1 Allgemeines 4
1.1 Organgesellschaft 4
1.2 Organträger 4
1.3 Organkreis 5
2 Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft 5
2.1 Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung 5
2.2 Änderung der Voraussetzungen zur finanziellen Eingliederung 6
2.3 Beis piele 7
2.3.1 Finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare
Beteiligungen 7
2.3.2 Finanzielle Eingliederung über mehrere mittelbare Beteiligungen 7
2.3.3 Keine finanzielle Eingliederung über unmittelbare und mittelbare
Beteiligung 8
2.4 Gewinnabführungsvertrag 8
2.5 Betriebsaufspaltung und Organschaft 9
3 Rechtsfolgen der körperschaftssteuerlichen Organschaft 10
3.1 Gewinnabführung und Verlustübernahme 10
3.2 Einkommensermittlung bei Personengesellschaften 11
3.3 Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft 13
3.4 Einkommensermittlung beim Organträger 14
3.5 Übergang vom Anrechnungsverfahren zum
Halbeink ünfteverfahren 15
4 Sonderprobleme der körperschaftsteuerlichen Organschaft 15
4.1 Verlustabzug nach § 10d EStG 15
4.2 Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven der
Organgesellschaft 16
4.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft 16
4.4 Ausgleichszahlungen an außenstehenden Minderheitsgesellschafter
17
5. Literaturverzeichnis 18
A : Bücher 18
B : Zeitschriften 18
C : Gesetzestexte 18
3
1 Allgemeines
1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft 1 i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17 KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet. Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG) sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14 Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger 2 im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind. Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene Zweigniederlassung unterhält 3 .
1 Vgl. Die Organschaft, Schumann, 3. Auflage 2001, S. 22 - 24
2 Vgl. Körperschaftsteuer, Haas, Band 4, 5. Auflage 1999, S. 37
3 Vgl. NWB, Nr. 50 vom 10.12.2001, S. 4247-4248
4
1.3 Organkreis
Ein selbständiges Unternehmen steht unter Leitung eines anderen Unternehmens, welches wirtschaftlich abhängig und unselbständig anzusehen ist. Man nennt dies eine Organschaft i.S.d. § 14 - 19 KStG. Steuerlich gelten die Unternehmen als eine Gesellschaft. OT und OG bilden den Organkreis 4 .
2 Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.1 Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen
Eingliederung
Durch das neue StSenkG, vom 23.10.2000 (Wirkung ab VZ 2001), fallen die wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungen heraus. Die finanzielle Eingliederung rückt nach dem neuen Gesetz in den Vorder-grund.
Bedeutung hat aber der Wegfall der wirtschaftlichen Eingliederung für Holdinggesellschaften und Betriebsaufspaltungen.
4 Vgl. Unternehmenssteuern, Grefe, 5. Auflage 2001, S. 237
5 Vgl. Unternehmenssteuern, Grefe, 5. Auflage 2001, S. 237
5
Vor der Neufassung war die wirtschaftliche Eingliederung in eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft, die nur Beteiligungen hält nicht möglich 6 .
Jetzt kann durch Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine körperschaftsteuerliche Organschaft herbeigeführt werden, wie auch bei einer typischen Betriebsaufspaltung. Das StSenkG erleichtert somit die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft und das geltende Trennungsprinzip wird aufgehoben.
Der Verzicht des Gesetzgebers a uf die wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungsvoraussetzungen vereinfacht das Steuerrecht.
2.2 Änderung der Voraussetzungen zur finanziellen Ein-
gliederung
Die finanzielle Eingliederung ist das wichtigste Merkmal der Organschaft. Nach § 14 Nr. 1 KStG ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn der OT unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte (> 50%) der OG zusteht. Mittelbare Beteiligungen werden berücksichtigt, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit (also > 50%) der Stimmrechte gewährt.
Das Additionsverbot entfällt. Somit können nun mittelbare und unmittelbare Beteiligungen zusammengerechnet werden. Für die mittelbare Beteiligung gilt aber immer noch eine Mehrheit an der vermittelnden Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass der OT die Mehrheit der Stimmrechte seit Anfang des Wj ununterbrochen besitzt 7 .
6 Vgl. Steuern & Studium, Ertragsteuern: Die Organschaft nach dem Steuersenkungsgesetz von
Kollruss, Ausgabe 3/2001, S. 112
7 Vgl. Unternehmenssteuern, Grefe, 5. Auflage 2001, S. 238
6
Arbeit zitieren:
Sonja Gottbehüt, 2003, Die körperschaftsteuerliche Organschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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