Homosexualität und Diskriminierung: Die Abschaffung des § 175


Seminararbeit, 1997

26 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Geschichtlicher Überblick über den "Tatbestand" der Homosexualität in Deutschland
2. 1. Wilhelminisches Zeitalter und Weimarer Republik
2. 2. NS -Zeit
2. 3. Von der Adenauer Ära bis ins wiedervereinigte Deutschland
2. 3. 1. Politische Argumentation der Parteien zum 4. StrRG

3. Erklärungsversuche und Theorien
3.1. Erklärungsansatz für die Entkriminalisierung der Homosexualität nach der materialistisch-interaktionistischen Kriminologie von Gerlinda Smaus
3.2. Abolitionismus
3.3. Das Eingreifen des Staates in den Bereich der Sexualität

4. Schlußwort und Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Für die meisten homosexuellen Männer und Frauen in der Vergangenheit und in der Gegenwart war und ist ihre sexuelle Orientierung eine das ganze Leben beeinflussende Tatsache. Michel Foucalt schreibt dazu:

"Schwulsein bedeutet, daß diese Entscheidung das ganze Leben durchdringt, das bedeutet auch, vorgeformte Lebensweisen abzulehnen, das bedeutet, aus seiner sexuellen Wahl den Motor für eine Veränderung seiner ganzen Existenz zu machen."[1]

Kein Mensch sucht sich seine sexuelle Orientierung aus. Dies gilt natürlich auch für Heterosexuelle und Bisexuelle. Sexualität gehört zum Menschen. Sie beeinflußt sein ganzes Leben. Die Wahl, die ein Mensch aber trotzdem hat, ist die Wahl einer Lebensweise, die bestimmten Rollenerwartungen entspricht, aber seiner eigenen Orientierung widerspricht, oder einer Lebensweise, die bestimmten Rollenerwartungen widerspricht, aber dafür seiner eigenen Orientierung entspricht. Sollte beides übereinstimmen, ist dies umso besser. Dies dürfte aber in den wenigsten Fällen zutreffen. Sexualität ist in unserer Gesellschaft also mit bestimmten Rollenerwartungen verbunden. Traditionell geht es um Männerrollen und Frauenrollen. Das Abweichen von den traditionellen Rollenerwartungen und Normen wurde und wird teilweise immer noch mit den entsprechenden negativen Sanktionen bedacht. Homosexuelle entsprechen jenen Erwartungen scheinbar nicht. D. h. , sie können das traditionelle Muster von Männerollen und Frauenrollen scheinbar nicht übernehmen, was bedeutet, sich immer gegen vorgegebene Muster abgrenzen zu müssen. Versucht man traditionelle Rollenerwartungen auf homosexuelle Männer und Frauen zu übertragen enstehen Vorurteile wie "homosexuelle Männer sind weibisch", "homosexuelle Frauen benehmen sich übertrieben männlich" usw. Betrachtet man jedoch die Entwicklung in den letzten 200 Jahren, so läßt sich eine Veränderung erkennen. Gerade am § 175 wird dies deutlich. Wurde Homosexualität im 19. Jhd noch gerichtlich verfolgt, so ist sie heute in den Bundesrepublick Deutschland straffrei. D. h. Homosexualität wird nicht mehr gesetzlich sanktioniert, obwohl sie gesellschaftlich noch in vielen Bereichen geächtet ist. Normen haben sich also geändert. Dieser Entwicklung soll in Kapitel 2 am Beispiel der verschiedenen Formen des § 175 nachgegangen werden.

Sexualität hat, wie schon bereits gesagt, etwas mit Rollenerwartungen zu tun. Sexualität erhält so einen sozialen Aspekt und beschränkt sich nicht nur auf den intrapersonellen Bereich der sexuellen Orientierung.

