0. Kurze Vorbemerkung:
Das Thema „Rentenreform“ ist derzeit hochaktuell; bislang ist mit dem „Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)“ nur die Hälfte der Rentenreform im Februar 2001 mit der Mehrheit der Regierungskoalition im Bundestag beschlossen worden. Die Rentenreform wird derzeit noch diskutiert und wohl in einigen Punkten noch novelliert werden, daher beziehen sich meine Ausführungen auf den Wissens-und Diskussionsstand Stand Mitte März 2001. Gegenstand dieser Hausarbeit sind die zentralen Änderungen der Rentenregelung, ihre Kernprobleme sowie die politischen Implikationen, daher spare ich die Feinheiten und Kontroversen der genauen Berechnungen. 1. Einleitende These
Mit der von der derzeitigen sozialdemokratischen/grünen Bundesregierung geplanten Rentenreform stellt sich die Frage, ob es zu einem Paradigmenwechsel in der bundesdeutschen Sozialpolitik kommt und wenn ja, warum. Meine These ist, das dem so ist: dass nicht mehr das sozialpolitische Ziel einer Lebensstandardsicherung durch eine soziale Rentenversicherung für Menschen mit sogenannten „Standarderwerbsbiografien“ in Mittelpunkt einer Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung steht, sondern das „ideologische Dogma“ (Johannes Steffen, 2000, 8) einer Senkung der Lohnnebenkosten, sowie damit einhergehend die Verabschiedung der politischen Entscheidungsträger vom Grundsatz der paritätischen Finanzierung durch Arbeitgeber und -nehmer. Hier stellt sich die Frage nach dem Sinn des unterstellten Paradigmenwechsels, und wer von der Reform profitiert und warum. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die geplanten Reformen zu einer Entlastung aller oder nur weniger am Rentensystem Beteiligten, es also zu einer „Rentengerechtigkeit“ kommt, wie die Bundesregierung meint und ob es volkswirtschaftlich gesehen, überhaupt möglich ist - wie geplanteine Rente anzusparen. Oder muss nicht jede Generation im Umlageverfahren die Rente der derzeitigen Beitragsempfänger, der Rentner, erwirtschaften? 2. Das bisherige Rentensystem
2
Durch die gesetzliche (bzw. soziale) Rentenversicherung werden alle „Arbeitnehmer gegen Entgelt“ versichert, und mit ihr werden als Sicherungsziel Einkommensrisiken im Alter, das Invaliditätsrisiko, die Versorgung der Hinterbliebenen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag der Rentner (zur Hälfte), Rehabilitationsschutz, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit, Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der ehrenamtlichen Pflege abgesichert. Damit ist der soziale Schutz unabhängig vom Ausmass des individuellen Risikos - also etwa dem Geschlecht, dem Eintrittsalter, evtl. Vorerkrankungen, Zahl der Familienmitgliedern oder ähnlichen. Einzig das Eintrittsalter spielt eine indirekte Rolle, da die spätere Rente anhand des durchschnittlichen Einkommens und der Dauer der Einzahlung in die Rentenversicherung errechnet wird.
Mit 33 % der gesamten direkten Sozialleistungen (1998, Quelle: BmA 06/2000) ist die Rentenversicherung das grösste soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Die Rente wurde vor über 100 Jahren als blosser Zuschuss zum allgemeinen Lebensbedarf eingeführt und 1957 zu der derzeitigen
Rentenversicherung in Form des sechsten Sozialgesetzbuches als Prinzipien des „Generationenvertrages“ zum Ziele der Lebensstandardsicherung umgewandelt. Kernstück der Rentenberechnung war die Einführung einer dynamischen Rente, wonach die Rente des einzelnen Rentners auf der Grundlage seines Durchschnittentgeltes ermittelt und immer wieder entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst wird. Dieses Durchschnittentgelt wird errechnet mit Hilfe von Beitragspunkten die der Einzelne im Laufe seines Lebens ansammelt durch Verdienst, Beitragsjahre, Kindererziehungs- oder Pflegejahre Dies geschieht zum Ziel der Sicherstellung eines im Arbeitsleben erworbenen
Lebenshaltungsstandards. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren sich im Umlageverfahren, d.h. die Aufwendungen der
Rentenversicherung werden aus den aktuellen Einnahmen bestritten, welche paritätisch durch einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil finanziert wird, d.h. es wird „aller Sozialaufwand immer aus dem Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt“ (Gerhard Mackenroth, zit. n. Johannes Steffen, 2000, 11). Jede arbeitende Generation erarbeitet damit die Rente der zu dieser Zeit Rente beziehenden und erhält damit (zumindestens theoretisch) selbst einen Anspruch auf eine spätere Rente. Diese Umlagefinanzierung von einer Generation zur nächsten ist der
3
Generationsvertrag. Die solidarisch finanzierte Rentenversicherung basiert auf gesellschaftlicher Solidarität, bei der die Jungen die Lasten der Alten tragen, die Alleinlebenden die Familien unterstützen und sich die Leistungsfähigeren an den Lasten der weniger Leistungsfähigen beteiligen. Das bundesdeutsche Rentensystem ist demzufolge bislang kein System, in dem der Einzelne sich einen Kapitalstock anspart, der im Bedarfsfall aufgebraucht werden kann, sondern wird vom Solidarstaatsprinzip geleitet, wo die Gemeinschaft aller Bürger solidarisch für die Menschen sorgt, die der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Verschiebung von Einkommensteilen aus der Erwerbs- in die Nacherwerbsphase ist von der bundesdeutschen Politik in den fünfziger Jahre nicht gewünscht worden; es war bis heute Ziel die Umverteilung zwischen zeitgleichen Gruppen, wobei sich die jeweilige Rente an dem Einkommen der im Rentenzeitraum gerade arbeitenden Gruppe der Erwerbstätigen und deren Wertschöpfung orientiert.
