Gliederung
1) Entstehung und Wesen des Strafgesetzbuches
2) Vorbemerkung
3) Strafrechtliche Betrachtung von Buchführungs- und Bilanzverstößen nach
§ 283 StGB
a) § 283, I, 5 StGB
b) § 283, I, 6 StGB
c) § 283, I, 7 StGB
4) Strafrechtliche Betrachtung von Bilanzverstößen nach § 283 b StGB
a) § 283 b, I, 1-3 StGB Verletzung der Buchführungspflicht
5) Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung nach § 283 StGB
a) Berufsverbot und Registersperre nach § 6 GmbHG und § 76 AktG
6) Betrachtung der allgemeinen Vorschriften nach §§ 242 ff HGB
Grunds ätze der ordnungsgemäßen Buchführung
7) Betrachtung ausgewählter Ansatzvorschriften nach §§ 246 ff HGB
Gebote , Verbote und Hilfen bei der Bilanzierung
a) § 246 Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
b) § 247 Inhalt der Bilanz
c) § 248 Bilanzierungsverbote
d) § 249 Rückstellungen
8) Wirtschaftliche Betrachtung von Bilanzverstößen anhand des Beispiels
Firma Holzmann
a) Vorwort
b) Das Projekt Köln-Arena
c) Das Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG)
9) Zusammenfassung
1) Entstehung und Wesen des StGB
Die Strafe als Sanktion existiert eigentlich schon immer, seitdem es das menschliche Zusammenleben gibt 1 . Das ursprüngliche StGB für das Deutsche Reich entstand im Jahre 1871, wobei es sehr an das Preußische StGB aus dem Jahre 1851 angelehnt war 2 . Hier fand der Vergeltungsgedanke deutlich seinen Niederschlag, das wiederum mehr die vorangehende Tat abschloss, als an eine zukünftige Prävention zu denken 3 .
Über die Auffassung von Strafe werden verschiedene Thesen vertreten. Die eine Ansicht beruht auf der absoluten Straftheorie, die andere auf der relativen Straf-theorie. Die absolute Straftheorie sieht mehr den Vergeltungsgedanken im Vorder-grund, also die Schuld des Täters auszugleichen 4 . Die relative Straftheorie versucht wiederum mehr vor zukünftigen Straftaten vorzubeugen. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, potentielle Täter, die in Betracht kommen könnten, durch die Strafe abzuschrecken 5 . Auch muss es Ziel sein, eine straffällig gewordene Person wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ihn gegen mögliche Versuchungen weiterer Straftaten resistent zu machen (Resozialisierung) 6 . Nicht zu vergessen ist natürlich, die Allgemeinheit vor Tätern durch die Strafe zu schützen 7 .
Die ersten erfolgreichen, einschneidenden Änderungen des StGB ließen jedoch lange Zeit auf sich warten. So erfolgten die ersten großen Gesetzesänderungen im Jahre 1923 JGG und 1924 infolge des Geldstrafengesetzes 8 . Insgesamt wurden bis zum heutigen Tage 170 Änderungsgesetze durchgeführt, die nicht nur den Wortlaut des StGB, sondern den Charakter erheblich änderten 9 .
1 Schütz, Strafrecht - Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 1
2 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 1
3 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 1
4 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 8
5 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 8
6 Schütz, Strafrecht - Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 1
7 Schütz, Strafrecht - Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 1
8 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 1
9 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 10
Bei den Änderungen bildete die Veränderung des Sanktionssystems einen Schwerpunkt. Ein Beispiel hierfür wäre die Abschaffung der Todesstrafe gewesen. Durch den massenhaften Mißbrauch aufgrund des Nationalistischen Regimes wurde sie im Jahre 1949 abgeschafft 10 . Auch wurde die Freiheitsstrafe immer mehr zugunsten der Geldstrafe eingeschränkt. So ist die Freiheitsstrafe seit 1969 nur noch in Ausnahmefällen unter sechs Monaten erlaubt (§ 47 StGB). Demgegenüber wurde die Geldstrafe auf b is zu 3,6 Mio. DM erhöht. Auch wurde es 1953 ermöglicht die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, womit die Prävention der Strafe für weitere Straftaten des Täters verstärkt wurde 11 .
