Die Jugendstrafe
von: Eva Rauscher
8. Fachsemester
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 4
1. Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel 4
2. Historische Entwicklung 5
3. Justizpraxis 6
4. Allgemeine Voraussetzungen 6
a) Tatprinzip und Täterprinzip 7
b) Prognoseerfordernis bei der Rechtsfolgenauswahl 7
II. Die Voraussetzungen des § 17 JGG 8
1. schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG 8
2. Schwere der Schuld, § 17 II Alt. 2 JGG 10
a) Einzeltatschuld 11
b) Grad der Schuldfähigkeit bzw. der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 12
c) Psychologische Beziehung zur Tat und Tatunrecht 12
d) Motive 12
e) Erforderlichkeit der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld 13
III. Dauer der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG 13
1. Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts 13
2. Mindestmaß 14
3. Höchstmaß 15
a) Grundsatz 15
b) Ausnahme 16
4. Strafbemessung 17
a) Grundsatz der erzieherischen Bemessung und Schuldvergeltung 18
b) Andere Strafzwecke 19
IV. Problempunkte, Kritik und Reformvorschläge 20
1. Die Problematik der Jugendstrafe bei 14- 15- Jährigen 20
2. Schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG 22
a) Begriff 22
b) Rechtsstaatliche Bedenken 24
3. Das Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Strafe 24
a) Erziehungsgedanke 24
b) Der Strafzweckkonflikt des § 17 II JGG 26
aa) Limitierung der Erziehungsstrafe durch die Tatschuld im Rahmen von § 17 II Alt. 1 JGG 27
bb) Vorrang des Schuldgedankens in § 17 II Alt. 2 JGG bzw. Zulässigkeit einer reinen Schuldstrafe 27
V. Zusammenfassung 29
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
1. Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel
Die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG ist die einzige Sanktion des Jugendstrafrechts, die den Charakter einer echten Kriminalstrafe hat.1 § 17 I JGG stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der Jugendstrafe um Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt handelt. Ihr Strafcharakter kommt unter anderem durch die Eintragung in das Zentralregister zum Ausdruck (§ 4 Nr. 1 BZRG). Sie stellt ein gewolltes, dem Täter als Vergeltung schuldhaften Unrechts zugefugtes Übel dar und soll von ihm und der Allgemeinheit auch als solches empfunden werden.2 Sie ist jedoch auf die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen zugeschnitten und gegenüber den Strafen des allgemeinen Strafrechts eigenständig (aliud).3 Sie soll den Jugendlichen für sein Handeln verantwortlich machen, wobei der vorrangige Grundsatz der Erziehung die allgemeinen Strafzwecke verdrängt. Aus diesem Grund verlangt § 17 II JGG für die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, dass die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Außerdem ist gemäß § 18 II JGG die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aus diesem Vorrang des Erziehungsgedankens ergibt sich, dass die Jugendstrafe nur als ultima ratio verhängt werden darf, 4 wenn also die Voraussetzungen des § 17 II JGG vorliegen. Diese Subsidiarität der Jugendstrafe bestimmt § 17 II JGG ausdrücklich nur für die Voraussetzung der „schädlichen Neigungen“, § 17 II Alt. 1 JGG. Bei der Voraussetzung der „Schwere der Schuld“ treten ausnahmsweise die allgemeinen Strafzwecke – insbesondere die gerechte Schuldvergeltung – neben den vorrangigen Erziehungsgedanken und die damit verbundene Subsidiarität. Ziel der Jugendstrafe ist es, den Jugendlichen zu einem straffreien Lebenswandel zu erziehen. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Spezialprävention in ihrer negativen Ausformung im Vordergrund stehen soll. Die Jugendstrafe darf grundsätzlich nicht verhängt werden, wenn dadurch schwere Schädigungen in der Entwicklung des Jugendlichen zu befürchten sind.5
2. Historische Entwicklung
Das Jugendgefängnis und damit auch die Jugendstrafe wurden 1943 in das JGG eingeführt. Um den Unterschied der Jugendstrafe zur Haftstrafe des allgemeinen Strafrechts deutlich zu machen, hat der Gesetzgeber schon 1953 den Begriff „Jugendgefängnis“ wieder aufgegeben und durch „Jugendstrafanstalt“ ersetzt. Man war darauf bedacht, dass allein durch die Bezeichnung deutlich zum Ausdruck kommt, dass sich die Jugendstrafe in ihren Voraussetzungen, ihrer Dauer und auch in der Art ihres Vollzugs von der Freiheitsstrafe des Erwachsenenstrafrechts unterscheidet. Die heutige Voraussetzung der Schwere der Schuld stand damals noch an erster Stelle, wodurch deutlich wird, dass damals noch nicht der Erziehungsgedanke sondern der Schuldausgleich im Vordergrund stand: „Der Richter verhängt Jugendgefängnis, wenn das Bedürfnis der Volksgemeinschaft nach Schutz und Sühne wegen der Größe der Schuld oder wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine Strafe erfordert.“6 Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Jugendstrafe damals noch vorrangig generalpräventiv konstruiert war.
