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Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung 4
1 Latein als Liturgiesprache des westlichen Ritus 8
1.1 Von der griechischen zur lateinischen Liturgiesprache 8
1.2 Exkurs: Das orientalische Prinzip 9
1.3 Erste Ausnahmen in der westlichen Liturgie 10
1.4 Das Konzil von Trient und die Liturgiesprache 11
1.5 Zwischen Trient und dem Zweiten Vatikanischen Konzil 13
2 Das Zweite Vatikanische Konzil 17
2.1 Die Vorbereitung 17
2.2 Die Konzilsdebatte 19
2.2.1 Artikel 36 und 39 19
2.2.2 Artikel 54 20
2.2.3 Artikel 63 21
2.2.4 Artikel 101 22
2.2.5 Artikel 113 22
2.2.6 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen 23
3 Ausführung und Resonanz 24
3.1 Instruktionen des Hl Stuhls zur Einführung der Volkssprache 24
3.1.1 Inter Oecumenici (26 September 1964) 24
3.1.2 Tres abhinc annos (4 Mai 1967) 25
3.1.3 De interpretatione textuum liturgicorum (25 1 1969) 25
3.1.4 Liturgicae instaurationes (5 September 1970) 26
3.1.5 Varietates legitimae (21 Jan 1994) 27
3.1.6 Liturgiam authenticam (28 3 2001) 27
4 Schluss 29
5 Literatur 30
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0 Einleitung
Beginnen möchte ich diese Abhandlung über die Liturgiesprache mit einer provokanten Äußerung, die der Benediktinerpater und große Verteidiger der römischen Liturgie Prosper Guéranger 1 in seiner Liturgischen Unterweisung aus dem Jahr 1840 machte: „Haß gegen die lateinische Sprache ist dem Herzen aller Feinde Roms angeboren; sie sehen in ihr das Band der Katholiken auf dem Erdkreise, das Arsenal der Rechtgläubigkeit gegen alle Subtilitäten des Sektengeistes … Gestehen wir es, es ist ein Meisterstück des Pro- testantismus, der heiligen Sprache den Krieg erklärt zu haben; wenn es gelingen könnte, sie zu zerstören sein Triumph würde weit vorge- rückt sein.“ 2
Nun besteht die landläufige Meinung, das II. Vatikanische Konzil habe das Latein als Li- turgiesprache abgeschafft und tatsächlich findet man mit Ausnahme mancher Ordenskirchen, ich denke z.B. an die Zisterzienser, kaum noch Messen in lateinischer Sprache. 3 Dieses Ver- schwinden des Lateinischen ist meines Erachtens auch nicht auf die katholische Kirche in Deutschland beschränkt. Liest man die Texte des Konzils, so erkennt man nicht nur hier, dass die Konzilsinterpretation bzw. dessen Umsetzung häufig mit den Texten verwechselt wird, obwohl sie nicht selten über die Textintention hinausgeht.
Wir werden sehen, dass es den Konzilsvätern um die Zulassung der Volkssprache ging, ohne dass damit das Latein gänzlich verdrängt wird. Ein kluger Mann hat einmal festgestellt: „Das Konzil wollte die Volkssprache in der Liturgie, nicht die Liturgie in der Volkssprache.“ Bei meinen Vorbereitungsarbeiten unterhielt ich mich auc h mit Pater Manfred Probst, der seit vielen Jahren als Liturgiewissenschaftler an der Philosophisch-Theologischen Hochschule in Vallendar tätig ist. Er gab den Rigoristen die Schuld an der Entwicklung, die entweder gänz- lich beim Latein bleiben wollten, oder die ganz zur Muttersprache wechseln wollten. Er ve r- trat die Auffassung, dass man eine gesunde Mischung hätte wählen sollen.
Angesichts der heutigen Globalisierung, dem unverminderten Reisetrend und der Te n- denz, alles in englischer Sprache auszudrücken, ist es sicher ein Verlust, dass die katholische Kirche ihre weltweite Sprache nahezu aufgegeben hat und man nicht mehr in der ganzen Welt an einer Messe aktiv teilnehmen und mitbeten kann.
