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Gliederung:
1. Wesentliche Paragraphen S. 1 2
2. Seelische Behinderung - ja oder nein? S. 3 5
3. Wie wird geprüft? S. 6 8
4. Antrag, Anspruch, Verfahren S. 9 10
5. Behandlung, Ziele S. 11 13
6. Literatur 14
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1. Wesentliche Paragraphen
§35a KJHG
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach §39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
§39 BSHG
Personenkreis und Aufgabe
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die
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Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) (Satz 1) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt.
§40 BSHG
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §26 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
5. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
6. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
7. Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach §41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§41),
8. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
9. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilnahme der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit.
(2) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen an seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
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2. Seelische Behinderung - ja oder nein?
Um mit dem Paragraphen 35a arbeiten zu können und überhaupt rechtlich anspruchsberechtigt zu sein, bleibt neben den rechtlichen Voraussetzungen (siehe 4.) primär die Frage: Ist das Kind oder der Jugendliche bzw. junge Volljährige seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht? Wenn die Leistungen nach dem KJHG in Anspruch genommen werden sollen, muss also eine seelische Störung vorliegen, die u.a. eine konkrete Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Folge hat. Eine seelische Behinderung droht, wenn psychosomatische Reaktionen und seelische Störungen derart massiv werden, dass sie die soziale und auch individuelle Lebensgestaltung außerordentlich beeinträchtigen. Dies ist besonders bei Kindern schwierig festzustellen aufgrund derer unterschiedlichen Entwicklungsgeschwindigkeiten, auch deshalb, da eine Behinderung nicht als Krankheit sondern als Abweichung vom Normalzustand bezeichnet wird. Bevor der Paragraph 35a mit dem KJHG in Kraft getreten ist, war die Eingliederungshilfe auch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im BSHG verankert, neben der körperlich und auch geistigen Behinderungen; es wurde kaum ein Unterschied gemacht zwischen behinderten Kindern und Jugendlichen und behinderten Erwachsenen. Problematisch ist nun die Feststellung der Zuständigkeit (BSHG oder KJHG), da für körperliche und geistige Behinderung bezüglich der Leistungen, Anspruchsberechtigung, usw. weiterhin das BSHG zuständig bleibt. Denn schwer ist es oftmals, eine Abgrenzung zwischen seelischer und körperlicher Behinderung aufzuzeigen; besonders schwierig ist auch die Zuständigkeit bei einer Mehrfachbehinderung. Daher steht die Frage „seelische Behinderung - ja oder nein?“ vor einer größeren Problematik; im Zweifel soll die Jugendhilfe vorrangig handeln. Primär ist es meistens die Schule, die als erstes eine Prognose in diese Richtung treffen könnte bzw. auch schon der Kindergarten. Gerade in der Schule können
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Melanie Bongers, 2004, §35a KJHG - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Munich, GRIN Publishing GmbH
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