Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis : 2
1. Einleitung 3
2. Grundsätze 3
2.1 Übergang zum System der Legalausnahme. 4
2.2 Beweislastverteilung 5
2.3 Vorrangregelung des EG- Kartellrechts 5
3. Die Befugnisse der Kommission 7
3.1 Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen. 7
3.2 Einstweilige Maßnahmen. 7
3.3 Verpflichtungszusagen 7
3.4 Feststellung der Nichtanwendbarkeit 8
4. Befugnisse der nationalen Wettbewerbs- 9
5. Zusammenarbeit der einzelnen Behörden. 9
5.1 Zusammenarbeit zwischen Kommission und den. 10
5.2 Informationsaustausch. 11
5.3 Aussetzung und Einstellung des Verfahrens 11
5.4 Beratender Ausschuss. 12
5.5 Zusammenarbeit der Kommission mit Gerichten der 12
5.6 Einheitliche Anwendung des Kartellrechts 13
6. Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen. 13
6.1 Untersuchungen bestimmter Wirtschaftszweige 13
6.2 Auskunftsverlangen. 14
6.3 Nachprüfungsbefugnisse. 14
6.3.1 Nachprüfungen bei Unternehmen und 14
6.3.2 Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten. 15
6.3.3 Genehmigung der Nachprüfung durch nationale 16
6.4 Geldbußen und Zwangsgelder 16
7. Sonstige Bestimmungen. 17
8. Schlussbemerkung 18
Literaturverzeichnis 19
2
1. Einleitung
Am 16.12.2002 hat der Rat der Europäischen Union eine neue Durchführungsverordnung 1 zu den Artikeln 81 und 82 EGV verabschiedet. Diese neue Verordnung wird am 1.5.2004 die alte Verordnung 17/62 ersetzen und die Anwendung des EG- Kartellrechts wesentlich verändern. Durch die neue Durchführungsverordnung soll das bisher gelte nde zentralisierte Anmeldungs- und Genehmigungssystem durch ein Legalausnahmesystem ersetzt we rden. 2 In Zukunft sind somit alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt, wenn die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind. 3 Dieser Systemwechsel ist nach der Begründung der Kommission 4 no twendig, da das bisherige zentralisierte System nicht mehr im Stande ist, eine wirksame Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle 5 zu gewährleisten. Eine einfache Verwaltungskontrolle war von Anfang an nicht möglich, da ausschließlich die Kommission für die Einzelfreistellungen zuständig war. 6
Neben dem Übergang zu einem System der Legalausnahme erfolgt durch die neue Ver-ordnung eine Dezentralisierung der Rechtsanwendung. Weiterhin wird der Vorrang des europäischen Kartellrechts gestärkt und die Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse erweitert. 7
2. Grundsätze
Mit dem Übergang zum System der Legalausnahme und dem Anwendungsvorrang des EG- Wettbewerbsrechts werden durch die neue Durchführungsverordnung zwei gravierende Änderungen gegenüber der bisher gültigen Verordnung eingeführt.
1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABlEG Nr. L 1 vom 4.1.2003.
2 Erwägungsgrund Nr. 4 VO 1/2003.
3 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 118.
4 Erwägungsgrund Nr. 2, Nr. 3 der VO 1/2003.
5 Gem. Art. 83 Abs. 2 Nr. b) EGV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Verordnungen und Richtlinien beschließen, in denen die Einzelheiten der Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV festgelegt werden, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist.
6 Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 73.
7 Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.