Mit der Einführung des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1976 wurden Vorschriften gegen Subventionsbetrug (§ 264) sowie gegen den Kreditbetrug (§ 265 b) erlassen 12 . Darüberhinaus wurde die Konkursordnung grundlegend reformiert und wieder in das StGB übernommen (Konkursdelikte § 283 ff.) 13 . Mit der Einführung der Insolvenzordnung von 1999 wurden schließlich die Konkursstraftaten in Insolvenzstraftaten umbenannt. Somit wurden die Konkursdelikte (§ 283 ff.) in Insolvenzdelikte umbenannt.
Das StGB gliedert sich in zwei Bereiche auf. Zum einen besteht es aus dem allgemeinen Teil und zum anderen aus dem besonderen Teil. Der allgemeine Teil befaßt sich damit, was sich über Strafe und Straftat allgemein sagen läßt und gliedert sich in fünf Abschnitte 14 . Der besondere Teil besteht aus den einzelnen Deliktstatbeständen, die zur Bestrafung aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des geschützten Rechtsgut führen 15 . Dieser besondere Teil gliedert sich weiterhin in 30 Abschnitte. Der Täter muss einen dieser Tatbestände des Besonderen Teils (§ 80-358 StGB) verwirklicht haben, um nach dem StGB bestraft werden zu können 16 .
10 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 11
11 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 11
12 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 16
13 Müller - Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 43
14 Schütz, Strafrecht - Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 2
15 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 67
16 StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 19
2) Vorbemerkungen
Der Begriff Bankrott kommt von dem italienischen Wort Bankerott und bedeutet das Unvermögen des Schuldners seine Gläubiger zu befriedigen bzw. die Schulden zu tilgen 17 .
Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Das heisst, dass der Schuldner seine fälligen Geldschulden zu einem beträchtlichen Teil aufgrund eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht erfüllen kann 18 .
§ 283, I StGB erstreckt sich auf Bankrotthandlungen, die während einer Krise durchgeführt wurden (Abs. I) oder durch die eine Krise herbeigeführt wird (Abs. II) 19 . Krise bedeutet Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit 20 . Sollte sich ein Unternehmen in einer Krise befinden oder durch die nachfolgend beschriebenen Bankrotthandlungen in eine Krise gelangen, drohen dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe 21 . § 283, I enthält sieben Fallgruppen, die das strafwürdige Verhalten während einer Krise näher beschreibt 22 . Nr. 8 wird als Auffangtatbestand hergenommen, für die übrigen Alternativen, die noch nicht erfasst wurden 23 .
Auf der anderen Seite sind auch diejenigen Taten strafbar, die ausserhalb einer Krise verursacht wurden. Zudem ist es denkbar, dass der Täter die wirtschaftliche Schieflage seines Unternehmens nicht realisiert, womit dann der § 283 b greifen würde 24 .
3) Strafrechtliche Betrachtung von Buchführungs- und Bilanzverstößen nach
a) § 283, I, 5 StGB
Gem. § 283, I, 5 führt das unterlassene Führen von Handelsbüchern, sowie das Führen oder Verändern der Bücher, mit der Folge, dass die Übersicht über den Ver-mögensstand des Schuldners erschwert wird, zur Bestrafung 25 .
17 Brockhaus, 1977, Wiesbaden
18 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 21
19 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2025
20 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2024
21 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2024
22 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 69
23 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2034
24 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 118
Die Voraussetzung für die Tatbestände ist eine handelsrechtlich Buchführungspflicht, die in den §§ 238 ff. HGB geregelt ist 26 . Danach sind Kaufleute verpflichtet über ihre Geschäfte Bücher zu führen 27 . Wer buchführungspflichtig ist, bestimmt sich aus dem Handelsrecht. So ist bei der GmbH der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich 28 . Die GmbH ist bereits vor Eintragung ins Handelsregister buchführungspflichtig; sie ist bereits ab dem Zeitpunkt verpflichtet, ab wann die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht 29 . Bei Personengesellschaften muss bei der Buchführungspflicht unterschieden werden. S ind alle Gesellschafter gleichberechtigt, sind alle buchführungspflichtig 30 . Es kommt allerdings oft vor, dass interne Regelungen getroffen wurden, wer beispielsweise für den kaufmännischen Bereich zuständig ist. Hier liegt die Pflicht bei den Mitgesellschaftern, die richtige Person auszuwählen und die Kontrolle zu gewährleisten 31 . Dieselbe Pflicht trifft zu, wenn ein Einzelunternehmer, Geschäftsführer oder Gesellschafter die
Verpflichtungen auf externe Personen überträgt, z.B. Steuerberater 32 .