Es gab und gibt im Staat Gesetze die den Bereich der Sexualität regeln. Der Staat scheint also Intresse an der Sexualität seiner Bürger zu haben. Die Frage ist also warum der Staat Interesse an der Sexualität seiner Bürger hat, daß er diesen Bereich in Gesetzesnormen glaubt festsetzen zu müssen. Es wäre ja auch denkbar, daß die Menschen ihre zwischenmenschlichen Angelegenheiten im Bereich der Sexualität ohne gesetzliche Normen regeln. Der Gesetzgeber sieht also neben sozialen Aspekten von Sexualität auch gesellschaftliche Aspekte.

Die Frage nach dem Interesse des Staates soll als Leitfrage über dieser Arbeit stehen.

Im Besonderen soll es in dieser Arbeit um die Abschaffung des § 175 gehen. Allgemein geht es um Erklärungsversuche und Theorien für die Änderung der Sexualnormen im Strafrecht. Dies hängt natürlich mit der Frage nach dem Interesse des Staates an der Sexualität seiner Bürger zusammen. Diesen Bereich behandelt Kapitel 3.

Zunächst soll es im folgenden Kapitel um einen geschichtlichen Überblick der staatlichen Kontrolle und Diskriminierung (Herabwürdigung) der Homosexualität im 19. und 20. Jhd. gehen.

2. Geschichtlicher Überblick über der "Tatbestand" der Homosexualität in Deutschland

2. 1. Wilhelminisches Zeitalter und Weimarer Republik

1871 wurde der § 175 in das Reichsstrafgesetzbuch aus dem preußischen Strafgesetzbuch von 1851 wortwörtlich übernommen. Sein Wortlaut war:

"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."[2]

An dieser Stelle muß geklärt werden, was mit dem Begriff der "widernatürlichen Unzucht" gemeint war. Dieser Begriff ist im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr gebräuchlich und scheint aber auch schon damals im 19. Jhd. nicht eindeutig gewesen zu sein. Der Begriff der "widernatürlichen Unzucht" wurde häufig auch mit "Sodomie" beschrieben und bezeichnete, in einer engen Auslegung des Pragraphen, "penetrierende Sexualakte"[3] zwischen Männern oder zwischen Menschen und Tieren. Einige Gerichte werteten aber bereits gemeinsame und gegenseitige Onanie zum "Tatbestand" der "widernatürlichen Unzucht". Die Urteile der Gerichte schienen also abzuhängen von der jeweiligen Auffassung der jeweiligen Gerichte.

Wichtig bei der Übernahme des § 175 in das Reichsstrafgesetzbuch scheint aber nun die allgemeine Gültigkeit des Paragraphen für das ganze Reichsgebiet zu sein, was keineswegs selbstverständlich war. In Bayern z. B. war Homosexualität vor 1871 nicht strafbar. So regte sich auch starker Protest aus Bayern gegen die neuen Regelungen. Der königlich-bayrische Appelationsgerichtsrat von Stenglein vertrat die Ansicht, daß die "widernatürliche Unzucht" weder "die Rechtsordnung des Staates, noch dessen sittliche Wohlfahrt" bedrohe[4]. Nur sexuelle Handlungen, die die Rechte anderer verletzten, sollten geandet werden.

Die Frage, die hinter dieser Äußerung steht, ist die Frage nach dem Interesse des Staates an der Sexualität der Bürger. Von Stenglein trennt zwischen Öffentlichkeit und Privatbereich. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich für ihn nur auf den Bereich der Öffentlichkeit. Da Homosexualität zum Privatbereich gehöre, müsse der Staat nur dann eingreifen, wenn die Rechte anderer verletzt würden. Der Staat habe gemäß dieser Auffassung also nur dann Interesse an der Sexualität seiner Bürger zu haben, wenn die Rechte anderer verletzt werden.

Diese Ansicht war jedoch im 19. Jhd. eher eine Ausnahme. Anderen Kreisen in Bayern ging der § 175 noch nicht weit genug.