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2.1 Übergang zum System der Legalausnahme
Nach dem alten Anmeldungs- und Genehmigungssystem sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel spürbar beschränken, nach Art. 81 Abs. 1 EGV verboten und nach
Abs. 2 nichtig, wobei das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EGV nicht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des Art. 81
Abs. 3 EGV erfüllt sind. 8 Die Kommission kann dann eine Freistellung erlassen, wobei eine solche Freistellungsentscheidung eine Anmeldung der Vereinbarung bei der EU-Kommission voraussetzt, solange keine Gruppenfreistellungsverordnung eingreift. 9
Die Kernbestimmung des Systemwechsels ist in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1/2003 geregelt. Erfüllen demnach wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verha ltensweisen i.S.d. Art. 81 Abs. 1 EGV die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV, so sind sie in Zukunft ohne vorherige Entscheidung der Kommission erlaubt. 10 Aufgrund dieser Änderung ist Art. 81 Abs. 3 EGV somit zukünftig unmittelbar anwendbar und ein Freistellungsakt ist nicht mehr erforderlich. 11 Diese Änderung hat insbesondere aus Deutsch-land heftige Kritik hervorgerufen, da schon der Wortlaut des
Art. 81 Abs. 3 EGV nicht self- executing sei, sondern eines gestaltenden Rechtsakts bedürfe. 12 Durch die neue Verordnung sind die Unternehmen, nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte selbst ermächtigt und verpflichtet, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind und die Vereinbarung somit ex tunc rechtmäßig und wirksam ist. 13 Durch den Systemwechsel entfällt das bisherige Freistellungsmonopol der Kommission und die Wettbewerbskontrolle wird stärker auf die nationalen Kartellbehörden und Gerichte verlagert. 14 Eine selbständige Beurteilung, wann die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind, setzt jedoch einen hinreichend klaren und deutlichen Rechtsrahmen voraus. 15 Dieser Rechtsrahmen soll zukünftig durch neue Gruppen-freistellungsverordnungen sowie Bekanntmachungen und Leitlinien konkretisiert werden. 16
8 Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 41.
9 Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 41; Weitbrecht, EuZW 2003,
S. 69, 70.
10 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 118; Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 42.
11 Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.
12 Bechtold, BB 2000, S. 2425, 2426; Schwarze/ Brinker, EU- Kommentar, Art. 81 EGV Rdn. 6.
13 Immenga/ Lange, RIW 2003, S.889, 890.
14 Koenigs, DB 2003, S. 755, 755.
15 Schütz, WuW 2000, S. 686, 689.
16 Schütz, WuW 2000, S. 686, 690.
4
Die parallele Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV durch Kommission, nationale Behörden und Gerichte soll zu einer effizienteren Durchsetzung des Kartellverbots führen. 17
2.2 Beweislastverteilung
Die Beweislastverteilung für Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 und Art. 82 EGV ist in Art. 2 VO 1/2003 geregelt. In allen nationalen und gemeinschaftlichen Verfa hren muss diejenige Partei oder Wettbewerbsbehörde die Voraussetzungen des Art. 81 Abs.1 oder Art. 82 EGV beweisen, die einen Verstoß gegen diese Bestimmungen behauptet. 18 Beruft sich ein Unternehmen auf die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV, so trägt das Unternehmen hierfür die Beweislast. 19
2.3 Vorrangregelung des EG- Kartellrechts
Ein Normenkonflikt zwischen dem nationalen und dem europäischen Kartellrecht kann entstehen, wenn sowohl eine nationale Bestimmung als auch eine Vorschrift des europäischen Kartellrechts auf ein und denselben Sachverhalt anwendbar ist, jedoch unte rschiedliche Rechtsfolgen vorliegen. 20 Auch wenn sich hier bisher die allgemeine Regel vom (Anwendungs-) Vorrang des Gemeinschaftsrechts durchgesetzt hatte, erkannte der EuGH an, dass in Fällen, in denen die Wettbewerbsordnung des gemeinsamen Marktes berührt ist, auch das nationale Wettbewerbsrecht noch einschlägig sein kann. 21 Somit sind bis jetzt parallele Verfahren vor nationalen Kartellbehörden nach nationalem Recht und vor der EG- Kommission nach EG- Recht im gleichen Fall durchaus zulässig. 22
Durch die neue Verordnung wird sich dies radikal ändern.
Auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 e) EGV wurde durch die Verordnung, das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht bestimmt. 23 Nach Art. 3 VO 1/2003 gilt im Bereich des Art. 81 und Art. 82 EGV ein erweiterter Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Ist demnach eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden und Ge-
17 Deselaers/Obst, EWS 2000, S. 41, 42.
18 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 119; Koenigs, DB 2003, S. 755, 755.
19 Bartosch, EuZW 2001, S. 101, 101.
20 Schwarze/ Brinker, EU- Kommentar, Art. 83 EGV Rdn. 11.
21 Streinz, Europarecht, Rdn. 808.
22 Streinz, Europarecht, Rdn. 809; Bsp. hierzu: Hummer/ Simma/ Vedder, Europarecht in Fällen, „Walt Wilhelm“ S. 442, 443.