Darüber wie im einzelnen die Handelsbücher zu führen sind oder welche Bücher zu führen sind, existiert keine gesetzliche Vorschrift 33 . Allerdings besteht eine handelsrechtliche Norm, die an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgerichtet sein muss (§§ 238, 239 HGB) 34 . Diese Grundsätze haben sich gewohnheitsrechtlich weiterentwickelt. So bedarf es grundsätzlich der doppelten Buchführung, wobei es hier auch keine gesetzliche Regelung gibt 35 . Auch wird das Grundbuch, in dem die einzelnen Geschäftsvorfälle chronologisch festgehalten werden, ein Kassenbuch, die Bilanz sowie Inventarverzeichnisse für absolut notwendig empfunden 36 . Sie sind u.a. erfüllt, wenn sich ein sachverständiger Dritter innerhalb
25 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2024
26 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 89
27 HGB, 35. Auflage 2000, München, Seite 54
28 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030
29 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030
30 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 90
31 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 90
32 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030
33 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 91
34 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030
35 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030
36 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 92
einer angemessenen Zeit einen Überblick über die aktuelle Lage des Unternehmens verschaffen kann 37 .
Unterlassenes Führen von Handelsbüchern ist gegeben, wenn der Täter keine Bücher führt oder es aber für einen längeren Zeitraum unterläßt Bücher zu führen 38 . Dieser Tatbestand ist auch schon erfüllt, wenn Belege vollständig geordnet und kontiert sind, sie aber nicht mehr verarbeitet werden können 39 . Dabei läßt ein nachträgliches Verbuchen die Strafbarkeit nicht entfallen; das Unternehmen ist gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zur Erstellung von zeitnaher Buchführung verpflichtet 40 . Jedoch ist dieser Tatbestand noch nicht erfüllt, wenn die Rückstände maximal sechs Wochen betragen 41 . Auch führt das Fehlen einzelner Belege, die mühelos nachgeholt werden können noch nicht dazu, den Tatbestand des unterlassenen Führen von Handelsbüchern zu entsprichen 42 .
Eine weitere Tathandlung des § 283, I, 5 besteht im unordentlichen Führen von Handelsbüchern, die nicht den §§ 238, 239 HGB entsprechen 43 . Dagegen verstösst, wer entgegen § 239 HGB Eintragungen nicht vollständig, r ichtig, zeitgerecht oder geordnet vornimmt 44 . Dies müsste zur Erschwerung der Vermögenslage führen und ein falsches Bild von der Gesamtsituation des Unternehmens aufzeigen 45 .
Wichtig ist hierbei wiederum, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb einer angemessenen Frist einen Überblick über die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen kann 46 . § 239 HGB umfasst somit Fälle, die Mängel von Anfang an nachweisbar machen oder die später durch Manipulationen der richtigen Unterlagen gemacht wurden 47 . So m uss die Buchführung Aufschluss über Einnahmen und Ausgaben geben und Auskunft darüber, welche Vorgänge diesen Buchungen
37 HGB, 35. Auflage 2000, München, Seite 54
38 Schönke / Schröder, StGB - Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2031
39 Müller - Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 2123
40 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 93
41 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 93
42 Müller - Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 2123 43 Müller - Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 2123 44 HGB, 35. Auflage 2000, München, Seite 53 45 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 94 46 Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 94
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Frank Bauer, 2001, Buchführungs- und Bilanzverstöße nach StGB, HGB, München, GRIN Verlag GmbH
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