGHU8PVWHOOXQJXQG QZHQGXQJVEHUHLFK. 60
:DKOGHVhEHUJDQJVYHUIDKUHQV 61
HVWDOWXQJVSHUVSHNWLYHQ 65
HLWOLFKHUXQGILQDQ LHOOHU8PVWHOOXQJVDXIZDQG. 67
ULWLVFKH : UGLJXQJ. 69
HZLQQDXVZHLVSROLWLN. 71
,QIRUPDWLRQVSROLWLN. 73
QVDW XQG HZHUWXQJVSROLWLN 74
6FKOX EHWUDFKWXQJ. 77
Anhang 1. 79
Anhang 2. 82
Anhang 3. 85
Literaturverzeichnis 87
4
(LGHVVWDWWOLFKH(UNOlUXQJ
Hiermit versichere ich an Eides Statt, daß ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe.
Kiel, den 02. April 2004
5
$ENU]XQJVYHU]HLFKQLV
ABS Asset Backed Securities AG Arbeitgeber AK Anschaffungskosten AN Arbeitnehmer a.o. Außerordentlich(e) AU Assoziiertes Unternehmen AV Anlagevermögen BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BFH Bundesfinanzhof CF Cash Flow CGU Cash-Generating Unit DCF Discounted Cash Flow DRS Deutsche Rechnungslegungsstandards DSR Deutscher Standardisierungsrat ED Exposure Draft EK Eigenkapital EStG Einkommenssteuergesetz Fifo First In - First Out GAAP Generally Accepted Accounting Standards GK Gemeinkosten GU Gemeinschaftsunternehmen G&V Gewinn- und Verlustrechnung HB Handelsbilanz HK Herstellungskosten IAS International Accounting Standards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IFRS International Financial Reporting Standards IOSCO International Organization of Securities Commissions KI Kreditinstitute LG Leasinggeber Lifo Last In - First Out
6
LN Leasingnehmer ND Nutzungsdauer ppe Property, Plant & Equipment POC Percentage-Of-Completion-Method PV Pensionsverpflichtung(en) RAP Rechnungsabgrenzungsposten RS Rechnungslegungssystem SB Steuerbilanz SIC Standing Interpretations Committee UV Umlaufvermögen Vers. Versicherungen VG Vermögensgegenstand WP Wertpapiere
7
EELOGXQJVYHU
Abbildung 1 Zielsetzung der Jahresabschlüsse
Abbildung 2 Konzeptionelle Unterschiede bei Transparenz und
Bilanzierung
Abbildung 3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS
Abbildung 4 Bestandteile des Jahresabschlusses
Abbildung 5 Unterschiede im Bilanzierungskreis
Abbildung 6 Zurechenbarkeit von Leasingverträgen bei IFRS
Abbildung 7 Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS
Abbildung 8 Der Bilanzierungskreis bei Rückstellungen
Abbildung 9 Aktivierung von Herstellungskosten bei Vorräten
Abbildung 10 Bilanzverkürzung durch Pensionsverpflichtungen bei den IFRS
Abbildung 11 Erfassung von Wertschwankungen im Rahmen der Neubewertung
Abbildung 12 Bilanzierung und Darstellung von latenten Steuern
Zweistufiger LPSDLUPHQWWHVW
Abbildung 13
Erfassung von Wertänderungen beim LPSDLUPHQWWHVW
Abbildung 14
Abbildung 15 Ansatzkriterien für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände
Abbildung 16 Der Umstellungsprozeß
Abbildung 17 Kostenfaktoren bei der Umstellung
Abbildung 18 Der umstellungsbedingte Ergebniseinfluß
Abbildung 19 Ansatz- und bewertungspolitische Differezen
8
(LQOHLWXQJ
$XIEDXGHU$UEHLW
Die Aufgabe meiner Arbeit kommt in weiten Teilen der Gretchenfrage nahe: Wie steht es mit den bilanzpolitischen Einflußmöglichkeiten nach IFRS 1 ? Sind sie größer oder kleiner als im HGB? Um dieser Frage gezielt nachzugehen, habe ich die Bereiche Wertansatz, Bewertung, Ermessensspielräume und die formellen Instrumente systematisch untergliedert und erörtert. Dabei ist mir aufgefallen, daß es Sachverhalte gibt, die explizit nur in einem RS angesprochen werden (Finanzinstrumente), der Sache nach sowohl Ansatz als auch Bewertung betreffen (latente Steuern) oder methodisch ganz unterschiedlich sind und viele Bereiche betreffen (Neubewertungsmethode versus fortgeführte AK/HK). Ich habe diese und weitere Spannungsfelder bestmöglichst aufgelöst und inhaltlich logisch zusammengeführt. Die Tatsache, daß beide RS auch in unterschiedlichen Sprachen beheimatet sind, war kein Problem. Aber es hat mich viel Zeit gekostet terminologisch gleiche Sachverhalte, Prinzipien und Gegenstände in einen direkten Zusammenhang zu stellen, da es oft mehrere englische Terme für denselben deutschen Begriff gibt (so z.B. beim beizulegenden Wert). Um den Lesefluß zu stärken und Verwirrung schon im Vorfeld auszuräumen, habe ich in Anhang 2 eine terminologische Übersicht mit alphabetischer Sortierung nach den von mir verwendeten englischen Begriffen beigefügt.
