Produkthaftung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich


Bachelorarbeit, 2013

93 Seiten, Note: 2,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung in die Thematik der Produkthaftung

B. Die Produkthaftung, eine Existenzfrage für Unternehmen

C. Das Produkthaftungsgesetz in Deutschland
C.I. Von der EG-Richtlinie zu nationalen Recht
C.II. Die Abgrenzung zum § 823 Abs. 1 BGB: die Delikthaftung
C.III. Welcher Haftungstyp liegt zugrunde?
C.IV. Die Paragraphen des Produkthaftungsgesetzes
C.IV.1. Der Paragraph 1 als zentrale Anspruchsgrundlage
C.IV.2. Ist der § 1 ProdHaftG ein schlechtes Gesetz?
C.IV.3. Die Definition des Produkts nach § 2
C.IV.4. Nicht jeder Fehler führt zur Produkthaftung: der § 3
C.IV.5. Wer nach dem ProdHaftG als Hersteller gilt: der § 4
C.IV.6. Die §§ 5-19 in der kurzen Zusammenfassung
C.V. Die Anwendung des ProdHaftG am Beispiel des Cevapcici-Fall

D. Die „products liability“ in den USA
D.I. Die Klagegründe im amerikanischen Recht
D.I.1. Die Haftung aus der Fahrlässigkeit
D.I.2. Die Gewährleistung als Klagegrund
D.I.3. Die Gefährdungshaftung, der „strict liability in tort“
D.I.4. Fazit
D.II. Schadensersatzzahlungen, die eingeklagt werden können
D.II.1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden
D.II.2. Die Möglichkeit der Zahlung von „punitive damages“
D.II.3.Fazit
D.III. Die Entlastungsmöglichkeiten für Hersteller von Produkten
D.III.1. Entlastung durch den wissenschaftlichen und technischen Stand
D.III.2. Weitere Entlastungsmöglichkeiten in der Zusammenfassung
D.III.3. Fazit
D.IV. Besonderheiten im US-amerikanischen Recht
D.IV.1. Die Macht der Prozessbeteiligten
D.IV.2. Alle auf einmal: die Sammelklage („class action“)
D.IV.3. Die ausufernden Regelungen des „stream of commerce“
D.IV.4. Fazit

E. „Smoking Health Cases“, ein aktueller Überblick in D und den USA

F. Schlussbetrachtung

G. Vorschlag, wie das ProdHaftG in das BGB integriert werden könnte

Anhang 1: Übersetzung der Ausführung von Cantor und Meer

Anhang 2: Das Produkthaftungsgesetz im Wortlaut

Anhang 3: §§ 90, 90a, 254, 426, 823 Abs.1 BGB

Anhang 4: Auszug aus dem AUDI Geschäftsbericht

Anhang 5: Rechtsinformation der IHK

Anhang 6: Fachinformation der MünchnerRück

Anhang 7: Artikel zur Produkthaftung aus der Zeitschrift für VersR

Anhang 8: Weitere Quellen aus dem US-Recht

Anhang 9: Auszug aus dem Vortrag von Rainer Rieger

Anhang 10: Auszug aus dem Beitrag von Kenneth S. Kilimnik

Literaturverzeichnis

Versicherung selbstständigen Arbeitens

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung in die Thematik der Produkthaftung

Unter Produkthaftung wird verstanden, dass Hersteller für ihre Produkte haften, sobald jemand durch den Ge- und Verbrauch von fehlerhaften Produkten geschädigt wird.1 Dies trifft beispielsweise auch für Naturprodukte zu. Das LG Kleve hatte zu entscheiden, ob dem Geschädigten Schmerzensgeld zusteht, nachdem der Kläger vom Beklagten Cevapcici mit Knochensplittern erworben hatte. In der Gerichtsverhandlung musste z.B. geklärt werden, ob das Hackfleisch als fehlerhaft anzusehen war, sodass eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung erfüllt wurde.2 Bereits im Jahr 1873 ordnete Wilhelm Fürst von Bismarck das Einfuhrverbot von Reben an. Dies wurde im Reichs-Gesetzblatt Nr. 5 veröffentlicht. Es scheint, als sei bereits in diesem Jahr der grenzüberschreitente Handel mit Produkten und deren Gefahren ein Thema in der Reichskanzlei gewesen.3

In Deutschland gibt es zwei Anspruchsgrundlagen, mit denen Geschädigte ihren Anspruch gegen einen Hersteller von Produkten geltend machen können.4 Dies ist der § 823 Abs. 1 BGB und das Produkthaftungsgesetz.5 Der § 823 Abs. 1 BGB ist nicht wesentlicher Bestandteil dieser Arbeit. Es erfolgt daher ein kurzer Einblick in die grundlegende Tatbestandsvoraussetzung zur Geltendmachung des Anspruchs und eine Abgrenzung zum Produkthaftungsgesetz. Der Schwerpunkt dieser Arbeit ist das Produkthaftungsgesetz. Für Unternehmen gerät es zunehmend in den Blick und wird immer häufiger zum Bestandteil von gerichtlichen Auseinandersetzungen.6 Zu wesentlichen Punkten des Gesetzes gibt es keine abschließende Meinung in der Literatur. In dieser Arbeit werden die aktuellen dogmatischen Begründungen behandelt. Hans Josef Kullmann kommt im Vorwort seines Kommentars über das Produkthaftungsgesetz zu folgendem Schluss: „Noch immer gibt es aber zu zahlreichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen, die sich bei der Anwendung dieses Gesetztes ergeben, noch keine gerichtlichen Entscheidungen. Viele dieser Fragen ... werden im Schrifttum ... unterschiedlich beurteilt“7 Somit können sich Meinungen und Bewertungen des Gesetzes in der Zukunft noch ändern.

Deutsche Hersteller müssen sich mit dem Thema der Produkthaftung beschäftigen, ansonsten gehen sie erhebliche existenzielle Risiken ein. Dies gilt nicht nur, wenn Produkte in Deutschland sondern auch ins Ausland verkauft werden. Insbesondere trifft das zu, wenn die Produkte in den USA verkauft werden.8 Viele Unternehmen verkaufen ihre Produkte in Deutschland und exportieren diese auch in die USA. Der amerikanische Markt bietet vielfältige Möglichkeiten, ihre Produkte zu verkaufen. Viele Unternehmen, nicht nur große Konzerne, ergreifen die Chance und sind auf dem amerikanischen Markt mit ihren Produkten präsent.9 Der Automobilhersteller Audi verkaufte beispielweise im Jahr 2012 in den USA 139.310 Fahrzeuge. Laut dem Geschäftsbericht wird erwartet, dass die Anzahl der verkauften Autos noch steigen wird.10 Hersteller, die ihre Produkte in Deutschland produzieren und in die USA exportieren, können vor einem amerikanischen Gericht auf Schadensersatz verklagt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Produkte in den USA hergestellt wurden. Gerichtsverfahren im us-amerikanischen Raum können sehr teuer für ausländische Unternehmen werden.11 In den Medien wurde oftmals von exorbitanten Schadensersatzforderungen berichtet, mit denen sich Hersteller konfrontiert sahen. Oftmals so spektakulär, dass sich eine öffentliche Meinung darüber gebildet hat, welches Risiko der Hersteller eingeht, wenn er seine Produkte in den USA verkauft.12

Unternehmen müssen mit Schadensersatzklagen in beiden Ländern (D und USA) rechnen und sich mit zwei Rechtssystemen beschäftigen. Deshalb gilt es folgende These zu belegen:

Unternehmen verkaufen ihre Produkte in Deutschland und in den USA. In Deutschland sind Unternehmen durch den Gesetzgeber besser vor Klagen und hohen Schadensersatzforderungen geschützt.

Die vorliegende Abschlussarbeit hat zum Ziel, diese These zu belegen und einen umfassenden Einblick in die Thematik der Produkthaftung zu geben. Es wird das Produkthaftungsgesetz in Deutschland in der Reihenfolge der Paragraphen näher erläutert und die Problematik des Gesetzes mit seinen dogmatischen Begründungen veranschaulicht. Im darauffolgenden Kapitel wird die „product liability“ aus den USA vorgestellt. Es werden die Anspruchsgrundlagen, die Entlastungsgründe und der Schadensersatzumfang dargelegt. Somit ist ein Vergleich zwischen den beiden Systemen möglich.