Insgesamt ist das 19. Jhd. gekennzeichnet durch die Pathologiesierung der Homosexualität. Das Motto hieß "Irrenanstalt statt Knast". Diese Haltung gegenüber der Homosexualität führte aber auch dazu, daß sich viele Ärzte für eine Abschaffung des § 175 einsetzten, so z. B. Richard von Krafft-Ebing, Rudolf Virchow oder Magnus Hirschfeldt. Allerdings trennte man zwischen erworbener und angeborener Homosexualität. Die Wurzeln für die erworbene Homosexualität wurden in angeblicher "sittlicher Verkommenheit" gesehen. Homosexuelle der ersten Richtung landeten in psychatrischen Anstalten und Homosexuelle der zweiten Richtung im Gefängnis. "Asozial" und "krank" waren die am häufigsten gebrauchten Etiketten. Die Psychologen forschten nach physiologischen und psychologischen Merkmalen. Die Theorien über die Homosexualität deckten ein breites Spektrum ab. Carl Friedrich Otto Westphal (1833-1890) sprach von "konträrer Sexualempfindung"[5]. Karl Heinrich Ulrichs entwickelte die Theorie von der weiblichen Seele im männlichen Körper, hielt Homosexualtät allerdings für eine natürliche Sexualempfindung[6]. Albert von Schrenk-Notzing hielt die Erziehung für einen wichtigen Faktor im Bezug auf die Homosexualität[7]. Magnus Hirschfeldt sah in den Homosexuellen ein drittes Geschlecht[8]. Er gründete 1897 das Wissenschaftlich-Humanitäre Komitee (WHK). Eines der Hauptziele dieser Organisation war die Abschaffung des §175. Ebenso gründete er das "Institut für Sexualwissenschaft", welches in weiten Kreisen der Fachwelt hohes Ansehen genoß.

Das Anliegen aller Theorien war die Erklärung des Ursprunges der Homosexualität, entweder, um dieser vorbeugen zu können, oder um sie zu rechtfertigen. Es ging nie um sachliche Erforschung des Gegenstandes, sondern meist um moralische Standpunkte. So war für Hans Blüher im 19. Jhd. auch klar, daß, wenn einer Schwierigkeiten mit seiner Homosexualität hätte, dann nur, weil sie von der Umwelt verursacht würden[9]. Dies kommt der Theorie des "Labeling Approach"[10] schon sehr nahe. Diese besagt, daß es keine Ursachen für abweichndes Verhalten gibt, sondern das abweichndes Verhalten im Sinne eines Zuschreibungsprozesses konstruiert ist.

2. 2. NS - Zeit

In der Zeit des Nationalsozialismus kam es dann zu einer Verschärfung des §175 im Jahre 1935. Der § 175 wurde ergänzt um den § 175a. Die Fassung ergänzten Pragraphen 175a lautete:

" Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:

1. ein Mann, der einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung... nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen:
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen:
3. ein Mann über 21 Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt ...
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet."[11]

[...]


[1] BLAZEK, HELMUT 1996, 7

[2] BLAZEK, HELMUT 1996, 124

[3] HUTTER, JÖRG 1992, 31

[4] BLAZEK, HELMUT 1996, 124

[5] BLAZEK, HELMUT 1996, 126

[6] BLAZEK, HELMUT 1996, 127

[7] BLAZEK, HELMUT 1996, 128

[8] BLAZEK, HELMUT 1996, 129

[9] BLAZEK, HELMUT 1996, 147

[10] LAMNEK, SIEGFRIED 1994, 23 ff

[11] BLAZEK, HELMUT 1996, 209

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Homosexualität und Diskriminierung: Die Abschaffung des § 175
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Seminar für Soziologie)
Veranstaltung
Seminar: Normen-Abweichung-Wertewandel
Note
2
Autor
Jahr
1997
Seiten
26
Katalognummer
V2987
ISBN (eBook)
9783638117982
ISBN (Buch)
9783638690966
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Homosexualität, Diskriminierung, Schwul, Recht, §175
Arbeit zitieren
M. A. Frank Sauer (Autor:in), 1997, Homosexualität und Diskriminierung: Die Abschaffung des § 175, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2987

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