Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter


Seminararbeit, 2005

26 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Fragestellung

II. St. Gallen und die Verleihung der Immunität

III. Grundherrschaftliche Strukturen

IV. Freie Zinsbauern und hörige Hufenbauern

V. Ergebnisse

VI. Quellen- und Literaturverzeichnis

I. Fragestellung

Wenn Otto von Freising in seiner Chronik davon schreibt, daß sich das Kloster des hl. Gal-lus durch multis honoribus ac diviciis1 auszeichnet, dann hat er im 12. Jahrhundert die wirtschaftliche Blüte einer Abtei vor Augen, die ihren Besitz und Einfluß dem „Interesse und [...] Wohlwollen der alemannischen Bevölkerung“ verdankte, die sie „in gleichmä-ßiger Fortdauer“ vom 8. bis ins 10. Jahrhundert mit Schenkungen bedachte.2 Auch wenn für diese Zeit kein Urbar existiert, wenn die Mönche von St. Gallen überhaupt eines ange-legt hatten3, so sind dennoch für den Zeitraum bis 920 über 800 Urkunden4 – zumeist Tra-ditionsurkunden – erhalten, welche ein „äußerst reichhaltiges, repräsentatives Material“5 zur Dokumentation der Gütererwerbungen im Frühmittelalter darstellen. Schon der Blick auf die Traditionsformel6 in einer der ältesten Urkunden, die Wartmann auf ca. 700 datiert, zeigt, daß St. Gallen nicht nur „Grund und Boden“, sondern auch Hörige (mancipia) über-tragen wurden, die „auf Grund und Boden sitzen und diesen Boden bebauen“, was den Kern der Definition von „Grundherrschaft“ im Sinne Otto Brunners bildet.7

Der Terminus „Grundherrschaft“ selbst als wissenschaftlicher Ordnungsbegriff für – wie es Kuchenbuch bezeichnet – die „ländlichen Herrschafts- und Appropriationsverhältnis-se“8 ist allerdings nicht den Quellen entnommen, sondern eine „zeitgebundene Begriffs-schöpfung des 19. Jahrhunderts“9, die schon bald eine Forschungskontroverse auslöste. So sah sowohl Alfons Dopsch bereits unzureichend berücksichtigt, daß nicht der Grundbesitz allein die Herrschaftsrechte verlieh, sondern erst die adlige Standesqualität den Grund-besitzer zum Grundherrn werden ließ10, als auch Walter Schlesinger zweifelte daran, Herr-schaftsrechte aus der Verfügungsgewalt über Grund und Boden abzuleiten.11

Plädierten in der jüngeren Forschung Klaus Schreiner12 und Werner Rösener zwar für eine Beibehaltung des Fachterminus „Grundherrschaft“, um „ein vielschichtiges Sozialgebilde“ zu beschreiben, das wirtschaftliche, soziale und rechtliche Momente miteinander ver-nüpft13, so schlug Peter Blickle jüngst wiederum vor, den historischen Ordnungsbegriff ganz durch den Quellenbegriff „Eigenschaft“14 zu ersetzen.

Auch wenn wir für die Analyse der St. Galler Urkunden den Begriff „Grundherrschaft“ beibehalten und uns der Definiton von Werner Rösener anschließen, der die Grundherr-schaft „als eine Grundform der mittelalterlichen Herrschaft“ begreift, die „von der Verfü-gung über Grund und Boden ausgeht und die auf diesem Boden ansässigen Personen herr-schaftlich erfaßt“15, so muß dies im Bewußtsein geschehen, daß nicht nur der Begriff, sondern auch seine Inhalte strittig sind, ja Kuchenbuch deshalb jüngst den „Abschied von der Grundherrschaft“16 forderte. Schon im 19. Jahrhundert sah Karl Lamprecht im Fronhof das Zentralorgan der Grundherrschaft im Frühmittelalter17, die nach Rösener aus römi-schen und germanischen Wurzeln vom 6. bis zum 9. Jahrhundert entstand, sich vom 9. bis zum 11. Jahrhundert verbreitete und konsolidierte18 und als europäisches Phänomen „zu einem Wesenselement der abendländischen Agrarverfassung“19 wurde. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts haben schließlich vor allem die Forschungen von Duby20, Fourquin21 und Verhulst22 die Bedeutung des Fronhofsystems bzw. der Villikationsverfas-sung hervorgehoben als dem „régime domanial classique“, der „klassischen Grundherr-schaft“, deren wichtigstes Strukturmerkmal die „domaine bipartite“23 sei. Wenn auch als „räumlich und zeitlich beschränktes Phänomen“ habe sich die Fronhofsverfassung, die durch eine enge Verbindung zwischen dem Fronhof und den abhängigen Bauernstellen gekennzeichet war, deren Inhaber durch Dienstpflichten den Eigenbetrieb des Herrenhofes gewährleisten mußten, von den zentralen Regionen des Frankenreiches zwischen Loire und Rhein ostwärts ausgebreitet24, so daß Kuchenbuch selbst gar von einer „hegemonialen Stellung“ im 9. Jahrhundert gesprochen hat.25