B. Die Produkthaftung, eine Existenzfrage für Unternehmen

Der Begriff „Produkthaftung“ im weiteren Sinne umfasst nicht nur Ansprüche aus fehlerhaften Produkten, sondern auch aus anderen Bereichen der Rechtsordnung. Aus dem BGB können Gewährleistungsrechte oder Garantieansprüche geltend gemacht werden neben dem ProdHaftG und dem § 823 Abs. 1 BGB. Weiterhin gibt es Spezialgesetze wie z.B. das Arzneimittelgesetz (AMG). Aufgrund der Vielzahl von Rechtsbereichen, in denen Ansprüche aus dem Produzieren und Herstellen von Produkten entstehen können, ist der Unternehmer gezwungen, sich damit auseinanderzusetzen.13

Die Existenz von Unternehmen ist immer dann gefährdet, wenn der Geschädigte Ansprüche geltend machen kann, die im schlimmsten Fall so hoch sind, dass die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Der Begriff „Produkthaftung“ findet nicht erst mit dem Verkauf der Produkte Anwendung. Bereits bei der Produktion sind umfangreiche Maßnahmen über die Sicherheit eines Produktes vorzunehmen, und dies ist bereits bei der Erstellung und Konstruktion von Produkten zu berücksichtigen. Unternehmen können ggf. ihre Kunden einer Gefahr aussetzen, dadurch haben sie auch eine Verantwortung dem Konsumenten gegenüber.14 Bei dem ProdHaftG handelt es sich um zwingendes Recht. Die Ersatzpflicht kann nicht ausgeschlossen oder umgangen werden.15 Im Gesetz unter § 14 „Unabdingbarkeit“ ist zu lesen: „Die Ersatzpflicht des Hersteller ... darf ... weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.“16

Wie in der Einleitung erläutert, verkaufen Unternehmer nicht nur ihre Produkte in Deutschland, sondern weltweit. Auch werden Produkte hergestellt, die in anderen Produkten weiterverarbeitet werden oder weiterzuverarbeitende Teile werden bezogen. Teile oder Teilprodukte werden weltweit produziert und weiterverarbeitet. Die Rechtslage der Produkthaftung und deren Rechtsfolgen sind nach dem ausländischen Recht wichtig, sobald die Exporte grenzüberschreitend sind. Diese Dimension kann schnell zu einer Existenzfrage werden, besonders wenn Rechtstreitigkeiten im Ausland ausgetragen werden müssen.17

Eine weitere Schwierigkeit für Unternehmen ist der stärker werdende Verbraucherschutz. Dies könnte als ein Grund für die zunehmende Diskussion weltweit gesehen werden, dass Produzenten und Hersteller für ihre (fehlerhaften) Produkte in Haftung genommen werden.18 Dies wird zwar noch nicht die Existenz von Unternehmen aufs Spiel setzen; zumindest aber zunehmende Kosten z.B. durch Gerichtsverhandlungen verursachen. Gerade in den USA können die Kosten immens sein, wenn ausländische Unternehmen sich vor Gericht verantworten müssen.19

Der englische Richter Lord Denning hat den Grund dafür in einem seiner Urteile wie folgt zusammengefasst:

„As a moth is drawn to the light, so is a litigant drawn to the United States. If he can only get his case into their courts, he stands to win a fortune. At no cost to himself, and at no risk of having to pay anything to the other side. The lawyers there will conduct the case ‘on spec’ as we say, or an a ‘contingency fee’ as they say. The lawyers will charge the litigant nothing for their services but instead they will take 40 % oft he damages, if they win the case in court, or out of court on a settlement. If they lose, the litigant will have nothing to pay to the other side. The courts in the United States have no such costs deterrent as we have. There is also in the United States a right to trial by jury. These are prone to award fabulous damages. They are notoriously sympathetic and know that the lawyers will take their 40 % before the plaintiff gets anything. All this means that the defendant can be readily forced into a settlement. The plaintiff holds all the cards.“20

„Wie die Motten zum Licht angezogen werden, so werden die Klagewilligen von den Vereinigten Staaten angezogen. Wenn er seinen Fall nur vor einem Gericht in den USA bringen kann, so kann er ein Vermögen verdienen. Im besten Fall ohne selbst die Kosten tragen zu müssen.“21 Diese Feststellung zeigt, welche Schadensersatzzahlungen auf Produzenten und Hersteller von Produkten zukommen können. Zwar können die Gerichtskosten geringer sein als etwa in Deutschland. Ein Erfolgshonorar von 40 % für US-Anwälte kann allein schon aus diesen Grund zu hohen Kosten führen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass nach Lord Dennings Ansicht Geschworenen-Prozesse eher dem Kläger, also dem Konsumenten, zugeneigt sind und die Schadensersatzzahlung um 40 % aufgestockt wird, weil der Anwalt das Geld einfordert, bevor der Kläger irgendetwas bekommt.22 23 Durch die Ausführungen von Lord Denning lässt sich veranschaulichen, welche Kosten entstehen können und dass ggf., wenn z.B. keine Versicherung besteht, ein Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten geraten kann. Die Autoren Robin Cantor und Shireen Meer verdeutlichen in ihrem Buch, wie hoch die Schadensersatzzahlungen im Jahr 2009 in den USA waren, und zeigen, dass das Thema immer mehr in den Blick gerät und existenzielle Ausmaße annehmen kann.

„In the last decade, we have witnessed an unprecedented number of liability claims and extensive social upheaval from products with serious unintended consequences for workers, consumers, and the environment. In 2009, the ten largest jury verdicts in product liability cases totaled approximately $350 million.“24

Die These oben könnte durch diesen Aspekt und die vorangegangen Erläuterungen zunächst belegt werden. Tatsächlich könnten hohe Schadensersatzforderungen durch die spekulativen Erfolgshonorare der US-Anwälte auf deutsche Unternehmen zukommen. Gegen die These könnte sprechen, dass in Deutschland die Hersteller von Produkten gerade nicht geschützt sind. Es gibt eine Fülle von Anspruchsgrundlagen, mit denen Produzenten konfrontiert werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle noch einmal der § 14 ProdHaftG.

C. Das Produkthaftungsgesetz in Deutschland

In den folgenden Kapiteln wird das ProdHaftG näher vorgestellt, insbesondere dessen Anwendung für die Praxis. Nach einem historischen Abriss wird die zweite Anspruchsgrundlage, der § 823 Abs. 1, kurz erläutert. Dieser Paragraph kann als elementarer Bestandteil der Produkthaftung angesehen werden, deshalb kann seine Betrachtung nicht gänzlich ausgelassen werden. Das Thema „Welcher Haftungstyp liegt zugrunde?“ umreißt die Diskussion über dieses Gesetz. Wie schon im Zitat von Hans Josef Kullmann in der Einleitung beschrieben, gibt es zahlreiche verschiedene Beurteilungen dieses Gesetzes. Dies soll im Folgenden verdeutlicht werden.

C.I. Von der EG-Richtlinie zu nationalen Recht

Das ProdHaftG hat seinen Ursprung in der Umsetzung einer Richtlinie der EG und wurde am 22.12.1989 verabschiedet. Man spricht hier von einem Transformationsgesetz: Die Produkthaftung soll über Rechts- und Verwaltungsvorschriften angeglichen werden. Jedes Mitglied der EU muss diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.25 Der Gesetzgeber hat sich entschieden, diese Vorschriften nicht ins BGB zu übernehmen. Unabhängig davon, dass es sich ursprünglich um eine Richtlinie der EG handelt, ist das ProdHaftG als nationales Recht anzusehen; dadurch sind die nationalen Gerichte zuständig, das Gesetz auszulegen.26

