I
Gliederung
Einleitung. 1
1. Teil: Grundlegendes. 1
A. Die Geschichte der Versammlungsfreiheit. 1
B. Träger der Versammlungsfreiheit. 3
I. Natürliche Personen. 3
II. Juristische Personen. 4
C. Der Versammlungsbegriff. 5
I. Mehrzahl von Personen. 5
II. Der Versammlungszweck. 5
III. Unterhaltungsveranstaltungen. 7
D. Das Friedlichkeitsgebot. 8
E. Ohne Waffen. 10
F. An- und Abreise. 11
2. Teil: Der Gesetzesvorbehalt. 11
A. Verbot und Auflösung. 11
B. Polizeiliche Bildaufnahmen. 12
C. Minusmaßnahmen. 13
D. Anmeldefrist. 14
E. Vermummungsverbot. 14
F. Uniformverbot. 15
3. Teil: Versammlungen radikaler Gruppierungen. 16
A. Abgrenzung „Geschlossene Räume“ 16
B. Abgrenzung „Öffentlich“ 17
C. Öffentliche Sicherheit und Ordnung. 17
D Nichtöffentliche Versammlungen 20
II
I. Gegendemonstrationen. 20
II. Beschränkungsmöglichkeiten nichtöffentlicher
Versammlungen in geschlossenen Räumen. 22
III. Fazit 23
1
Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit den verschiedenen Bestandteilen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit indem eine Darstellung von Geschichte, Trägerschaft, Versammlungsbegriff und Schutzbereich erfolgt. Diese soll sich aber insoweit im Rahmen halten, dass im weiteren Verlauf der Arbeit auf im Folgenden zu nennende Schwerpunkte eingegangen werden kann. Erster Schwerpunkt ist das Versammlungsgesetz (VersG), dessen wesentlichste Aspekte weitgehend im zweiten Teil besprochen werden. Bei der Behandlung der Frage, inwieweit das Versammlungsgrundrecht Versammlungen radikaler Gruppen schützt, stehen im dritten Teil zwar aufgrund der diesbezüglichen Vielfalt von Entscheidungen rechtsradikale Gruppen im Vordergrund, jedoch sind die meisten Erkenntnisse auf radikale Gruppen aller Art übertragbar. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs sollen erst hier die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gegendemonstrationen sowie die Fragen nach Öffentlichkeit und Räumlichkeiten von Versammlungen besprochen werden.
1. Teil: Grundlagen der Versammlungsfreiheit
A. Die Geschichte der Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit, eines der zentralen Grundrechte im Verfassungsrecht der BRD, ist in vielen Verfassungsordnungen bekannt. Der Mensch als soziales Wesen hat das Grundbedürfnis, geistige Gemeinschaft auszudrücken und zu erfahren; dem soll die Versammlungsfreiheit dienen. Es handelt sich bei der
Versammlungsfreiheit insbesondere in ihrer Erscheinungsform als Demonstrationsfreiheit um das klassische Grundrecht der Unbequemen und Aufsässigen, dessen Gebrauch häufig gegen die Obrigkeit zielt 1 . Sie hat im demokratischen Gemeinwesen die Bedeutung eines
1 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.1 .
2
„grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements“ 2 . Durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird gleichzeitig eine Form der Kommunikation geschützt, da auf und durch Versammlungen Meinungen geäußert und erfahren werden 3 . Es handelt sich um ein Freiheitsgrundrecht.
Die historischen Wurzeln der Versammlungsfreiheit finden sich im angloamerikanischen Raum im ausgehenden 18. Jahrhundert 4 . Die Bereitschaft, den Forderungen der Öffentlichkeit nach Zugang zu Herrschern und Beteiligung an Herrschaft rechtlich nachzukommen, wurde ausgelöst durch die bürgerlichen Revolutionen in Amerika und Frankreich. Die allgemeine Menschrechtserklärung der französischen Revolution von 1789 enthielt die Versammlungsfreiheit zwar noch nicht, jedoch wurde mit Art. 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 1789 den Aktivbürgern das Recht gewährt, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln 5 . Demgegenüber dominierten im deutschen Vormärz auf Bundesebene Karlsbader Entschlüsse und „Demagogenverfolgung“; in den frühkonstitutionellen Verfassungen der Einzelstaaten fanden sich noch keine eigenen Garantien der Versammlungsfreiheit, lediglich Regelungen in einigen Gesetzen 6 . Die Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit entwickelte sich in Deutschland nach der Lockerung der Versammlungsverbote in einzelnen Bundesstaaten im 19. Jahrhundert. Sie fand Niederschlag im Katalog der „Grundrechte des deutschen Volkes“, den das Bundesgesetz von 1848 in Kraft setzte und der in die Paulskirchenverfassung von 1849 einging 7 . So stand Art. VIII § 161 der (nicht in Kraft getretenen) Paulskirchenverfassung von 1849 im Kontext der von Amerika und Frankreich ausgehenden geistigen Strömungen 8 . Während hier Versammlungen unter freiem Himmel miteinbezogen waren, erkannte Art. 29 PrVerf 1850 das Versammlungsrecht nur in
2 BVerfGE 69, 315 ff [347] .
3 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.2 .
4 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.1 .
Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.1 .
5 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.2 .
6 Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.2 .
7 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.3 .
8 Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .
3
geschlossenen Räumen an und unterwarf sonstige Versammlungen „in bezug auf vorgaengige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes“ 9 . Durch eine allmähliche Abwanderung der
Versammlungsfreiheit vom Staats- zum Verwaltungsrecht unterlag sie schließlich im Kaiserreich der Reichsgesetzgebungskompetenz für das Vereinswesen. So kam es kaum zu einer Verselbständigung von Versammlungsfreiheit und Versammlungsrecht, im Rahmen weitgefasster Ermächtigungen für die Polizei blieben bis zum Ende der Monarchie Veranstaltungen der neu entstandenen Parteien wie auch der Arbeiterbewegung trotz grundsätzlicher Annerkennung der
Versammlungsfreiheit politische und rechtliche Konfliktfelder 10 . Die Versammlungsfreiheit blieb im Grundsatz also in den meisten Landesverfassungen bestehen und wurde schließlich in Art. 123 der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen 11 . Dies geschah in Anknüpfung an die Paulskirchenverfassung, während der Rat der Volksbeauftragten nach der Novemberrevolution konsequent das Versammlungsrecht „keiner Beschränkung“ unterstellt hatte 12 . Am 28. Februar 1933 wurde das Grundrecht dann durch Notverordnung des Reichspräsidenten diktatorisch suspendiert. Erst 1950 konnte die Versammlungsfreiheit der BRD nach Aufhebung beschränkender besatzungsrechtlicher Vorschriften zu voller Geltung kommen 13 .
B. Träger der Versammlungsfreiheit
I. Natürliche Personen
Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sind hinsichtlich der natürlichen Personen gem. Art. 8 Abs. 1 GG alle Deutschen i. S. d. Art. 116 GG. Der parlamentarische Rat begründet seine zugehörige Entscheidung damit, dass die Mitwirkung an der polischen Legitimation der Staatsgewalt auf Deutsche begrenzt sei und somit die Willensbildung
9 Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .
10 Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .
11 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.3 .
12 Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .
13 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.3 .
4
des Volkes im Vorfeld nicht zur gleichberechtigten Mitwirkung von Ausländern berufe. Eine bestimmte Grundrechtsmündigkeit ist nicht vorgesehen. Es wird darauf abgestellt ob der Jugendliche eigene Angelegenheiten zu erkennen und wahrzunehmen in der Lage ist. Die Mitnahme von Kleinkindern auf Demonstrationen hingegen ist keine Grundrechtsausübung derselben 14 .
Nicht Grundrechtsträger des Art. 8 GG sind Ausländer und Staatenlose. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ergibt sich für sie aus Art. 2 Abs. 1 GG 15 , auf den eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde gegründet werden kann. Gesetzlichen Niederschlag findet dies in § 1 Abs. 1 VersG, der sich auf „jedermann“ bezieht und keine Beschränkungsmöglichkeiten für Ausländer vorsieht. Diese ergeben sich vielmehr aus der spezielleren Norm des § 37 AuslG, nach dessen Abs. 1 Nr. 1-4 die politische Betätigung von Ausländern beschränkt oder untersagt werden kann und nach Abs. 2 Nr. 1-3 in den dort vorgesehenen Fällen untersagt wird 16 .
II. Juristische Personen
Was die Trägerschaft juristischer Personen angeht, so ist zwischen zwei Meinungen zu differenzieren.
Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass juristische Personen als nur gedachte Personen objektiv nicht zur Teilnahme an einer Versammlung fähig sind und somit Art. 8 GG gem. Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach nicht anwendbar ist. Ein Grundrechtsschutz würde sich hier dadurch ergeben, dass juristische Personen sich nur durch die ihnen zugehörigen Einzelpersonen versammeln können, die wiederum Grundrechtsschutz genießen. Vorbereitende Maßnahmen wie Einladung und Organisation jedoch können durch eine juristische Person vorgenommen werden 17 .
14 Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.37 .
15 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.7 .
16 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.8 .
17 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.34 .
5
Anderer Ansicht nach sind juristische Personen privaten Rechts Grundrechtsträger, ebenso nicht rechtsfähige Personenvereinigungen 18 . Die erstgenannte Argumentation scheitert nach dieser Ansicht daran, dass auch im Bereich der Kommunikationsgrundrechte eine Meinungsäußerung einer juristischen Person als solcher nicht möglich ist, sondern nur durch eine für sie handelnde natürliche Person vermittelt werden kann 19 .
C. Der Versammlungsbegriff
I. Mehrzahl von Personen
Eine Versammlung setzt zunächst eine Mehrzahl von Personen voraus. Über die genaue Mindestanzahl jedoch herrscht Uneinigkeit. Fest steht, dass es keine „Ein-Mensch-Versammlungen“ gibt, wohl aber einen einzelnen Demonstranten. Würde gegen eine solchen vorgegangen, wäre dies an Art. 5 Abs.1 , 2 GG zu messen, was eine andere Schrankenziehung zur Folge hat 20 . Im Prinzip sollten aber zwei Personen ausreichen, um eine Versammlung zu bejahen 21 . Dies rührt unter anderem aus dem individualbezogenen Schutzzweck des Art. 8 GG, aus dem das Verbot der staatlichen Isolierung des einzelnen folgt 22 .
II. Der Versammlungszweck
Des weiteren bedarf es eines bestimmten Versammlungszwecks. Art. 8 GG schützt nämlich „Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen und Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter
Entfaltung“ 23 . Daraus folgt das Erfordernis einer inneren Verbindung der Versammelten. Diese findet sich unter anderem bei einem bewussten und gewollten Beisammensein von Menschen, was dazu führt, dass
18 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.10 .
19 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.11 .
20 Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.13 .
21 Vgl. Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.15, Jarass/Pieroth-Jarass, Art.8 GG,
Rdnr.3 .
Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.14 .
22 Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.15 .
23 BVerfGE 69, 315 ff [343] .
Arbeit zitieren:
Max Becker, 2003, Die Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG, München, GRIN Verlag GmbH
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