Doch schon Kötzschke kam bei der Analyse der Grundherrschaft von Werden zu dem Er-gebnis, daß in Gegenden, in denen vor allem Streubesitz vorlag, die sogenannte Hebeamts-verfassung vorherrschend war, bei der statt der Dienstpflichten Abgaben von den ab-hängigen Bauern verlangt wurden.26 Da vor allem die geistlichen Grundherrschaften27, aber auch die des Königs28durch Streubesitz charakterisiert waren, ist es notwendig für St. Gallen nach der Bedeutung des Villikationssystems und den Faktoren seiner Verbreitung29 zu fragen. Ist dabei auch auf die eingeschränkte Aussagekraft der Traditionsurkunden zu verweisen, da sie lediglich den Moment des Besitzwechsels dokumentieren und deshalb nur Folgerungen über die grundherrschaftlichen Strukturen erlauben, insofern wir an-nehmen, daß St. Gallen diese vom vorherigen Besitzer bzw. Grundherrn übernahm30, dann bleibt dennoch die Frage, ob auch hier das Fronhofssystem überproportional in den Vordergrund gerückt wird?31 Welche innere Struktur der St. Galler Grundherrschaft läßt sich aus den Quellen erschließen und in welchem Abhängigkeitsverhältnis zum Kloster standen die Hörigen? Ist das Frühmittelalter auch für St. Gallen – wie es Hägermann for-mulierte – die „kreative Epoche“, in der die Äbte als Grundherren „das ‚système bipartite’ als ökonomische Grundlage [...] zu nutzen und auszubauen“ wußten?32

Bevor wir die Fragestellung in einem verfassungs- und einem sozialgeschichtlichen Ansatz bearbeiten können, müssen wir uns der bedeutendsten Diskussion der älteren Forschung widmen, nämlich dem Verhältnis zwischen dem Bistum Konstanz und der Abtei St. Gal-len. Dabei soll allerdings nicht der Frage weiter nachgegangen werden, ob St. Gallen als bischöfliches Eigenkloster gegründet wurde33 oder ob die Abtei ursprünglich frei war, schließlich von Konstanz abhängig wurde, um sich dann wieder vom Bistum zu lösen34, sondern der Konflikt zwischen Bistum und Kloster soll vielmehr als „Konfrontation [...] grundherrlicher Art“35 gedeutet bzw. die Lösung vom Bischof von Konstanz als Voraus-setzung für die Entwicklung der sanktgallischen Grundherrschaft verstanden werden.

Zuletzt soll die Synthese der Ergebnisse beider Ansätze im Spiegel der Frage nach sozialer Mobilität und Freiheit betrachtet werden, die nach den Theorien von der „Gemeinfrei-heit“36, der „Königsfreiheit“37 und der „Rodungsfreiheit“38 in der neueren Forschung zur Frage nach „Freiheiten“39 wurde, so daß es auch die Aktualität des scheinbar paradoxen Ansatzes von Karl Bosl von einer „freien Unfreiheit“ 40 zu diskutieren gilt.

II. St. Gallen und die Verleihung der Immunität

Geht auch die Abtei, die schon allein aufgrund der Größe ihres Konventes im 9. Jahr-hundert zu den bedeutendsten Klöstern nördlich der Alpen zählen sollte41, auf die Eremi-tenzelle des hl. Gallus im 7. Jahrhundert zurück, dessen Leben – obgleich er als historische Person gilt42 – vielfach dem Reich der Legende angehört, so muß als eigentlicher Gründer Abt Otmar43 gelten, nicht nur, weil er urkundlich bezeugt ist, sondern weil er – wohl im Jahre 747 – auf Veranlassung von Pippins Bruder Karlmann die Benediktsregel einführte, mit der er den Fortbestand der bestehenden Laienbruderschaft sicherte44, ohne daß die neue Abtei schon in „die Sphäre der Reichsklöster“ 45 gekommen wäre. Bis zu seiner Ge-fangenschaft, in der er 759 starb, versuchte Otmar St. Gallen dem Zugriff der Karolinger zu entziehen, in deren Auftrag es schließlich Bischof Sidonius gelang, die Abtei in die Ab-hängigkeit zu zwingen46, was Karl der Große 780 bestätigte: [...] monasthirium sancti Gal-lone, qui aspicit ad ecclesiam sanctae Mariae urbis Constantiae, [...].47