23 Schwarze/ Brinker, EU- Kommentar, Art. 83 EGV Rdn. 15;
Erwägungsgrund 8 der VO 1/2003.
5
richte auch Art. 81 EGV anwenden. 24 Die nationalen Gerichte werden daher künftig sowohl ihr nationales als auch das EG- Kartellrecht anzuwenden haben. 25 Diese parallele Anwe ndung gilt auch für Art. 82 EGV. 26 Die Vorrangregelung des Art. 3 VO 1/2003 ist von zentraler Bedeutung und führt zu einer gravierenden Änderung auf der Ebene des materiellen Rechts. 27 Erfüllt eine Vereinbarung die Zwischenstaatlichkeitsklausel 28 , jedoch nicht Art. 81 Abs. 1 EGV, oder liegen die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV vor, scheidet ein Verbot nach nationalem Recht aus. 29 Die Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV darf somit nur dann zum Verbot führen, wenn sie auch nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verboten sind. 30 Zukünftig spielt es keine Rolle mehr, ob sich eine Zulässigkeit aus der fehle nden Tatbestandsmäßigkeit des Art. 81 Abs. 1 EGV ergibt, oder ob eine Vereinbarung die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt. 31 Bislang knüpfte nämlich der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts nach herrschender Meinung an das Vorliegen einer Freistellungsentscheidung nach Art. 81 Abs. 3 EGV an. 32
Die Mitgliedstaaten können gem. Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003 in ihrem Hoheitsgebiet, im Rahmen einer zulässigen Inländerdiskriminierung, strengere nationale Vorschriften erlassen.
Weiterhin verwehrt die neue Verordnung es den Mitgliedstaaten nicht, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die ein von Art. 81 und Art. 82 EGV abweichendes, legitimes Ziel verfolgen. 33 Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gelten die Art. 3 Abs. 1 und 2 EGV nicht, wenn die Mitgliedstaaten nationale Gesetze 34 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwe nden. 35
24 Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 70.
25 Glöckner, WRP 2003, S. 1327, 1333.
26 Art. 3 VO 1/2003
27 Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.
28 Die Zwischenstaatlichkeitsklausel liegt vor, wenn eine wettbewerbsbe-
schränkende Vereinbarung oder missbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
29 Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.
30 Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 70.
31 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 120.
32 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 120.
33 Erwägungsgrund 9 der VO 1/2003.
34 Insb.: Aktiengesetz und Umwandlungsgesetz
35 Koenigs, DB 2003, S. 755, 755.
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3. Die Befugnisse der Kommission
Die Befugnisse der Kommission sind i n den Art. 7 - 10 VO 1/2003 geregelt sind.
3.1 Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen
Die Europäische Kommission ist befugt, gemäß Art. 7 VO 1/2003, Entscheidungen über die Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu treffen. 36 Die Kommission kann den Unternehmen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der Zu-widerhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung erforderlich sind. Bei der Auflage von Maßnahmen struktureller Art denkt die Kommission dabei insbesondere an die Veräußerung bestimmter Gegenstände aus dem Betriebsvermögen. 37 Aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität der strukturellen Maßnahmen gelten solche Maßnahmen gegenüber Verhaltensmaßnahmen nur subsidiär. 38
3.2 Einstweilige Maßnahmen
Gemäß Art. 8 VO 1/2003 kann die Kommission in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, auf der Grundlage einer festgestellten Zuwiderhandlung durch eine Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen. 39 Eine Verlängerung einer einstweiligen Maßnahme setzt eine ausdrückliche Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung voraus. 40
3.3 Verpflichtungszusagen
Bieten die beteiligten Unternehmen der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind die Bedenken der Kommission auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend erklären, ohne damit die Frage zu beantworten, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt. 41 Die Entscheidung der Kommission muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Diese Entscheidungen lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten unberührt, eine Zuwiderhandlung festzu-
36 Koenigs, DB2003, S. 755, 755.
37 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 121.
38 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 121.
39 Bien, DB 2000, S. 2309, 2310.
40 Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 122.
41 Koenigs, DB 2003, S. 755, 756; Gröning, WRP 2001, S. 83, 83.
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Patrick Gageur, 2004, Die Verordnung Nr. 1/2003 - Das neue EG- Kartellverfahrensrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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