Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
A. Einleitung 1
I. Zur Fragestellung 1
II. Begriffe: 1
B. Deutsche Staatenbünde - Vom Heiligen Römischen Reich deutscher Nation
bis zum Deutschen Bund. 6
I. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. 6
II. Der Rheinbund 7
III. Der Deutsche Bund 10
C. Deutsche Bundesstaaten - Von der Idee der Paulkirchenverfassung zur
Weimarer Republik 14
I. Die Paulskirchenverfassung 1848/49. 14
II. Der Norddeutsche Bund 17
III. Das Deutsche Reich 1870/71 20
IV. Die Weimarer Republik 26
D. Zusammenfassung 33
Literatur verzeichnis. 34
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Titel: Ständige Bundesversammlung, Seite 10 Quelle: Eigene Abbildung zur Bundesversammlung
Abbildung 2:
Titel: Verfassung des Deutschen Reiches von 1849, Seite Quelle: „Chronik der Deutschen“, S. 551 Chronik Verlag GmbH,
Abbildung 3:
Quelle: „Chronik der Deutschen“, S. 599 Chronik Verlag GmbH,
Abbildung 4:
Titel: Stimmenzahl im Bundesrat des Kaiserreichs, Seite Quelle: Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 40 „Das föderative System der
Abbildung 5:
Titel: Die Weimarer Verfassung 1919, Seite Quelle: „Chronik der Deutschen“, S. 779 Chronik Verlag GmbH,
Abbildung 6:
Titel: Stimmenverteilung im Reichsrat 1930, Seite Quelle: Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 40 „Das föderative System der
A. Einleitung
I. Zur Fragestellung
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“
Art. 20 I GG
Dieser Satz aus unserem Grundgesetz beschreibt das politische System der Bundesrepublik Deutschland in unserer Zeit.
Wie aber verlief der Weg zu diesem fortschrittlichen System? Ist es wahr, dass Deutschlands bundesstaatliche Tradition schon aus dem Mittelalter stammt, wie manche annehmen? Warum wurde Deutschland nicht schon frühzeitig zu einem starken Nationalstaat nach englischem oder französischen Vorbild? Welche politischen Ziele wollte man durch die Einführung föderaler Elemente in die Verfassungen erreichen?
Warum hat sich in Deutschland überhaupt der Föderalismus als bestimmendes politisches System durchgesetzt?
Diese und andere Fragen möchte ich aus historischer Sicht in meiner Hausarbeit beantworten. Zuvor aber muss ich einige Begriffe zum weiteren Verständnis des Textes erläutern.
II. Begriffe:
Föderalismus: 1 (von lat. foedus - Bund, Bündnis) bezeichnet Organisationsprinzip für ein gegliedertes Gemeinwesen, in dem grundsätzlich gleichberechtigte und eigenständige Glieder zu einer übergreifenden politischen Gesamtheit zusammengeschossen sind. Grundlegendes Merkmal ist dabei, dass sowohl die Glieder als auch die übergreifende Gesamtheit einerseits eigenständig sind und andererseits gleichzeitig gleichzeitig miteinander in enger Verbindung stehen.
1
Bundesstaat: 2 ist die staatsrechtliche Verbindung nicht-souveräner Gliedstaaten, bei der die völkerrechtliche Souveränität allein beim Zentralstaat liegt. Sowohl der Gesamtverband, wie auch die die Teilverbände besitzen von der Verfassung her Staatscharakter (eigener Herrschaftsbereich, finanzielle Eigenständigkeit, Beteiligung an Willensbildung des Zentralstaats). Kompetenzen sind zwischen den Länder- und Zentralorganen so aufgeteilt, dass keine der Ebenen uneingeschränkte Regelungsmacht hat. Keine der Ebenen hat die Kompetenz die andere Ebene einzuschränken (Kompetenz-Kompetenz). Es besteht ein Dualismus von Entscheidungszentren.
Einheitsstaat: 3 In einem Einheitsstaat ist die staatliche Gewalt auf einige zentrale Institutionen beschränkt. Es gibt keine regionalen Untergliederungen mit politischer Selbständigkeit, also keine Länder oder Einzelstaaten. Als zentralisierten Einheitsstaat bezeichnet man eine politische Ordnung, in der alle staatlichen Entscheidungsbefugnisse an einer Stelle konzentriert sind.
Staatenbund: 4 (auch Konföderation) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten, der durch einen völkerrechtlichen Vertrag erfolgt. Im Staatenbund bleiben die Gliedstaaten auch im völkerrechtlichen Sinn souverän. Es ist eine Form zwischenstaatlichen Föderalismus, in der Gliedstaaten jederzeit das Recht haben den Bund zu verlassen - labile Struktur.