Im Jahr 1968 begannen die Arbeiten zur Angleichung der Produkthaftung, und im Jahr 1976 wurde der erste Vorschlag dem Europäischen Rat vorgelegt. Zwischen den Jahren 1979 und 1985 erfolgte eine Diskussion über die Inhalte der Richtlinie. Zum Beispiel wurde gefordert, dass landwirtschaftliche Produkte aus der Haftung herausgenommen werden müssten oder dass das Entwicklungsrisiko auszuschließen sei. Deutschland hat vorgeschlagen, den Ausschluss dieses Risikos auf Arzneimittel zu beschränken. Am 25.07.1985 verabschiedete die EG schließlich die Richtlinie, mit der niemand mehr gerechnet hatte, und die als Minimalkonsens angesehen wurde.27 In der Richtlinie waren Sonderregelungen für die Mitgliedstaaten vorgesehen.28 Durch die Richtlinie war es den Mitgliedstaaten möglich, nationale Sonderregelungen zu treffen, wodurch sich ein Spielraum öffnete.29 Landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse wurden zunächst ausgenommen, konnten aber von Staaten bei der Umsetzung in die Haftung mit einbezogen werden. Deutschland hat erst im Zuge des BSE-Risikos (Stichwort: Rinderwahnsinn) davon Gebrauch gemacht.30 Eine zweite Sonderregelung bestand darin, dass der Produzent auch dann haftet, wenn er beweist, dass er nach dem „Stand der Wissenschaft und Technik“ den Fehler nicht erkennen konnte. In Deutschland bestand diese Haftung zunächst nur auf Arzneimittel.31 Die dritte Sonderregelung betraf immaterielle Schäden, z.B. in welchem Umfang Schmerzensgeld zu zahlen ist. Die letzte Sonderregelung betraf die Haftungsminderung des Herstellers durch ein mögliches Verschulden durch den Geschädigten selbst.32 Weiterhin sah die Richtlinie nicht vor, dass Haftungsobergrenzen festgelegt wurden. Eine Ausnahme war möglich bei Serienschäden durch gleiche Produkte mit dem gleichen Fehler. Deutschland hat von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht und dies in einem nationalen Gesetz geregelt.33

Aus folgenden drei Gründen hat die EG diese Richtlinie erlassen: „(1) Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche haftungsbedingte Kostenbelastung der Produzenten verhindern, (2) Behinderungen für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregeln abbauen und (3) das Niveau des Verbraucherschutzes bei Schädigungen für fehlerhafte Produkte angleichen.“34 Eine Vollharmonisierung der Vorschriften zwischen allen Mitgliedstaaten wurde angestrebt, die Meinungen, ob dies der Fall ist, sind aber nicht einhellig. Deutschland sieht in der Umsetzung lediglich eine Mindestharmonisierung, die ein Mindestmaß an Schutz garantiert.35

C.II. Die Abgrenzung zum § 823 Abs. 1 BGB: die Delikthaftung

Neben dem ProdHaftG mit dem Begriff der Produkthaftung gibt es auch den § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass beim § 823 Abs. 1 ein menschliches Fehlverhalten vorliegen muss. Deshalb hat sich der Begriff der „Produzentenhaftung“ durchgesetzt. Der Produzent (Hersteller) löst durch sein Fehlverhalten einen Haftungsanspruch aus. Bei der Produkthaftung löst das „Inverkehrbringen“ eines fehlerhaften Produktes die Haftung aus; auf ein menschliches Fehlverhalten kommt es nicht an.36 Neben dem ProdHaftG ist die Deliktische Haftung weiterhin eine bedeutende Anspruchsgrundlage.37 Beide Ansprüche können gleichzeitig geltend gemacht werden.38

Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass bei § 823 Abs. 1 BGB einer der definierten Rechtsgüter verletzt worden ist, z.B. die Gesundheit. Diese Rechtsgutverletzung ist als rechtswidrig anzusehen, und der Hersteller muss schuldhaft gehandelt haben. Beispielsweise hat der Hersteller (Produzent) fahrlässig bei der Überwachung der Produktsicherheit gehandelt.39 Im Vergleich zum § 823 Abs. 1 BGB sind im ProdHaftG eine Vielzahl von erheblichen Nachteilen für den Geschädigten genannt.40 Ansprüche verjähren im ProdHaftG bereits nach 10 Jahren, im Deliktrecht erst nach 30 Jahren. Der Hersteller muss nach dem Deliktrecht den vollen Schaden begleichen. Der § 11 ProdHaftG sieht dagegen eine Eigenbeteiligung des Geschädigten vor. Bei Großschäden sieht das ProdHaftG eine Begrenzung von 85 Mio. EUR vor, bei der Delikthaftung ist die Summe unbegrenzt. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass die beschädigte Sache sich im privaten Ge- oder Verbrauch des Geschädigten befunden hat. Die Beschädigung von gewerblichen Sachen sieht das ProdHaftG nicht vor. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn es sich um Produkte handelt, die in anderen Produkten weiterverarbeitet werden. Vermögensschäden, also finanzielle Schäden, die aus einem Sachschaden entstehen, lösen keinen Haftungsanspruch aus. Nach der Delikthaftung ist dies zumindest möglich. Ein reiner Vermögensschaden aus einem Sachschaden ist z.B., wenn der Geschädigte sich durch ein fehlerhaftes Produkt verletzt und dann einen Termin nicht wahrnehmen kann, sodass für ihn ein finanzieller Nachteil entsteht. Der Nachteil, der hier genannt wird, ist für Geschädigte von nicht unerheblicher Bedeutung.41 „Nach Deliktrecht haften auch Händler und Dienstleistungsbetriebe für Produktgefahren, wenn sie Warn- oder Kontrollpflichten verletzt haben. Das Produkthaftungsgesetz lässt einen Nichthersteller nur haften, wenn er sich als Hersteller ausgegeben hat (Quasi-Hersteller), und einen Lieferanten dann, wenn er das Produkt importiert hat.“42

C.III. Welcher Haftungstyp liegt zugrunde?

Es besteht in der dogmatischen Begründung, ob das ProdHaftG der Gefährdungshaftung oder der verschuldensunabhängigen Haftung zuzuordnen ist, keine einheitliche Meinung.43 Der § 1 Abs. 1 Satz 1 gibt darüber nicht konkret Auskunft, welcher Haftungstyp vorliegt.44

Unter Gefährdungshaftung würde bei der Produkthaftung im Allgemeinen verstanden, dass durch den Ge- und Verbrauch eines hergestellten Produktes Gefahrenumstände für andere entstehen können. Der Hersteller wäre in der Haftung für Schäden, die durch dieses fehlerhafte Produkt an Dritten entstehen. Unerheblich ist, ob der Schädiger eine Pflicht verletzt oder nicht. Derjenige, der zufällig von der „Gefahr“ betroffen ist, soll keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden.45 Wäre die Gefährdungshaftung als Haftungstyp anzusehen, so würde der Hersteller legal ein übermäßiges Risiko durch seine Produkte schaffen.46 Dieses legale Risiko wird dadurch ausgeglichen, dass der Hersteller den Schaden ausgleichen muss, unabhängig von der Pflichtverletzung.47 Ein wesentlicher Umstand, der für die Gefährdungshaftung spricht, liegt darin, dass der Hersteller grundsätzlich dafür haftet, wenn eine Gefahr von seinem Produkt ausgeht, das in den Verkehr gebracht wurde. Zumindest könnte dieses Anliegen dem Gesetzgeber unterstellt werden. Dagegen spricht wiederum, dass sich durch § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG der Hersteller darauf berufen kann, dass er nach dem „Stand von Wissenschaft und Technik“ den Fehler nicht sehen konnte und der Hersteller nicht in zur Haftung herangezogen werden kann.48 Bei der „klassischen“ Gefährdungshaftung kann sich der Schädiger aber gerade nicht auf eine negative Tatbestandsvoraussetzung berufen. Das heißt, er steht grundsätzlich in der Haftung, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Ein Rechtsgut wurde verletzt, grundsätzlich reicht dies zunächst aus.49 Anders ausgedrückt ist es unerheblich, ob der Hersteller einen Fehler gemacht hat oder nicht. Es kommt zunächst darauf an, dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt, das in den Verkehr gebracht wurde. Der § 1 Abs. 1 ProdHaftG sagt zunächst nichts anderes.50

Als zweiter Haftungstyp kann die verschuldensunabhängige Haftung angesehen werden. Um Ansprüche aus der verschuldensunabhängigen Haftung geltend zu machen, ist zunächst ein Handeln oder Unterlassen erforderlich, dass als rechtswidrig gilt und objektiv dem Hersteller zurechenbar ist. Der Hersteller wäre in der Haftung durch das „Inverkehrbringen“ des Produktes und hat bspw. Sorgfaltspflichten nicht eingehalten.51 Diese Pflichtverletzung wäre zumindest als fahrlässig anzusehen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Der bereits erwähnte § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG könnte als ein „Verhalten“ ausgelegt werden, weil Sorgfaltspflichten verletzt wurden.52 Laut Literatur könnte auch der § 3 Abs. 1 ProdHaftG („Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet ... mit dem billigerweise gerechnet werden kann“) als ein Verhaltensunrecht angesehen werden. Im § 3 wird eine Verletzung von Sorgfaltspflichten am deutlichsten. Es kommt bspw. bei Konstruktionsfehlern nicht darauf an, wer sich fehlerhaft verhält und wie schwerwiegend dies ist.53 Um diesen Haftungstyp anzuerkennen, muss zunächst ein Verschulden vorliegen, um unabhängig davon zu haften. Die Begrifflichkeit des Verschuldens, also eines Fehlverhalten, ist aber im Gesetz nicht erwähnt. Somit kann dieser Haftungstyp nur interpretiert werden.54