Seit 15 bis 20 Jahren gibt es eine Diskussion über die Grenzen des Rentensystembedingt durch eine demographische Entwicklung, welche das Verhältnis von Beitragszahlern und -empfängern immer weiter verschiebt zuungunsten der Zahler. Die Geburtenzahlen in Deutschland sind - wie in allen anderen Industrieländernseit drei Jahrzehnten rückläufig und die Lebenserwartung stieg im gleichen Zeitraum an und damit auch die Rentenlaufzeiten. Das letzte Jahr in dem die Nettoproduktionsrate über 1 war, d.h. in welchem mehr Menschen in Deutschland geboren wurden als starben, war das Jahr 1965 (vgl. BmA, 06/2000, 208). Diese Diskussion wurde allerdings von der konservativen Regierung bis zu ihrer Abwahl 1998 verdrängt. Nach Auffassung der derzeitigen Bundesregierung und auch vieler der Rentenreform kritisch gegenüberstehenden Wirtschafts-und
Sozialwissenschaftler wie die Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik stösst das bisherige Rentensystem damit durch die demographisch bedingte Grenzen der Finanzierbarkeit. Hierdurch sah sich das Sozialministerium veranlasst, eine Veränderung, bzw. Reform der Rentenversicherung und ihrer Finanzierung zu veranlassen. (vgl. BmA, 06/2000, 208). Der derzeitige Bundesminister für Soziales, Walter Riester, hob die Notwendigkeit hervor, die bundesdeutschen Sozialversicherungsbeiträge zu senken, um darüber die bundesdeutsche Wirtschaft durch Senkung der Lohnnebenkosten diese zu entlasten und zu stärken. Als Nebenziel solle auch die langfristige Entlastung der Sozialhilfe angestrebt werden, da
4
obwohl gerade alte Menschen ihre Ansprüche auf Sozialhilfe nicht geltend machen, auf längere Sicht die Altersarmut in Zukunft durch einen höheren Selbstversorgeanteil sinken werde, da damit gerechnet wird, das gerade die heutige Beitragszahlergeneration ihre Rechte in Zukunft auch wahrnehmen wird.. Ziel der Rentenreform sei eine Neubestimmung und -bewertung der sozialen Rentenversicherung
3. Neuerungen der „Rentenreform 2001“
Im Zentrum der geplanten Rentenreform stehen die Veränderung der Bedeutung von gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersvorsorge bzw. privater Vorsorge. Die Reformkonzeption der Bundesregierung ist davon geprägt, dass langfristig auch für langjährig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufrechterhaltung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards nur dann gesichert ist, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Alterseinkünfte bezogen werden. Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge bzw. aus privater Vorsorge sollen daher auf längerer Sicht einen Teil der Sicherungsfunktion übernehmen, die bisher der gesetzlichen Rente allein zugewiesen war. Damit könne betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorge nicht mehr nur Ergänzung der Rente, sondern ein teilweiser Ersatz der Sozialrente sein. Erklärtes Ziel der Bundesregierung im Rahmen der Rentenreform, ist die Senkung und langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung - dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Altersvermögensgesetzes,. Als Konsequenz aus der Erkenntnis, dass die umlagefinanzierte Sozialrente allein zunehmend weniger den Lebensstandard sichern kann, besteht das zweite qualitativ neue Reformziel im Aufbau eines möglichst flächendeckenden kapitalgedeckten Alterssicherungssystems.
