Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
1. Kartellrechtliche Grundlagen für die Prüfung von Fusionen. 1
1.1. Der Marktbeherrschungsbegriff in der
deutschen Fusionskontrolle 1
1.1.1. Zuständigkeiten des Bundeskartellamtes 2
1.2. Der Marktbeherrschungsbegriff im
europ äischen Wettbewerbsrecht 2
1.2.1. Zuständigkeiten der EU-Wettbewerbskommission. 3
2. Definition „natürliche Monopole“ 4
3. Ausgangssituation auf dem deutschen/europäischen Strommarkt 4
4. Ausgangssituation auf dem globalen Chemiemarkt 8
5. Status Quo Betrachtung von VEBA AG und VIAG AG 9
5.1. Historische Betrachtung von VEBA AG. 9
5.1.1. Unternehmensstruktur der VEBA AG im Jahr 1998. 11
5.1.1.1. Unternehmensprofil PreussenElektra AG. 12
5.1.1.2. Unternehmensprofil Degussa-Hüls AG. 13
5.1.2. Anteilseignerstruktur 14
5.2. Historische Betrachtung von VIAG AG. 14
5.2.1. Unternehmensstruktur der VIAG AG im Jahr 1998. 15
5.2.1.1. Unternehmensprofil Bayernwerk AG 16
5.2.1.2. Unternehmensprofil SKW Trostberg AG. 16
5.2.2. Anteilseignerstruktur 17
6. Die Fusion VEBA/VIAG zu E.ON 18
6.1. Vorteile der Verschmelzung 18
6.1.1. Strategische Vorteile 18
6.1.2. Synergiepotentiale 18
6.1.2.1. Marktsynergien. 19
6.1.2.2. Kostensynergien 19
6.1.3. Gewachsene Finanzkraft des neuen Unternehmens 20
II
Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON
6.2. Der Weg zum Zusammenschluss 21
6.2.1. „Merger of equals“ 21
6.2.2. Wesentliche Schritte der Zusammenführung 21
6.2.2.1. Abschluss des Verschmelzungsvertrages 21
6.2.2.2. Außerordentliche HV von VEBA und VIAG. 22
6.2.2.3. Ordentliche HV von VEBA und VIAG 22
6.2.2.4. Eintragung der Verschmelzung 22
6.2.3. Erwerb von VIAG-Aktien durch die VEBA AG 22
6.3. Unternehmensbewertung VEBA/VIAG. 24
6.3.1. Unternehmenswert der VEBA AG. 24
6.3.2. Unternehmenswert der VIAG AG 25
6.4. Umtauschverhältnis 25
7. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen. 27
7.1. Finanzwirtschaftliche Aspekte und Kennzahlen. 27
7.2. Rechnungslegung des neue n Unternehmens 27
8. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. 28
8.1. Erlöschen der VIAG AG und ihrer Aktien. 28
8.2. Umtausch von VIAG Aktien in VEBA-VIAG Aktien. 28
8.3. Beteiligungsverhältnisse bei der VEBA-VIAG AG
nach der Verschmelzung 28
8.4. Satzung des neuen Unternehmens 30
8.4.1. Firma und Sitz 30
8.4.2. Gegenstand des Unternehmens 30
8.5. Kosten des Zusammenschlusses 31
9. Kartellrechtliche Auflagen der Fusion. 31
10. Unternehmerische Ausrichtung und Strategie von E.ON 32
10.1. Unternehmerische Ausrichtung in den Kerngeschäftsfeldern 32
10.1.1. Energie. 33
10.1.2. Chemie. 33
10.1.3. Telekommunikation. 34
10.1.4. Immobilien 34
10.1.5. Randaktivitäten. 34
10.2. Finanzielle Ziele von E.ON. 34
III
Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON
11. Konzernstruktur der E.ON AG nach der Fusion 35
11.1. Führungs- und Organisationsstruktur von E.ON. 35
12. Umsetzung der Unternehmensstrategie 36
12.1. Desinvestitionen in den Jahren 2000 bis 2003 36
12.2. Investitionen in den Jahren 2000 bis 2003 37
12.3. Aktuelle Situation der E.ON AG 38
12.4. Aktuelle Konzernstruktur der E.ON AG. 39
13. E.ON im Vergleich zum größten deutschen Wettbewerber RWE AG 39
14. Herausbildung eines faktische n Duopols 40
15. Schlussbemerkung 41
16. Literaturverzeichnis 42
IV
Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Strompreise ) seit Liberalisierung
Abb. 2: Erklärte Marktöffnung und Datum der vollständigen Öffnung
Abb. 3: Große Stromanbieter in der EU
Abb. 4: Konzernstruktur VEBA AG Geschäftsjahr 1998
Abb. 5: Anteilseignerstruktur der VEBA AG
Abb. 6: Konzernstruktur VIAG AG im Geschäftsjahr 1998
Abb. 7: Anteilseignerstruktur der VIAG AG
Abb. 8: Kostensynergien im Energiebereich
Abb. 9: Unternehmenswert der VEBA AG
Abb. 10: Unternehmenswert der VIAG AG
Abb. 11: Ableitung der Umtauschrelation
Abb. 12: Verteilung des Grundkapitals der VEBA-VIAG AG
nach Aktionärsgruppen
Abb. 13: Geografische Verteilung des Grundkapitals der VEBA-VIAG AG
Abb. 14: Konzernstruktur der E.ON AG nach der Fusion
Abb. 15: Aktuelle Unternehmensstruktur E.ON AG per 31.12.2003
V
Abkürzungsverzeichnis
AG ........................................................... Aktiengesellschaft
d.h. ........................................................... das heisst
EBIT........................................................ Earning Before Interest and Taxes
EG-Vertrag.............................................. Europäischer Gemeinschafts-Vertrag
EuGH....................................................... Europäischer Gerichtshof
F&E ......................................................... Forschung und Entwicklung
FKVO ...................................................... Fusionskontrollverordnung
GmbH...................................................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GWB........................................................ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HBG ........................................................ Handelsgesetzbuch
HV ........................................................... Hauptversammlung
IAS .......................................................... International Accounting Standards
Ltda.......................................................... Limitada (Brasilien)
N.V. ......................................................... Naamloze Vennootschap (Niederlande)
o.g. ........................................................... oben genannt
p.a. ........................................................... pro Jahr
ROI.......................................................... Return on Investment
S.A. .......................................................... Société anonyme (Frankreich)
u.a. ........................................................... unter anderem
UmwG ..................................................... Umwandlungsgesetz
v.a. ........................................................... vor allem
z.B. .......................................................... zum Beispiel
VI
1. Kartellrechtliche Grundlagen für die Prüfung von Fusionen
Die Fusionskontrolle hat die Aufgabe, einer „übermäßigen“ Marktbeherrschung zu begegnen. Ziel ist es, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume von Unternehmen im Interesse der materiellen Handlungsfreiheit anderer Unternehmen und der Verbraucher zu verhindern. Die Fusionskontrolle soll also einer Gefährdung des Wettbewerbs begegnen, die sich aus einer Veränderung der Marktstruktur in Folge eines Zusammenschlusses ergeben kann.
Die Fusionskontrolle wird nicht auf einen bestimmten Theorieansatz gestützt. Maßgebend hierfür ist der Gedanke, dass sich die Marktstellung eines Unternehmens in der Regel nicht alleine aufgrund der Prüfung eines Strukturkriteriums (z.B. Marktanteil, aktueller oder potenzieller Wettbewerb), sondern nur anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt. 1 Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass selbst Zusammenschlüsse, bei denen hohe Marktanteile erreicht werden, nicht untersagt werden, weil andere Strukturfaktoren, wie z.B. ein leistungsfähiger, potenzieller Wettbewerb aus dem Ausland und eine nachfragestarke Marktgegenseite, aller Erwartungen nach keine unkontrollierten wettbewerblichen Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten zulassen. 2
1.1. Der Marktbeherrschungsbegriff in der deutschen Fusionskontrolle Gemäß §19 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Die Prüfung überragender Marktstellungen hat in der Fusionskontrolle des Bundeskartellamtes die größte praktische Bedeutung. Es kommt hierbei darauf an, ob durch den Zusammenschluss die bisher bestehende wettbewerbliche Kontrolle der Zusammenschlussbeteiligten beseitigt wird. Dies muss anhand der zu erwartenden Veränderung der Wettbewerbsbedingungen ermittelt werden. 3
1 BT -Drs VI/2520, S.21 f., grundlegend WuW/E BGH 3037, 3041 „Raiffeisen“ (1995)
2 Bundeskartellamt, Beschluss in dem Verwaltungsverfahren v. 18.01.1999 „Babcock/Steinmüller“, S. 3f.
3 WuW/E BKartA 2729 „Hochtief/ Philipp Holzmann“
1
1.1.1. Zuständigkeit des Bundeskartellamtes
Das Bundeskartellamt verfolgt alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen die Durchsetzung des Kartellverbotes, die Durchführung der Fusionskontrolle sowie die Ausübung der Missbrauchsaufsicht. Für die Durchsetzung des Kartellverbots und die Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt allerdings nur insoweit zuständig, als die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht. 4 Bleibt die Wirkung auf ein Bundesland begrenzt, verfolgen die jeweiligen Landeskartellbehörden die Wettbewerbsverstöße. 5 Für die Durchführung der Fusionskontrolle hat das Bundeskartellamt jedoch die ausschließliche Zuständigkeit. Darüber hinaus nimmt es als zuständige Behörde alle Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten durch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages übertragen sind.
1.2. Der Marktbeherrschungsbegriff im europäischen Wettbewerbsrecht Für die europäische Missbrauchsaufsicht (Art. 82 EG) definiert der EuGH eine marktbeherrschende Stellung als „wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens (…), die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“ 6 Diese Definition, die sich zur Standardformel für die Kommission und die Gerichte entwickelt hat, entspricht inhaltlich der überragenden Marktstellung des §19 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Wie im deutschen Recht, so spricht auch auf Ebene der EU wesentlicher Wettbewerb unter diesen Umständen nicht zwingend gegen das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung. 7
Die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung orientiert sich im Wesentlichen an markt- und unternehmensbezogenen Strukturkriterien (Art. 2 Abs. 1 a) und b) FKVO).
4 http://www.bundeskartellamt.de/InfoBroschJuli02.pdf, S. 8
5 Vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB
6 EuGH 13.02.1979, Slg. 1979 I, 461 Rn. 36 „Hoffmann-La Roche“
7 IMMENGA/MESTMÄCKER: EG-Wettbewerbsrecht Kommentar, Band 1, München 1997, Art. 86,
Rn. 66f
2
1.2.1. Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission
Die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission begründet sich aus dem Inkrafttreten der EG-Fusionskontroll-Verordnung 8 vom 21.September 1990. In die Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission fallen alle Zusammenschlüsse von sogenannter gemeinschaftsweiter Bedeutung. Gemeinschaftsweite Bedeutung hat ein Zusammenschluss, wenn die folgenden Umsatzkriterien erfüllt sind (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) und b) EG-Fusionskontroll- Verordnung): ? alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. Euro und
? von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird ein gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. Euro erzielt,
oder:
? alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. Euro und ? von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird ein gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils mehr als 100 Mio. Euro erzielt und ? alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen in mindestens drei Mitgliedsstaaten einen Gesamtumsatz von jeweils mehr als 100 Mio. Euro und ? von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird in jedem dieser drei Mitgliedstaaten ein Umsatz von jeweils mehr als 25 Mio. Euro erzielt.
Einschränkung (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils letzter Satzteil EG-FusionkontrollVO): Erzielen die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat, ist auch beim Überschreiten der o.g. Schwellenwerte keine Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission gegeben. Mit dieser Klausel sollen Zusammenschlüsse, die sich ganz überwiegend in einem Mitgliedstaat auswirken, in der Zuständigkeit der nationalen Behörde verbleiben. 9
8 Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen
9 Bundeskartellamt, Grundsatzabteilung, Merkb latt zum Anwendungsbereich der EG-Fusionskontrolle
vom März 1998
3
2. Definition „natürliche Monopole“
Natürliche Monopole werden v.a. in solchen Branchen vermutet, in denen aufgrund bestimmter Produktionsbedingungen die gesamte Marktnachfrage am kostengünstigsten durch einen einzigen Anbieter bedient werden kann.
Ursache hierfür sind signifikante Größenvorteile („economies of scale“), d.h. bei zunehmender Produktionsmenge führt es zu abnehmenden Durchschnittskosten. Der Begriff selbst leitet sich daraus ab, dass in einem Markt mit signifikanten Größenvorteilen letztlich monopolartige Strukturen zu beobachten sind. 10
3. Ausgangssituation auf dem deutschen/europäischen Strommarkt
Zu den Unternehmen der allgemeinen Elektrizitätsversorgung in Deutschland gehören über 900 Stromversorgungsunternehmen, die hinsichtlich ihrer Größe, ihres Integrationsgrades und ihrer Eigentümerstruktur erhebliche Unterschiede aufweisen. Es lassen sich drei Gruppen unterscheiden: Mit einem Anteil von rund 80% der Stromerzeugung bilden die acht Verbundunternehme n die wichtigste Gruppe (z.B. PreussenElektra AG / Bayernwerk AG). Die etwa 80 regionalen Versorgungsunternehmen erzeugen etwa 9% des deutschen Energieaufkommens. Den größten Teil des von ihnen verkauften Stroms beziehen sie von den Verbundunternehmen. Die etwa 800 lokalen Versorgungsunternehmen - vielfach Stadtwerke - erzeugen rund 11% des Strombedarfs in Deutschland.
Nachdem sowohl die Deregulierungskommission wie auch die Monopolkommission und der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftliche n Entwicklung sich übereinstimmend für eine Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft ausgesprochen hatten, übernahm die Bundesregierung die Forderung nach einer Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft in ihren Bericht zur Zukunftssicherung des Standortes Deutschland vom 3.September 1993. 11
Auf Basis der EU-Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 96/92/EG), die am 19. Februar 1997 in Kraft trat, werden europaweit die Strommärkte liberalisiert. Der wesentliche Inhalt dieser Richtlinie und somit auch d ie Bedeutung der Strommarktliberalisierung liegen darin,
10 Workshop DB Research, Traditionelle Monopole, H.-J. Frank / J. Auer, Berlin, 10.4.2003, S. 17
11 Verschmelzungsbericht zwischen VIAG AG und VEBA AG, 21.Dezember 1999, S. 86
4
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Andreas Schürmann, Oliver Forst, 2004, Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON, München, GRIN Verlag GmbH
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