Außerdem war zu dieser Zeit noch eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer vorgesehen, die nach ausländischen Vorbildern (Österreich, Nordamerika, englische Borstalhaft) in das deutsche Jugendstrafrecht übernommen worden war.7 Sie sollte gemäß § 19 JGG a.F. verhängt werden, wenn sich nicht voraussehen ließ, wie viel Zeit bei schädlichen Neigungen des Jugendlichen der Strafvollzug zu dessen Erziehung benötigen würde.8 Der Richter war lediglich verpflichtet, im Urteil die Mindestdauer und die Höchstdauer der Jugendstrafe zu bestimmen. Die endgültige Strafdauer wurde dann später je nach Entwicklung des Jugendlichen im Strafvollzug festgelegt. Man versprach sich davon, dass der Verurteilte dazu bewegt werden könnte, an seiner eigenen Resozialisierung aktiv mitzuwirken, um dadurch positiven Einfluss auf die spätere Festsetzung der Strafdauer nehmen zu können. Es wurde davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht möglich sei, die benötigte Zeit für die Resozialisierung richtig zu bestimmen. Schon früh wurden allerdings die Schwächen dieser Regelung erkannt. Zum einen war zu befürchten, dass der Jugendliche die Fortentwicklung bezüglich seiner Resozialisierung nur vorspiegelt, und zum anderen war er bei der Beurteilung seiner Fortschritte der Willkür der Strafvollzugsbeamten, deren Qualifikation dafür fraglich erschien, ausgesetzt. Hinzu kam die generelle Skepsis gegenüber den erzieherischen Möglichkeiten des Strafvollzugs.
Aus diesen Gründen gingen die Gerichte dazu über, die unbestimmte Jugendstrafe nicht mehr zu verhängen, so dass diese vollständig in den Hintergrund trat. So wurden 1987 nur noch 0,1 % der Jugendstrafen zu unbestimmter Dauer verhängt. Mit dem 1. JGGÄndG im Jahre 1990 wurde § 19 JGG schließlich gestrichen.
3. Justizpraxis
In der Praxis hat die Jugendstrafe ein – im Verhältnis zu den anderen Sanktionen – nicht zu unterschätzendes Gewicht. Zwar ging die absolute Zahl der zu einer Jugendstrafe Verurteilten in den Jahren 1983 bis 1990 stetig zurück, seit 1992 steigt sie jedoch wieder kontinuierlich an.9 Die einzige Ausnahme bildet die Jugendstrafe über zwei bis fünf Jahre, deren Anstieg bereits seit 1971 zu beobachten ist.10 Das lässt die Vermutung zu, dass sich ein Trend zu höheren Strafen herausstellt. Prozentual den größten Anteil hat die Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr,11 was in Hinblick auf die erzieherische Effektivität einer so kurzen, aber eingriffsintensiven stationären Maßnahme bedenklich ist. Dieser Trend hat unter anderem zu einer heftigen Diskussion über das Mindestmaß der Jugendstrafe gemäß § 18 I JGG geführt, auf die im Rahmen des Gliederungspunktes „Dauer der Jugendstrafe“ noch näher eingegangen wird.
4. Allgemeine Voraussetzungen
[...]
1 Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 1; Weber S. 15
2 Schaffstein/Beulke § 22 S. 151
3 BGHSt 10, 103; Eisenberg JGG § 17 Rn. 4
4 Schaffstein/Beulke § 22 S. 150; Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 2; Meyer-Odewald S. 1
5 Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 9
6 Ostendorf JGG Grdl. zu den §§ 17 – 18 Rn. 2
7 Schaffstein/Beulke § 23 S. 159f; Ostendorf JGG Grdl. zu den §§ 17 – 18 Rn. 2
8 Schaffstein/Beulke § 23 S. 160
9 Albrecht § 28 S. 229
10 Albrecht § 28 S. 230; Schaffstein/Beulke § 22 S. 150
11 Ostendorf JGG Grdl. zu den §§ 17 – 18 Rn. 5; Albrecht § 28 S. 230; Schaffstein/Beulke § 22 S. 151
Arbeit zitieren:
Eva Rauscher, 2003, Die Jugendstrafe, München, GRIN Verlag GmbH
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