Der Plan der Bundesregierung zur Rentenreform besteht im wesentlichen aus zwei Kernelementen:
1) Die Beiträge zur paritätisch finanzierten gesetzlichen Rentenversicherung sollen langfristig bis zum Jahr 2030 nicht über einen Beitragssatz von 22 % steigen. Damit sinkt die Lebensstandardrente von derzeitigen siebzig Prozent
5
auf nach Berechnungen des Bundessozialministers Walter Riester 67 % bzw. nach Berechnungen der Arbeiterkammer Bremen auf 60-64 % (Johannes Steffen, 2000, 16). Diese Unterschiede sind bedingt durch unterschiedliche politische und ökonomische Einstellungen und durch andere
Berechnungsgrundlagen. Dem Bundessozialminister Walter Riester wird in dem Zusammenhang von der Arbeiterkammer Bremen (ebd, 90ff) vorgeworfen wird durch Veränderung der Rentenanpassungsformel (ebd., 35) als Berechnungsgrundlage - von einer Nettolohnanpassung hin zu einer Bruttolohnanpassung - die zu erwartenden Zahlen geschönt zu haben, da er wenn er die bisher geltenden Berechnungsdaten zur Grundlage genommen hätte, er ebenfalls die geringeren Zahlen hätte erhalten müssen.
2) Die Arbeitnehmer werden veranlasst, diesen Einkommensverlust aus der gesetzlichen Rente dadurch auszugleichen, dass sie einen - von 0,5 % im kommenden Jahr bis auf 4 % im Jahre 2008 steigenden - Teil ihrer Bruttoeinkommen zum Abschluss privater Alterssicherungen in Form genau definierter Kapitalanlageformen verwenden (§ 255e AVmEG). Langfristig betragen nach dieser Konzeption die Beiträge zur Alterssicherung der Arbeitnehmer 11 % für die Arbeitgeber- und 15 % für die Arbeitnehmerseite. Der Staat unterstützt mit Steuermitteln dabei die Arbeitnehmer die diese 0,5 -4 % nicht alleine aufbringen können, mit direkten finanziellen Beihilfen. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (vgl. dazu. BmA 16.02.01) werden die Rentenansprüche von Frauen, die Kinder erziehen, künftig besser bewertet. Hierbei sind davon vor allem Erziehungspersonen betroffen, die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit allerdings nur in Teilzeit ausüben können und dabei unterdurchschnittlich verdienen. Deren individuellen Entgelte, werden bei der Rentenberechnung um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes aufgewertet. Diese Höherbewertung ist eheunabhängig und soll der steigenden Zahl von Alleinerziehenden Rechnung tragen, die bisher durch die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen vielfach nicht begünstigt wurden. Verbesserungen bei den kindererziehungsbedingten Rentenanwartschaften sollen vor allem Frauen zu Gute
6
kommen, allerdings nur allmählich und erst über einen längeren Zeitraum bis 2030, dem gegenüber stehen ihnen Rücknahmen bei den allgemeinen Rentenleistungen. Kurz zusammengefasst heisst dies, das Frauen die Kinder erziehen, die allgemeinen Kürzungen nicht so stark spüren werden, da ihre Kürzungen durch die individuellen Entgelte aufgehoben werden.
Zu weitreichenden Änderungen bei den Hinterbliebenenrenten wird es mit der Rentenreform kommen, womit laut BmA der Tatsache entsprochen werden soll, dass zunehmend Frauen erwerbstätig sind und dadurch eigene Rentenansprüche erwerben. Dies betrifft insbesondere vier Bereiche: 1) die Abschaffung der „kleinen" Witwenrente (§ 242a (2) AVmEG). 2) die Absenkung des Leistungsniveaus der regulären Hinterbliebenenrente von bisher 60 auf 55 %. Für die Erziehung eines Kindes erhält eine Witwe einen Zuschlag - als Kinderkomponente - in Höhe eines Beitragssatzpunktes (derzeit 48,58 DM im Westen), als teilweisen Ausgleich (§ 264b AVmEG). Allerdings wird nun eigenes, bzw. zusätzliches Einkommen einer Witwe, die Summe, welches den Freibetrag von derzeit 1283 DM übersteigt zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag wird zum 1. Juli noch einmal angepasst und danach eingefroren. Für Witwen, die wegen Kindererziehung neben einer kleinen Versichertenrente kein weiteres Einkommen im Alter haben, ändert sich durch das Einfrieren dieses Freibetrags nichts. 3) eine Ausweitung der Anrechnungsbestimmungen für Einkommen des überlebenden Ehegatten
4) sowie die Einführung eines Optionsrechts (§ 120a AVmEG)- „Splittings“wonach durch eine gemeinsame Erklärung auf einen künftigen Hinterbliebenenrentenanspruch verzichtet werden kann und stattdessen eine hälftige Teilung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften vorgenommen werden kann. Damit können gemeinsame Anwartschaften aus der Ehezeit partnerschaftlich auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Letzteres wurde im Gesetzgebungsverfahren in der Weise modifiziert, dass das Rentensplitting nur dann durchzuführen ist, wenn bei den Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Damit soll eine ungerechtfertigte Begünstigung von Personen vermieden werden, die den Schwerpunkt ihrer Versorgung außerhalb der Rentenversicherung haben. Männer und Frauen
7