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass es bei der Gefährdungshaftung darauf ankommt, dass ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung kommt es auf Fehlverhalten an, um einen Haftungstyp zugrunde zu legen.55 Der Kommentator Friedrich Graf von Westphalen gibt zum Haftungstyp folgende Stellungnahme ab: „Die Regelungen des ProdHaftG verkörpern teilweise eine Gefährdungshaftung, teilweise aber eine verschuldensunabhängige Haftung; die Regeln dieses Gesetzes sind im Ergebnis nicht eindeutig einen bestimmten Haftungstyp zuzuordnen.“56 Der Bearbeiter des ProdHaftG im Münchner Kommentar bemerkt, dass die Diskussion unter den Widersprüchen und Unklarheiten leidet. Der Ursprung liegt darin, dass bei der Einführung des Gesetzes nicht verbindlich festgelegt wurde, welcher Haftungstyp vorliegt.57

C.IV. Die Paragraphen des Produkthaftungsgesetzes

Zur besseren Veranschaulichung ist im Anhang 2 der komplette Wortlaut des ProdHaftG wiedergegeben. In den folgenden Abschnitten werden nun die wesentlichen §§ 1 bis 4 des ProdHaftG näher erläutert. Aufgrund des Umfangs dieser Abschlussarbeit werden die §§ 5 bis 19 in einer Zusammenfassung vorgestellt.

Zur besseren Übersicht der Tatbestandsvoraussetzung und zur Anwendung des Gesetzes erfolgt vorab eine kurze Übersicht:

1.) Die Anwendbarkeit des Gesetzes. Dies bedeutet, es gilt für Produkte, die nach dem 01.01.1990 in Verkehr gebracht wurden.58
2.) Ein Rechtsgut wurde verletzt. Das Leben, der Körper, die Gesundheit und eine „andere Sache“.
3.) Es liegt ein Produkt nach § 2 vor.
4.) Dieses Produkt ist fehlerhaft und es besteht ein kausaler Zusammenhang
zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutverletzung.
5.) Ansprüche werden gegen den Hersteller geltend gemacht.
6.) Die Verjährung ist noch nicht in Kraft getreten.
7.) Der Hersteller kann sich nicht entlasten.59

C.IV.1. Der Paragraph 1 als zentrale Anspruchsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Satz 1

Die Literatur sieht diesen Absatz als die zentrale Anspruchsgrundlage an, oder der Satz 1 könnte zumindest angenommen werden. Dieser besagt, dass ein Produktfehler vorhanden sein muss. Es wird weiterhin festgelegt, welche Rechtsgutverletzungen einen Anspruch auslösen sowie das es der Kausalität bedarf. Im Gegensatz zum § 823 Abs. 1 BGB können keine Ansprüche für die Rechtsgüter der Freiheit und des Eigentums sowie die beschriebenen Vermögensschäden geltend gemacht werden. Somit beschränkt sich das Gesetz auf die Verletzung der Rechtsgüter des Todes von Menschen, der Verletzung des Körpers und der Gesundheit und der Beschädigung einer Sache.60 Ein wesentlicher Unterschied zum § 823 Abs. 1 BGB liegt darin, dass es nicht darauf ankommt, wie die Eigentums- oder Besitzverhältnisse sind. Das ProdHaftG setzt dies bezüglich nichts voraus. Es kommt darauf an, dass eine Sache beschädigt wurde.61

§ 1 Abs. 1 Satz 2

Mit dem Satz zwei wird der Anspruch bei Sachbeschädigungen eingeschränkt. Es besteht nur Anspruch, wenn „andere Sachen“ beschädigt werden, aber nicht das Produkt selbst. Dieser Anspruch wird durch die vertragliche Gewährleistung geregelt. Dieser Aspekt kann als Anhaltspunkt in Bezug auf die These angesehen werden. Unternehmer sind durch das Gesetz vor Schadensersatzansprüchen besser geschützt, wenn man die Gewährleistungsrechte nicht beachtet, der Verbraucherschutz ist hier eingeschränkt.62 Weiterhin muss die „andere Sache“ für den gewöhnlichen „privaten Ge- und Verbrauch bestimmt“ sein und „von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet“ worden sein. Es handelt sich hier um drei Tatbestandsvoraussetzungen, die in der Literatur ausführlich diskutiert werden. Es handelt sich um den (2) gewöhnlichen (1) privaten Ge- und Verbrauch und die (3) tatsächliche Verwendung der „anderen Sache“.63

Der (1) private Ge- und Verbrauch bedeutet, dass die Sache nicht für eine gewerbliche Verwendung bestimmt ist. Ob die „andere Sache“ für private Zwecke bestimmt ist, muss nach objektiven Maßstäben bestimmt werden. Anders ausgedrückt, ist die (2) „gewöhnliche“ Zweckbestimmung der beschädigten Sache als „privat“ anzusehen. Auf die tatsächliche Nutzung oder Verwendung kommt es nicht an. Was als eine gewöhnliche Zweckbestimmung anzusehen ist, lässt sich dadurch bestimmen, wie die Verkehrsauffassung darüber lautet. Die Schwierigkeit kann darin liegen, dass viele Sachen sowohl dem privaten als auch dem gewerblichen Zweck zugeordnet werden können. Durch die Kombination des gewöhnlichen (die Zweckbestimmung nach der Verkehrsauffassung) und des privaten Ge- und Verbrauchs (keine gewerbliche Bestimmung), wird der Schutzbereich nicht zu sehr beschränkt.64 Zum Beispiel hat ein Arztkittel die Zweckbestimmung der gewerblichen Verwendung nach der Verkehrsauffassung. Sollte durch ein fehlerhaftes Produkt der Kittel beschädigt werden, so wäre es nicht versichert. Normale Alltagskleidung hat nach der Verkehrsauffassung nicht zwangsläufig eine gewerbliche Zweckbestimmung, auch wenn diese in der Arbeit getragen wird. Normale Alltagskleidung ist für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt. Somit wäre dieser Sachschaden über das ProdHaftG zu entschädigen. Die letzte Tatbestandsvoraussetzung für einen Sachschäden liegt in der tatsächlichen Nutzung. Dies ist ein subjektiver Maßstab. Nicht von Bedeutung ist, ob der Geschädigte die „andere Sache“, die beschädigt worden ist, käuflich erworben hat oder nicht.65 Es reicht aus, wenn der Geschädigte die „andere Sache“ hauptsächlich „für den privaten Ge- und Verbrauch“ verwendet hat. Zum Beispiel trägt jemand eine Hose 24 Stunden und davon 7 Stunden während der Arbeit. Somit verwendet derjenige die Hose hauptsächlich für den Privatbereich.66 Weiterhin muss eine Kausalität zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutverletzung vorliegen. Anders ausgedrückt: Es muss ein Ursachenzusammenhang vorliegen. Nach der Meinung der Literatur genügt die äquivalente Kausalität aus.67

Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 ProdHaftG

Bis hierher spricht die Literatur von den positiven Tatbestandvoraussetzungen. In § 1 Abs. 2 Nr. 1-5 werden die negativen Tatbestandsvoraussetzungen normativ geregelt, d. h., der Hersteller kann sich entlasten, wenn diese negativen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1

