Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 1
2. Zum Begriff der „Hexerei 1
3. Zuständigkeit geistlicher und weltlicher Gerichte 2
4. Die Hexenverfolgung der frühen Neuzeit 3
5. Der territoriale Hexenprozess 4
5.1 Aufkommen des Verdachtes und Verhaftung 4
5.2 Das geheime Hauptverfahren 5
5.3 Der öffentliche Gerichtstag 6
6. Hexenprozesse vor dem Reichskammergericht 6
6.1 Streitigkeiten über die Hochgerichtsbarkeit 6
6.2 Zivilrechtliche Appellationen 7
6.3 Verbalinjurien 7
6.4 Realinjurien 7
6.5 Nichtigkeitsprozesse 8
6.6 Mandatsprozesse 9
7. Die Haltung des Reichskammergerichts zum Hexenprozess 9
8. Schluss 11
I
1. Einleitung
Es ist ein merkwürdiger Kontrast: Das Reichskammergericht (RKG) gehörte, 1495 in Frankfurt am Main gegründet, zu den treibenden Kräften der „Verrechtlichung” der frühneuzeitlichen Gesellschaft. Die Richter, obzwar in Strafsachen ohne Zuständigkeit, wachten gewissenhaft über die Einhaltung der formellen Grundsätze der „Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.” (Constitutio Criminalis Carolina, CCC) von 1532. Ihr Wirken legte den Grundstein für die Vereinheitlichung des Rechts im späteren Deutschland. Ihre Aufgabe war keine geringere als die Verwirklichung des Ewigen Landfriedens Kaiser Maximilians I., der den Angehörigen des Reichs den Rechtsweg befahl. 1 Das RKG trat mit dem Landfrieden in die Welt - und gemeinsam traten alle in die Neuzeit. Mit von der Partie war aber auch die Hexenverfolgung. Sie erreichte ihre Höhepunkte sogar erst, als die neue Zeit schon rund 100 Jahre währte. Eifrige Hexenrichter ließen 100.000 Menschen verbrennen oder zu Tode foltern. Das viel gescholtene, „finstere” Mittelalter war da schon lange vorbei. 2 Wie standen die Richter des RKG als Vorreiter der Verrechtlichung zu dem vermeintlich archaischen Wesen, das in der Hysterie der Hexenjäger zu Tage trat? Welche Hilfe konnten die Verfolgten in den Dörfern und Städten des Alten Reiches von dem neuen Gremium erwarten? Auf diese Fragen, die der skizzierte Kontrast aufwirft, soll folgend eingegangen werden. Vorangestellt ist ein kurzer allgemeiner Abriss von Hexenverfolgung und -prozess.
2. Zum Begriff der „Hexerei”
Es war eine Vielzahl unterschiedlicher und bis dahin voneinander unabhängiger Vorstellungen, die sich im Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit zum „Hexerei”-Begriff verbanden. So hatte man ursprünglich noch Hexen und Zauberer unterschieden. Erstere waren weibliche Gespenster, die nachts umherflogen. Des Zauberns waren sie nicht kundig. 3
1 „Die Erfindung des modernen Staates” sieht darin Thomas Darnstädt im „Spiegel” 41/2000, 220.
2 Dass die Hexenverfolgung eben nicht dem Mittelalter zuzurechnen ist, betont auch Bernhard Diestelkamp, Rechtsfälle aus dem Alten Reich. Denkwürdige Prozesse vor dem Reichskammergericht, München 1995,
218.
3 Gerhard Schormann, Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 2 1986, 31
1
Drei Bestandteile des frühneuzeitlichen Begriffs lassen sich ausmachen 4 : Bereits aus der Antike stammte die Vorstellung vom Schadenszauber. Der Zauberer, der maleficus, vernichtete Ernten durch schlechtes Wetter oder raffte Mensch und Vieh durch Krankheiten, häufig unter Einsatz von Gift, dahin. Aufgrund dieser tatsächlichen Schädigungen bot der Schadenszauber als einziger der drei hier unterschiedenen Aspekte der weltlichen Gerichtsbarkeit eine unmittelbare Handhabe gegen die Hexen. Zweitens warf man den Hexen die Teufelsbuhlschaft, also „geschlechtliche Ausschweifungen gröbster Art” untereinander und mit dem Teufel vor. Diese Vorstellung, die die Zeitgenossen zu einer Vielzahl von bildlichen Darstellungen inspirierte, trug wesentlich zum Engagement der Kirche in der Hexenverfolgung bei.