werden dabei gleich behandelt; sie erhalten aus der Ehezeit gleich hohe Rentenansprüche und daran ändert sich auch im Todesfall eines Ehepartners für den überlebenden Ehepartner nichts. Beim Rentensplitting erwirbt der Ehegatte, dem Anwartschaften des anderen Ehegatten übertragen werden, eigenständige Anwartschaften, die im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung und dem Wegfall bei Wiederheirat unterliegen. Die Entscheidung für das Rentensplitting können die Ehepartner dann treffen, wenn beide in Rente gehen. Hiermit nimmt der Gesetzgeber zur Kenntnis das der ursprüngliche Alleinverdienerhaushalt langsam schwindet. All diese Regelungen sollen für Ehen gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden; weiterhin für bestehende Ehen, in denen beide Partner jünger sind als 40 Jahre. Das alte Recht soll weitergelten für jetzige Witwen und Witwer sowie für am 31. Dezember 2001 bestehende Ehen, in denen mindestens ein Partner älter ist als 40 Jahre (§ 242a (1) AVmEG). Grundsätzlich sollen künftig alle Einkunftsarten (auch Vermögenseinkünfte wie Mieteinnahmen, sowie die zunehmend wichtiger werdenden Kapitalerträge aus Aktiengeschäften) angerechnet werden, weil die bisherige Beschränkung der Anrechnung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie aus Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge sozialpolitisch ungerecht angesehen wird. Renten aus der neu zu fördernden zusätzlichen Altersversorgung, die dazu bestimmt sind, zusammen mit der gesetzlichen Rente ein gutes Auskommen im Alter zu sichern, werden von der Einkommensanrechnung ausgenommen. 4.1 Der Paradigmenwechsel der „Rentenreform 2001“
Im Vordergrund der Rentenreform 2001 steht nun, „den Beitragsatz für die Rentenversicherung stabil zu halten“. Ein stabiler Beitragsatz ermöglicht, „die Lohnnebenkosten so niedrig wie möglich zu halten oder weiter zu senken“, da dieser zu mehr Beschäftigung führen werde (BmA, 06/2000, 210). Dadurch charakterisiert sich ein Paradigmenwechsel, wonach nicht mehr die Finanzierung der Rente auf eine gesellschaftlicher Solidarität ausgerichtet ist, sondern ein marktwirtschaftliches Ziel die gesamte Neukonzeption der Rentenversicherung bestimmt. Im Interesse des Erhaltes der „Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland (sei)
8
jedoch eine Senkung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags dringend erforderlich“ (BmA, 06/2000, 209). Daher müsse der „demographiebedingte Beitragsanstieg“ (ebd.) gedämpft werden, da ein niedriger Beitragssatz für Vertrauen sorgt und „eine wichtige Vorraussetzung für mehr Beschäftigung“ (ebd., 210) sei. Ausserdem solle eine Generationsgerechtigkeit zwischen Alten und Jungen erreicht werden. Es verschwindet damit der Gedanke des Generationsvertrages zugunsten einer Gerechtigkeit zwischen den Generationen, was bedeutet das den Jungen nicht zugemutet werden kann für die Alten zu zahlen.
Der vermeintlich plausible Ruf nach mehr Gerechtigkeit zwischen den Generationen, bewältigt jedoch nicht das eigentliche Problem einer zunehmenden Ungerechtigkeit innerhalb der Generationen. Mit der „Besitzstandswahrungsgarantie“ der jetzigen Rentnergeneration gegenüber und der Betonung der grossen Belastung der jetzigen und zukünftigen Zahler wird der Generationsvertrag aufgeweicht und es werden die Generationen gegeneinander aufgebracht. Demgegenüber wird das Element der sozialen Ungleichbehandlung aus der Diskussion herausgehalten und mit dieser Diskussionsfixierung sind die Arbeitgeber aus der Verantwortung genommen - es wird von unternehmerischen Rationalisierungsstrategien, Massenentlassungen und zunehmender Mehrarbeit abgelenkt. Die von der Bundesregierung vorgesehene Förderung der Arbeitnehmer durch staatliche Beihilfen hat deswegen auch laut der Gewerkschaft ÖTV (2000) mit Alterssicherung nichts zu tun, sondern es handelt sich um „die steuerliche Förderung von Eigentumsbildung in Arbeitnehmerhand“. „Dass man sich mehr für Anlagetipps, Aktienkurse und Berufskarrieren als für Kinderarmut (...)(oder allgemein für Armut) interessiert, (...) ist jedoch keine Konsequenz aus mangelnder Generationssolidarität, sondern der bestehenden Eigentums-, Macht- und Herrschaftsverhältnisse, die sämtliche Altersgruppen übergreifen“ (Butterwege, 2001, 36). Es müsse demzufolge keine demographische Entwicklung beklagt werden, wenn nichts gegen die zunehmende Entsolidarisierung der Gesellschaft und ihre Verarmung getan werde. Dadurch dass die demographische Entwicklung als Begründung herangezogen werde, und der intendierten Begründung, die Kinderzahl entscheide letztlich über das Funktionieren der Alterssicherung, wird laut Butterwege (ebd.) der Pronatalismus - eigentlich seit dem Faschismus in Deutschland diskreditiert - wieder hoffähig. Auch wenn immer auf den demographischen Faktor verwiesen werde: Renten hingen ihm zufolge nicht
9
von der Biologie ab, sondern seien (sozial-)politische Entscheidungen nach der Verteilung des weiterhin steigenden Bruttoinlandsproduktes - trotz sinkenden oder stagnierenden Bevölkerungszahl. Butterwege (ebd.) merkt deswegen an, dass bei der Diskussion um die Rente häufig vergessen würde, das ja eigentlich keine (deutschen) Babys fehlten, sondern Erwerbstätige die Sozialversicherungsbeiträge zahlten. Dies könne eine konsequente Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote und einer Erleichterung der Zuwanderung, sowie eine Erweiterung des Versichertenkreises und Einbeziehung neuer
Bevölkerungsgruppen in die Sozialversicherung leisten.