Der Hersteller kann sich entlasten durch das nicht „Inverkehrbringen“ des fehlerhaften Produktes. Es sei hier darauf verwiesen, dass es sich um einen Hersteller nach § 3 handeln muss.68 Das ProdHaftG gibt hierfür keine Definition vor, ab wann ein Produkt am Verkehr teilnimmt. Auf andere Gesetze zu dieser Thematik zu verweisen gestaltet sich schwierig. Eine einheitliche Definition gibt es nicht. Nach hM leitet sich die Definition direkt aus der Begrifflichkeit ab: „In den Verkehr gebracht“. Dem Hersteller war bewusst (willentlich) das er sein Erzeugnis in die Verteilungskette begeben hatte. Er hat keinen Einfluss mehr über die weitere Verkehrsteilnahme seines Produktes. Das muss er nicht zwangsläufig selber tun, also für den Markteintritt zu sorgen. Dies können auch Vertriebspartner übernehmen.69 Auch Quasihersteller und Importeure können sich entlasten. Das Werktorprinzip kann aber dennoch nicht grundsätzlich angewendet werden. Es kann zu schwierigen Konstellationen kommen, die zunächst nicht eindeutig zu beantworten sind. Z.B. könnte der Hersteller das Produkt nur zum Schein anbieten oder das Produkt verlässt, aus welchen Gründen auch immer, nur vorübergehend das Herstellungsgelände.70 Vom EuGH ist dies bewusst nicht gewollt. Es soll nicht zwingende Voraussetzung sein, dass der Hersteller nicht mehr über das Produkt verfügen kann. Dies wird insbesondere deutlich beim der „Veedfald-Entscheidung.“71 Dieser kommt zum Schluss, dass ein Produkt bereits in Verkehr gebracht wurde, wenn es für eine Dienstleistung bestimmt war. Der Beklagte, ein Krankenhaus, hat ein Spenderorgan durch eine Substanz zerstört. Der Geschädigte forderte daraufhin Schadensersatz. Das Produkt wurde noch nicht in den Verkehr gebracht, also hat es den Herrschaftsbereich des Krankenhauses noch nicht verlassen. Die Tatbestandsvoraussetzung wäre zunächst erfüllt und der Hersteller des Produktes, also das Krankenhaus als Quasihersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2), wäre entlastet. Für den EuGH kommt es aber nicht darauf an, dass es zwingend den Herrschaftsbereich verlässt. Es genügt in diesem Fall, dass es für eine Dienstleistung verwendet wurde und sich noch beim Quasihersteller befand, und das Organ noch nicht eingepflanzt wurde. Für Teilprodukte, gilt der Zeitpunkt des „Inverkehrbringen“ mit der Auslieferung und es muss ein Produkt nach § 2 ProdHaftG vorliegen.72

§ 1 Abs. 2 Nr. 2

Dieser entlastet den Hersteller, wenn das fehlerhafte Produkt erst den Fehler hatte, als es in den Verkehr gebracht wurde.73 Die Beweislast liegt beim Hersteller. Der Sinn dieser Entlastung ist, dass z.B. ein Produkt nach dem „Inverkehrbringen“ fehlerhaft geworden ist. Produkte können durch den Transport geschädigt werden oder Lebensmittel können innerhalb kürzester Zeit verderben. Insbesondere bei Tiefkühlkost, wenn auf dem Transport die Tiefkühlung ausfällt. Ein weiterer Grund ist, dass der Fehler durch den geschädigten selbst verursacht wurde, weil er das Produkt unsachgemäß behandelt hat. In der Regel können Konstruktionsfehler nicht zur Entlastung führen. Die Konstruktion geschieht bereits vor dem „Inverkehrbringen“. Produkte die durch Verschleiß eine Fehlerhaftigkeit vorweisen kann nicht direkt beantwortet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. War abzusehen, dass die Fehlerhaftigkeit durch den Verschleiß Eintritt, so kann sich der Hersteller nicht durch den Abs. 2 Nr. 2 entlasten. Zu Beweisen, ab wann die Fehlerhaftigkeit eingetreten ist gestaltet sich als schwierig. Der Gesetzgeber behalf sich mit der Formulierung „nach den Umständen“, damit der Hersteller nicht den vollen Beweis erbringen muss. Die Umstände werden abgewogen, wenn mit aller Wahrscheinlichkeit der Fehler erst nach dem „Inverkehrbringen“ entstanden ist, so kann der Hersteller sich darauf berufen.74 Dies reicht nach hM aus, damit sich der Hersteller entlasten kann. Wichtig ist dennoch, sofern es vor Gericht verhandelt wird, es von der „Wahrscheinlichkeit“ zu überzeugen.75

§ 1 Abs. 2 Nr. 3

Dieser entlastet den Hersteller, wenn er das Produkt nicht „für den Verkauf“ und auch nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt hat.76 Hersteller von Produkten müssen nicht zwangsläufig Unternehmer sein. Hersteller ist jeder, der z.B. einen Kuchen backt oder als Hobbybastler ein Fahrrad zusammenschraubt. Der Grund, weshalb Produkte aus privater Herstellung den Hersteller entlasten können, liegt darin, dass, sollten Produkte verkauft werden, im Verkaufspreis mögliche Schadenszahlungen bereits berücksichtigt sind. Diese Möglichkeit hat der private Hersteller nicht. Der Abs. 2 Nr. 3 beinhaltet zwei Tatbestandsvoraussetzungen.

Die erste ist, dass der Hersteller das Produkt in privater Absicht hergestellt hat. Dies bedeutet, er hatte nicht die Absicht, Gewinn zu erzielen. Das Produkt geht nicht in einen Vertrieb mit einem wirtschaftlichen Zweck. Es kommt allein auf die Absicht an. Es ist möglich, die privaten Erzeugnisse gegen Entgelt zu verkaufen, damit die Aufwendungen ersetzt werden.77 Caritative Einrichtungen können Produkte herstellen und sich entlasten, sofern keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden. Anders stellt es sich dar, wenn die Erzeugnisse verkauft werden, um das Konto für spätere Anschaffungen zu füllen.78

Die zweite Tatbestandsvorrausetzung ergibt sich aus dem Wortlaut. Das Erzeugnis darf „nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt und vertrieben worden sein“. Die beiden Tatbestände müssen kumulativ erfüllt werden. „Kumulativ“ lässt sich an diesem Beispiel erklären: Herr Müller kocht für den Flohmarkt eine Suppe, damit die Standteilnehmer versorgt sind, und verlangt lediglich einen Obolus, um die Zutaten zu finanzieren. Er ist von Beruf Versicherungsangestellter und hat keine Absicht, mit der Suppe Gewinn zu erwirtschaften. Anders verhielte es sich, wenn Herr Müller von Beruf Koch wäre und die Suppe für die Standteilnehmer kocht. Durch die Herstellung aus der „beruflichen“ Tätigkeit heraus, kann sich der Koch nicht durch den Abs. 2 Nr. 3 entlasten. Dass er keine Gewinnerzielungsabsicht hatte, greift nicht, es wäre nur eine Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Es darf sich zusätzlich nicht um ein Produkt handeln, das der Hersteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt hat.79

§ 1 Abs. 2 Nr. 4

Dieser entlastet den Hersteller, wenn er nach zwingenden Rechtsvorschriften produziert hat. Die Betonung ist hier auf das Wort „zwingend“ zu legen. Der Hersteller hatte keine Möglichkeit zu entscheiden, welche Beschaffenheit das Produkt hat. Entweder er stellt es so her, wie es die Rechtsvorschrift vorsieht, oder er muss ganz auf die Herstellung verzichten.

Nach Meinung des Kommentators Gerhard Wagner soll dadurch ein Konflikt aufseiten des Herstellers beseitigt werden. Sollte er das Produkt nach einer Rechtsvorschrift herstellen, die ihm die Beschaffenheit des Produktes vorschreibt, ist er dennoch in der Haftung.80 Zur gleichen Ansicht kommt auch der Kommentator Friedrich Graf von Westphalen.81

Rechtsquellen können bspw. Gesetze und Rechtsverordnungen sein. Wichtig ist, dass die Rechtsvorschrift dem Hersteller klare Vorgaben macht, welche Beschaffenheit das Produkt konkret haben muss.82 Was hingegen nicht als Rechtsvorschriften gilt, sind private Regelwerke wie z.B. die DIN-Normen. Die Verpflichtung, das Produkt nach DIN-Normen herzustellen, ist zumindest in der Theorie freiwillig. Deshalb liegt hier keine zwingende Vorschrift vor. Wenn der Gesetzgeber eine DIN-Norm als eine zwingende Beschaffenheit eines Produktes durch Rechtsvorschrift erlässt, so wäre der Tatbestand wieder erfüllt und der Hersteller entlastet. Weiterhin gilt es zu klären, ab wann eine zwingende Rechtsvorschrift vorliegt. Dies wird in dem Moment wichtig, wenn mehrere Einzelanordnungen, Rechtsvorschriften oder Vorgaben von nicht staatlichen Normungsinstitutionen zu einem Produkt vorliegen.83

§ 1 Abs. 2 Nr. 5

Der Hersteller könnte sich entlasten, wenn der Fehler nicht erkennbar war. Anders ausgedrückt, der Fehler war vorhanden, aber aufgrund der fehlenden Möglichkeiten nicht erkennbar.84

