Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverze ichnis III
1 Einführung. 1
2 Die Beendigung der BGB-Gesellschaft 2
2.1 Die Auflösung. 2
2.1.1 Der Auflösungsbeschluss 3
2.1.2 Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft 3
2.1.3 Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks. 3
2.1.4 Kündigung der Gesellschaft. 4
a) Durch einen Gesellschafter 4
b) Durch den Gläubiger eines Gesellschafters 5
2.1.5 Tod eines Gesellschafters. 6
2.1.6 Insolvenz der Gesellschaft 6
2.1.7 Insolvenz eines Gesellschafters 7
2.1.8 Wegfall der Gesellschaftermehrheit 7
2.2 Die Auseinandersetzung 7
2.3 Beendigung der Gesellschaft 9
3 Die Beendigung der OHG 10
3.1 Gründe für die Auflösung 11
3.1.1 Zeitablauf 11
3.1.2 Auflösungsbeschluss 11
3.1.3 Insolvenz der Gesellschaft 11
3.1.4 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung. 12
3.1.5 Beteiligung nur noch eines Gesellschafters 13
3.1.6 Ausscheiden eines Gesellschafters. 13
3.2 Die Liquidation der OHG 14
3.2.1 Die Liquidatoren. 14
3.2.2 Aufgaben der Liquidatoren. 14
3.2.3 Verteilung des Restvermögens 15
I
3.2.4 Andere Aufgaben. 16
3.2.5 Andere Arten der Liquidation. 17
3.2.6 Ende der Liquidation. 18
4 Die Beendigung der KG. 18
4.1 Gründe für die Auflösung 18
4.2 Liquidation. 19
4.3 GmbH Co. KG. 19
4.3.1 Auflösung. 19
4.3.2 Liquidation. 20
5 Die Beendigung der stillen Gesellschaft 21
5.1 Gründe für die Auflösung 21
5.1.1 Vertragliche Aufhebung. 21
5.1.2 Kündigung. 21
a) Durch einen Gesellschafter 21
b) Durch den Gläubiger eines Gesellschafters 21
5.1.3 Zeitablauf, Erreichen und Unmöglichwerden des
Gesellschaftszwecks 22
5.1.4 Tod eines Gesellschafters. 22
5.1.5 Insolvenz 22
5.2 Beendigung 23
6 Die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft 23
7 Die Beendigung der EWIV. 24
8 Tabellarischer Anhang. 25
Literaturverzeichnis 27
II
a.F. Anm. Art. Ausn. Ausnahme
BGH BGHZ ff FGG
GbR
gem. GoB EWIV
GmbH
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
h.M. HRefG iL InsO i.V.m.
Kap. KG
MHbeG n.F. OHG
PartGG phG
Rz. S. s.
VO WM z.B. ZPO
III
1 Einführung
Mit dem Vollzug des Gesellschaftsvertrags hat sich bei Persone ngesellschaften über die Entstehung einzelner Rechte und Pflichten der Gesellschafter hinaus eine Rechts- und meist auch eine Vermögensgemeinschaft gebildet. In der Regel gibt es ein den Gesellschaftern als Gesamthändern zustehendes Gesellschaftsvermögen, und meist wurden auch Rechtsbeziehungen zu Dritten begründet. Dies schliesst aus, dass eine Personengesellschaft von heute auf morgen aufhören kann zu bestehen. Vielmehr vollzieht sich die Beendigung jeder Gesellschaft während eines längeren, u.U. Jahre dauernden Zeitraumes, der mit der „Auflösung“ beginnt und mit dem „Untergang“ - der Liquidation - der Gesellschaft endet. 1
Die Liquidation setzt stets voraus, dass die Personengesellschaft aufgelöst ist. Wegen dieses inneren Zusammenhanges von Liquidation und Gesellschaftsauflösung kann die Liquidation nicht für sich allein betrachtet werden, sondern die Auflösung wird als Wesensmerkmal der Liquidation im Folgenden auch Gegenstand der Erörterung sein. Wollte man die Liquidation ohne die Gesellschaftsauflösung betrachten, fände die Stille Gesellschaft hier keine Erwähnung; denn diese Gesellschaft ist mit Eintritt eines Auflösungsgrundes bereits beendet. Eine Liquidation schließt sich nicht mehr an. 2 Im übrigen ist unter „Liquidation“ eine gesetzlich geregelt e Art der Auseinandersetzung zu sehen. Unter Liquidation versteht das BGB demnach das für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 731 ff geregelte Verfahren. In den §§ 145 ff HGB wird in entsprechender Weise das Verfahren für die OHG und die KG geregelt, das auch bei der Abwicklung einer Partnerschaft anzuwenden ist (§ 10 PartGG).
Keine Liquidation findet nach diesen Vorschriften statt, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§§ 730 Abs. 1 BGB, 145 Abs.1 HGB). Da die Gesellschaftsinsolvenz selbst ein
1 s. Kraft, Kreutz, S. 63, 64
2 vergl. Kraft, Kreutz, S. 272, 273
1
eigenständiges Liquidationsverfahren ist, folgt es nicht den Bestimmungen des BGB oder HGB. Maßgeblich ist hier allein die InsO, die nicht Gegenstand dieser Arbeit ist. Ungeachtet dessen ist die Gesellschaftsinsolvenz bei allen Gesellschaftsformen immer Auf-lösungsgrund.
Im Folgenden werden daher - getrennt nach der jeweiligen Gesell-schaftsform - zunächst die einzelnen Auflösungsgründe und daran anschließend die Liquidation bis zur Vollbeendigung der Personengesellschaft erörtert.
2 Die Beendigung der BGB-Gesellschaft
Besteht eine BGB-Gesellschaft nicht als eine reine Innengesellschaft, dann erschöpft sich die Gesellschaft nicht in schuldrechtlichen Beziehungen: sie ist zugleich ein organisatorisches Gefüge, dem das von allen sonstigen Vermögensmassen getrennte Gesellschaftsvermögen zuge-ordnet ist. Daraus ergibt sich, dass die GbR nicht durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses von einem zum anderen Augenblick aufgelöst werden kann, 3 sondern ihre Beendigung vollzieht sich in zwei voneinander zu unterscheidenden Stufen: - Auflösung der Gesellschaft
- Auseinandersetzung (die Liquidation) der Gesellschaft, mit
2.1 Die Auflösung
Die §§ 723-728 BGB ne nnen die vom Gesetz vorgesehenen Gründe für die Auflösung der Gesellschaft. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, da im Gesellschaftsvertrag weitere Gründe aufgeführt werden können. Auf der anderen Seite führen die gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft, da die Auflösungswirkung nach § 731 S. 1 BGB abdingbar ist. 5
3 vergl. Kübler, S. 58
4 s. Eisenhardt, S. 55
5 vergl. Kraft, Kreutz, S. 154
2
2.1.1 Der Auflösungsbeschluss
Er ist im BGB nicht gesetzlich geregelt. Mit Auflösungsbeschluss ist die einvernehmliche Aufhebung des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter 6 gemeint. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Einstimmigkeit des Beschlusses erforderlich, da es sich hierbei nicht um die bloße Abänderung des Gesellschaftsvertrags, sondern um die Beendigung der Gesellschaft handelt. Somit bezieht sich eine Klausel, die Vertragsänderungen nach dem Mehrheitsprinzip unterstellt, nicht auf den Auflösungsbeschluss.
2.1.2 Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft
Ist eine BGB-Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen, wird diese mit Ablauf der Zeit aufgelöst. Dieser Auflösungsgrund wird zwar nicht im Gesetz ausdrücklich geregelt. Das Gesetz unterstellt jedoch dessen Existenz, wie § 723 Abs. 1 BGB zeigt. Darüber hinaus sagt § 724 S. 2 BGB, dass eine Gesellschaft „nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt“ werden kann.
2.1.3 Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks
Nach § 726 BGB endet eine Gesellschaft, „wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.“ Diese Norm, die auf Gelegenheitsgesellschaften (z.B. eine Bauherrengemeinschaft), aber auch für auf längere Zeit eingegangene Gesellschaften (z.B. Sanierungsgesellschaften) zugeschnitten ist, ist zwingend. Die automatische Auflösung ist aber nur sachgerecht, wenn die Unmöglichkeit der Zweckerreichung (und ebenso die Zweckerreichung) dauernd und offenbar ist. 7 In der Praxis ist diese Feststellung oft schwierig. Die Gesellschafter haben dann jedoch hilfsweise die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 723 BGB. 8
6 s. Kübler, S. 59
7 BGHZ 24,279,293
8 s. Grunewald, S. 86
3
2.1.4 Kündigung der Gesellschaft
a) Durch einen Gesellschafter
Nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Gesellschaft jederzeit von einem Gesellschafter gekündigt werden, wenn die Gesellschaft nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen oder die Gesellschaft nach § 724 S. 1 BGB auf Lebenszeit des Gesellschafters errichtet worden ist. Ein Kündigungs-grund ist nicht erforderlich (ordentliche Kündigung). Das Kündigungsrecht dient dem Schutz der einzelnen Gesellschafter. Wenn ihnen die Bedingungen nicht mehr zusagen, können sie die Gesellschaft zur Auflösung bringen. Damit können sie aber die anderen Gesellschafter in eine schwierige Lage bringen, wenn von Ihnen eine Auflösung der Gesellschaft nicht gewollt ist. Da aber die Auflösungswirkung der ordentlichen Kündigung abdingbar ist, kann im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden, nach welcher der Kündigende ausscheidet und die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird (§ 736 Abs. 1 BGB).
Häufig werden in den Gesellschaftsverträgen auch Kündigungsfristen vorgegeben. Diese dürfen jedoch nicht eine überlange Bindung des Gesellschafters an die Gesellschaft erwirken. 9 Der Zeitpunkt der Auflösung darf also nicht soweit in der Zukunft liegen, dass praktisch wieder von einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gesprochen werden muss (§ 723 Abs. 3 BGB). 10 Eine Spanne von bis zu 30 Jahren gilt im Allgemeinen als unbedenklich. 11 Kürzere Kündigungsfristen zur Erleichterung der Abwicklung sowie Bestimmungen, nach denen der Kündigende unter Erhalt einer vollwertigen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (§ 736 BGB), sind aber akzeptabel, da sie den Interessen des Gesellschafters, der eine Beendigung seines Engagements wünscht, hinreichend Rechnung tragen. 12
9 s. Grunewald, S. 83
10 BGH WM 1967, 315, 316
11 s. Grunewald, S. 83
4
Ist die Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen, hat der Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Das ist nach § 723 Abs. 1 S. 3 BGB der Fall, wenn
1. ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2. der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die V orschrift in Nr. 2, die 1998 durch das MHbeG in das BGB eingeführt wurde, sichert dem gerade volljähriggewordenen Jugendlichen durch Fiktion eines wichtigen Grundes die Möglichkeit, aus der Gesellschaft auszuscheiden, um so die Haftungsrisiken aus den im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Rechtsgeschäfte zu beschränken. 13 Das MHbeG geht von der Überlegung aus, dass ein Volljähriggewordener selbst entscheiden können muss, ob er die z.Zt. seiner beschränkten Rechtsfähigkeit ohne sein Zutun erworbene Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters behalten will oder nicht. Macht er von seinem - nach § 723 Abs. 3 BGB nicht einschränkbaren -Kündigungsrecht Gebrauch, wird seine Haftung gem. § 736 BGB i.V.m. § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.
Da es sich bei der la ngfristig oder auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, besteht nach § 314 Abs. 1 BGB generell ein wichtiger Grund, wenn dem Kündigenden bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägungen der Interessen der Beteiligten die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Zeitablauf nicht zugemutet werden kann. 14 Das Recht der außerordentlichen Kündigung kann nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden ( § 723 Abs. 3 BGB).
12 s. Grunewald, S. 83
13 vergl. Palandt, Anm. 4 zu § 723
14 s. Kraft, Kreutz, S. 154, 155
5
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kfm. Johannes Kaufmann, 2004, Liquidation von Personengesellschaften, München, GRIN Verlag GmbH
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