I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
I. Einleitung 1
II. Aktuelle Entwicklungen im Aktienrecht 2
1. Der Deutsche Corporate Governance Kodex
und das Transparenz- und Publizitätsgesetz 2
2. Weitere Reformüberlegungen im Aktienrecht 3
III. Schwerpunkt I des Gesetzes zur Unternehmensintegrität
und Modernisierung des Anfechtungsrechts:
Neuregelung des Innenhaftungsrechts der Organe 5
1. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder 5
a) Allgemeine Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder 5
b) Die Business Judgment Rule im US-amerikanischen Recht 6
c) Auswirkungen der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung auf
die Erarbeitung einer deutschen Business Judgment Rule 7
d) Umsetzung der Business Judgment Rule 8
aa) Notwendigkeit einer Kodifizierung 8
bb) Regelungsziele der Business Judgment Rule 9
cc) Formulierung der Business Judgment Rule 12
e) Voraussetzungen des Haftungsprivilegs
der Business Judgment Rule 14
aa) Unternehmerische Entscheidung 14
bb) Handeln zum Wohle der Gesellschaft 15
cc) Handeln ohne Sonderinteressen
oder sachfremde Einflüsse 16
dd) Handeln auf Grundlage angemessener Information 16
ee) Erfordernis der Gutgläubigkeit 17
II
2. Geltendmachung von Ersatzansprüchen 17
a) Beschluß der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 18
b) Verfolgungsrecht eines Aktionärs
c) Gerichtliches Klagezulassungsverfahren 22
d) Kostentragung im Zulassungsverfahren und Klageverfahren 25
e) Unverzügliche Bekanntmachungspflicht des Antrags auf Klagezulassung und der Verfahrensbeendigung 26
f) Weitere Neuregelungen 27
3. Schaffung eines Aktionärsforums im elektronischen Bundesanzeiger 28
4. Das Recht der Sonderprüfung 30
IV. Schwerpunkt II des Gesetzes zur Unternehmensintegrität
und Modernisierung des Anfechtungsrechts: Neuerungen bezüglich des Anfechtungsrechts 34
1. Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen 34
a) Anfechtungsklagen bei Informationsmängeln 36
b) Anfechtungsklagen bei Informationsmängeln im Zusammenhang mit Bewertungsfragen 37
2. Keine Einschränkung der Anfechtungsbefugnis 38
3. Einführung eines allgemeinen Freigabeverfahrens 39
4. Publizität einer anderweitigen Verfahrensbeendigung 44
III
5. Das Auskunftsrecht des Aktionärs 45
a) Bestehende Rechtslage 46
b) Geplante Änderungen im Auskunftsrecht 46
V. Weitere Änderungen durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts 51
1. Hinterlegung von Aktien 51
a) Momentane Rechtslage 51
b) Geplante Änderungen 52
2. Festlegung der Eckpunkte von Aktienoptionsprogrammen 55
3. Haftung bei der Stimmrechtsausübung 57
4. Anzahl der Gründer der Kommanditgesellschaft auf Aktien 57
VI. Fazit 58
Literaturverzeichnis 59
Anhangverzeichnis 75
Anhang 76
AG Die Aktiengesellschaft [Zeitschrift] AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AktG Aktiengesetz Alt. Alternative BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BB Der Betriebs-Berater [Zeitschrift] BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BdB Bundesverband deutscher Banken BGH Bundesgerichtshof BJR Business Judgment Rule BMJ Bundesministerium der Justiz DAI Deutsches Aktieninstitut DAV Deutscher Anwaltverein DB Der Betrieb [Zeitschrift] DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex DepotG Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag DStR Deutsches Steuerrecht [Zeitschrift] DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
V
FS Festschrift GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung grds. grundsätzlich h.M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber HRV Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters HS. Halbsatz HV Hauptversammlung i.V.m. in Verbindung mit KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich M.M. Mindermeinung NJW Neue Juristische Wochenschrift NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht o.V. ohne Verfasser RefE Referentenentwurf RegE Regierungsentwurf RIW Recht der internationalen Wirtschaft [Zeitschrift] Rn. Randnummer S. Seite SdK Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre SE Europäische Gesellschaft [Societas Europaea]
VI
SEEG Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft SpruchG Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren TransPuG Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts UmwG Umwandlungsgesetz WM Wertpapiermitteilungen [Zeitschrift] WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZPO Zivilprozeßordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
- 1 - I.Einleitung
Das Aktienrecht hat eine ständige Veränderung im Laufe der Geschichte erfahren, zum einen durch die Bedeutung der Aktiengesellschaft für den Kapitalmarkt und zum anderen aufgrund der erhöhten Schutzbedürfnisse der Anleger und des Rechtsverkehrs. Zahlreiche Änderungen waren zur Anpassung an sich stark verändernde wirtschaftliche Bedingungen seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert notwendig. Im politischen und wirtschaftlichen Bereich sind einige Aktiengesellschaften heute maßgebliche Faktoren mit hohem Einfluß auf das politische und wirtschaftliche Geschehen. Das Recht der Aktiengesellschaften ist unter verschiedenen Aspekten in unterschiedlichen Gesetzen geregelt, gesellschaftsrechtlich finden sich die maßgeblichen Regelungen im Aktiengesetz. Einige der Regelungen des Aktiengesetzes von 1965 erscheinen gegenwärtig veraltet oder hinderlich und entsprechen damit nicht mehr den heutigen Erwartungen an eine moderne Gesetzgebung. Zahlreiche Interessengruppen und der Gesetzgeber sind an Veränderungen des Aktiengesetzes in ihrem Sinne interessiert. Die zunehmende Globalisierung, die Entwicklung der Kapitalmärkte und der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien prägen die heutigen Anforderungen an die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die damit einhergehenden Veränderungen von Unternehmens- und Marktstrukturen machen derzeit weitere Anpassungen des Aktiengesetzes nötig, damit sich Unternehmen auf den internationalen Märkten behaupten können. Die bestehenden Defizite führten ab Juni 2000 zu einer Untersuchung weiterer Reformschritte mittels einer Kommission im Auftrag der Bundesregierung, die Empfehlungen für eine umfassende Anpassung des Aktiengesetzes hervorbrachte.
Diese Diplomarbeit beschreibt zunächst die Entwicklungen im Vorfeld des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG). Anschließend werden die durch den Regierungsentwurf UMAG geplanten Änderungen des Aktiengesetzes erläutert und kritisch betrachtet. Die Arbeit schließt mit einem Fazit in Form einer Bewertung des Gesetzentwurfes in seiner Gesamtheit.
- 2 - II.Aktuelle Entwicklungen im Aktienrecht
Am 29.05.2000 wurde die Regierungskommission „Corporate Governance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts“ eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, einerseits mögliche Mängel des deutschen Systems der Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle aufzudecken, andererseits sollte sie Vorschläge zur Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland erarbeiten. 1
1. Der Deutsche Corporate Governance Kodex und das Transparenz- und Publizitätsgesetz
Im Juli 2001 legte die Kommission der Bundesregierung ihren Abschlußbericht vor 2 . Sie empfahl die Erarbeitung eines deutschen Corporate Governance Kodex 3 und schlug zahlreiche Änderungen des Aktiengesetzes und des Handelsgesetzbuches vor 4 . Ende Februar 2002 wurde in einem ersten Schritt der Deutsche Cor-porate Governance Kodex 5 an das Bundesministerium der Justiz übergeben. Dieser enthält neben der Darstellung der bedeutendsten gesetzlichen Vorschriften Empfehlungen und Anregungen guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung 6 . Eine rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der festgelegten Standards besteht nicht 7 , allerdings ist für börsennotierte Gesellschaften seit dem Transparenz- und Publizitätsgesetz in § 161 AktG die jährliche Abgabe einer Entsprechenserklärung vorgeschrieben 8 . Die Regelung wurde durch das Transparenz-und Publizitätsgesetz neben kleineren Änderungen ins Aktiengesetz eingefügt 9 . In der Entsprechenserklärung muß dargelegt werden, inwieweit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde („comply or
1 Vgl. Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, S. 1.
2 Vgl. Begründung zum UMAG-Regierungsentwurf, S. 19.
3 Hierzu Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rn. 5-17.
4 Siehe Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rn. 18ff.
5 Abrufbar unter http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/DCG_K_D200305m.pdf.
6 Vgl. Noack, DB 12/2002, S. 620; Eckert, Beck’sches Mandatshandbuch Vorstand der AG, 2004,
§ 9 Rn. 158 stellt übersichtlich die unterschiedliche Qualität der Regelungen dar.