Das Gesetz setzt drei Tatbestände voraus, die zur Entlastung des Herstellers führen könnten. Der Fehler, der nicht erkannt wurde, war zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ vorhanden. Es handelt sich um einen definierten Fehler; hier ist der § 3 zu beachten, der die Definition vorgibt (C.IV.4.). Als letzter Tatbestand konnte die Fehlerhaftigkeit nach dem „Stand der Wissenschaft und Technik“ nicht erkannt werden. Zwar gibt der § 3 Abs. 1 die Definition vor, was als ein Fehler zu bezeichnen ist. Aber nach Jahren kann sich als schwierig herausstellen, diesen zu bestimmen. Die Literatur kommt hier zur Ansicht, dass nach heutiger Erkenntnis der Fehler auch damals als solcher angesehen worden wäre. Zur Erläuterung ein fiktives Beispiel zum besseren Verständnis: Ein Hersteller produziert seit fünf Jahren Kleidung aus einem neuen synthetischen Stoff, der sehr leicht, aber dennoch stark wasserabweisend und winddicht ist. Zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ hat das Produkt die erforderliche Sicherheit erfüllt. Damals wie heute wird die Meinung vertreten, dass Textilien keine Stoffe enthalten dürfen, die gesundheitsschädigend sind. Erst jetzt, durch den aktuellen „Stand von Wissenschaft und Technik“, war es aber möglich, in dem Produkt die gefährlichen Stoffe nachzuweisen. Produkte werden hinsichtlich ihrer Sicherheit in der Regel laufend verbessert. Ein früher hergestelltes Produkt ist aber nicht fehlerhaft, weil es die Merkmale des heutigen Produktes nicht hat.85 Der Hersteller kann sich aber grundsätzlich nur auf Konstruktionsfehler berufen. Das Gesetzt sieht nicht vor, dass der Hersteller nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein fehlerhaftes Produkt aufgrund von Fabrikations- und Instruktionsfehlern Schäden verursacht. Diese Produkte können auch als „Ausreißer“ bezeichnet werden.86 Der letzte Tatbestand greift in dem Moment, in dem Nachgewiesen wurde, dass niemand wusste, dass der Fehler im Produkt vorhanden ist. Die Zielgruppe ist vor allem die Wissenschaft. Sollte dennoch jemand gefunden werden, dem nachgewiesen werden kann, dass er den Fehler kannte, so muss zusätzlich berücksichtig werden, wie weit bekannt dies war; also für die „anderen“ objektiv zugänglich.87

§ 1 Abs. 3

Dieser Absatz betrifft Hersteller von Teilprodukten und die Herstellung von Grundstoffen. Der Hersteller kann sich entlasten, wenn erst durch das fehlerhafte Endprodukt eine Rechtsgutverletzung verursacht worden ist, aber das gelieferte Teilprodukt fehlerfrei war. Durch den Satz 2 wird der Satz 1 analog auf Grundstoffe angewendet.88 Der Hersteller des Teilprodukts kann sich somit entlasten, wenn der Hersteller ein fehlerhaftes Endprodukt produziert hat. Wie das Gesetz definiert, hat der Hersteller durch die fehlerhafte Konstruktion ein fehlerhaftes Produkt verursacht. Damit ist die Gesamtheit aller Teilprodukte und wie diese zusammenwirken oder verbaut sind gemeint. Zum Beispiel wird eine Maschine aus einer Vielzahl von Teilprodukten hergestellt. Diese Teilprodukte werden Belastungen ausgesetzt, die sie nicht aushalten können. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Teilprodukte gar nicht für die entwickelte Maschine geeignet sind. Möglicherweise stellt sich nun der Sinn dieses Entlastungsgrundes dar. Wenn ein Hersteller von Produkten kein fehlerhaftes Produkt ausgeliefert hat, wäre er nach dem ProdHaftG nicht haftbar.89 Hintergrund ist, dass „die Verantwortungsbereiche des Herstellers sowie des Zulieferers klar abgegrenzt werden müssen“, um zu bestimmen, wer für den Schaden haftbar gemacht werden kann.90 Ob die Anspruchsgrundlage letztendlich nach dem ProdHaftG oder nach vertraglichen Vereinbarungen für die Geschädigten erfolgt, kann hier aufgrund des Umfanges der Arbeit nicht erläutert werden. Zunächst muss geklärt werden, inwieweit das Teilprodukt für die Fehlerhaftigkeit des Hauptproduktes verantwortlich ist. Es muss geklärt werden, ob es sich tatsächlich um einen Konstruktionsfehler handelt, woraus das Endprodukt fehlerhaft wurde, oder der Hersteller des Teilproduktes ein mangelhaftes Teilprodukt ausgeliefert hat. Beispielsweise genügte das Teilprodukt nicht den erforderlichen Qualitätsstandard oder entsprach nicht den geforderten Anforderungen. Wäre der Fehler dem Verantwortungsreich des Herstellers zu zuordnen, kann sich der Hersteller des Teilproduktes entlasten. Der Hersteller des Hauptprodukts ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Konstruktion des Hauptproduktes. Die Teilprodukte sind insofern zu berücksichtigen, dass im Zusammenwirken aller fehlerfreien Teilprodukte kein fehlerhaftes Hauptprodukt produziert wird.91 Ob die Entlastung auch analog auf Fabrikations- und Instruktionsfehler anwendbar ist, lässt sich nicht mit einem klarem Ja oder Nein beantworten. Hintergrund ist, dass sich die Literatur hier nicht einig ist. Der Kommentator Hans Josef Kullmann bejaht dies, während Gerhard Wagner dies verneint.92 Seiner Meinung nach obliegt die Instruktion generell dem Endhersteller. Bei Fabrikationsfehlern lässt sich leicht herausfinden, wer die fehlerhaften Teile hergestellt und geliefert hat. Somit bedarf es keiner analogen Anwendung, wer für den Produktfehler verantwortlich ist. Der Hersteller der Teilprodukte wäre gegebenenfalls in der Beweispflicht, dass sein Teilprodukt nach dem „Inverkehrbringen“ fehlerfrei war.93

Wie im Wortlaut kann sich der Hersteller des Teilproduktes entlasten, sofern er das Teilprodukt nach Anleitung des Auftraggebers hergestellt hat. Grundsätzlich muss aber beachtet werden, dass die Anleitung einen verbindlichen Charakter hat, also klare Vorgaben beinhaltet.94

§ 1 Abs. 4

Dieser Absatz handelt von der Beweislast des Fehlers, dem Schaden sowie dem ursächlichen Zusammenhang.95 Dies ist der letzte Absatz des Paragraphen 1. Nach dem Wortlaut trägt zunächst der Geschädigte die Beweislast. Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob der Hersteller sich entlasten kann (Absatz 2 und 3), so obliegt die Beweislast ihm.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Hersteller identifizieren, an den er seinen Anspruch richtet - auch wenn es nicht direkt im Gesetz steht. In der Regel stellt die Identifizierung heute kein Problem dar. Weiterhin muss der Geschädigte beweisen, dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt. Ihm nachzuweisen, im welchem Produktionsstadium das passiert ist, würde zu weit gehen. Es reicht der Anscheinsbeweis. Wenn z.B. Skier an viele Kunden verkauft werden, bei allen während der Fahrt die Bindung aufgeht und dadurch (unfallbedingt) Knochenbrüche entstehen, so würde das genügen. Weiterhin obliegt es dem Geschädigten zu beweisen, dass der Fehler zu einer Rechtsgutverletzung führte und die Rechtsgutverletzung einen Schaden verursacht hat. Das Gesetz beschränkt sich aber „nur“ auf den Zusammenhang zwischen den Fehler und des Schadens und ist somit nicht exakt formuliert. Die Beweislast des Herstellers, sofern die Entlastungsgründe strittig sind, muss nicht näher erläutert werden. Die Anwendung leitet sich aus der Begrifflichkeit ab.96

C.IV.2. Ist der § 1 ProdHaftG ein schlechtes Gesetz?