Gänzlich ausser Acht wird m.E. zudem gelassen, dass eine flexiblere Arbeitswelt mit zunehmender (Schein-) Selbstständigkeit auch eine Reduzierung an Beitragszahlern für die gesetzlichen Sozialversicherungen hervorbringt. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass es zwei Möglichkeiten für eine Durchsetzung der geplanten Beitragsstabilität gibt, und zwar indem mehr Einnahmen in die Rentenversicherung fliessen oder indem die Leistung gekürzt wird. Die Bundesregierung wählt offensichtlich die zweite Alternative. Ein hierfür geschaffener Ausgleichfaktor kürzt die Rentenanwartschaften der jüngeren, noch nicht im Rentenalter stehenden Generation in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenzugangs. Je jünger sie sind, desto geringer fallen ihre Renten aus. Betroffen hiervon sind alle, die nach 2011 in Rente gehen - hier vor allem die jetzt 35-Jährigen, die im Jahre 2030 ihre Rente beantragen. 4.2 Konstanz und Veränderung
Die derzeitigen geplanten Veränderungen im Bereich der Rentenversicherung sind allerdings keinesfalls neu, sondern sind nach dem Muster aller - auch von der konservativen Vorgängerregierung - bisher „Reform“ benannten Veränderungen im Leistungs- und Finanzierungsbereich der Sozialversicherungen in den zurückliegenden etwa 25 Jahren einzuordnen. Im wesentlichen können drei Zielsetzungen konstaniert werden:
1) Es wurden zahlreiche Einzelmaßnahmen ergriffen, mit denen das Leistungsniveau entweder global oder durch Einschränkungen bei einzelnen Leistungen begrenzt wurde, um Steigerungen des Beitragssatzes zur
10
Rentenversicherung entweder zu vermeiden bzw. zumindest in Grenzen zu halten.
2) Viele der vergangenen Reformmassnahmen enthielten Elemente, die zu einer erheblichen Ausweitung jener Anwartschaften führten, die durch die Erziehung von Kindern begründet sind. Kindererziehung wurde demnach immer schon besonders gefördert.
3) Eingeleitet durch das Rentenreformgesetz 1992 und in der zweiten Hälfte der 90er Jahre, bestand in der Erhöhung des steuerfinanzierten Bundesanteils an den Ausgaben der Rentenversicherung. Zu nennen sind hier insbesondere der Transfer im Umfang eines Steuersatzpunktes aus dem
Umsatzsteueraufkommen (1998) sowie ab 1999 des Ökosteueraufkommens mit einer beitragsäquivalenten Finanzierung der Kindererziehungszeiten durch den Bund. Bei all dem sind auch die finanziellen Lasten zu berücksichtigen, die durch die deutsche Wiedervereinigung auf die Rentenversicherung zugekommen sind, deren Bedeutung aber bei langfristiger Betrachtungsweise zurücktritt (vgl. dazu: Sozialbeirat des Deutschen Bundestages, 2001). Neu ist bei der „Rentenreform 2001“ jedoch der radikale Umbau der herrschenden Wirtschaftsstruktur, wobei offensichtlich das neoliberale anglo-amerikanische Wirtschaftsmodell (im Gegensatz zum sogenannten „rheinischen Kapitalismus“ welcher einen starken Sozialstaat beführwortete), mit seiner Ausrichtung auf die Interessen von Kapitalgebern und Finanzmärkte, angestrebt wird. Neben begleitenden Massnahmen wie der Steuerbefreiung von Gewinnen bei Konzernverkäufen ist vor allem die geplante Rentenreform geeignet, diesen Systemumschwung zu erreichen, bzw. überhaupt erst zu erzeugen. Denn mit dem Einstieg in das Kapitaldeckungsverfahren vollzieht die Bundesregierung einen Bruch mit der Tradition, der nicht nur Beitragszahler und zukünftige Rentner trifft, sondern das bisherige Zusammenspiel aller Interessengruppen innerhalb der
bundesrepublikanischen Wirtschaft verändert, wenn nicht gar auflöst. Diese Veränderung spiegelt sich in dem Konflikt nieder, wenn Arbeitnehmer über Beteiligungen an Unternehmen durch Aktien von steigenden Kursen durch z.B. Rationalisierungsmassnahmen profitieren (vgl. „Mitbestimmung“, 3/2001, 12ff und
11
Zeit, 11/2001, 25). Auch bekommt die zunehmende Fixierung auf den Aktienmarkt eine besondere Note, wenn wie in den USA viele Menschen für ihre Alterssicherung in Form von Aktien einen Kredit aufgenommen haben. Sinken dann die Kurse, wie derzeit, durch eine Rezension und die Alterssicherung damit verloren geht, vergrössert sich durch die Stärkung des Kapitalmarktes die Altersarmut. Entscheidend hierbei ist die derzeitige Diskussion über die optimale Form der Alterssicherung und der enge Zusammenhang zwischen Renten- und Finanzsystem. Da alle Teilsysteme einer Finanzwirtschaft zueinander komplementär sein müssen, wird sich voraussichtlich durch eine Veränderung eines Teilsystems - hier der Rentenversicherungen - auf Dauer alle anderen mit verändern. Dadurch dass in Zukunft verstärkt Gelder in Rentenfonds von Banken und Versicherungen fliessen werden, nimmt deren Einfluss an der Börse zu, da sie die ihnen anvertrauten Rentenbeiträge vor allem an der Börse investieren. Der Druck auf den Kapitalmarkt steigt dadurch zwangsläufig an, ebenso der Druck auf weitere soziale Sicherungssysteme. Reformen einzelner Teilsysteme wird eine grossflächigere Veränderung aller zur Folge haben, was die Infragestellung der anderen Sozialversicherungen und auch der betrieblichen Mitbestimmung nach sich zieht. So sind die Äusserungen der Versicherungen (vgl. Goldman-Sachs- und AllianzÄusserungen bei Pauly/Reiermann/Sauga, 2001, 97ff) auch schon sehr eindeutig, ihnen gehe die Reform nicht weit genug, sie wünschen sich einen höheren Anteil an privater Beteiligung und so ziemlich in jeder Anlageform - egal ob Fond, Eigenheim oder in Form von Anleihen. 5. Fazit: Der Anfang vom Ende der sozialen Gerechtigkeit? 5.1 Standortsicherung vs. Sozialstaatssicherung?
Für die derzeitigen Modernisierer steht im Gegensatz zu den Begründern der modernen Sozialversicherung nicht mehr das Solidarstaatsprinzip, sondern einzig und allein der Versuch der Standortsicherung durch Senkung der Sozialabgaben im Vordergrund. Selbst das konservative „Max-Planck-Institut für
Gesellschaftsforschung“ (Fritz Scharpf, 2000) hat im letzten Jahr festgestellt, dass gerade bei den Wirtschaftsbereichen, die besonders stark von der internationalen
12
Konkurrenz im Zeitalter der Globalisierung betroffen sind, wie der Industrie, der Energieversorgung und der Finanzdienstleistung, keine Standortbelastungen durch Sozialabgaben existieren, sondern nur die dezentralen konsumorientierten Dienstleistungen wie die Gastronomie durch die Sozialabgaben belastet werden. Dieses Problem könne deren Meinung nach durch eine steuerliche Umverteilung und Entlastung der betroffenen Wirtschaftsbereiche zugunsten der Sozialabgaben geschehen. Damit sei den Gutachtern zufolge am meisten geholfen, auch mit dem Argument das dieses System flexibler wäre, als alle derzeit ins Auge gefassten Sozialversicherungsänderungen. Niemand könne anhand von unsoliden Prognosen präzise die nächsten 50 oder auch nur 30 Jahre vorhersagen wollen. Auch wird durch die zunehmende Stärkung des Kapitalmarktes die Gewinner der anstehenden Rentenreform definiert, und zwar im weitaus grössten Teil die Renten-und Pensionsfonds, in etwas geringeren die Arbeitgeber - da sie durch die Verschiebung und damit faktischen Aufhebung der paritätischen Finanzierung entlastet werden - und nicht oder nur in begrenzten Masse die Arbeitnehmer. Wenn es auf Arbeitnehmerseite überhaupt einen Gewinner gibt, dann nur die Frauen, die viel Zeit für die Erziehung ihrer Kinder aufgebracht haben. Die Gefahr des Verlustes dagegen haben alle deren gesetzliche Rente sinkt, und die ihr Geld dem schwankenden Kapitalmarkt anvertraut haben. Die Rentenreform sieht nämlich nur vor, dass die Anlageformen nicht unter dem Anlagewert liegen