7 Zur Verbindlichkeit der Regeln des Deutschen Corporate Governance Kodex: Schnabel/Lücke,
Beck’sches Mandatshandbuch Vorstand der AG, 2004, § 6 Rn. 48-49.
8 Siehe die im Internet abrufbare Linkliste zu den Entsprechenserklärungen der im DAX 30 und
MDAX gelisteten Unternehmen: http://www.corporate-governance-code.de/ger/entsprechens-
erklaerung/index.html.
9 Vgl. Hirte, NJW 15/2003, S. 1092; Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 2003, § 20 Rn. 11.
- 3 -explain“) 10 . Die Verpflichtung zur Abgabe der Entsprechenserklärung habe zu wichtigen Verhaltensänderungen geführt 11 .
Bedeutendere Reformvorhaben wurden zunächst auf die Zeit nach den Bundestagswahlen 2002 verschoben 12 .
2. Weitere Reformüberlegungen im Aktienrecht
Der dritte Schritt zur Umsetzung weiterer Änderungsvorschläge nach dem Transparenz- und Publizitätsgesetz und dem Deutschen Corporate Governance Kodex 13 bestand zunächst in einem vom Bundesjustizministerium am 28.01.2004 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts 14 . Mit dem Referentenentwurf sollten mehrere Vorschläge zur Reform des Aktienrechts umgesetzt werden 15 . Der Referentenentwurf basierte auf der beabsichtigten Umsetzung des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung 16 . Parallel wurden weitere Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Schutz der Anleger und zur Stärkung der Unternehmensintegrität diskutiert 17 .
Nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen und Fachbeiträgen zum Referentenentwurf wurde am 17.11.2004 der in der Gesetzesbegründung und den Vorschriften überarbeitete Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität
10 Vgl. Liebscher, Beck’sches Handbuch der AG, 2004, § 6 Rn. 106a; Schmidt, Gesellschaftsrecht,
2002, § 26 II 3 b); von Werder, Talaulicar, Kolat, DB 35/2003, S. 1857.
11 Vgl. Cromme, Stand und Entwicklungen von Corporate Governance in Deutschland, S. 4;
Preußner, NZG 7/2004, S. 307; hierzu: von Werder, Talaulicar, Kolat, DB 26/2004, S. 1377-1382.
12 Vgl. Linnerz, NZG 7/2004, S. 308.
13 Der RegE ist als Umsetzungsstufe der Änderungsvorschläge mit dem TransPuG und DCGK als
Einheit anzusehen, siehe Begründung zum UMAG-RegE, S. 19.
14 Vgl. Freudenberg, AG 3/2004, S. R79; der Referentenentwurf ist abrufbar unter http://www.
bmj.bund.de/media/archive/701.pdf; siehe auch Anhang II.
15 Vgl. Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 249: Dies waren Vorschläge der Regierungskommissi-
on Corporate Governance, des 63. Deutschen Juristentages und der Literatur.
16 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
Anlegerschutzes; abrufbar unter: http://mdb.instock.de/files/1691.pdf.
17 Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), das Anlegerschutzverbesserungsgesetz
(AnSVG) und das nach massiver Kritik auf unbestimmte Zeit verschobene Kapitalmarktinformati-
onshaftungsgesetz (KapInHaG), hierzu: Spindler, WM 43/2004, S. 2093-2097.
- 4 -und Modernisierung des Anfechtungsrechts 18 zusammen mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) 19 durch das Bundeskabinett verabschiedet 20 . Der Regierungsentwurf UMAG beinhaltet den bedeutendsten Teil der Änderungs-vorschläge der Regierungskommission Corporate Governance, insbesondere die Neuregelung des Innenhaftungsrechts der Organe und des Rechts der Sonderprü-fung, weiterhin Neuerungen bezüglich des Anfechtungsrechts von Hauptversamm-lungsbeschlüssen und Änderungen im Bereich der Organisation von Hauptver-sammlungen 21 .
Ein Inkrafttreten des UMAG nach der Hauptversammlungssaison 2005 erscheint sinnvoll 22 ; geplant ist ein Inkrafttreten am 01.11.2005 23 .
18 Der Regierungsentwurf UMAG ist abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/media/archive/797.pdf;
übersichlich gefaßt in ZIP 51/52/2004, S. 2455-2472; siehe auch: Anhang I.
19 Zum KapMuG: Hess, WM 48/2004, S. 2329-2334; Reuschle, WM 48/2004, S. 2334-2343;
Sessler, WM 48/2004, S. 2344-2348.
20 Vgl. FAZ Nr. 269, 17.11.2004, S. 12; FAZ Nr. 270, 18.11.2004, S. 12; Wilsing, FAZ Nr. 275,
24.11.2004, S. 23, zu wesentlichen Änderungen des RegE gegenüber dem RefE.
21 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 19f.
22 Vgl. Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1086: Die Gesellschaften sollten sich in anstehende Änderungen
einarbeiten, Satzungsänderungen vorbereiten und Aktionäre über das UMAG informieren können.
23 Vgl. FAZ Nr. 268, 16.11.2004, S. 12; Jahn, BB 1/2005, S. 6; Wilsing, DB 1/2005, S. 41.
- 5 - III.Schwerpunkt I des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisie-rung des Anfechtungsrechts: Neuregelung des Innenhaftungsrechts der Or-gane
Die Haftungsbereiche der Organhaftung lassen sich in die Innenhaftung und die Außenhaftung unterteilen 24 : Die Innenhaftung stellt die Haftung des Unternehmensleiters gegenüber dem Unternehmen dar, die Außenhaftung dagegen die Haftung gegenüber Dritten 25 . Vielfach wurde geäußert, daß das deutsche Organhaftungsrecht internationalen Anforderungen nicht gerecht werde und hier Änderungsbedarf bestehe. Allerdings sei bei dieser Auffassung zu bedenken, daß nicht das Haftungsrecht, sondern die Beschlußanfechtung das Hauptschutzinstrument des Aktienrechts darstellt 26 . Die Neuregelung des Innenhaftungsrechts hängt unmittelbar mit der geplanten Neuregelung des Anfechtungsrechts zusammen 27 .
1. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder Die Vorstandsmitglieder haben die Aktiengesellschaft gemäß § 76 I AktG unter eigener Verantwortung („selbständig und weisungsfrei“) 28 zu leiten 29 . Bei Geschäftsführungsmaßnahmen sind das Wohl des Unternehmens sowie die Interessen von Aktionären, Arbeitnehmern und der Allgemeinheit zu berücksichtigen 30 .
a) Allgemeine Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder
§ 93 I 1 AktG normiert die allgemeine Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder 31 dahingehend, daß sie „bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“ haben 32 . Die Regelung be-
24 Vgl.Thümmel, DB 5/1997, S. 261.
25 Vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsrat, 2003, Rn. 19-33.
26 Vgl. Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 252.
27 Vgl. bez. RefE: Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 249; Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 253.
28 Liebscher, Beck’sches Handbuch der AG, 2004, § 6 Rn. 14.
29 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 76 Rn. 1;
zur Leitungsverantwortung des Vorstands ausführlich: Henze, BB 5/2000, S. 209-216.
30 Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2000, 2. C. Rn. 45; Zur Berücksichtigung des Gemeinwohls:
Schaefer/Missling, NZG 12/1998, S. 444.
31 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 1.
32 Siehe § 116 Satz 1 AktG: Sinngemäß gilt die Sorgfaltspflicht und damit auch die künftige Busi-
ness Judgment Rule (vgl. Göthel, FAZ Nr. 287, 8.12.2004, S. 23; Ihrig, WM 43/2004, S. 2106) für
Aufsichtsratsmitglieder. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht ferner dem des GmbH-Geschäftsführers
gemäß § 43 I GmbHG. §§ 39, 40 VIII SEEG verweisen für Verwaltungsratsmitglieder und ge-
schäftsführende Direktoren der Europäischen Gesellschaft (SE) ebenfalls auf § 93 AktG.
- 6 -schreibt eine Treuhandkonzeption 33 , die an allgemeine schuldrechtliche Grundsät-ze anknüpft und aus Treue- und Sorgfaltspflicht besteht 34 . Ihr kommt eine Doppel-funktion zu, da sie sowohl den Verhaltensmaßstab illustriert, als auch in Form ei-ner Generalklausel objektive Verhaltenspflichten beschreibt 35 . Unternehmerisches Handeln ist zwangsläufig mit der Eingehung von Risiken ver-bunden 36 , wobei bereits vor der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesge-richtshofes 37 ein Ermessensspielraum des Vorstands bei der Unternehmensleitung anerkannt wurde 38 . Der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds, die von umfangreichen Pflichten und Ermessensspielräumen geprägt ist („Corporate Governance“) 39 , steht eine strenge Haftung für Pflichtverletzungen gegenüber 40 . Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht war Voraussetzung für das Ermessen des Vorstands; die Ent-scheidung des Vorstands unterlag damit voller Nachprüfbarkeit 41 . Die Haftung eines Vorstandsmitglieds für einen durch eine Pflichtverletzung der Gesellschaft zugefügten Schaden besteht Kraft Gesetzes durch die Organstellung des Vorstandsmitgliedes, nicht aufgrund des Anstellungsvertrages 42 . Eine Haf-tungsbeschränkung in der Satzung ist nach h.M. nicht möglich 43 .
b) Die Business Judgment Rule im US-amerikanischen Recht
Im Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen wird die Anerkennung eines haftungsrechtlichen Freiraumes deutlich 44 . Zur Konkretisierung des unternehmerischen Ermessensspielraumes wurde im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht die sog. „Business Judgment Rule“ entwickelt 45 . Mangels Kodifizierung und durch
33 Vgl. Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 442.
34 Vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 4, 5.
35 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 17; Hüffer,
Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 3; Ihrig, WM 43/2004, S. 2102; Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 441f.
36 Vgl. Liebscher, Beck’sches Handbuch der AG, 2004, § 6 Rn. 130.
37 Siehe BGHZ 135, 244 (253f.) = NJW 29/1997, S. 1926-1928.
38 Vgl. Ihrig, WM 43/2004, S. 2099f.
39 Vgl. Hauschka, AG 9/2004, S. 461-479; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2002, § 28 II 4 a).
40 Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 2003, § 23 Rn. 23; Thümmel, Persönliche Haftung
von Managern und Aufsichtsrat, 2003, Rn. 285.
41 Vgl. Roth, Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001, S. 48.
42 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 10.
43 Vgl. Hauschka, AG 9/2004, S. 463, der eine M.M. bez. der GmbH nennt.
44 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 686; rechtsvergleichend: Fleischer, FS Wiedemann, 2002,
S. 833-836.
45 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 33.
- 7 -die rechtliche Zersplittertheit der USA gibt es dort keine einheitliche Definition 46 . Eine wesentliche Festlegung der Business Judgment Rule liefert neben dem durch sein liberales Gesellschaftsrecht bekannten Bundesstaat Delaware 47 das Ameri-can Law Institute in seinen „Principles of Corporate Governance“:
„A director or officer who makes a business judgment in good faith fulfills the duty under this
Section if the director or officer: (1) is not interested in the subject of the business judgment; (2)
is informed with respect to the business judgment to the extent the director or officer reasonably
believes to be appropriate under the circumstances; and (3) rationally believes that the busi-
48 ness judgment is in the best interests of the corporation” Zusammengefaßt bedeutet dies:
„Bindung des Ermessensschutzes an das Loyalitätsprinzip, Funktion des Ermessensschutzes
als ‚Recht auf Irrtum’ und verfahrensbezogene Interpretation der Sorgfaltspflicht als Informati-
49 onsbeschaffungs- und Sachprüfungspflicht“
Entscheidungen des Managements unterliegen nach dieser Regel nicht der Kontrolle der Gerichte, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch das Management vorliegt 50 („sicherer Hafen“) 51 . Die Kläger tragen die Beweislast für Mängel des Entscheidungsprozesses 52 . Es liegt eine Kombination von materiellrechtlichen Elementen und einer Beweislastregel vor 53 . Die Tragweite der amerikanischen Business Judgment Rule muß im Zusammenhang mit dem amerikanischen „agent law“ und der „pre-trial discovery“ gesehen werden 54 .
c) Auswirkungen der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung auf die Erarbeitung einer deutschen Business Judgment Rule
Vor der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung 55 hatten deutsche Gerichte keine gewichtigen Anhaltspunkte zur Präzisierung von Sorgfaltsanforderungen an Vorstand
46 Vgl. Roth, Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001, S. 45.
47 Zur Formulierung in Delaware: Ulmer, DB 16/2004, S. 860f.; Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 445-
447, letztere auch zum maßgeblichen Unterschied dieser Definition bez. der Beweislast.
48 Paefgen, Unternehmerische Entscheidungen und Rechtsbindung der Organe in der AG, 2002,
S. 152.
49 Paefgen, AG 5/2004, S. 248.
50 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2002, § 28 II 4 a).
51 Hierzu Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 254: Es soll ein „sicherer Hafen für unternehmerische Ent-
scheidungen (…) nach bestem Wissen und Gewissen“ geschaffen werden.
52 Vgl. Ulmer, DB 16/2004, S. 860.
53 Vgl. Hoor, DStR 49/2004, S. 2106; Ulmer, DB 16/2004, S. 859f.; Roth, Unternehmerisches Er-
messen und Haftung des Vorstands, 2001, S. 37.
54 Vgl. Stellungnahme Dt. Notarverein zum UMAG-RefE, S. 1: „agent“ ist der durch die Gesellschaft
beauftragte Manager, „pre-trial discovery“ das US-amerikanische Beweismittelverfahren (extensiv
ausgelegtes Recht, relevante Informationen offenlegen zu lassen).
55 Siehe BGHZ 135, 244 (253f.) = NJW 29/1997, S. 1926-1928.
- 8 -und Aufsichtsrat genannt 56 . Seit der richtungsweisenden 57 Entscheidung gilt der Kernpunkt der Aussage der Business Judgment Rule auch in Deutschland 58 . Nach derzeitiger Rechtslage liegt nach der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wurde. Es wird damit klargestellt, daß ein abgesicherter weiter unternehmerischer Gestaltungsspielraum unabdingbar für die unternehme-rische Tätigkeit ist. Die Grenze des geschützten unternehmerischen Ermessens liegt dort, wo „die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unver-antwortlicher Weise überspannt“ wird. 59 Der Bundesgerichtshof stellt bei der Vor-bereitung der Entscheidung und der Entscheidung selbst bezüglich des übernom-menen Risikos auf die Unverantwortlichkeit des Vorstandshandelns ab 60 .
d) Umsetzung der Business Judgment Rule
Die geplante Festschreibung der Business Judgment Rule ist nicht betreffs ihres Regelungszieles, jedoch betreffs ihrer Ausformulierung eine der meistdiskutierten Neuregelungen des Gesetzentwurfes UMAG 61 . Das zeigt sich nicht zuletzt in der vom Referentenentwurf abweichenden Formulierung des Regierungsentwurfes.
aa) Notwendigkeit einer Kodifizierung
Aus der Business Judgment Rule 62 soll hervorgehen, daß eine reine Erfolgshaftung von Organmitgliedern bei einer allgemeinen Sorgfaltspflichtverletzung ausscheidet 63 . Fraglich ist zunächst, ob es einer Kodifizierung der Business Judgment Rule bedarf 64 . Der Nutzen einer Aufnahme der Regelung in das Gesetz wird nach
56 Vgl. von Werder/Feld, RIW 6/1996, S. 481.
57 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 248, der das ARAG/Garmenbeck-Urteil bei der Entwicklung einer
deutschen Business Judgment Rule als „Quantensprung“ bezeichnet.
58 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 686; Hauschka, AG 9/2004, S. 462; Hefermehl/Spindler, Mün-
chener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 33; Ihrig, WM 43/2004, S. 2099;
Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 443; Linnerz, NZG 7/2004, S. 311.
59 Siehe BGHZ 135, 244 (253f.) = NJW 29/1997, S. 1926-1928.
60 Vgl. Roth, BB 20/2004, S. 1068.
61 Vgl. Schütz, NZG 1/2005, S. 5; Ulmer, DB 16/2004, S. 859.
62 Hierzu Stellungnahme Dt. Notarverein zum UMAG-RefE, S. 2: spricht sich aufgrund des Unter-
schieds zur amerikanischen Business Judgment Rule für eine andere Bezeichnung aus.
63 Vgl. Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rn. 70; Kinzl, AG
1/2004, S. R3.
64 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 687; Kinzl, AG 1/2004, S. R4; Ulmer, DB 16/2004, S. 859.
- 9 -einer Meinung als „eher gering“ angesehen, da wesentliche Aussagen der Busi-ness Judgment Rule bereits herausgearbeitet wurden und die Regelung somit le-diglich klarstellenden Charakter besitze 65 . Nach der aktuellen Fassung des § 93 I 1 AktG sei eine Rechtsprechung im Sinne der Business Judgment Rule bereits möglich 66 . Die Vorteile einer Kodifizierung bestünden jedoch in erhöhter Legitima-tion, Transparenz und Rechtssicherheit und dem Signalcharakter einer kodifizier-ten Regelung 67 . Hingegen stünden der Kodifizierung „beachtliche Nachteile“ ge-genüber: Der Prozeß des Zusammenspiels von Rechtsprechung und Lehre zur Findung einer Business Judgment Rule sei noch nicht abgeschlossen und würde womöglich weitere Präzisionen hervorbringen; eine Fortentwicklung des Ge-schäftsleiterermessens sei über die Rechtsprechung leichter möglich, als sie es mit der Kodifizierung werde 68 . Durch eine Kodifizierung ist die Weiterentwicklung der Business Judgment Rule 69 jedoch nicht ausgeschlossen 70 . Kritisiert wird, ob die Notwendigkeit einer weiteren Präzisierung des unternehmerischen Entschei-dungsspielraumes überhaupt besteht 71 . An anderer Stelle wurde eine „ausgefeilte-re Regelung“ als im Referentenentwurf verlangt 72 .
bb) Regelungsziele der Business Judgment Rule
Die Präzisierung des Sorgfaltsmaßstabes durch die Business Judgment Rule stellt ein Gegengewicht zur Verbesserung der Möglichkeiten einer Minderheit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder dar
73
. Sie enthält eine Exkulpationsmöglichkeit für das betreffende Vorstandsmitglied, da bei ihm die Beweislast bezüglich der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters liegt
74
. Das Regelungsziel der kodifizierten Business Judgment Rule liegt in einer Klarstellung im Hinblick auf die Ver-
65 Vgl.Linnerz, NZG 7/2004, S. 312.
66 Vgl. Kiethe, ZIP 16/2003, S. 712.
67 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 687; die Rechtssicherheit betonend: Stellungnahme DAI zum
UMAG-RefE, S. 2.
68 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 687.
69 Hierzu Stellungnahme DAV zum UMAG-RefE, S. 2: Der Wortlaut müsse Raum für eine Konkreti-
sierung durch die Rechtsprechung lassen.
70 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 687.
71 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 33.
72 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 246 zur ursprünglichen Regelung der BJR im RefE.
73 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 20.
74 Vgl. Kuthe, BB 9/2004, S. 449.
- 10 -schärfung des Verfolgungsrechts der Aktionäre bezüglich des Ausscheidens einer Erfolgshaftung von Organmitgliedern gegenüber der Gesellschaft 75 . Bedeutsam ist die Festlegung der Grenzen der Geschäftsleiterhaftung 76 . Für Feh-ler innerhalb des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes wird somit nicht gehaftet 77 ; überdies soll die Gesellschaft vor Klagen durch „räuberische Aktionäre“ geschützt werden 78 . Mit der Business Judgment Rule soll wie im US-amerika-nischen Recht ein „sicherer Hafen“ 79 für Organhandeln und damit ein subjektiver 80 „Haftungsfreiraum im Bereich qualifizierter unternehmerischer Entscheidungen“ 81 geschaffen werden, der der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist 82 . Findet die Business Judgment Rule Anwendung, wird nicht mehr auf den allgemeinen Maß-stab des § 93 I 1 AktG abgestellt 83 . Entsprechende Vorschläge haben der 63. Deutsche Juristentag und die Regierungskommission Corporate Governance ge-äußert 84 .
Die zentrale Frage betrifft das unternehmerische Ermessen der Gesellschaftsorgane 85 . Nach geltender Rechtslage besteht bereits ein „recht weiter“ Beurteilungsspielraum des Vorstands bei der Ausübung seines unternehmerischen Ermessens 86 . Ermessensentscheidungen sind nach bestehender Rechtslage unter den Gesichtspunkten von Legalität, Fortbestand und Rentabilität des Unternehmens zu treffen 87 . Unerläßlich ist die Unterscheidung von Vorstandspflichten mit Ermessen von solchen ohne Ermessensspielraum 88 . Fraglich bleibt weiterhin, wie Interessenkonflikte bei Kollektiventscheidungen zu behandeln sind 89 .
75 Hierzu: Hoor, DStR 49/2004, S. 2106: Es sei bis jetzt trotz erkannter Notwendigkeit nicht gelun-
gen, eine zuverlässige Absicherung des unternehmerischen Freiraumes zu erreichen.
76 Vgl. Fleischer, FS Wiedemann, 2002, S. 828.
77 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 21.
78 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 248.
79 Vgl. zur BJR im RefE: Roth, BB 20/2004, S. 1068; Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1089.
80 Vgl. Stellungnahme DSW zum UMAG-RefE, S. 2: Die deutlich subjektivere Formulierung könnte
die Rechtsanwendung im Einzelfall erheblich erschweren.
81 Begründung zum UMAG-RegE, S. 20.
82 Vgl. bez. des RefE: Thümmel, DB 9/2004, S. 471f.; Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1089.
83 Vgl. Ihrig, WM 43/2004, S. 2103.
84 Vgl. Beschlüsse des 63. Deutschen Juristentages, III. 1.; Baums, Bericht der Regierungskom-
mission Corporate Governance, 2001, Rn. 70f.
85 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 245ff.; Roth, BB 20/2004, S. 1069 vermißte im RefE eine Regelung
zum unternehmerischen Ermessen des Aufsichtsrats.
86 Vgl. Linnerz, NZG 7/2004, S. 311.
87 Vgl. Lücke, Beck’sches Mandatshandbuch Vorstand der AG, 2004, § 3 Rn. 10-18.
88 Vgl. Fleischer, FS Wiedemann, 2002, S. 837.
89 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 247.
- 11 -Die Grenze unternehmerischen Ermessens ist wie bislang die Unverantwortlichkeit des Handelns des Organmitglieds 90 . Ausgeschlossen ist die Anwendung der Busi-ness Judgment Rule im Rahmen der organschaftlichen Treuepflichten 91 . Der Schutzbereich der Business Judgment Rule umfaßt auch keine Verstöße gegen das Gesetz oder die Satzung (Legalitätsprinzip) 92 , da der „universale Geltungsan-spruch der Rechtsordnung“ 93 dem Vorstand kein Ermessen zu deren Überschrei-tung zugesteht und eine gerichtliche Überprüfung des über das Gesetz hinausge-henden Verhaltens ohne weiteres möglich sei 94 . Mit der Vorschrift soll der unter-nehmerische Handlungsspielraum vom Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung abgegrenzt werden 95 .
Die Wirtschaftsseite fordert eine Klarstellung in der Business Judgment Rule, daß eine Haftung von Vorstandsmitgliedern dann nicht in Frage komme, wenn sie eine Geschäftsführungsmaßnahme nicht mindestens grob fahrlässig zu verantworten hätten 96 . Freilich vertreten Aktionärsschutzvereinigungen einen gegenteiligen Ansatz und begründen dies vor allem damit, daß Arbeitnehmer auch bei „mittlerer“ Fahrlässigkeit haften würden 97 , im Gegensatz zu den Vorständen sich aber nicht auf Kosten der Gesellschaft versichern könnten (Stichwort: D&O-Versicherungen 98 ) und zudem keine „extrem hohen Gehälter“ erhielten 99 . Würde die Gefahr einer Haftung für Mißerfolge bestehen, würde dies die Eingehung von Risiken auf Seiten der Entscheidungsträger erheblich reduzieren und nicht dem Ziel der Aktionäre einer Eingehung abzuschätzender Risiken entsprechen 100 . Zudem dürfte es bei geltender Erfolgshaftung schwierig sein, geeignete
90 Vgl. Roth, BB 20/2004, S. 1069 zum RefE; Lücke, Beck’sches Mandatshandbuch Vorstand der
AG, 2004, § 3 Rn. 19-24 nennt Grenzen im Umkehrschluß zu den Ermessensvorgaben: Rechts-
widrigkeit, fehlendes Unternehmensinteresse und mangelnde Wirtschaftlichkeit.
91 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 21.
92 Vgl. Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 252; Ihrig, WM 43/2004, S. 2103; Paefgen, AG 5/2004,
S. 251, 252.
93 Fleischer, ZIP 15/2004, S. 690.
94 Vgl. Fleischer, FS Wiedemann, 2002, S. 845.
95 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 22.
96 Vgl. Gemeinsame Stellungnahme BDI, BDA, DIHK, GDV, BdB zum UMAG-RefE, S. 1.
97 Vgl. Stellungnahme SdK zum UMAG-RefE, S. 4.
98 Directors & Officers Liability Insurance; ausführlich zu D&O-Versicherungen: Kiethe, BB 11/2003,
S. 537-542; Kolde, Beck’sches Mandatshandbuch Vorstand der AG, 2004, § 11.
99 Vgl. Stellungnahme SdK zum UMAG-RefE, S. 3f.
100 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 686; Ulmer, DB 16/2004, S. 860.
- 12 -Unternehmensleiter zu finden 101 . Eine Verschärfung der strengen Haftung schei-det mithin bei der Neuregelung aus 102 . Problematisch erscheint auch die rückbli-ckende Beurteilung fehlerhafter unternehmerischer Entscheidungen aus juristi-scher Sicht 103 , da hier häufig „Instinkt, Erfahrung, Phantasie und Gespür“ 104 nötig seien. Angerufene Gerichte sind verpflichtet, keine „nachträglichen Prognosen“ abzugeben 105 . Trotzdem scheint die Gefahr einer objektiven nachträglichen Be-trachtungsweise nicht gebannt 106 .
Ferner ist zu bedenken, daß erstens in den Bereich der Business Judgment Rule nicht nur die Innenhaftung, sondern auch in Einzelfällen die Außenhaftung falle 107 und zweitens neben der Regelung für die AG auch das Geschäftsleiterermessen in der GmbH zu regeln sei 108 . Den Bedenken bezüglich der begrenzten Regelung des Geschäftsleiterermessens im Aktiengesetz wurde in der Begründung zum UMAG-Regierungsentwurf Rechnung getragen 109 . Der Regierungsentwurf begründet die auch weiterhin beim Organmitglied liegende Darlegungs- und Beweislast 110 damit, daß § 93 I 2 AktG-RegE als Einschränkung und Ausnahme zur allgemeinen Sorgfaltspflicht des Satzes 1 fungiert 111 .
cc) Formulierung der Business Judgment Rule
Schon 1999 wurde ein Formulierungsvorschlag einer Business Judgment Rule vorgelegt 112 , dem sich der 63. Deutsche Juristentag und die Regierungskommissi-
101 Vgl.Paefgen, AG 5/2004, S. 247.
102 Vgl. Roth, BB 20/2004, S. 1068.
103 Vgl. Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 254; anderer Auffassung: Hoor, DStR 49/2004, S. 2107.
104 Begründung zum UMAG-RegE, S. 23.
105 Fleischer, ZIP 15/2004, S. 686.
106 Vgl. Stellungnahme Dt. Notarverein zum UMAG-RefE, S. 3.
107 Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 3 sah das Ziel der BJR in der Schaffung eines allge-
meinen Sorgfaltsmaßstabes für Geschäftsführungsmaßnahmen von Vorstandsmitgliedern.
108 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 687, 691f. bez. RefE zu Versuchen, auch im Außenverhältnis
das Geschäftsleiterermessen zu schützen bzw. mit der Ansicht, daß die Business Judgment Rule
auch bei GmbH-Geschäftsführern anzuwenden ist.
109 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 24: Der Grundgedanke des Geschäftsleitermessens sei
in allen Formen unternehmerischer Betätigung zu finden. Hoor, DStR 49/2004 spricht sich dennoch
für eine Klarstellung im GmbHG bez. einer Anwendung der Business Judgment Rule aus.
110 Vgl. Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 2: Möglicherweise sei das Ziel des „sicheren Ha-
fens“ durch einen Verzicht auf die Beweislastumkehr besser zu erreichen.
111 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 24; Schaefer/Missling, NZG 12/1998, S. 445: Die Wir-
kung der Beweislastumkehr ist lediglich auf den Sorgfaltsverstoß beschränkt.
112 Siehe der richtungsweisende Vorschlag von Ulmer, ZHR 163 (1999), S. 299.
- 13 -on Corporate Governance angeschlossen haben 113 . Die Verfasser des UMAG-Referentenentwurfes sahen voraus, daß die konkrete Formulierung großen Dis-kussionsbedarf bieten würde 114 . Vor einer Kodifizierung in der Form des Referen-tenentwurfes wurde gewarnt 115 und eigene Vorschläge gemacht 116 . Als „Klarstel-lung“ erscheine eine Kodifizierung der Business Judgment Rule sinnvoll, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten 117 , teilweise wird jedoch auch der Klarstellung bezüglich des Ausscheidens einer Erfolgshaftung von Organmitglie-dern gegenüber der Gesellschaft ablehnend gegenübergestanden 118 . Nach dem Regierungsentwurf ist folgende Einfügung nach § 93 I 1 AktG 119 geplant:
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen
Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informati-
on zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Mit dem Regierungsentwurf wurde die ursprüngliche Formulierung „ohne grobe Fahrlässigkeit“ durch „vernünftigerweise“ ersetzt, die subjektive Konzeption 120 bleibt jedoch erhalten 121 . Das Abstellen auf eine Informationsbeschaffung „ohne grobe Fahrlässigkeit“ erschien mitunter äußerst problematisch 122 . Kritisiert wurde, daß in der ursprünglichen Formulierung Verschuldenselemente mit der Definition der Pflichtverletzung „vermengt“ wurden 123 , was in der Begründung zum Regierungsentwurf als Grund für die Änderung angeführt wird 124 .
113 Vgl. Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rn. 70;
Beschlüsse des 63. Deutschen Juristentages, III. 1.
114 Vgl. Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 254; einen Überblick über die Kritikpunkte an der Formulie-
rung gibt Ihrig, WM 43/2004, S. 2101.
115 Siehe die ausführliche Kritik von Ulmer, DB 16/2004, S. 859-863.
116 Fleischer, ZIP 15/2004, S. 688, 689 mit eigenen Ansätzen; eine eigene Formulierung wagte
beispielsweise Paefgen, AG 5/2004, S. 245; weitere Formulierungsvorschläge finden sich in: Ge-
meinsame Stellungnahme BDI, BDA, DIHK, GDV, BdB zum UMAG-RefE, S. 8; Hauschka, ZRP
3/2004, S. 67; Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 2; Stellungnahme DAV zum UMAG-RefE,
S. 3; Stellungnahme Dt. Notarverein zum UMAG-RefE, S. 3.
117 Vgl. Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 443; Thümmel, DB 9/2004, S. 474.
118 Vgl. Kinzl, AG 1/2004, S. R3; zweifelnd: Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Akti-
engesetz, 2004, § 93 Rn. 33.
119 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 690; Ihrig, WM 43/2004, S. 2102 zur „Standortfrage“; anderer
Auffassung: Ulmer, ZHR 163 (1999), S. 299, der für eine Einfügung in § 93 II AktG plädiert hatte.
120 Kritisch zur Subjektivierung: Hoor, DStR 49/2004, S. 2107; Stellungnahme DAV zum UMAG-
RefE, S. 2f.; Thümmel, DB 9/2004, S. 472; Ulmer, DB 16/2004, S. 861f.
121 Vgl. Hoor, DStR 49/2004, S. 2107; Jahn, BB 1/2005, S. 11; Schütz, NZG 1/2005, S. 6.
122 Vgl. die umfangreiche Kritik von Ulmer, DB 16/2004, S. 859-863; siehe auch: Fleischer, ZIP
15/2004, S. 689ff.; Stellungnahme DAV zum UMAG-RefE, S. 3; Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1089.
123 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 689, 692; Ihrig, WM 43/2004, S. 2106; Schnabel/Lücke,
Beck’sches Mandatshandbuch Vorstand der AG, 2004, § 6 Rn. 65.
124 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 22.
- 14 -Als naheliegend wird bei einer Übernahme der Haftung nach amerikanischem Vorbild auch eine Übernahme deren Beweislastregel 125 in die Business Judgment Rule bezeichnet. Konkret wird vorgeschlagen, im Falle einer bloßen Überschrei-tung der Grenzen unternehmerischen Ermessens innerhalb der Sorgfalts- und Treuepflichten eine Nichtanwendung der Beweislastumkehr des § 93 II 2 AktG festzuschreiben und damit den Antragstellern die Beweislast aufzuerlegen 126 (da-mit würde wieder der Grundsatz der Beweislast gelten) 127 . Von einer Seite wird gar gefordert, dem Kläger in jedem Fall die Beweislast aufzuerlegen 128 . Beklagt wird ein systematischer Widerspruch der einzufügenden Business Judgment Rule zur Beweislastregel in § 93 II 2 AktG 129 . Resultierend aus dem wichtigen Unter-schied bei der Beweislast des amerikanischen und deutschen Modells der Busi-ness Judgment Rule werden amerikanische Manager besser geschützt als deren deutsche Kollegen 130 . Eine Kurzfassung der Ausführungen des BGH im Fall ARAG/Garmenbeck ist bei der Kodifizierung der Business Judgment Rule durch-aus gewollt 131 . Fraglich ist, ob im Sinne des Gesetzgebers auch eine kodifizierte Reduzierung der Sorgfaltsanforderungen bei der Informationsbeschaffung ist 132 .
e) Voraussetzungen des Haftungsprivilegs der Business Judgment Rule Für das geplante Haftungsprivileg des § 93 I 2 AktG-RegE müssen folgende fünf Voraussetzungen vorliegen 133 :
aa) Unternehmerische Entscheidung
Ausgangspunkt und zentrales Tatbestandsmerkmal zur Anwendung der Business Judgment Rule ist das Vorliegen einer umgesetzten 134 unternehmerischen Ent-
125 Zuramerikanischen Beweislastregel: Paefgen, AG 5/2004, S. 256f.
126 Vgl. Roth, BB 20/2004, S. 1067.
127 Vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsrat, 2003, Rn. 199.
128 Vgl. Gemeinsame Stellungnahme BDI, BDA, DIHK, GDV, BdB zum UMAG-RefE, S. 2, 8.
129 Vgl. Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1089 zu den im RefE analogen Regelungen: In § 93 II 2 AktG trifft
den Vorstand die Beweislast, in § 93 I 2 AktG-RegE ist Ausgangspunkt rechtmäßiges Handeln des
Vorstandsmitglieds, was vom Anspruchsteller einen Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung im
Zulassungsverfahren nach § 148 AktG-RegE verlangt.
130 Vgl. Göthel, FAZ Nr. 287, 08.12.2004, S. 23.
131 Vgl. Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 252, 254 zum RefE.
132 Vgl. zum RefE: Thümmel, DB 9/2004, S. 471; Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1089; kritisch: Ulmer, DB
16/2004, S. 860 sieht für geringere Sorgfaltsanforderungen in der Planungsphase keinen Anlaß.
133 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 21-24.
134 Vgl. Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 443.
- 15 -scheidung 135 . Diese ist durch Prognosen und Einschätzungen geprägt 136 , da im Zeitpunkt der Entscheidung nicht eindeutig beurteilt werden kann, ob sie richtig oder falsch ist 137 . Die unternehmerische Entscheidung steht im Gegensatz zur rechtlich gebundenen Entscheidung 138 und deckt allgemeine Gesetzes- und Sat-zungsverstöße nicht ab 139 .
Das Legalitätsprinzip ist aus der amerikanischen Rechtsprechung entlehnt („duty of obedience“), da es in der deutschen Rechtsprechung noch nicht deutlich von der unternehmerischen Entscheidung abgegrenzt worden sei. Es wird daher mitunter eine Kodifizierung des Legalitätsprinzips in der neu zu schaffenden Business Judgment Rule gefordert. 140 Die Business Judgment Rule findet keine Anwendung bei Informationspflichten im kapitalmarktrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bereich 141 . Für den Aufsichtsrat kommt eine Berufung auf die Business Judgment Rule nur innerhalb seiner Leitungsaufgaben in Betracht 142 .
bb) Handeln zum Wohle der Gesellschaft
Das Vorstandsmitglied muß annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der Begriff des Handelns ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und umfaßt alle Umsetzungen unternehmerischen Handelns. Mit der Erwähnung in der Begründung zum UMAG-Regierungsentwurf, daß dies Unterlassen mit einschließt 143 , wurde auf die Kritik zum Fehlen dieser Aussage im Referentenentwurf reagiert 144 . Der Geschäftsleiter muß angenommen haben, sein Handeln diene der langfristigen Ertragssteigerung und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, sei-
135 Vgl.Begründung zum UMAG-RegE, S. 22; hierzu: Hoor, DStR 49/2004, S. 2107, der eine ge-
setzliche Definition der unternehmerischen Entscheidung fordert und eine Formulierung vorschlägt.
136 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 22; Paefgen, AG 5/2004, S. 251 kritisiert, daß dies kein
brauchbares rechtliches Abgrenzungskriterium sei.
137 Vgl. Ihrig, WM 43/2004, S. 2104.
138 Vgl. Ihrig, WM 43/2004, S. 2103.
139 Beispiele nennt Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsrat, 2003, Rn. 173.
140 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 251f.
141 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 690.
142 Hierzu detailliert: Ihrig, WM 43/2004, S. 2106f.
143 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 22.
144 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 690; Ihrig, WM 43/2004, S. 2105.
- 16 -ner Produkte und Dienstleistungen 145 . Die Annahme, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, muß „vernünftigerweise“ getroffen werden 146 .
cc) Handeln ohne Sonderinteressen oder sachfremde Einflüsse Das Handeln des Vorstandsmitglieds muß frei von Sonderinteressen bzw. sachfremden Einflüssen sein, der Geschäftsleiter muß mithin „unbefangen und unabhängig“ sein 147 . Das Tatbestandsmerkmal ist aus der amerikanischen Rechtsprechung und dem ARAG/Garmenbeck-Urteil abgeleitet 148 . Nach der Gesetzesbegründung bedarf es keiner Erwähnung im Gesetzestext 149 , da nur der annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, der in seiner Entscheidung keine Sonderinteressen bzw. sachfremden Einflüsse berücksichtigt 150 . Diese Abgrenzung sei im Einzelfall schwer zu treffen 151 .
dd) Handeln auf Grundlage angemessener Information
Das Vorstandsmitglied muß annehmen dürfen, auf Grundlage angemessener In-formation 152 zu handeln 153 . Bereits nach geltender Rechtslage wird für die unternehmerische Entscheidung die Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage gefordert 154 . Unternehmerische Entscheidungen sollten zum einen gründlich vorbereitet werden, zum anderen aufgrund hoher Kosten eine angemessene 155 Informationsbeschaffung erfordern 156 . Es wird gefordert, den Begriff der angemes-
145 Vgl.Begründung zum UMAG-RegE, S. 22; Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 443.
146 Vgl. Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 444 beschrieben schon bez. des RefE eine angemessene
Risikobeurteilung als Voraussetzung des Haftungsprivilegs der BJR.
147 Begründung zum UMAG-RegE, S. 23.
148 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 252.
149 Vgl. diesbezügliche Zustimmung in Stellungnahme DAV zum UMAG-RefE, S. 2: Diese Voraus-
setzung sei strikt objektiv und „keiner Relativierung durch ‚annehmen dürfen’ zugänglich“.
150 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 23.
151 Vgl. Ihrig, WM 43/2004, S. 2105.
152 Siehe Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 2: Eine Konkretisierung des Begriffes sei durch
eine gesetzliche Regelung „kaum möglich“.
153 Vgl. Roth, BB 20/2004, S. 1067; Ulmer, DB 16/2004, S. 861, die eine angemessene Informati-
onsgrundlage für das wichtigste Element einer Business Judgment Rule halten.
154 Vgl. Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 93 Rn. 25;
Kinzl, DB 31/2004, S. 1653; Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsrat, 2003,
Rn. 172.
155 Zur Angemessenheit: Hauschka, ZRP 3/2004, S. 67; Thümmel, DB 9/2004, S. 472; Ulmer, DB
16/2004, S. 860.
156 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 69; Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 444.
- 17 -senen Information auf die wesentlichen Informationen einzugrenzen 157 . Zunächst müßten die wesentlichen Informationen berücksichtigt werden, um das Tatbe-standsmerkmal des „vertrauen Dürfens“ in Anspruch zu nehmen 158 . Interne Infor-mationssysteme, Risikomanagement und Früherkennungssysteme sind hilfreich bei der Beschaffung von Informationen 159 . Die Informationspflicht hängt von der Komplexität und dem Risiko des Geschäfts ab 160 . Die Heranziehung sämtlicher erreichbarer Informationen kann nicht zugemutet werden 161 . Im Regierungsentwurf wurde zur angemessenen Informationseinholung 162 klargestellt, daß ein routine-mäßiges Einholen von Sachverständigengutachten als rein formale Absicherung nicht ausreichend ist 163 . Dies muß von der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit und den Möglichkeiten der Gesellschaft abhängen 164 .
ee) Erfordernis der Gutgläubigkeit
Das Erfordernis der Gutgläubigkeit entspricht internationalen Standards bei der Festlegung der Business Judgment Rule: Glaubt der Handelnde selbst nicht an die Korrektheit seiner Entscheidung, soll er auch nicht schutzwürdig sein. Das Tat-bestandsmerkmal diene als Auffangtatbestand, da es in diesen Fällen meistens bereits an einer der vorstehenden vier Tatbestandsvoraussetzungen mangeln wird. 165 Es bedarf keiner Kodifizierung 166 .
2. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen geht es um die praktische Durchsetzung von Ersatzansprüchen im Gesellschaftsinteresse 167 . Sie obliegt grundsätzlich Vorstand bzw. Aufsichtsrat, je nachdem, welches der beiden Organe der
157 Vgl. Gemeinsame Stellungnahme BDI, BDA, DIHK, GDV, BdB zum UMAG-RefE, S. 7, die als
wesentliche Informationen Rentabilität, Risikobereitschaft und Investitionsvolumen nennen.
158 Vgl. Kinzl, DB 31/2004, S. 1654.
159 Vgl. Preußner, NZG 7/2004, S. 305.
160 Vgl. Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 442, 444; Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und
Aufsichtsrat, 2003, Rn. 172; Ulmer, DB 16/2004, S. 860.
161 Vgl. Roth, BB 20/2004, S. 1067 zum RefE, nun auch in Begründung zum UMAG-RegE, S. 24.
162 Ausführlich zu Informationspflichten: Hauschka, AG 9/2004, S. 463-465.
163 Vgl. Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 3, mit dem Hinweis auf die Gefahr einer Haf-
tungsfreistellung durch eine solche formale Absicherung.
164 Vgl. Wilsing, FAZ Nr. 275, 24.11.2004, S. 23.
165 Vgl. Fleischer, ZIP 15/2004, S. 691; Kock/Dinkel, NZG 10/2004, S. 443, 447.
166 Vgl. Paefgen, AG 5/2004, S. 255f.
167 Vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 1; Kiethe, ZIP 16/2003, S. 707.
- 18 -Anspruchssteller bzw. Anspruchsgegner ist 168 . Die Geltendmachung von Ersatz-ansprüchen bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung, da diese durch die Vertretung der Gesellschaft durch Vorstand und Aufsichtsrat (mit ihren wechsel-seitigen Beziehungen) gefährdet sein könnte 169 .
a) Beschluß der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Vorstandsmitglieder sind namentlich in den Fällen des § 93 III AktG oder im Falle eines Verstoßes gegen den Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zum Ersatz verpflichtet 170 . Die Aktiengesellschaft ist gemäß § 147 I 1, 1. Alt. AktG verpflichtet, einen Ersatzanspruch geltend zu machen, wenn dies die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es eine Minderheit verlangt, deren seit mindestens drei Monaten gehaltene Anteile 171 zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, § 147 I 1, 2. Alt. AktG 172 . Die Klageerzwingung spielt eine wichtige Rolle beim aktienrechtlichen Minderheitenschutz 173 .
§ 147 I 1, 2. Alt. AktG entfällt durch das UMAG, weiterhin erfährt die Anspruchsverfolgung auf einen Beschluß der Hauptversammlung hin jedoch keine grundlegende Änderung 174 . Die gesetzliche Zuständigkeit bleibt erhalten: Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat vertritt dementsprechend die Aktiengesellschaft 175 . Möglich ist die Bestellung eines besonderen Vertreters an Stelle des Vorstands bzw. Aufsichtsrats 176 - einerseits durch Hauptversammlungsbeschluß (§ 147 II 1 AktG), andererseits durch gerichtliche Bestellung (§ 147 II 2 AktG) 177 .
168 Vgl. Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 249; Hüffer, Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 5; Schröer,
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 22.
169 Vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 1; Kiethe, ZIP 16/2003, S. 707; Thümmel, Persönli-
che Haftung von Managern und Aufsichtsrat, 2003, Rn. 207; Thümmel, DB 5/1997, S. 263.
170 Vgl. Balser/Bokelmann/Piorreck, Die Aktiengesellschaft, 1997, Rn. 273; ausführlich zu
§ 93 III AktG: Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsrat, 2003, Rn. 92ff.
171 Zur Mindestbesitzzeit siehe § 147 I 2 AktG.
172 Vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 3, 4.
173 Vgl. Seibt, WM 44/2004, S. 2137: neben der Sonderprüfung.
174 Vgl. Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 250.
175 Vgl. Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 249; Linnerz, NZG 7/2004, S. 308.
176 Vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 6.
177 Vgl. Schröer, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 1.
- 19 -b) Verfolgungsrecht eines Aktionärs oder einer Aktionärsminderheit Wird der Ersatzanspruch nicht nach § 147 I AktG geltend gemacht, so kann seit dem KonTraG 178 gemäß § 147 III AktG durch eine Minderheit von Aktionären, de-ren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den Betrag von 500.000 Euro ausmachen, vom Gericht die Bestellung eines bzw. mehrerer besonderer Vertreter verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht recht-fertigen, daß der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. Durch Verweis in § 147 III 2 AktG auf § 147 I 2 AktG gilt auch in diesem Fall die Mindestbesitzzeit.
aa) Kritik am bestehenden Verfolgungsrecht
Das Verfolgungsrecht des § 147 III AktG wird als „mißlungen“ bezeichnet 179 ; zudem sei es aufgrund hoher Schwellenwerte und der Hürde des besonderen Vertreters praktisch bedeutungslos geblieben 180 . Die Hürden von 500.000 Euro bzw. 5 % des Grundkapitals seien zu hoch, Haftungsvoraussetzung ist grobes Verschulden und für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist ein dringender, durch Tatsachen gestützter Verdacht erforderlich 181 . Kritisiert wurde die Diskrepanz zwischen dem Verfolgungsrecht der Minderheit und den höheren Schwellenwerten des Sonderprüfungsrechts 182 des § 142 II AktG sowie das daraus resultierende Informationsproblem der Minderheit 183 . Bemängelt wurde die indirekte Ausübung des Verfolgungsrechts durch einen „neutralen“ Vertreter. Dadurch ist die Minderheit dem mangelnden Einfluß auf die Auswahl des Vertreters und die Prozeßführung und der Gefahr der Kostentragung ausgesetzt. 184 Trotz dieser Kritik sei weiterhin problematisch, daß die Minderheit gemäß § 147 I AktG die Geltendmachung der Ersatzansprüche ohne ein gerichtliches Vorprüfungsverfahren wie in § 147 III AktG-RegE oder ein Klagezulassungsverfahren
178 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998.
179 Vgl. Ulmer, ZHR 163 (1999), S. 292f.
180 Vgl. Meilicke/Heidel, DB 27/28/2004, S. 1481; Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1087.
181 Vgl. Ulmer, ZHR 163 (1999), S. 293.
182 Das Sonderprüfungsrecht stellt z.Z. eine höhere Hürde dar, da es nur von Aktionären geltend
gemacht werden kann, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals bzw. 1 Mio. € erreichen.
183 Vgl. Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 252; Seibt, WM 44/2004, S. 2139; Ulmer, ZHR 163
(1999), S. 293; Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1089.
184 Vgl. Schröer, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 11, 12; Ulmer, ZHR
163 (1999), S. 293 kritisiert „Doppelte Mediatisierung des Minderheitenrechts“ und Kostensanktion.
- 20 -erzwingen kann. Daneben sollte es der Gesellschaft nach den ARAG/Garmen-beck-Grundsätzen möglich sein, entgegenstehende Gründe des Gesellschafts-wohls geltend zu machen. 185
bb) Geplante Neuregelungen
Die Regierungskommission Corporate Governance schlug vor, eine Verbesserung der Möglichkeiten einer Minderheit 186 zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder zu erreichen 187 . Gleichzeitig soll mit dem Regierungsentwurf mißbräuchlichen Klagen vorgebeugt werden 188 : Künftig ist es Aktionären gemäß § 148 I 1 AktG-RegE möglich, den Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen Organmitglieder im eigenen Namen geltend zu machen 189 . Dies stellt einen gesetzlich geregelten Fall der Prozeßstandschaft dar 190 ; der besondere Vertreter entfällt bei diesem Minderheitenrecht 191 . Durch die Neuregelungen in §§ 147-149 AktG-RegE soll es möglich werden, insbesondere aus Unredlichkeiten herrührende Ersatzansprüche leichter verfolgen zu können. Das in § 147 I 1, 2. Alt. AktG normierte Minderheitenrecht soll entfallen und das Minderheitenrecht des § 147 III AktG wird mit angeglichenem Schwellenwert in § 148 AktG-RegE zweistufig ausgestaltet: dem Klageverfahren geht künftig ein Klagezulassungsverfahren voran 192 . Aufgrund des neuen Verfolgungsrechts in
§ 148 AktG-RegE bleibt der höhere Schwellenwert zur Bestellung des Vertreters in § 147 II 2 AktG-RegE erhalten 193 .
185 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 42f.: Problematisch sei die Geltendmachung der Ersatz-
ansprüche bei Vorliegen gewichtiger Interessen und Belange der Gesellschaft gegen die Geltend-
machung der Ersatzansprüche und wenn kein Beschluß der HV nach § 147 I AktG vorliegt.
186 Zur nicht notwendigen Befugnis des einzelnen Aktionärs zur Geltendmachung der Schadenser-
satzansprüche siehe: Schröer, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 147 Rn. 14.
187 Vgl. Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rn. 72f.; der
RefE folgte hier weitgehend den Vorschlägen der Regierungskommission.
188 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 43.
189 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 49; Linnerz, NZG 7/2004, S. 310; äußerst kritisch zu
solchen Vorüberlegungen: Kiethe, ZIP 16/2003, S. 709; Krieger, ZHR 163 (1999), S. 344-353.
190 Vgl. zum RefE: Diekmann/Leuering, NZG 6/2004, S. 250; Ihrig, WM 43/2004, S. 2101; Linnerz,
NZG 7/2004, S. 307, 310.
191 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 49; Seibt, WM 44/2004, S. 2142; Jahn, BB 1/2005, S. 10
bedauert den Wegfall des besonderen Vertreters an dieser Stelle.
192 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 43.
193 Kritisch: Gemeinsame Stellungnahme BDI, BDA, DIHK, GDV, BdB zum UMAG-RefE, S. 17.
- 21 -Der Schwellenwert zur Einreichung einer Organhaftungsklage in § 148 I 1 AktG-RegE wird „massiv“ 194 auf einen Wert von 1% des Grundkapitals bzw. 100.000 Euro Börsenwert 195 herabgesetzt, was die Geltendmachung von Ansprüchen durch Aktionärsminderheiten erheblich vereinfachen soll 196 . Gleichzeitig sollen jedoch Klagen verhindert werden, die offenbar nicht aufgrund einer wesentlichen Beteiligung erfolgen 197 . Kritisiert wird die Anknüpfung an einen Schwellenwert von 100.000 Euro Börsenwert 198 . Dieser stelle weder für institutionelle Anleger, noch für Privatanleger eine echte Hürde dar, da letztere über das neu einzurichtende Aktionärsforum weitere klagewillige Aktionäre finden könnten 199 . Der Absenkung der Schwellenwerte auf einen Börsenwert von 100.000 Euro wird teilweise ableh-nend gegenübergestanden 200 , teils wird die Absenkung der Schwellenwerte be-fürwortet 201 . Bei dieser Kritik sollte die Verknüpfung des niedrigen Schwellenwer-tes mit dem Zulassungsverfahren, der Kostenregelung und der Business Judg-ment Rule beachtet werden 202 .
Als Bemessungsgrundlage für den Börsenwert im Inland notierter Gesellschaften gilt der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien nach § 5 III WpÜG-Angebotsverordnung während der letzten drei Monate vor Antragstellung 203 . Kritisiert wird die Anknüpfung an den Börsenwert, da dieser zu volatil sei und von heute auf morgen die Antragsberechtigung entfallen könne 204 . Dadurch, daß auch weiterhin nicht jeder Aktionär eine Haftungsklage erwirken kann, berücksichtigt der Regierungsentwurf die Aktionärsstruktur heutiger börsennotierter Aktiengesellschaften, deren Anteilseigner die Aktien zunehmend unter
194 Seibert/Schütz, ZIP 6/2004, S. 253.
195 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 44: Die Schwelle von 100.000 € gilt nur für börsennotier-
te Gesellschaften, übrige Gesellschaften erfordern ein Abstellen auf 1 % des Grundkapitals.
196 Vgl. Wilsing, ZIP 23/2004, S. 1087 zur Absenkung der Schwellenwerte im RefE.
197 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 44.
198 Vgl. Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 11: Ein Schwellenwert von 500.000 € sei die Un-
tergrenze; Seibt, WM 44/2004, S. 2139 lehnt ein betragsmäßig absolutes Quorum ab.
199 Vgl. Linnerz, NZG 7/2004, S. 309.
200 Vgl. Gemeinsame Stellungnahme BDI, BDA, DIHK, GDV, BdB zum UMAG-RefE, S. 19f.; Seibt,
WM 44/2004, S. 2143; Stellungnahme DAI zum UMAG-RefE, S. 11.
201 Vgl. Stellungnahme DSW zum UMAG-RefE, S. 11; Stellungnahme SdK UMAG-RefE, S. 6.
202 Vgl. Begründung zum UMAG-RegE, S. 44.
203 Hierzu Begründung zum UMAG-RegE, S. 44: Dieser wird täglich durch die BaFin ermittelt und
veröffentlicht. Der für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen maßgebliche Börsenwert er-rechnet sich aus dem Produkt des errechneten Börsenkurses am Tag der Antragstellung und der
Anzahl der durch den Antragsteller gehaltenen Aktien.
204 Vgl. Linnerz, NZG 7/2004, S. 309.
Arbeit zitieren:
Thomas Pfahl, 2005, Die Reform des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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