Mit dieser Frage enden die Ausführungen und Erläuterungen zum § 1 ProdHaftG. Es lässt sich feststellen, dass die Auslegung des Paragraphen noch lange nicht abgeschlossen ist. Dies zeigt sich darin, dass alle Kommentatoren das Gesetz über Seiten behandeln, aber sich nicht festlegen. Das Gesetz beinhaltet zu viele schwammige Formulierungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe, sodass es schwer ist, eine klare Definition vorzugeben. Freilich muss der Literatur zugestanden werden, dass bei den wenigen vorhandenen Urteilen eine überzeugende Interpretation schwierig ist. Als Beleg für diese Behauptung seien an dieser Stelle folgende Beispiele aus dem Gesetz genannt:

Der § 1 Absatz 1 Satz 2 handelte von dem gewöhnlichen privaten Ge- und Verbrauch der beschädigten Sache. Die Definition von privatem Ge- und Verbrauch scheint zunächst klar, dies trifft aber nicht auf das Wort „gewöhnlich“ zu. Es fehlt hier an einer klaren Tatbestandsvoraussetzung. Man könnte es als zweifelhaft ansehen, dass dies der herrschenden Meinung überlassen wird, was als eine gewöhnliche Zweckbestimmung einer Sache angesehen wird und was nicht. Beim § 1 Absatz 2 Nr. 4 spricht der Kommentator Gerhard Wagner sogar davon, dass der „rechtliche Standard in hohem Maße offen und konkretisierungsbedürftig“ ist.97 Ein weiteres Beispiel der unklaren Definition lässt sich im § 1 Absatz 2 Nr. 4 finden. Die Feststellung, ab wann eine Rechtsvorschrift vorliegt, dass ein Produkt vom Gesetzgeber her bestimmte Beschaffungsmerkmale vorweisen muss, ist in der Praxis sehr schwierig anzuwenden. Es gibt eine Fülle an Quellen, die herangezogen werden könnten, aber nichts ist wirklich eindeutig. Zum Beispiel könnte das ProdSG theoretisch als zwingende Norm herangezogen werden. Problematisch ist aber, dass es oft selbst keine konkreten Vorgaben angibt und auf andere Normen verweist. Es fehlt an der Verbindlichkeit. Somit läuft dieses Gesetz Gefahr, in die Leere zu laufen. An dieser Stelle sei auch noch einmal die gegensätzliche Meinung der Kommentatoren zum § 1 Abs. 3 ProdHaftG erwähnt. Es soll nun aber nicht gänzlich der Eindruck vermittelt werden, dass sich die Literatur nicht einig sein kann. Beispielweise bestätigt Friedrich Graf von Westphalen Hans Josef Kullmann darin, falls eine behördliche Zulassung erforderlich ist, um ein Produkt auf den Markt zu bringen (Inverkehrbringen), dies als eine zwingende Rechtsvorschrift auszulegen ist und sich der Hersteller dadurch entlasten kann.98 Als Beispiel für einen unbestimmten Rechtsbegriff ist der § 1 Absatz 2 Nr. 5 näher zu betrachten. Als Tatbestandsvoraussetzung wird der „Stand von Wissenschaft und Technik“ vorgegeben. Eine eindeutige Bestimmung existiert nicht.

Die Gliederung des § 1 hat durchaus System und ist nachvollziehbar. Zunächst werden die Rechtsgutverletzungen genannt, dann die Entlastungsmöglichkeiten sowie die Beweislast. Bei der näheren Betrachtung aber, insbesondere was die Tatbestandsvoraussetzungen betrifft, ist das Gesetz oft schwer greifbar und nachzuvollziehen. Zunächst scheint der Gesetzestext klar formuliert zu sein, aber beim genaueren Hinsehen entpuppen sich manche Teile des Gesetzes als problematisch in der Anwendung. Als Beispiel sei hier noch einmal auf den gewöhnlichen Ge- und Verbrauch verwiesen.

Historisch bedingt war der Gesetzgeber durch die EG-Richtlinie gezwungen, die Thematik der Produkthaftung in nationales Recht umzusetzen. Fraglich ist aber, warum Deutschland dafür ein eigenes Gesetz verfasst hat und nicht versucht hat, dies im BGB zu integrieren. Der Sinn dieses Gesetzes ist unumstritten. Wie bereits erwähnt, findet heute ein weltweiter Handel statt, und der Verbraucherschutz gewinnt immer mehr an Bedeutung. Gerade für Deutschland und für Europa, die sich im stetigen Warenaustausch befinden, ist wichtig, dass Vorschriften angeglichen wurden. Wenn Personen oder Sachen geschädigt werden, so muss gesetzlich geregelt werden, dass der Hersteller dafür in der Haftung steht, dies aber mit nachvollziehbaren Eingrenzungen. Dadurch steht der Hersteller nicht in der kompletten Haftung, zumindest dann nicht, was als ungerecht empfunden werden würde. Beispielsweise wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Somit sind die Entlastungsgegenstände für die wichtigsten Situationen positiv zu bewerten. Als Beispiel wäre anzuführen, wenn ein Hersteller von Teilprodukten korrekt gehandelt hat, aber der Hersteller des Endproduktes aufgrund von Konstruktionsfehlern ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringt.

Mit Bezug auf die These kann aber bezweifelt werden, dass beim Paragraphen 1 vollständige Rechtssicherheit besteht, wenn noch so viele Interpretationen möglich sind. Ein Gericht kann immer noch anders entscheiden, wenn keine Urteile vorliegen, und der Anwalt des Herstellers muss auf die widersprüchlichen Kommentare zurückgreifen. Wenn ein Gesetz keine klaren Aussagen treffen kann, wie und wann die Hersteller sich entlasten können, so gibt es auch keine vollständige Rechtssicherheit.

Ist der Paragraph 1 ein schlechtes Gesetz? Dies kann nicht bestätigt werden trotz des Vorwurfes der unklaren Definitionen. Der Gesetzgeber hat den Versuch unternommen, der Thematik gerecht zu werden, und hat alle wesentlichen Aspekte aufgeführt. Eine genauere Definition wäre aber nötig gewesen; dies wird wahrscheinlich in Zukunft von den Gerichten näher konkretisiert.

C.IV.3. Die Definition des Produkts nach § 2

Der Paragraph 2 gibt vor, was nach dem ProdHaftG als ein Produkt zu definieren ist. Dem Wortlaut nach zählen als Produkt „alle beweglichen Sachen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache sind oder in einer unbeweglichen Sache integriert werden, sowie die der Elektrizität.“99

Es kommt nicht darauf an, wie das Produkt hergestellt wurde. Es ist unerheblich, ob es auf dem Fließband produziert wurde oder per Handarbeit beim lokalen Bäcker. Gerade bei Handwerkern gilt es aber, Folgendes zu beachten: Liegt hier eine Dienstleistung vor, z.B. repariert der Schuster „lediglich“ die Sohle oder übernimmt er die Verantwortung über die Sicherheit des Produktes? Das wäre z.B. der Fall, wenn der Schuster die Schuhe unter seinem Namen verkauft. Der Text erwähnt nicht, ob es sich bei den Produkten nur um Neuware handeln darf. Somit schließt auch das „Inverkehrbringen“ von gebrauchten Produkten die Haftung mit ein.100 Zur Definition kann auch der § 90 BGB analog angewendet werden, der die Definition der Sache vorgibt.101 Durch die Eingrenzung auf bewegliche Sachen (siehe hierzu § 90 BGB), zählen automatisch immaterielle Leistungen nicht hinzu. Das könnte z.B. die Gewährung von Lizenzen sein. Vereinfacht ausgedrückt muss es sich bei Produkten nach dem ProdHaftG um körperliche Gegenstände handeln, die ich anfassen kann und beweglich sind. Darunter würde ein Kraftfahrzeug fallen, aber keine Häuser oder Grundstücke. Bewegliche Sachen, die dort verbaut sind gelten aber trotzdem als Produkte, worauf der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz hätte. Die Formulierung war notwendig in den Gesetzestext zu integrieren. Ansonsten wären alle Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen für das Baugewerbe aus der Haftung entlassen worden. Wie im Gesetz bestimmt, gelten diese auch für bewegliche Teilprodukte, die wiederum in einer anderen beweglichen Sache eingebaut sind, als Produkte im Sinne des § 2 ProdHaftG.102 Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Elektrizität. Hier handelt es sich nicht um einen körperlichen Gegenstand. Dabei ist zu beachten, dass Schäden, die durch einen Stromausfall entstanden sind, keinen Anspruch darstellen. Wenn der Strom ausfällt und die Energieversorgung unterbrochen ist, wurde das Produkt, also der Strom, nicht in den Verkehr gebracht und somit ist der § 1 Absatz 1 ProdHaftG nicht erfüllt.103 Wie bereits in der „Veedfald-Entscheidung“ vorgestellt, zählen als Produkte auch menschliche Organe und Blut.104 Sollten Dritte durch die entnommenen Organe oder das Blut geschädigt werden, so können sie ihren Anspruch geltend machen. Wie jedes andere Produkt können auch diese fehlerhaft sein. Das Blut kann mit übertragbaren Krankheiten belastet sein, oder die entnommenen Organe wurden unsachgemäß für den Patienten vorbereitet. Der Spender der jeweiligen Organe und des Blutes kann nicht zur Haftung herangezogen werden. Das Krankenhaus (Stichwort Organtransplantation) oder das Blut (Stichwort Blutbanken), gelten hier als „Quasihersteller“, die ihr Produkt verkaufen.105