Basierend auf der Annahme, daß das HGB im allgemeinen eher geläufig ist als die IFRS, habe ich an manchen Stellen deskriptive Elemente eingeschoben. So wird bei den PV und der Zeitbewertung erst kurz die internationale Vorgehensweise erläutert und dann eine vergleichende Betrachtung nachgeschoben. Eingearbeitet wurden auch zwei Studien, die zum einen den betrieblichen Umstellungsaufwand auf IFRS untersucht haben und zum anderen zeigen, wie deutsche IFRS-Bilanzierende mit den neuen Bedingungen umgehen. Dabei wird auch deutlich, welche Unterschiede in beiden Systemen in der Praxis relevant sind und welche Differenzen eher eine theoretische Daseinsberechtigung haben.
Die Gliederungspunkte 3 und 4 runden meine Arbeit ab, indem der für die Unternehmenspraxis relevante Kosten- und Zeitfaktor bzw. bilanztechnische Erleichterungsvorschriften im Rahmen einer Umstellung auf das internationale Regelwerk aufgezeigt werden. Das von mir betrachtete Themengebiet erstreckt sich in der Literatur auf viele hundert Seiten 2 und ist selbst nach Ansicht der Autoren damit noch nicht abschließend diskutiert. Folglich kann es nicht mein Ziel sein, diese Lücke zu schließen als vielmehr die wesentlichen Instru- 1 nachfolgendwird nicht zwischen IAS und IFRS differenziert, sondern nur von IFRS gesprochen. Dies ist oft gleichbedeutend mit dem gesamten Normenwerk, bestehend aus IFRS, IAS, SIC, IFRIC und Framework
2 Baetge et al (1997) stellt dieses Thema auf mehr als 1400 Seiten dar
9
mente, Maßnahmen und Unterschiede im dialektischen Vergleich in angemessener Tiefe zu erarbeiten.
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Die internationalen Bemühungen eine Harmonisierung 3 , d.h. eine rechnungslegungstechnische Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit unter den Jahresabschlüssen, zu erreichen, trifft immer stärker auch deutsche Unternehmen, die nach HGB bilanzieren. Ein bisher befreiender IFRS Konzernabschluß nach § 292a HGB für börsennotierte Unternehmen in der EU wird ab 2005 zur Pflicht 4 . Darüber hinaus wurde den EU-Mitgliedsstaaten ein Ausübungswahlrecht zugesprochen, in eben dieser Weise auch bei Einzelabschlüssen zu verfahren. Unterstützend wirkt sicherlich auch die Absicht der Finanzinstitute, die künftige Kreditvergabepraxis eng an Ratings (siehe BASEL II) zu knüpfen, was durch einen vergleichbaren internationalen Rechnungslegungsstandard signifikant erleichtert würde. Es ist auch aus diesem Grund mit einer zusätzlichen ‚Sogwirkung’ auf nicht-kapitalmarkt- orientierte Unternehmen seitens der IFRS zu rechnen 5 . Im Rahmen zunehmender Globalisierung bezüglich Absatzmärkten, Anteilseignerstrukturen, Gläubigern, Rechtsräumen, etc… ist m. E. ein befreiender Einzelabschluß nach IFRS für deutsche Unternehmen in naher Zukunft denkbar 6 und wurde schon vom Arbeitskreis ‚Externe Rechnungslegung’ der Schmalenbach-Gesellschaft erörtert. Aber auch ohne eine rechtliche Veränderung gibt es genügend Argumente für einen Wechsel zu den IFRS. Der Kreis derer, die eine Umstellung befürworten, umfaßt immer mehr VWDNH KROGHU, wie z.B. Aufsichtsrat und Anteilseigner, und ihre Argumente werden fortwährend
gewichtiger. Hier seien nur fünf der einflußreichsten Gründe genannt 7 :
• Erleichterter Zugang zu internationalen Kapitalmärkten für Kapitalbedarf, Finanzierungsalternativen, Unternehmensexpansion, etc…
• Stärkere Position gegenüber Banken bei Finanzierungsfragen
• Senkung der Integrationskosten bei M&A Aktivitäten bzw. Vereinheitlichung des UH SRUWLQJ bei ausländischen Tochterunternehmen
• Investorenkreis bzw. Bekanntheitsgrad erhöhen und eine vergleichende Darstellung zwischen verschiedenen Rechtsräumen ermöglichen
3 vgl. Pellens, B. (1999), S. 363
4 s. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rats vom 19.07.2002
5 Hayn, S. et al (2003), S. 1607
6 zumal Unternehmen am ehemaligen ‚Neuen Markt’ (jetzt TEC DAX) bereits verpflichtend einen Konzernabschluß nach IFRS oder US-GAAP erstellen; s. auch www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilungen
7 Köhler et al (2003), S. 2617
10
• Höhere Transparenz bei der Unternehmensanalyse (durch weniger Wahlrechte), was durch bessere Ratings die Finanzierung verbilligen kann
Daher ist es auch nur logisch, Unterschiede im bilanzpolitischen Instrumentarium zu kennen, um im Falle einer Umstellung von HGB auf IFRS das volle bilanzpolitische Spektrum zur Erreichung der Unternehmensziele ausnutzen zu können.
Sieht man Bilanzpolitik i.w.S. auch als Jahresabschlußpolitik, dann gibt es, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, durchaus tiefgreifende Unterschiede. Diese sollte man nicht vernachlässigen, um weitere Spannungsfelder zwischen Bilanzpolitikträgern und Bilanzadressaten bezüglich der Informationsgestaltung und der finanziellen Entwicklung zu vermeiden 8 .
3UREOHPVWHOOXQJXQG=LHOVHW]XQJ
Im allgemeinen wird unter ‚Bilanzpolitik’ die zielgerichtete Beeinflussung des Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsausweises in SB und HB durch Ausnutzung von gesetzlichen Vorschriften zu Bilanzierung, Bewertung und Wahrnehmung von Spielräumen bzw. Sachverhaltsgestaltungen verstanden. Im weiteren Verlauf werden steuerbilanzielle Einflüsse ausgeblendet, da diese bei den IFRS keine Berücksichtigung finden. Im HGB erfolgt eine Differenzierung der Unternehmen nach Kapital- und Personengesellschaften. Die ersteren werden z.B. bezüglich der Publizitätspflichten nach § 325 (1) HGB in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterteilt 9 . Im folgenden werden primär Kapitalgesellschaften betrachtet und es wird im allgemeinen nicht auf größenabhängige Vereinfachungsregelungen eingegangen. Auch variieren die Jahresabschlußbestandteile je nach Rechtsform und Größe des Unternehmens. Die IFRS differenzieren den Adressatenkreis nur bei Segmentberichterstattung, HDUQLQJV SHU VKDUH und Zwischenberichterstattung nach bör-
sennotierten und nicht-börsennotierten Teilnehmern. Dafür kennen sie keine größenabhängigen Kriterien. Momentan gibt es diesbezüglich nur ein UHVHDUFKSURMHFW, so daß eine Anpassung auf absehbare Zeit noch nicht in Sicht ist 10 .
Obwohl ein IFRS-Abschluß verpflichtend ab 2005 nur bei Konzernabschlüssen vorgesehen ist und alle anderen Gesellschaftsformen bzw. Einzelabschlüsse von Kapitalgesellschaften weiterhin einen HGB-Abschluß (aufgrund der Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung) erforderlich machen 11 , gehe ich bei meiner Betrachtung trotzdem im wesentlichen auf
8 Tanski et al (1998), S. 609 ff.
9 s. Kerth, A., J. Wolf (1992), S. 310
10 Lüdenbach, N., W. Hoffmann (2003), S. 55 ff.
11 Ein befreiender Einzelabschluß ist durch nationale Regelungen (TranPuG) momentan nicht zulässig.
11
den bilanz-politischen Vergleich von Einzelabschlüssen bei Kapitalgesellschaften ein. So werden konsolidierungsbedingte Änderungen in dieser Schrift auch nicht betrachtet. Zielset-
$EELOGXQJ=LHOVHW]XQJGHU-DKUHVDEVFKOVVH
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'LYHUJLHUHQGH=LHOVHW]XQJ
Akademisch betrachtet, ist es nicht möglich die beiden Systeme nach ihrer ‚Bilanzierungsqualität’ zu vergleichen. Schon bei der konzeptionellen Betrachtung werden erhebliche Unterschiede sichtbar (s. Abbildung 1): Die deutsche Rechnungslegung ermittelt (bzw. versucht zu begrenzen) im wesentlichen den ausschüttungsfähigen Gewinn und die zu entrichtenden Steuern. Konsequenterweise tritt im HGB der Gläubigerschutz in Verbindung mit dem Vorsichtsprinzip in den Vordergrund. Dies wird am Beispiel von Volkswagen deutlich, als 1999 die Umstellung von HGB auf IFRS vollzogen wurde: das bilanzierte EK stieg von ¼0UGDXI ¼0UGlKQOLFKHVJDOWEHL+RHFKVWXQG'DLPOHU-Benz 1993 12 . Dabei ist gerade heu-
te dieser statische, rein auf die Vermögenslage abstellende Ansatz vor dem Hintergrund, daß Banken ihre Kreditvergabepolitik maßgeblich auf CF Betrachtungen und entscheidungsrelevante Informationsbereitstellung abstellen, fraglich 13 .
Die IFRS wählen einen dynamischen Ansatz, um entscheidungsrelevante Informationen bereitzustellen, wobei die Erfolgsermittlung höhere Priorität hat als die Vermögensdarstellung. Somit rücken die Interessen von allen Adressaten viel näher zusammen. So beeinflußt der betriebliche Erfolg Investoren bei ihrer Kaufentscheidung, Arbeitnehmer bei Lohnverhandlungen, Gläubiger bei der Bemessung der Risikoprämie, etc… . Im Mittelpunkt stehen deshalb
12 Wagenhofer, A. (2003), S. 4
13 Lüdenbach, N., W. Hoffmann (2003), S. 21 ff.
12
$EELOGXQJ.RQ]HSWLRQHOOH8QWHUVFKLHGHEHL7UDQVSDUHQ]XQG%LODQ]LHUXQJ
Regelwerk, daß Informationen, die neutral ohne Wahlrechte und Ermessensspielräume gewonnen werden, automatisch einen höheren Entscheidungsnutzen haben. Dieser Ansatz ist dem deutschen Regelwerk fremd. Nach § 264 (2) HGB ist der nach internationalem Bewußt-
=HLWOLFKH,QVWUXPHQWH
Der Bilanzstichtag kann nur sehr eingeschränkt bilanzpolitisch genutzt werden. Dennoch kommt ihm eine wichtige Bedeutung zu, da ca. 60 % der bilanzpolitischen Entscheidungen vor dem Bilanzstichtag getroffen werden müssen, wenn sie Eingang in die abgelaufene Periode finden 15 und im unternehmenseigenen Interesse beeinflußt werden sollen. Interessant
14 Begriffserklärungen im weiteren Verlauf in Anhang 2 erläutert
15 vgl. Kerth, A., J. Wolf (1992), S. 315
13
kann eine Abweichung von Kalender- und Wirtschaftsjahr im Falle einer Unternehmensgründung sein, wenn Steuerstundungseffekte ausgenutzt werden können. In beiden Regelwerken ist die Wahl des Bilanzstichtages, solange das Willkürverbot gewahrt wird, beliebig zulässig.
§ 240 (2) HGB legt mit 12 Monaten eine Maximaldauer für ein Geschäftsjahr fest, während eine entsprechende Regelung im internationalen Pendant nicht zu finden ist 16 . Praktische Relevanz ergibt sich bei Fusionen, Unternehmensaufgabe oder sonstigen Sondereinflüssen, da im Zweifelsfall nach deutschem Recht zwei Jahresabschlüsse publiziert werden müßten, einer für das volle Geschäftsjahr und ein separater für das Rumpfwirtschaftsjahr.
§ 264 (1) HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften den Jahresabschluß und Lagebericht binnen den ersten 3 Monaten der nächsten Periode zu veröffentlichen. Auch hier wird nach § 267 (1) HGB zwischen großen, mittelgroßen und kleinen Kapitalgesellschaften bzw. Genossenschaften unterschieden.
Bei ansatz- und wertverändernden Ereignissen nach dem Bilanzveröffentlichungstermin gibt es keine Differenzen zwischen IFRS 10 (HYHQWVDIWHUEDODQFHVKHHWGDWH) und § 252 (2) HGB. Ein Rückgang von Absatzpreisen würde auch nach HGB zu einem niedrigeren Wertansatz führen. Dennoch können sich in Einzelfällen Unterschiede ergeben, wenn z.B. eine GmbH die Gewinnverwendung nach Abschluß des Geschäftsjahres beschließt. So wäre nach HGB eine Dividendenverbindlichkeit anzusetzen, während nach IFRS aufgrund des Fehlens einer ‚aufhellenden Wirkung’ keine Maßnahme bzw. Änderung anstünde. Auch bei Vernichtung der Vorräte durch eine Naturkatastrophe ohne bestehenden Versicherungsschutz wären Unterschiede denkbar. Da in diesem Fall u. U. Zweifel an der Unternehmensfortführung aufkommen könnten, wären nur Korrekturen im Rahmen der IFRS zu ergreifen.
)RUPHOOH,QVWUXPHQWH
%HVWDQGWHLOHGHV-DKUHVDEVFKOXVVHVMH5HFKQXQJVOHJXQJVV\VWHP
Ein vollständiger Abschluß besteht nach IFRS 1.7 aus fünf integralen Bestandteilen, die in Abbildung 4 dokumentiert sind.
Sollte die darzustellende Periode kürzer als ein Jahr sein, ist ein Zwischenbericht, entweder in Form eines vollständigen Abschlusses oder auch verkürzt, zu erstellen. Die deutsche Differenzierung in Einzel- und Konzernabschlüsse sowie einige Branchenspezifikationen, z.B. für Finanzinstitute oder landwirtschaftliche Betriebe, sind den IFRS (abgesehen vom Punkt Beteiligungen) weitgehend unbekannt. Es wird aber an entsprechenden Projekten gearbeitet, so daß branchenspezifische Regelungen für Finanzinstitutionen und Unternehmen der ‚Grundstoffin-
16 Wagenhofer, A. (2003), S. 134
14
dustrie’ noch in diesem Jahr zu erwarten sind 17 . Bei Börsennotierung bzw. schuldrechtlicher Emission von Wertpapieren sind eine Segmentberichterstattung und das Ergebnis je Aktie
$EELOGXQJ%HVWDQGWHLOHGHV-DKUHVDEVFKOXVVHV
Erstaunlicherweise gibt es bei den IFRS, obwohl sie auf Transparenz und Bereitstellung von Informationen soviel Wert legen, keinen Lagebericht. Passagen mit ähnlichem Charakter können einem internationalen Jahresabschluß natürlich freiwillig beigefügt werden. In der Literatur werden von manchen Autoren die deutschen Erleichterungsvorschriften (s. Bitz et al (2003)) als sehr positiv hervorgehoben, da sie in der Tat eine enorme Arbeitserleichterung für kleine Gesellschaften bedeuten. Der damit einhergehende Informationsverlust bleibt hingegen unkommentiert.
*OLHGHUXQJVSROLWLVFKH'LIIHUHQ]HQ
Die Mindestgliederungsvorschriften sind nur für die Bilanz nach § 266 HGB größenabhängig und ein allgemeingültiges Schema für die G&V ergibt sich nach § 275 HGB. Kapitalgesellschaften haben bei der Darstellung die Wahl zwischen Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren. IFRS 1 gleichen in diesem Punkt dem deutschen Pendant und lassen darüber hinaus eine Wahlfreiheit beim Darstellungsformat der G&V, d.h. sowohl Konto- als auch Staffelform sind zugelassen. Bezüglich der Bilanz besteht nach IFRS momentan noch die Möglichkeit, entweder nach der Fristigkeit oder der Liquidität darzustellen. Im Rahmen des LPSURYHPHQW SURMHFWV ist jedoch damit zu rechnen, daß nur noch mit nachhaltiger Begründung (durch die
Entscheidungsrelevanz) eine liquiditätsnahe Betrachtung vorgenommen werden kann 19 .
17 Wagenhofer, A. (2003), S. 440
18 Lüdenbach, N., W. Hoffmann (2003), S. 125 ff.
19 Förschle et al (2003), S. 20
15
Von den 100 in der Studie 20 untersuchten Betrieben haben die Hälfte das HGB induzierte Schema übernommen, während die andere Hälfte entsprechend der Fristigkeit gegliedert hat. Im sächlichen AV kann es dann zu unterschiedlicher Handhabung kommen, da das Prinzip der Liquidität nicht zwangsläufig der Methode der Fristigkeit entsprechen muß. Ähnlich sieht es beim G&V Schemata aus, wo sogar 76 % der Befragten weiterhin das in Deutschland übliche Gesamtkostenverfahren dem international gebräuchlichen Umsatzkostenverfahren vorziehen. Auch der Umgang mit den Finanzinstrumenten wird bei bereits umgestellten Unternehmen nicht nach den in den IFRS 39 genannten vier Darstellungskategorien, sondern nach altbekanntem HGB-Muster gezeigt. Keine der untersuchten Bilanzen hat diesen Sachverhalt fehlerlos abgebildet.
Dies sind m.E. die ersten Hinweise, daß deutsche IFRS-Bilanzierer gerne in den ihnen bekannten HGB-Dimensionen denken und eventuell auch geneigt sind, in eben derselben Weise bei Bilanzierung und Bewertung zu verfahren. Die Idee einer IFRS konformen aber doch HGB nahen Vorgehensweise wird sich vermehrt in der materiellen Betrachtung zeigen.
Sachanlagen für spekulative Zwecke (LQYHVWPHQW SURSHUW\) können wahlweise nach SSH (IFRS 16) oder DFFRXQWLQJ IRULQYHVWPHQWV (IFRS 25) gegliedert werden. Dies kann Einfluß
auf zu bildende Kennzahlen haben und ist somit nicht unentscheidend, zumal das deutsche Regelwerk nicht nach diesem Kriterium kategorisiert.
Der nach der POC aktivierte Betrag wird den Forderungen bzw. bei übersteigendem Saldo mit den bereits abgerechneten Beträgen den Verbindlichkeiten zugeschlagen. Die beiden angesprochenen Sachverhalte wären im HGB nur im Rahmen einer Postenerweiterung durch § 265 (5) HGB denkbar. Durch die dem HGB teilweise unbekannten Methoden (z.B. POC) wird eine neue Interpretation der entsprechenden Positionen erforderlich. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, daß einzelne Bereiche in den IFRS nicht behandelt werden: So werden ausstehende Einlagen z.B. weder vor dem AV ausgewiesen noch vom gezeichneten Kapital abgezogen. Der Sachverhalt ist noch ungeregelt und da die allgemeinen Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, erfolgt auch keine Abbildung.
Auch bei bereits vorhandenen Gliederungspunkten kann es zu Unterschieden kommen, die bei der Erstellung von Kennzahlen im innerbetrieblichen Zeitvergleich bereinigt werden müssen: Formal werden RAP nicht separat in der Bilanz wie im HGB ausgewiesen, sondern als Unterposten (SUHSDLGH[SHQVHV) entweder bei den DVVHWV oder OLDELOLWLHV. So werden aktive RAP, wie
man sie im HGB kennt, von IFRS-Bilanzierern in die sonstigen Forderungen umgegliedert.
20 durchgeführt von Keitz, I. von (2003), S. 1801 ff.; im nachfolgenden ‚Studie’ genannt
16
Dabei fällt auf, daß deutsche transitorische und antizipative Posten zusammengefaßt wurden 21 . Oder auch eigene Anteile werden nach deutschem Verständnis bei den Aktiva untergebracht. Die internationale Sichtweise setzt sie als Abzugsposten im EK an, so daß ein Verkauf wie eine Neuausgabe erfolgsneutral vollzogen wird.
In den meisten Fällen besteht jedoch formelle Kongruenz. So auch bei den in IFRS 2 definierten LQYHQWRULHV,die den deutschen Vorräten entsprechen. Im Detail kann es aber dennoch bei
geleisteten Anzahlungen, Auftragseingängen nach IFRS 11, landwirtschaftlichen & biologischen Produkten als auch bei mineralischen Erzen zu abweichender Darstellung kommen. Die IFRS-Bilanzierer kennen auch keine weitere Untergliederung in diesem Bereich, wie nach deutschem Recht vorgeschrieben. Oftmals wird jedoch der Empfehlung von IFRS 2.8 i.V.m. IFRS 2.37 gefolgt und im Bedarfsfall werden zusätzliche Ebenen eingeschoben.
Es fällt deutlich auf, daß das internationale Regelwerk (bedingt durch die hohe Anzahl an beteiligten Standardsettern) besser auf aktuelle betriebswirtschaftliche Bedürfnisse der Unternehmen bei der Darstellung eingeht. So wird kein festes Gliederungsschema vorgegeben, sondern eine Anzahl von ‚Mindestpositionen’ festgeschrieben mit ansonsten freier Gestaltungsmöglichkeit. Es gibt nur wenige grundlegende Unterschiede wie die Darstellungsform der G&V oder die Bilanzgliederung nach Fristigkeit bzw. Liquidität bei den IFRS. Durch das starrere deutsche Schema und die größeren Möglichkeiten im internationalen Regelwerk Sachverhalte in den Anhang zu verlagern, kann sich in der Praxis ein deutlich unterschiedliches Bild ergeben.
Im Detail können Positionen inhaltlich unterschiedliche Tatbestände abbilden und sind deshalb bei der Bilanzanalyse zu bereinigen.
%LODQ]LHUXQJVJUXQGVlW]HXQGIlKLJNHLW
Im konzeptionellen Aufbau der beiden Systeme ist zu unterscheiden zwischen Prinzipien, die einen unterschiedlichen Stellenwert haben und solchen, die inhaltlich eine andere Aussagekraft haben. Zu den ersteren zählen vor allem das Periodisierungsprinzip, das Vorsichtsprinzip, die Wesentlichkeit und die Wirtschaftlichkeit.
Zur zweiten Gruppe gehört der Grundsatz der Identität von Eröffnungs- und Schlußbilanz und i.w.S. auch solche Konzepte, die nicht im IUDPHZRUN (vergleichbar den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung) wohl aber vereinzelt in VWDQGDUGV vermerkt sind. Bei-
spielhaft seien hier das Stichtagsprinzip (IFRS 10.7 ff.), die Wertaufhellung (IFRS 10.5), Sal-
21 Hayn, S., G. Waldersee (2002), S. 47
17
dierungsverbote (IFRS 1.33 ff.), Realisations- und Imparitätsprinzip (IFRS 16, 18, 36) oder das Gebot der Einzelbewertung (IFRS 2, 16, oder z.B. 36) genannt 22 . Im Rahmen der bereits erwähnten Favorisierung der Investoren- über die Gläubigerinteressen wird im deutschen Regelwerk der Zuverlässigkeit (hierunter wird auch das Vorsichtsprinzip subsumiert) im Vergleich zur Relevanz klar mehr Bedeutung beigemessen. Die Handhabung bei den IFRS ist eher diametral, da Informationen mit wirtschaftlicher Entscheidungskraft für externe Adressaten oberste Priorität haben.
Bei den Aktivierungskriterien ist ein direkter Definitionsvergleich schwierig. Im Ergebnis zeigt sich jedoch ein zusätzliches materielles Kriterium, d.h. die im HGB postulierte selbständige Verwertbarkeit erscheint so nicht im
IUDPHZRUN.
Der Vergleich der Passivierungskriteri-
sagen, daß das aktivierungsfähige Volumen nach HGB eher kleiner ist, während es bei den passivierungsfähigen Posten eher umgekehrt aussieht (Abbildung 5). Dabei sind nicht in allen Posten Unterschiede festzustellen, vielmehr beschränkt es sich im AV auf immaterielle VG, Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes bzw. Finanzvermögen und im passivischen Bereich auf Rückstellungen bzw. den Sonderposten mit Rücklageanteil. Die genanten Positionen werden im weiteren Verlauf bei den materiellen Gliederungspunkten beleuchtet.
Im HGB gibt es zudem mehr Argumente um Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen, d. h. einen Verstoß gegen das Stetigkeitsprinzip, zu begründen. So kann sich durch geänderte Schätzungen ein verzerrtes Bild der Ertragslage ergeben, wobei dies noch durch das Fehlen einer präzisen Betragsangabepflicht an Brisanz gewinnt. Solche Sachverhalte sind für den
22 Wagenhofer, A. (2003), S. 128
18
externen Bilanzadressaten ohne konkrete Anhaltspunkte in ihrer vollen Bedeutung natürlich kaum erkennbar. So werden verbale Beschreibungen, ggf. ergänzt um Verhältnis- oder Prozentzahlen, als durchaus ausreichend erachtet 23 .
Bei einer rückwirkenden Bilanzkorrektur verfahren beide RS ähnlich. Diese ist nur bei Nichtigkeit oder erfolgreicher Anfechtung möglich und zieht eine wiederholte Feststellung durch die jeweiligen Gremien nach sich. Als Alternativmethode ist die Richtigstellung in der laufenden Periode vorgesehen, wobei diese zwar auch nach HGB erlaubt ist, aber nur bei den IFRS auch in der erfolgsneutralen Variante. Des weiteren gibt es Problemstellungen, wie z.B. ein durch eine steuerliche Betriebsprüfung geänderter Wertansatz, der nach IFRS nicht rückwirkend geändert wird, da ihm die Bezugsgrundlage fehlt.
Nachfolgend sind weitere Punkte angesprochen, bei denen sich abweichende Vorgehensweisen durch die jeweiligen Bilanzierungsgrundsätze ergeben:
• Gemäß IFRS 20 (Zuwendungen der öffentlichen Hand) wird aufgrund des VXEVWDQFH RYHUIRUP-Prinzips jede längerfristige Rückzahlungsverpflichtung, auch wenn ihr die
Haftungsfunktion innewohnt, als FK betrachtet. Konsequenterweise wird nachrangiges, aber längerfristiges, mit vollständiger Verlustbeteiligung ausgestattetes Genußkapital (anders als im HGB) als FK qualifiziert.
• Erwähnenswert ist ebenfalls die deutsche Anspruchsbemessungsfunktion (des Einzelabschlusses) für steuerliche und ausschüttungstechnische Vorgänge, die dem internationalen Regelwerk vollkommen fremd ist 24 .
• Der in IFRS 39 definierte Begriff der Sicherungsgeschäfte wird im HGB nicht aufgegriffen. In der Folge ist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu verfahren. In der Praxis behilft man sich im Bereich des KHGJHDFFRXQWLQJmit der Bildung von Bewer-tungseinheiten, die Grund- und Sicherungsgeschäfte vereint abbilden. Der Grundsatz der Einzelbewertung wird des öfteren zu Gunsten einer sachlogischen Darstellung zurückgestellt, findet aber i.d.R. bei der Ablehnung von PDFURKHGJHV, wo ganze Bilanz-positionen betrachtet werden, seine Grenzen. Bewertungseinheiten können nur gebildet werden, wenn beide Bestandteile bilanziell erfaßt wurden. Damit entfallen FDVK IORZKHGJHV (Absicherung künftiger CF, die noch keinen Eingang in den Abschluß ge-
funden haben) per se 25 .
23 vgl. IDW RS HF A 2, Abschnitt 2.2
24 vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. 133
25 Wagenhofer, A. (2003), S. 355 ff.
Arbeit zitieren:
Sven Dau, 2004, Vergleichende Betrachtung von IFRS und HGB in Bezug auf bilanzpolitische Maßnahmen, München, GRIN Verlag GmbH
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Sven Dau's Text Vergleichende Betrachtung von IFRS und HGB in Bezug auf bilanzpolitische Maßnahmen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Sven Dau hat den Text Vergleichende Betrachtung von IFRS und HGB in Bezug auf bilanzpolitische Maßnahmen veröffentlicht
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