Inhaltsverzeichnis
0. Vorwort 3
1. Be griffsklärung: Auslandseinsätze 4
1.1 Zum Be griff des Einsatzes 5
1.2 Typen von Auslandseinsätzen 6
1.2.1 Verwendungen ohne Einsatzcharakter 6
1.2.2 Auslandseinsätze im Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems 6
1.2.3 Auslandseinsätze außerhalb eines kollektiven Sicherheitssystems 7
2. Verfassungsrechtlicher Hintergrund 7
2.1 Grundlegende Tendenzen der Verfassung: Art. 26 GG 7
2.2 Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte: Art. 87a GG 8
2.2.1 Einschlägigkeit 8
2.2.2 Verteidigungsbegriff 10
2.3 Eingliederung in kollektive Sicherheitssysteme: Art. 24 GG 11
3. Abschließende Betrachtung der Einsatztypen 12
3.1 Verwendungen ohne Einsatzcharakter 12
3.2 Auslandseinsätze im Rahmen eins kollektiven Sicherheitssystems 13
3.2.1 UN-Einsätze 13
3.2.2 NATO- und WEU-Einsätze 14
3.3 Auslandseinsätze außerhalb eines kollektiven Sicherheitssystems 15
4. Nachwort 16
5. Literaturverzeic hnis 17
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0. Vorwort
„Bundesverteidigungsminister Peter Struck betonte, der Schwerpunkt von Bundeswehr-Einsätzen werde auf absehbare Zeit in multinationalen Einsätzen jenseits der deutschen Grenzen liegen. [...] ‚Die Sicherheit Deutschlands wird auc h am Hindukusch verteidigt’, erklärte der SPD-Politiker.“ (Spiegel-Online 20.12.2002). Dieses Zitat von Verteidigungsminister Peter Struck verdeutlicht sehr eindrucksvoll, wie kontrovers das Themengebiet der Aus-landseinsätze bzw. der out-of-area-Einsätze zur Zeit diskutiert wird.
Immer mehr gerät Deutschland in die Pflicht, sich auch militärisch an Einsätzen im Ausland zu beteiligen und steht damit vor einer neuen Situation, wodurch die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik in einen Wandel geraten ist. Begriffe wie Verteidigung und Sicherheit stehen daher auf dem Prüfstand und erfahren gravierende Bedeutungswandel.
Die verfassungsrechtliche Legitimität der Auslandseinsätze ist daher von grundlegender Wichtigkeit für die derzeitige Staatspraxis und taucht regelmäßig in der öffentlichen Diskussion auf. Die vorliegende Hausarbeit befasst sich daher mit der Frage, ob die Einsätze deutscher Streitkräfte im Ausland verfassungsrechtlich legitim sind.
Aus Platzgründen und um dem Leser/ der Leserin eine stringente und nachvollziehbare Arbeit zu präsentieren, konnten nicht alle im Kontext aufgeworfenen Fragen behandelt werden. Trotzdem wurden einige davon, die im unmittelbaren Zusammenhang des Textes aufkamen, dargestellt, um die Tiefe des untersuchten Phäno mens erkennen zu lassen und eventuell Anreiz zur weiteren Beschäftigung mit der Materie zu bieten. So konnten z.B. nicht alle Bündnisse der kollektiven Sicherheit Erwähnung finden. Die Hausarbeit beschränkt sich daher nur auf NATO, UN und WEU. Auch die in Abschnitt drei aufgeführten Zweifelsfälle konnten leider nur dargestellt nicht aber untersucht werden.
Formal ist die Arbeit in drei Teile aufgeteilt. Eingangs wird der Begriff Auslandseinsatz näher betrachtet und für die folgende Untersuchung definiert. Es folgt eine Typologisierung der Auslandseinsätze, die die folgende verfassungsrechtliche Diskussion an Übersicht gewinnen lässt. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den einschlägigen Grundgesetzartikeln und sucht nach möglichen Legitimierunge n von Einsätzen deutscher Streitkräfte im Ausland. Im dritten und letzten Teil der Untersuchung werden die Erkenntnisse aus dem verfassungs-
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rechtlichen zweiten Abschnitt anhand der eingangs entworfenen Typologisierung auf die Praxis der out-of-area-Einsätze der Bundeswehr angewendet. Dabei werden auch auftretende Problemfälle dieser Materie beschrieben, um dem Leser/ der Leserin zu verdeutlichen, dass es auch innerhalb des hier dargestellten Themenkomplexes nicht immer leicht ist, Theorie und Praxis in Einklang zu bringen.
1. Begriffsklärung: Auslandseinsätze
Um den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Hausarbeit abzustecken und klarer fassbar zu machen, soll hier zunächst der Begriff des Auslandseinsatzes definiert werden. Der Begriff setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die zwei implizite Aussagen über den Wesensgehalt des Begriffs enthalten. Es handelt sich hierbei um einen lokalen und einen qualitativen Aussagengehalt.
Die lokale Komponente weist darauf hin, dass ein Einsatz im Ausland stattfinden muss, um als Auslandseinsatz zu gelten. Es muss sich dabei also um eine militärische Aktion außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden BRD) handeln. Verwendungen der Bundeswehr innerhalb der BRD werden von dem Begriff demzufolge nicht erfasst.
Die qualitative Aussage, die dem Begriff impliziert ist, charakterisiert einen Auslandseinsatz als Einsatz. Dies mag banal klingen, ist jedoch ein nicht zu unterschätzendes Wesensmerkmal. Denn nicht jedes Agieren der Bundeswehr kann automatisch als Einsatz betrachtet werden. Allerdings ist die Frage, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von einem Einsatz zu sprechen, nicht einfach zu beantworten. Diese Frage ist deshalb von wichtiger Bedeutung, da es einer eindeutigen Definition des Einsatzbegriffs bedarf, um festzustellen, auf welche Fälle der Art. 87a GG anwendbar ist. Das Grundgesetz (im Folgenden GG) verwendet zwar den Begriff des Einsatzes, enthält aber leider keine weiterführende Definition. Auch das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden BVerfG) hat den Einsatzbegriff nicht klar definiert. Es ist daher notwendig die einschlägige Fachliteratur zu Rate zu ziehen.
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1.1 Zum Begriff des Einsatzes
Über die Definition des Einsatzbegriffes herrschte lange Unklarheit. Daher liegen auch viele Definitionskriterien und -ansätze vor. Es werden im Folgenden einige diese Ansätze exe mplarisch aufgeführt und knapp erläutert.
Einer v.a. von Oskar Hoffmann vertretenen Auffassung zufolge, sei das wesentliche Merkmal eines Einsatzes „die Möglichkeit einer zielgerichteten Verwendung von ausgebildetem Militärpersonal sowie von Waffen nach militärischen Grundsätzen“ (Schemann 1998: 45). Demzufolge wäre die potentielle Anwendung militärischer Gewalt das qualifizierende Merkmal eines Einsatzes.
Eine ähnliche Spielart der Definition sieht das Waffentragen als ausschlaggebendes Moment an. Ein Einsatz läge demnach immer dann vor, wenn die zur Verwendung kommenden Soldaten eine Waffe bei sich tragen (vgl. Schemann 1998: 47).
Der hoheitliche Charakter wurde ebenfalls zum Definitionskriterium erhoben. Die agierenden Streitkräfte handeln hierbei als Teil der Exekutiven Gewalt Deutschlands. Das hoheitliche Handeln zeichnet sich durch „die Merkmale des Regelungscharakters, der Eingriffsmöglichkeiten sowie durch Anordnungs- und Zwangsbefugnisse“ aus (Schemann 1998: 51).
Matthias Bartke argumentierte dahingehend, dass der Sinn des Art. 87a GG sei, eine politische Parteinahme der Streitkräfte zu verhindern. Diese Gefahr bestehe aber nur dann, wenn die Bundeswehr in eine politische Krise eingreife. Ein Einsatz nach Art 87a GG sei also nur dann gegeben, wenn die Bundeswehr in einem politischen Konflikt verwendet würde (Schemann 1998: 54).
Eine sehr weite Fassung des Begriffs versteht unter Einsatz „’jede funktionsgerechte Verwendung einer Einheit im Rahmen der militärischen Hierarchie’“ (Kirchof, Paul in: Schemann 1998: 58). Diese Definition versteht unter dem Begriff des Einsatzes jedes Agieren der Bundeswehr.
Um den Rahmen der Hausarbeit nic ht zu sprengen, und um die langwierige Diskussion des Be griffs nicht erneut aufzurollen, wird im Folgenden die allgemein anerkannte Definition,
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Jesse Nies, 2003, Sind Auslandseinsätze der Bundeswehr mit dem Grundgesetz vereinbar?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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