Ausgenommen sind Produkte, die unter das AMG fallen. Unter das AMG zählen die Arzneimittel, die im Gesetz genannt sind und dadurch eine Zulassung benötigen oder darunter fallen, aber keine Zulassung benötigt wird. Weiterhin sind „Produkte“, die unter das GenTG fallen, nicht im Anwendungsbereich des ProdHaftG.106 Landwirtschaftliche Produkte und Erzerzeugnisse aus der Jagd zählen als Produkte iS des § 2 ProdHaftG. Ursprünglich waren diese von der Haftung ausgeschlossen. Nach hM zählen aber Rohstoffe, die durch das „Ernten oder Abschöpfen“ gewonnen werden, nicht als Produkte, weil diese nicht von einem Hersteller iS des § 4 hergestellt wurden. Der Kommentator Gerhard Wagner vertritt aber die gegenteilige Meinung, dass auch das „Ernten“ von Naturprodukten in die Haftung genommen werden müssen. Zwar werden die Naturzeugnisse nicht selbst hergestellt, aber im § 4 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Hersteller von Grundstoffen zum Haftungskreis. Die Rohstoffe der Natur können gleichwohl mit dem Begriff der „Grundstoffe“ gleichgesetzt werden; somit ist der Landwirt ein Hersteller und der Weizen, den er erntet, sein Produkt.107

[...]


1 Wiegand, Produkthaftungsprozess, Seite 19.

2 NJW-RR 2011, 1473 ff.

3 Reichs-Gesetzblatt Nr. 5, ausgegeben am 14.03.1873, verordnet von Wilhelm Fürst v. Bismarck.

4 Ausführungen zur Produkthaftung Wirtschaftslexikon24.

5 Staudinger/Oechsler (2009) Einl. zum ProdHaftG Rn.3.

6 Wiegand, Produkthaftungsprozess, Seite 20.

7 Zitat: Kullmann, ProdHaftG, aus dem Vorwort.

8 ProdukthaftungUSAIHK.

9 Überblick US-Produkthaftung, Seite 1, Absatz 1.

10 Aus dem Geschäftsbericht des Automobilherstellers Audi, für das Jahr 2012, Seite 73.

11 Wilske/Ponterlitschek, DAJV, Seite 180, Absatz 2.

12 ProdukthaftungUSAIHK.

13 Produkthaftung, Seite 3.

14 Ensthaler, ProduktProduzent, Seite 5.

15 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2668 RdNr. 13.

16 Aus dem Produkthaftungsgesetz.

17 Produkthaftung, Seite 4.

18 Computer, Littbarski Rn. 1.

19 Zivilprozessrecht Schack, Rn. 1.

20 Zitat: Zivilprozessrecht Schack, Rn. 1 zweiter Absatz.

21 Zitat: Zivilprozessrecht Schack, Rn. 1 zweiter Absatz in der englischen Übersetzung.

22 Zivilprozessrecht Schack, Rn. 1 zweiter Absatz.

23 on spec = Spekulativ, contingency fee = Erfolgshonorar, settlement = Einigung, plaintiff = Kläger

24 Cantor/Meer in Product liability / edited by Robin Cantor, Seite 1. Übersetzung als Anhang.

25 Kullmann, ProdHaftG, Einleitung, Rn. 1.

26 PWW/Schaub ProdHaftG Rn 2.

27 Kullmann, ProdHaftG, Einleitung, Rn. 9-11.

28 Kullmann, ProdHaftG, Einleitung, Rn. 11, Punkt 3.

29 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2663 RdNr. 3.

30 Staudinger/Oechsler (2009) Einl. zum ProdHaftG Rn. 25a.

31 Kullmann, ProdHaftG, Einleitung, Rn. 12.

32 Kullmann, ProdHaftG, Einleitung, Rn. 14-15.

33 Kullmann, ProdHaftG, Einleitung, Rn. 16.

34 Zitat: MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2662 RdNr. 2.

35 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2663 RdNr. 3.

36 Wiegand, Produkthaftungsprozess, Seite 20.

37 Produkthaftungshandbuch / Foerste, § 20, Rn. 10.

38 Hammerl in Lebensmittelrecht (2012) Rn.1b.

39 Produkthaftungshandbuch / Foerste, § 19, Rn. 2.

40 Staudinger/Oechsler (2009) Einl. zum ProdHaftG Rn. 3.

41 Produkthaftungshandbuch / Foerste, § 20, Rn. 11-19.

42 Zitat: Produkthaftungshandbuch / Foerste, § 20, Rn. 11.

43 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2668 RdNr. 14.

44 Staudinger/Oechsler (2009) § 1 Rn. 2 ProdHaftG.

45 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 45, Rn. 3.

46 Staudinger/Oechsler (2009) Einl. zum ProdHaftG Rn. 28.

47 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 45, Rn. 3.

48 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 7.-8.

49 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 3.

50 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2668 RdNr. 14.

51 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 4-5.

52 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2668 RdNr. 15.

53 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 5.

54 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 6.

55 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2668 RdNr. 14.

56 Zitat: Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 45, Rn. 9.

57 MünchKommBGB/Wagner, Einl. ProdHaftG Seite 2668 RdNr. 14.

58 Molitoris in Beck`schesRechts.Handbuch (2010), Rn 148.

59 Riehm, JuS, § 1 Rn. 495.

60 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 10.

61 Produkthaftungshandbuch / von Wesphalen, § 45, Rn. 22.

62 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2674-2676 RdNr. 7 und 8.

63 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2678 RdNr. 13.

64 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2677 RdNr. 13-16.

65 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 17.

66 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2679 RdNr. 18.

67 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 18.

68 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 19.

69 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2681 RdNr. 24.

70 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 22.

71 EuGH Slg. 2001 C-203/99

72 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2682 RdNr. 25.

73 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 37.

74 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2684-2686 RdNr. 31-37.

75 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 39.

76 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 41.

77 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2686-2687 RdNr. 38.

78 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 51.

79 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 54.

80 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2688 RdNr. 42.

81 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 51.

82 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2689 RdNr. 43.

83 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 58.

84 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 64.

85 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2692 RdNr. 50.

86 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2692 RdNr. 51.

87 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2693–2694 RdNr. 53-54.

88 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 79.

89 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 72.

90 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2695–2696 RdNr. 60. Auszugsweise zitiert.

91 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2694–2696 RdNr. 56-60.

92 Kullmann, ProdHaftG, § 1 Rn. 74.

93 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2696 RdNr. 63.

94 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2697 RdNr. 65-66.

95 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 86.

96 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2698-2699 RdNr. 68-71.

97 MünchKommBGB/Wagner, § 1 ProdHaftG Seite 2690 RdNr. 46. Auszugsweise zitiert.

98 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 46, Rn. 56.

99 Kullmann, ProdHaftG, § 2 Rn. 1-2. Zum Teil den Wortlaut des Gesetzes übernommen.

100 MünchKommBGB/Wagner, § 2 ProdHaftG Seite 2703 RdNr. 4 und 5.

101 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 47, Rn. 4.

102 Kullmann, ProdHaftG, § 2 Rn. 2-4.

103 Kullmann, ProdHaftG, § 2 Rn. 5.

104 Produkthaftungshandbuch / von Westphalen, § 47, Rn. 14.

105 Kullmann, ProdHaftG, § 2 Rn. 9.

106 MünchKommBGB/Wagner, § 2 ProdHaftG Seite 2705 RdNr. 10. Auszugweise zitiert.

107 MünchKommBGB/Wagner, § 2 ProdHaftG Seite 2705 RdNr. 11.

Ende der Leseprobe aus 93 Seiten

Details

Titel
Produkthaftung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
2,2
Autor
Jahr
2013
Seiten
93
Katalognummer
V295163
ISBN (eBook)
9783656929468
ISBN (Buch)
9783656929475
Dateigröße
4552 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
USA, Deutschland, Produkthaftung, Produkthaftungsgesetz, Strict Liability In Tort, ProdHaftG, Punitive Damages
Arbeit zitieren
Florian Greller (Autor:in), 2013, Produkthaftung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295163

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Produkthaftung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden