Wieder einmal hat eine Norm des deutschen Arbeitsrechts Rechtsgeschichte geschrieben. Mit § 14 Abs. 3 TzBfG sollte der Abschluss befristeter Arbeitsverträge für ältere Arbeitnehmer erleichtert werden und somit die Beschäftigung älterer, arbeitsloser Arbeitnehmer gefördert werden. Nach dieser Norm bedurfte die Befristung eines Arbeitsverhältnisses keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat. Somit konnten Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern ohne Beachtung von Anzahl und Dauer der Befristungen abgeschlossen werden. Einzige Voraussetzung hierfür war nur, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestalter erreicht hatte.
Diese Norm wurde vom deutschen Gesetzgeber überzogen ausgestaltet und es wurde mit ihr auch nicht der gewünschte Erfolg erzielt. Befristete Arbeitsverhältnisse haben sich nicht als Lösung des Beschäftigungsproblems herausgestellt. Im Jahr 2000 lag die Anzahl befristeter Arbeitsverhältnisse bei etwa 2,744 Mio. und im Jahr 2004 bei 2,478 Mio. Die Quote ist also um etwa acht Prozent gesunken. Das beschäftigungspolitische Ziel von § 14 Abs. 3 TzBfG ist somit nicht erreicht worden.
Schon als die Norm verabschiedet wurde, kamen erhebliche europarechtliche Bedenken auf. Den deutschen Gesetzgeber ließ dies allerdings unberührt obwohl es mehrere Möglichkeiten zur europarechtskonformen Korrektur der Norm gab. Da die Norm aber im deutschen Arbeitsrecht so selten genutzt wurde, bedurfte es eines konstruierten Falles, um diese Frage dem EuGH vorzulegen. Genau diese Fiktivität des Rechtstreits ließ nach dem Urteil des EuGH viel Spielraum für Kritik.
Das Mangold Urteil hat ein erhebliches Aufsehen erregt und bereits ein Jahr nach dem Urteil gab es eine außergewöhnlich große Zahl an Anmerkungen und Kommentaren. Eine große Rolle spielt die Aussage des EuGH zu den europarechtlichen Grundfragen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien in Privatrechtsverhältnisse geändert, was eine entscheidende Wende im Europarecht gebracht hat.
In dieser Arbeit wird zunächst der Rechtsfall kurz erläutert. Die Entscheidungsgrundlage des EuGH wird einer detaillierten Betrachtung unterzogen. Daran an schließt eine Analyse der einzelnen Kritikpunkte und die Erläuterung der heutigen Normneuregelung. Die Arbeit schließt mit einem knappen Fazit.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Fall Mangold
2.1 Vorlage durch das Arbeitsgericht München
2.2 Entscheidung des EuGH
2.2.1 Zulässigkeit der Vorlage durch das Arbeitsgericht
2.2.2 Kein Verstoß gegen Befristungsrichtlinie
2.2.3 Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
2.2.4 Rechtsfolgen
3 Kritik an der Entscheidung des EuGH
3.1 Vereinbarkeit des Verbots der Altersdiskriminierung mit § 14 Abs. 3 S. TzBfG a.F
3.2 Keine Unanwendbarkeit des deutschen Rechts
3.3 Keine Hilfe vom Bundesverfassungsgericht
4 Heutige Regelung des § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG n.F
4.1 Vollendung des 52. Lebensjahres
4.2 Beschäftigungslosigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
4.3 Keine Anwendung des § 119 Abs. 3 SGB III
4.4 Bezug von Transferkurzarbeitergeld
4.5 Öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder III
4.6 Mindestens vier Monate unmittelbar vor Beginn des befristeten AV
4.7 Befristung bis zur Dauer von fünf Jahren
4.8 Mehrfache Verlängerungen
4.9 Relevanz von früheren Arbeitsverhältnissen
5 Fazit
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