Drittens war es der von den Hexen gemeinsam auf ihren nächtlichen Zusammenkünften, den Sabbaten, mit dem Leibhaftigen geschlossene Teufelspakt, der ebenfalls ihre Verfolgung durch die Kirche begründete. Der Pakt kamweil Hexe und Teufel geschlechtlich verkehrten - der Eheschließung gleich. Zugleich erfüllte er den Tatbestand der Ketzerei, des Glaubensabfalls also, deren Bekämpfung Sinn der (kirchlichen) Inquisition war.
3. Zuständigkeit geistlicher und weltlicher Gerichte
Dennoch spielten die geistlichen Gerichte bei den neuzeitlichen Hexenprozessen eine gegenüber den weltlichen geringe Rolle. Zwar war die Hexerei ein crimen mixti fori, für dessen Verfolgung also weltliche und geistliche Jurisdiktion gleichermaßen zuständig waren, erstere aufgrund des schädigenden maleficium, letztere wegen des ketzerischen Teufelspaktes. Die körperlichen Strafen jedoch, die die Inquisition für Ketzer vorsahen, durfte die Kirche selbst nicht vollstrecken, so dass zumindest die Mitarbeit der weltlichen Gerichte notwendig war. Mit der Reformation verloren obendrein der Papst und mit ihm die Inquisition an Durchsetzungsfähigkeit, die Bedeutung der kirchlichen Gerichte schwand. 5
4 Vgl. Joseph Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter und die Entstehung der großen Hexenverfolgung, München 1900 (2.Neudruck Aalen 1983), 8 f.
5 Vgl. Brian P. Levack, Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, München 1995,
89-96
2
Im Malleus Maleficarum, dem 1487 erschienenen Hexenhammer, versammelte der für „Deutschland” zuständige Inquisitor Heinrich Institoris die divergierenden Hexenlehren seiner Zeit. Die vermeintlich überragende Bedeutung, die noch heute im Namen des Buches mitschwingt, muss sich wohl eine Relativierung gefallen lassen. 6 Eine weitere Verbreitung fand der Hexenhammer erst rund 100 Jahre nach seinem Erscheinen - freilich leistete er dann durchaus seinen Beitrag zur Blüte der Hexenverfolgung.
4. Die Hexenverfolgung der frühen Neuzeit
In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts setzten im westlichen Alpenraum die ersten systematischen Hexenverfolgungen ein. Im Alten Reich lassen sich in der Folgezeit drei Phasen besonders intensiver Verfolgung ausmachen, die um 1590, 1630 und 1660 lagen. 7 Schätzungen der Opferzahlen sind in der Vergangenheit häufig deutlich zu hoch angesetzt worden. Realistisch ist es, von insgesamt 20.000 bis 100.000 Hinrichtungen im Alten Reich auszugehen. 8 Die Opfer waren überwiegend Frauen. 9 Verantwortlich für übertriebene Schätzungen von mehreren Millionen Opfern ist nicht nur der Hang zur Dramatisierung des Phänomens als „wahnsinniger Verirrung von Geist und Gemüt” 10 , der weiten Teilen der populären Hexenliteratur eignet. Die wissenschaftliche Untersuchung stößt im Zuge der Auswertung von Prozessakten und anderen Quellen vor allem auf Abgrenzungsprobleme. So ist es etwa fraglich, ob Prozesse in Schadenszaubersachen bereits als Hexenprozesse gelten dürfen, obschon nur einer der drei oben aufgeführten Aspekte 11 hier von Bedeutung ist. 12
6 Vgl. Gerd Schwerhoff, Vom Alltagsverdacht zur Massenverfolgung. Neuere deutsche Forschungen zum frühneuzeitlichen Hexenwesen, GWU 46, 1995, 359 - 380, 362 f. m.w.N.
7 Schormann, Hexenprozesse (wie Fn.3), 55; ebenso Schwerhoff, Alltagsverdacht (wie Fn.6), 363; etwas früher veranschlagt Diestelkamp, Rechtsfälle (wie Fn.2), 218 die Höhepunkte.
8 Schwerhoff, Alltagsverdacht (wie Fn.6), 365; Schormann, Hexenprozesse (wie Fn.3), 71, geht, gestützt auf die Kartei des Heinrich Himmler´schen Hexen-Sonderkommandos, von weniger als 100.000 Opfern aus.
9 Vgl. zu den Gründen eingehender Ingrid Ahrendt-Schulte, Weise Frauen - böse Weiber. Die Geschichte der Hexen in der frühen Neuzeit, Freiburg 1994, 20 f.
10 Hansen, Zauberwahn (wie Fn.4), 8
11 Vgl. oben 2.
12 Schormann, Hexenprozesse (wie Fn.3), 52 f. plädiert deshalb für eine strikte Trennung der Zauberei- von den Hexenprozessen.
3
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Hans-Joachim Frölich, 2000, Hexenprozesse vor dem Reichskammergericht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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