5.2 Das Ende des Sozialstaates?
Die Fixierung des Diskurses der Lohnnebenkosten sowie der Standortsicherung Deutschland verhindert eine sozialpolitische Auseinandersetzung mit der Rentenversicherung. Durch die Rentenreform werden deren ideellen und materiellen Grundlagen nicht nur über Bord geworfen, etwa der Generationsvertrag, der zugunsten einer Generationsgerechtigkeit geändert wurde, welche den Konkurrenzgedanken in die soziale Sicherung und deren Finanzierung hineinträgt. Ausserdem wird die Definition des Sicherungszieles verworfen, wie es das Ziel der Lebensstandardrente war, einer Rente also, die im Alter den über den Arbeitsmarkt erworbenen Lebensstandard sichern soll. Diese Lebensstandardrente kann zwar
13
schon für sich gesehen kritisiert werden, da sie per Definition an eine Biographie gebunden war (und noch ist), die fast niemand mehr erfüllte: die des männlichen Arbeitnehmers, welcher als Familienernährer 40-45 Jahre in der gleichen Firma arbeitet. Sondern es werden gleich alle Sozialversicherungen hinterfragt und es wird der Solidaritätsgedanke immer weiter zurück genommen. Ausser der Rentenversicherung ist auch an die langfristige Veränderung der
Krankenversicherung gedacht, bzw. es werden schon gedankliche Planspiele gemacht. Die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (vgl. FR, 53/2001, 7 und Zeit, 11/2001), wie auch der Hartmannbund und der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Horst Seehofer (vgl. Zeit, 21/2000, 23) möchten das bundesdeutsche Sozialversicherungssystem grundlegend verändern. Sie alle wollen die Prinzipien des solidarischen Gemeinwesens dahingehend verschieben, das der Einzelne sich verstärkt selbst um seine Absicherung kümmern soll und die Gemeinschaft nur eine Grundversorgung leistet. Damit erfüllt die von der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt mit entwickelten Rentenreform die Funktion der Initialzündung für einen weitergehenden Sozialstaatsabbau in der näheren Zukunft - nach der nächsten Bundestagswahl 2002. Dann wird es voraussichtlich auch zu einer zunehmenden Privatisierung der Kosten im Gesundheitswesens kommen (vgl. Gerlinger, 2001, 345f). In allen Elementen des Sozialstaates entwickelt sich schon zunehmend die Marktgängigkeit im Gegensatz zu dem Begründern der Rentenversicherung 1957, welche als Ziel die Sicherstellung eines im Arbeitsleben erworbenen Lebenshaltungsstandards, finanziert im Umlageverfahren, hatten.
Die oben ausgeführte Stärkung des Finanzmarktes führt im Bereich der Rentenversicherung zu einer zunehmenden Marktgängigkeit, welche den Markt einerseits durch grosse Finanzströme, die in die Wirtschaft fliessen stützt, aber andererseits die Alterssicherung durch Rezensionen gefährden. Auch wenn als Bedingung für die neuen Anlageformen festgelegt wurde, das mindestens der Anlagewert ausgeschüttet werden muss, bedeutet dies bei einer, wenn auch geringen Inflationsrate, einen finanziellen Verlust.
Durch die Fixierung der einzelnen Sparer von Pensions- und Rentenfonds kommt es in Zukunft zu zwei grossen Rezensionsgefahren - zum einen bedeuten die wachsenden Ersparnisse eine sinkende Konsumgüternachfrage, und damit eine
14
Minderung der Binnennachfrage, und zum anderen besteht massiv die Gefahr einer Rezension, wenn die derzeitigen 40-50 Jährigen - die Baby-Boomer-Generation - in Rente gehen und ihre Aktien verkaufen wollen.
Demzufolge kommt Johannes Steffen (2000, 9ff) auch zu dem Ergebnis, dass „jedes soziale Sicherungssystem - ob öffentlich oder privat organisiert - (..) volkswirtschaftlich im Umlageverfahren organisiert werden (muss). So wie der Lohn nichts anderes ist als die ‚Abtretung‘ von Anteilen der laufenden Wertschöpfung an die Beschäftigten.“ (ebd., 9) Jede wirtschaftlich aktive Generation müsse demnach das Einkommen der Alten, der Rentner finanzieren.