1 Vgl. A. Nocent, Guéranger: LThK 2 4, 1263f.
2 Prosper Guéranger, Liturgische Unterweisungen. Aus dem Französischen übersetzt von Jakob Fluck. 1. Buch (Geschichte der Liturgie), 1. Teil, Regensburg 1854, 415f.
3 Bei dieser Ausdrucksweise beziehe ich mich immer auf die Messe im neuen Ritus.
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Doch was hatte das Konzil denn eigentlich beschlossen? Dies soll nun bereits in der Ein- leitung dokumentiert werden. Unser Thema wird in sechs Artikeln der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium behandelt. Es handelt sich um die Artikel 36, 39, 54, 63, 101 und 113. Der Wortlaut 4 :
„36. § 1. Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den latei- nischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgege n- steht.
§ 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den anderen Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Mutter- sprache für das Volk sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und in einigen Orationen und Gesängen gemäß den Re- geln, die hierüber in den folgenden Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.
§ 3. Im Rahmen dieser Regeln kommt es der für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Instanz zu, im Sinne von Art. 22 § 2 5
- gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes - zu bestimmen, ob und in wel- cher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostoli- schen Stuhl.
§ 4. Die in der Liturgie gebrauchte muttersprachliche Überset- zung des lateinischen Textes muß von der obengena nnten für das Ge- biet zuständigen Autorität approbiert werden.“
„39. Innerhalb der Grenzen, die in der ‚editio typica’ der liturgi- schen Büchern bestimmt werden, wird es Sache der für ein Gebiet im Sinne von Art. 22§ 2 zuständigen Autorität sein, Anpassungen festzu- legen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendung, der Sakra- mentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache, der Kirche n- musik und der sakralen Kunst, jedoch gemäß den Grundregeln, die in dieser Konstitution enthalten sind.“
Artikel 54 befindet sich im zweiten Kapitel der Konstitution, das sich mit dem Geheim- nis der heiligen Eucharistie befasst und lautet:
„ 54. Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konsti- tution in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zuge teilt werden, besonders in den Lesungen und im „Allgemeinen Gebet“ sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen.
4 Zitiert nach LThK 2 , Das Zweite Vatikanische Konzil I.
5 Hier sind die bestehenden und im Entstehen begriffenen Bischofskonferenzen gemeint.
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Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, daß die Christgläub i- gen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch latei- nisch miteinander sprechen oder singen können.
Wenn indes darüber hinaus irgendwo der Gebrauch der Mutter- sprache bei der Messe in weiterem Umfang angebracht zu sein scheint, so ist die Vorschrift des Artikels 40 6 dieser Konstitution ein- zuha lten.“
Im dritten Kapitel über die übrigen Sakramente und Sakramentalien befasst sich mit der
Verwendung der Muttersprache Artikel 63:
„63. Da nicht selten bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim Volk der Gebrauch der Muttersprache sehr nüt z- lich sein kann, soll ihr breiterer Raum gewährt werden, und zwar nach fo lgenden Richtlinien:
a) Bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien kann die Muttersprache gebraucht werden unter Wahrung der Vorschriften von Art. 36.
b) Auf der Grundlage einer neuen Ausgabe des Römischen Ritua- le soll die nach Art. 22 § 2 zuständige territoriale kirchliche Autorität sobald wie möglich besondere Ritualien schaffen, die den Bedürfnis- sen der einzelnen Gebiete, auch in bezug auf die Sprache, angepaßt sind; nach Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl sollen sie in den betreffenden Gebieten verwendet werden. Bei der Schaffung dieser Ritualien oder besonderer Ritensammlungen sollen Unterweisungen, wie sie im Römischen Rituale den einzelnen Riten vorausgeschickt werden, nicht ausgelassen werden, mögen sie nun die Seelsorge oder sie Rubriken betreffen oder eine besondere soziale Be- deutung haben.“
Der letzte Artikel des vierten Kapitels über das Stundengebet erklärt:
„101. § 1. Gemäß jahrhundertealt er Überlieferung des lateini- schen Ritus sollen die Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache beibehalten. Jedoch ist der Ordinarius ermächtigt, in einzel- nen Fällen jenen Klerikern, für die der Gebrauch der lateinischen Sprache ein ernstes Hindernis für den rechten Vollzug des Stundenge- betes bedeutet, die Benützung einer nach Maßgabe von Art. 36 ge- schaffenen Übersetzung zu gestatten.
§ 2. Der zuständige Obere kann den Chorfrauen sowie den Mit- gliedern der Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften alle r Art, seien es Männer, die nicht Kleriker sind, seien es Frauen, gestatten, daß sie für das Stundengebet auch im Chor die Muttersprache benut- zen können, sofern die Übersetzung approbiert ist.
§ 3. Jeder zum Stundengebet verpflichtete Kleriker, der zusam- men mit einer Gruppe von Gläubigen oder mit den in § 2 Genannten
6 Bei Artikel 40 geht es um die Anpassung der Liturgie an die verschiedenen Verhältnisse und die verantwortli- chen Instanzen.
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das Stundengebet in der Muttersprache feiert, erfüllt seine Pflicht, so- fern der Text der Übertragung approbiert ist.“
Im sechsten Kapitel über die Kirchenmusik wird bezüglich der Sprache auf die genann- ten Artikel verwiesen:
„113. Ihre vornehmste Form nimmt die liturgische Handlung an, wenn der Gottesdienst feierlich mit Gesang gehalten wird und dabei Leviten mitwirken und das Volk tätig teilnimmt.
Was die zu verwendende Sprache betrifft, so gelten die Vor- schriften von Art. 36; für die Messe von Art. 54, für die Sakramente von Art. 63, für das Stundengebet von Art. 101.“
Soweit die Texte des Konzils, zu denen wir später zurückkommen. Dieser Einleitung soll nun zunächst ein Abriss folgen, in dem dargestellt wird, welche Rolle das Lateinische als Li- turgiesprache bis ins 20. Jahrhundert spielte. Im zweiten Hauptteil wird dann auf das Zweite Vatikanische Konzil und seine Öffnung zur Volkssprache näher eingegangen. Der dritte Teil befasst sich mit der Folgezeit, die zum einen aus weiterführenden Instruktionen und Stellung- nahmen des kirchlichen Lehramtes bestand, zum anderen aber neben breiter Zustimmung immer wieder Kritik und Widerstand he rvorrief.
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1 Latein als Liturgiesprache des westlichen Ritus
Diese Abhandlung muss sich auf den westliche n Ritus beschränken und kann nicht näher auf die weiteren orientalischen Sprachgruppen eingehen. Sie finden nur kurz Erwähnung. Im Wesentlichen stütze ich mich in der geschichtlichen Darstellung auf Cyrille Korolevskij, des- sen Werk „Liturgie en langue vivante“ von 1955 drei Jahre später unter dem gleichen Titel „Liturgie in lebender Sprache“, von Karl Rudolf ins Deutsche übersetzt, in Klosterneuburg erschien. 7 Mir ist keine neuere Abhandlung begegnet, die sich in dieser Ausführlichkeit mit der Thematik beschäftigt. Ein ausführlicherer Quellennachweis wäre allerdings hilfreich ge- wesen.
1.1 Von der griechischen zur lateinischen Liturgiesprache
H.-J. Schulz und C. Korolevskij sind übereinstimmend der Meinung, dass die früheste Eucharistiefeier auf aramäisch gefeiert wurde und erst mit dem Eintritt in die hellenistische Kulturwelt das Griechische, genauer die Koiné, übernommen wurde. 8 Die griechische Spra- che sei in Rom allgemein verbreitet gewesen und habe bis zur Mitte des 3. Jahrhunderts als Liturgiesprache gedient. 9 Die Verbreitung des Griechischen ist bis nach Lyon nachweisbar. 10 Auch in den orientalischen Zentren herrschte die griechische Sprache vor, doch finden sich auch frühe Zeugnisse für die Verwendung des Syrischen, des Koptischen, des Armenischen und des Georgischen in den Liturgien des Ostens. 11
Theodor Klauser stellt nun in seiner „Kleine(n) Abendländische(n) Liturgiegeschichte“ den Übergang von der griechischen zur lateinischen Liturgiesprache dar. 12 Wie das Grie- chisch die Sprache des Neuen Testamentes war, so war es auch die Sprache der frühen römi- schen Liturgie. Die berühmte „Apostolische Überlieferung“ des Hippolyt, die um 220 ent- stand und den so genannten Kanon des Hippolyt erhält, wurde ursprünglich auf Griechisch verfasst. Noch der römische Schriftsteller Marius Victorinus (ca. 275/300-362) geht bei der
7 C. Korolevskij, Liturgie in lebender Sprache. Orient und Okzident, Klosterneuburg 1958. 8 Vgl. H.-J. Schulz, Kirchensprachen: LThK2 6, 258; Korolevskij, 15.
9 Schulz, 258.
10 Vgl. Korolevskij, 16.
11 Ebd.: „Der Liturgische Gebrauch orient. Nationalsprachen besteht lange vor der Bildung häretischer Sonder- kirchen, wird aber durch diese begünstigt“.
12 Th. Klauser, Kleine Abendländische Liturgiegeschichte, Bonn 1965, 23-28. Ausführlicher behandelt Klauser das Thema in einem älteren Aufsatz: Übergang der römischen Kirche von der griechischen zur lateinischen Li- turgiesprache: Mis cMercati I, 467-482.
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Zitation des römischen Kanons von der lateinischen zur griechischen Sprache über. 13 Klauser geht davon aus, dass die lateinische Sprache um 380 unter Papst Damasus auch für den Kanon verwendet wurde, während die übrigen Teile schon vorher auf Latein gebetet wurden. 14 Auch hier bestand eine Übergangszeit, in der Volks- und Liturgiesprache auseinander fielen, worin manche schon damals eine Fügung sahen, „da infolge der Fremdsprachlichkeit der Liturgie das Mysterium um so stärker empfunden werde“ 15 . Nebenbei bemerkt: Es ist durchaus auch mö glich, dass die gesamte Liturgie in Nordafrika bereits früher in Latein gefeiert wurde, da dort bereits zu Beginn des dritten Jahrhunderts der Übergang zur lateinischen Sprache vollzo- gen war. 16 Korolevskij vertritt sogar die Position, dass man in Afrika und Spanien immer l a- teinisch gesprochen und gebetet habe und das Griechische hier unbekannt gewesen sei. 17 Kla user zieht den Schluss, dass die alte Kirche mit Berufung auf den heiligen Paulus (1 Kor. 14, 16/17) um der Verständlichkeit willen die Liturgie in die gesprochene Sprache übertrug und macht deutlich, dass dies auch sein Anliegen für die heutige Zeit sei. 18
Für die Universalität des Lateins im Westen seit dem 4. Jahrhundert fasst H.-J. Schulz zusammen: „Die Lateinische Sprache wird Verwaltungssprache selbst bei den german[ischen] Eroberern des Reiches u[nd] Liturgiesprache auch des keltischen, galikan[inischen) u[nd] mozarabischen Ritus.“ 19
1.2 Exkurs: Das orientalische Prinzip
Im Osten dagegen entstand eine größere Zahl an Liturgiesprachen, zu denen Korolevskij in den ersten zwölf Jahrhunderten das Syrische, das Koptische, das Armenische, das Georgi- sche, das Ghe’ez, das Altslawische und das Arabische rechnet. 20 Der Orient wendete das li- turgische Prinzip des im 12. Jahrhundert lebenden Kanonisten Theodor Balsamon an, der formulierte:
„Jene also, die durchaus orthodox, aber der griechischen Sprache völlig unkundig sind, sollten in ihrer eigenen Sprache zelebrieren, vorausgesetzt, dass sie Exemplare der üblichen Gebete ohne Varianten
13 Vgl. PL 8, 1094 B.
14 Vgl. Klauser, 23.
15 Klauser, 26.
16 Vgl. Klauser, 26.
17 Vgl. Korolevskij, 16.
18 Vgl. Klauser, 27f.
19 H.-J. Schulz, 259.
20 Vgl. Korolevskij, 21-27.
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Dr. theol. Peter H. Görg, 2004, Die Sprache der Liturgie, München, GRIN Verlag GmbH
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