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Gliederung
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einführung. 1
2. Rechtfertigung des Regulierungsbedarfes 2
3. Einzelne Regulierungsinstrumente und ihre Bewertung 5
3.1. Entgeltregulierung. 5
3.1.1. Price-Cap-Regulierung und Einzelpreisregulierung 5
3.1.2. ECPR - Efficient Component Pricing Rule 8
3.2. Regulierung des Netzzuganges und der Zusammenschaltung
von Netzen. 9
3.3. Verhaltensregulierung 11
3.3.1. Qualitätsregulierungen 11
3.3.2. Lizenzen 12
3.4 Universaldienst. 13
4. Fazit. 15
Literaturverzeichnis 17
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Abkürzungsverzeichnis
DT AG Deutsche Telekom AG ECPR Effcient Component Pricing Rule GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung RegTP Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post TEntgV Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung TKG Telekommunikationsgesetz WAR Wissenschaftlicher Arbeitskreis zu Regulierungsfragen bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
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1. Einführung
Lange Zeit galten (nicht nur in Deutschland) die Sektoren der Telekommunikation, der Elektrizität, des Stroms oder des Verkehrs aufgrund ihrer Netze als natürliche Monopole, in denen Größen- und Verbundvorteile zu einer höheren Effizienz führten als Wettbewerb. Jedoch erfuhr jeder einzelne dieser Sektoren in den letzten Jahren eine in ihrer jeweiligen Ausprägung differenzierte Liberalisierung. So resümiert die FAZ (27.04.2004, S.11) in einem Artikel über die Erreichung der Wettbewerbsziele in den Ländern der Europäischen Union: „Die deutschen Stärken liegen in der Funktionsfähigkeit der Netzindustrien und in der Nachhaltigkeit“. Jedoch werden auch „deutliche Mängel in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und in der Liberalisierung“ deutlich (FAZ, 27.04.2004, S. 11).
Über den deutschen Telekommunikationsmarkt lässt sich sagen, dass er (noch) einer relativ stark greifenden Regulierung unterworfen ist, zu deren Hauptinstanzen das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gehören. Letztere wurde vom Gesetzgeber mit einer Vielzahl an Interventionsmöglichkeiten ausgestattet mit dem Ziel, den Wettbewerb im Telekommunikationssektor durch Regulierung zu fördern (§ 1 TKG). Dabei wird der Begriff “Telekommunikation” als “der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen“ definiert (§ 3 Begriffbestimmungen Nr.16 TKG). Wie erfolgt nun aber die Regulierung dieses Sektors? Welche Instrumente stehen dabei zur Verfügung? Und wie sind deren Effektivität und Effizienz zu beurteilen?
Auf die Beantwortung dieser Fragen gerichtet ist es das Ziel dieser Arbeit, einen Überblick über die Funktion und Wirkungsweise einiger ausgewählter Regulierungsinstrumente im Telekommunikationssektor zu geben und
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nach einer ökonomischen Abwägung ihrer jeweiligen Stärken und Schwächen mögliche Politikempfehlungen daraus abzuleiten.
Im folgenden Kapitel wird zunächst versucht, den Bedarf einer Regulierung im Telekommunikationssektor nachzuweisen, während die Darstellung und Analyse einzelner Instrumente im Kapitel 3 erfolgt. In einem abschließenden vierten Teil sollen die wichtigsten Erkenntnisse noch einmal kurz zusammengefasst werden.
2. Rechtfertigung des Regulierungsbedarfes
Der deutsche Telekommunikationsmarkt wird durch das am 1. August 1996 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG) sektorspezifisch reguliert und bildet somit den Grundbaustein der Regulierung dieses Netzwerksektors. Im § 1 und § 2 des TKG werden der Regulierungsbedarf für diesen Sektor manifestiert und gleichzeitig die Ziele des Gesetzes definiert. So soll ein funktionsfähiger Wettbewerb und eine flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden (§ 2 Abs. 2 TKG). Zunächst ist es für die Regulierungsbehörde nötig, ein marktbeherrschendes Unternehmen in einem abgegrenzten Markt zu lokalisieren um regulierende Maßnahmen ergreifen zu können. Bei der Abgrenzung eines sachlich relevanten Marktes muss zwischen Endkunden- und Vorleistungsmärkten unterschieden werden. Daraus folgt, dass nach Knieps (2003a, S. 17) Internet, Mobilfunk und Festnetz (Orts-, Fern- und Auslandsgespräche) dem Dienstleistungsmarkt und die Märkte bezüglich der Zusammenschaltung von Netzen, Mietleitungen usw. den Zugangsmärkten zugerechnet werden.
Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Position verfügt wird mit Hilfe des kartellrechtlichen Marktbeherrschungsbegriffes durch Bezug des TKG auf § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) festgestellt. Demzufolge wird ein Unternehmen als marktbeherrschend betrachtet, wenn es auf
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dem relevanten Markt „ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat“ (§ 19 Abs.2 GWB). Des weiteren verfügt das betrachtete Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel auf sich vereint (§ 19 Abs.2 GWB). Treten in einem Bereich des Telekommunikationssektors nun Bündelungsvorteile in Verbindung mit irreversiblen Kosten auf, so kann man auf stabile, netzspezifische Marktmacht schließen und demzufolge von einem monopolistischen Bottleneck sprechen (Knieps 2003b, S. 6). Laut Knieps (2003a, S. 4) kann die Theorie der monopolistischen Bottlenecks als Grundlage zur Identifizierung sektorspezifischen Regulierungsbedarfes in Netzwerkindustrien dienen. Monopolistische Bottlenecks bzw. wesentliche Einrichtungen sind nach Knieps (2003a, S. 3) diejenigen, für die weder ein aktives Substitut (die Einrichtung ist unabdingbar um Kunden zu erreichen und es kann auf keine andere ausgewichen werden), noch ein potentielles Substitut vorliegen (ein weiteres Netz kann nicht mit angemessenen Mitteln erstellt werden und die Kosten der Einrichtung sind irreversibel). Darüber hinaus sind monopolistische Engpassbereiche in Netz-sektoren die Bereiche, in denen ein Anbieter über stabile, netzspezifische Marktmacht verfügt und weder aktiver noch potentieller Wettbewerb stattfindet (Knieps 2003a, S. 3).
Da die irreversiblen Kosten nicht mehr für das marktbeherrschende Unternehmen, wohl aber für die potentiellen Wettbewerber bezüglich des Markteintritts entscheidungsrelevant sind, bedingen mögliche Überschussgewinne bzw. ineffiziente Produktion nicht mehr den Markteintritt neuer Wettbewerber (Knieps 2003a, S. 4).
Bündelungsvorteile ohne irreversible Kosten verursachen jedoch keinen Regulierungsbedarf, da bei dieser Konstellation (unabhängig vom Marktanteil) keine stabile Markmacht besteht und ein ineffizientes Unternehmen in dieser Situation mit Verdrängung vom Markt durch neue (effizientere) Wettbewerber diszipliniert werden würde (Knieps 2003a, S. 4). Katy Bauer SS 2004
Arbeit zitieren:
Katy Bauer, 2004, Regulierungsinstrumente im Telekommunikationssektor - Darstellung und Kritik, München, GRIN Verlag GmbH
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