Unitarisierung: 5 Grad der Unitarisierung beschreibt das Ausmaß der organisatorischen Vereinheitlichung innerhalb eines Staates. Je stärker die politisch Verantwortlichen bemüht sind, über die grundsätzlich einheitlichen Grundnormen hinaus auch eine möglichst einheitliche Problemlösung zu erreichen, desto unitaristischer ist der Staat.
3 Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 17 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“ Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
4 Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 15 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“ Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
5 Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 16 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“ Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
2
Zentralisierung: 6 Im Unterschied zur Unitarisierung wird Zentralisierung häufig so verwendet, dass damit nicht nur der Grad der sachlichen Vereinheitlichung, sondern auch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den staatlichen Ebenen beschrieben wird. Das Ergebnis der Zentralisierung besteht darin, dass die einheitlichen Problemlösungen meist von der übergeordneten Ebene gegenüber den nachgeordneten formuliert und auch durchgesetzt werden.
Mediatisierung: 7 ("Mittelbarmachung") bezeichnet im Zusammenhang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation die Aufhebung der immediaten Stellung ( Reichsunmittelbarkeit) eines weltlichen Reichsstandes und dessen territoriales Aufgehe n in einem anderen Reichsstand.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) setzte neben der Säkularisation geistlicher Hoheits- und Eigentumsrechte zugleich d ie Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände ein. Die Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als "Standesherren" einige Sonderrechte (u.a. die niedere Gerichtsbarkeit). Dies blieb so bis zur Revolution von 1848/49 und zum Teil darüber hinaus. Die mediatisierten Fürsten waren den regierenden Häusern im Rang gleichgestellt ("Ebenbürtigkeit").
Säkularisierung: 8 wird verstanden als der institutionelle und mentale Prozess der Trennung von Kirche und Staat (bzw. religiöse Organisationen und Staat).
Säkularisation: 9 wird verstanden als der konkrete Prozess der Ablösung der weltlichen Macht der Kirche, die Aufhebung von Klöstern und Hochstiften Anfang des 19. Jahrhunderts.
Restauration: 10 Mit dem historischen Fachbegriff Restauration (lat. restaurare = wiederherstellen) wird allgemein die Wiederherstellung eines politischen Zustandes, in der Regel die Wiedereinsetzung einer alten Dynastie, die im Zuge
einer Revolution beseitigt worden war, beze ichnet. In erster Linie denkt man dabei an die Politik des Hauses Stuart in England, 1688-1688, oder die des Hauses Bourbon in Frankreich, 1814/15-1830.
In zweiter Linie versteht man darunter im Besonderen die Anstrengungen in allen deutschsprachigen Staaten, den Fürsten und ihren Ministern, allen voran Metternich, zwischen 1815 und 1830 durch verwaltungs- und verfassungsrechtliche Einschränkungen (z. B. Zensur) die Neuerungen, die im Gefolge der Französischen Revolution von 1789, der Preußischen Reformen, der jungen Verfassungen der süddeutschen Staaten mehr oder minder freiwillig gewährt oder aus napoleonischer Besatzungszeit übrig geblieben waren, zu beseitigen und gleichsam die alte Ordnung wiederherzustellen.
Dreiklassenwahlrecht 11 : wurde 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der Zweiten Kammer (Landtage) eingeführt und blieb bis 1918 in Kraft. Dieses Wahlrecht galt für Preußen, Braunschweig, Waldeck und Sachsen (hier bis 1909). Die Wähler wurden dabei nach ihrem direkten Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt und mussten das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die drei Klassen errechneten sich aus der direkten Steuerleistung, so dass diese jeweils ein Drittel des Steueraufkommens ausmachten. Die erste Klasse umfasste die Höchstbesteuerten, die zweite, die mit weniger hohem Einkommen und der dritten Klasse gehörten diejenigen an, welche wenig oder gar keine Steuern zu zahlen hatten.
Die Wahl wurde öffentlich und mündlich abgehalten, sie war also nicht geheim. Außerdem war sie indirekt, das heißt die Wähler wählten so genannte Wahlmänner, so dass jede Klasse ein Drittel der Wahlmänner stellte. 1849 machte die erste Klasse 4,7% der Gesamtbevölkerung aus, die zweite Klasse 12,7% und die dritte Klasse 82,6%.
Laut dieser Verteilung hatte also ein Wähler der ersten Klasse das 17,5-fache Gewicht an Stimmen gegenüber einem Wähler der dritten Klasse.
Ein Dreiklassenwahlrecht galt auch bei Kommunalwahlen in Teilen Preußens, was u.a. dazu führte, dass Alfried Krupp in Essen allein die Abgeordneten der ersten Abteilung wählen konnte.
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Arbeit zitieren:
Thomas Heldberg, 2004, Die Entwicklung des Föderalismus in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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