Einen Zugang zur Gesundheit für alle und Schutz vor einer bedrohlichen Armut und Altersarmut sind nicht mehr die Prinzipien des bundesdeutschen Sozialwesens, sondern nun wird dem Individuum mehr Verantwortung im Bedarfsfall und Selbstvorsorge für seine soziale Sicherung zugewiesen. Die soziale Sicherung wird damit bei Umsetzung der geplanten Novellierungen zu einem Vabanquespiel welches vom aktuellen Einkommen und den Börsenständen einzelner Unternehmen abhängt. Bei der Rentenversicherung ist dies nun mit der Rentenreform vollzogen worden, und nun steht dieser Umbau in Form einer zunehmenden Privatisierung der Kosten auch der gesetzlichen Krankenversicherung bevor (vgl. hierzu Niejahr, 21/2000, 23f und 11/2001, 20 sowie Gerlinger 3/2001, 345ff). Nach der nächsten Bundestagswahl 2002 wird auch von der derzeitigen Gesundheitsministerin nicht mehr ausgeschlossen, das verschiedene Leistungen aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen herausgenommen werden, und diese finanziert dann der einzelne Patienten selbst. Unter dem Schlagwort der Eigenverantwortung wird soziale Sicherung damit ein Marktgut und untersteht nur noch bedingt der Fürsorge durch die Allgemeinheit. Der Einzelne ist immer mehr selbstverantwortlich für sein tun, und soll auf Dauer nur noch in Extremsituationen von der Gesellschaft geschützt werden. Diese Eigenverantwortlichkeit geht in manchen Ländern schon soweit, das in den USA oder auch Frankreich von Versicherungen oder Firmen genetische Tests vorgeschrieben werden können und wenn man ein genetisches Risiko darstellt erhält man z.B. keine Versicherung oder einen individuell höheren Beitragssatz, da man der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu Browaeys/ Kaplan, 05/2000)hiermit wird m.E. ein Ausblick auf eine Zukunft möglich, wo der Einzelne schutzlos ist, wenn er nicht über das Einkommen verfügt, um sich immer selbst abzusichern.
15
6. Literatur
• Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik, „Sondermemorandum zur
Rentenreform“ In: Frankfurter Rundschau 09.10.00
• Braun u.a., „Das Märchen von der Kostenexplosion“, Frankfurt/Main, 1999, 84-
101
• Browaeys, Dorotheé Benoit/ Kaplan, Jean-Claude, „Die Versuchung der
genetischen Apartheid“ In: Le monde diplomatique vom 12.05.00
• Brost, Marc/ Niejahr, Elisabeth, „Kapitalisten im Blaumann“, Zeit 11/2001, 25f
• Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, „SGB“, Bonn, 03/2000
• Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, „Übersicht über das
Sozialrecht“, Bonn, 06/2000
• Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, „Die Rente“, Bonn, 01/2001
• Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, „Altersvermögens-
ergänzungsgesetz (AVmEG)“, Bonn, 2001, veröffentlicht unter: http://www.bma-bund.de
• Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, „Altersvermögensgesetz
(AVmG)“, Bonn, 2001, veröffentlicht unter: http://www.bma-bund.de
• Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Pressemitteilung vom
16.02.01, veröffentlicht unter: http://www.bma-bund.de
• Butterwege, Christoph, „Falsche Fronten“, In: Kommune 1/2001, 35-39
• Deutscher Frauenrat, Presseinformation 26/2000 vom: 12.11.2000
• Deutscher Juristinnenbund (djb), Stellungnahme für die öffentliche Anhörung
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am Montag, den 11.12.2000, Bonn, 2000
• Gerlinger, Thomas, „Gesundheitspolitik am Scheideweg“ In: Blätter für
deutsche und internationale Politik 3’01, 345-354
• Hassel, Anke, „Solidarität in internationalen Märkten“ In: Gewerkschaftliche
Monatshefte 1/2001, 8-15
• Lotzkat, Nanne, „Zwischen Rendite und Risiko“, In: „Die Mitbestimmung“
Düsseldorf, 3/2001, 12ff
16
• Negt, Oskar, „Solidarität und das Problem eines beschädigten
Gemeinwesens“ In: Gewerkschaftliche Monatshefte 1/2001, 1-7
• Niejahr, Elisabeth, „Mut zur harten Kur“ In: Zeit, 21/2000 und „Der Hausarzt...“
In: Zeit 11/2001
• ÖTV, Presseerklärung zur Rentenreform, September 2000, Stuttgart,
veröffentlicht unter: http://www.oetv.de
• Pauly/Reiermann/Sauga, „Riesters Reformruine“ In: Der Spiegel, Hamburg,
12.02.2001, 90-104
• Sozialbeirat des Deutschen Bundestages, „Sondergutachten zur
Rentenreform“, 02.02.2001, veröffentlicht unter: http://www.bma-bund.de
• Ruland, Franz, „Wer die Systeme taucht, tauscht nur die jeweiligen Risiken“ In:
Frankfurter Rundschau 18.10.00
• Scharpf, Fritz W., „Der globale Sozialstaat“, In: Zeit 24/2000
• Steffen, Johannes, „Der Rentenklau“, Hamburg, 2000
• Veil, Mechthild, „Vom Verschwinden des Sozialen“, In: Kommune 12/2001,29ff
• Ver.di Frauen, Stellungnahme zur Rentenreform, Stuttgart, 2000
17
Arbeit zitieren:
Arnold Rekittke, 2001, Rentenreform, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Das Interventionskonzept von Dan Olweus - ein Programm zur Minderung a...
Pädagogik - Pädagogische Psychologie
Hausarbeit (Hauptseminar), 24 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Arnold Rekittke hat den Text Rentenreform veröffentlicht
Arnold Rekittke hat einen neuen Text hochgeladen
0 Kommentare