Diese Urkunde, die daran keinen Zweifel läßt, daß St. Gallen als Pertinenz der Bischofs-kirche von Konstanz galt, ist lediglich die Bestätigung eines Vertrages von 759/60 zwi-schen Bischof Sidonius und Abt Johannes, der schließlich selbst auf den Konstanzer Bischofsstuhl folgte und beiden Kirchen in Personalunion vorstand. Auch wenn es fraglich bleibt, ob mit dieser Pertinenzformel schon ein eigenkirchliches Verhältnis vorliegt48 oder ob erst Bischof Egino versuchte, seinen Zugriff auf das auch nach der Auflösung der Per-sonalunion durch Karl den Großen im Jahre 782 immer noch „rechtlich-institutionell“ von Konstanz abhängige Kloster zu verstärken, indem er „die Erweiterung seiner bisherigen Verfügungsgewalt zur Eigenkirchenherrschaft“ durchsetzen wollte49, so ist sie dennoch Zeugnis einerseits für die Anerkennung der bischöflichen Zinsforderung50 durch St. Gal-len, obgleich diese – zumindest was die Quellenlage betrifft – einer Rechtsgrundlage ent-behrt51 oder gar auf einen Gewaltakt zurückgehen soll52, andererseits für das Interesse der Karolinger an St. Gallen und deren Einbeziehung in ihre Kirchenpolitik.53

Mögen kirchenrechtliche54 Gründe oder der Versuch, aus der Personalunion ein Gewohn-heitsrecht abzuleiten55, zur St. Galler Pertinenz geführt haben, so verfolgt die von Kon-stanz „hartnäckig betriebene Unterstellung und vermögensrechtliche Eingliederung“ der Abtei nicht zuletzt das Ziel, den bischöflichen Landbesitz zu vergrößern56, was ein Indiz dafür ist, daß wir auch eine „Konfrontation [...] grundherrlicher Art“57 vorliegen haben. Fand die Abtswürde Bischof Wolfleoz’ im Mai 815 noch urkundliche Bestätigung58 eben-so wie der Vertrag von 759 durch Ludwig den Frommen im Jahr 816, so zeichnete sich in diesem bereits ein „Wandel der herrscherlichen Kirchenpolitik“59 zu Gunsten St. Gallens60

[...]


[1] Otto Frisingensis, Chronica sive Historia de duabus civitatibus (Ausgewählte Quellen zur deutschen Ge-schichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe; Bd. 16), übers. v. Adolf Schmidt u. hg. v. Walther Lammers, Darmstadt 1960, S. 390.

[2] Heinrich Büttner, Lorsch und St. Gallen, in: ders./Johannes Duft (Hg.), Lorsch und St. Gallen in der Frühzeit. Zwei Vorträge von Heinrich Büttner und Johannes Duft (VuF; Sonderbd. 3), Konstanz-Stutt-gart 1965, S. 5-20, hier S. 19.

[3] Georg Caro, Zur Geschichte von Grundherrschaft und Vogtei nach St. Galler Quellen, in: MIÖG 31 (1910), S. 245-279, hier S. 246.

[4] Hermann Wartmann (Hg.), Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, Theil I. 700-840, Zürich 1863; ders., Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, Theil II. 840-920, Zürich 1866 (im folgenden als W. mit Band, Nummer und Seitenzahl zitiert).

[5] Hans-Werner Goetz, Beobachtungen zur Grundherrschaftsentwicklung der Abtei St. Gallen vom 8. zum 10. Jahrhundert, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröf-fentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; Bd. 92), Göttingen 1989, S. 197-246, hier S. 197, Anm. 1.

[6] W.1, Nr. 2, S. 2: Ego Rodulfus dono in villa, que dicitur Hohunstati, quicquid in ipsa curte visus sum habere tam terris, quam pratis, silvis, aquis, aquarum, campis, mancipiis, omnia quicquid ipsa curte habemus; Mit dem Begriff mancipium werden die Hörigen in den meisten Urkunden bezeichnet, unge-achtet des jeweiligen Abhängigkeitsstatus, was eine „soziale Homogenität der Beherrschten“ suggeriert. Vgl. dazu Ludolf Kuchenbuch, Abschied von der „Grundherrschaft“. Ein Prüfgang durch das ostfrän-kisch-deutsche Reich 950 – 1050, in: ZRG GA 121 (2004), S. 1-99, hier S. 93.

[7] Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südost- Deutschlands im Mittelalter (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung; Bd. 1), Leipzig 1939, S. 241f.

[8] Ludolf Kuchenbuch, Potestas und Utilitas. Ein Versuch über Stand und Perspektiven der Forschung zur Grundherrschaft im 9.-13. Jahrhundert, in: HZ 265 (1997), S. 117-146, hier S. 117.

[9] Schreiner, Klaus, „Grundherrschaft“. Entstehung und Bedeutungswandel eines geschichtswissenschaft- lichen Ordnungs- und Erklärungsbegriffs, in: Hans Patze (Hg.), Die Grundherrschaft im späten Mittel- alter, Bd. 1 (VuF; Bd. 27), Sigmaringen 1983, S. 11-74, hier S. 17. Zur Kritik am Begriff „Grundherr-schaft“ vgl. auch ders., Grundherrschaft – Ein neuzeitlicher Begriff für eine mittelalterliche Sache, in: Gerhard Dilcher/Cinzio Violante (Hg.), Strukturen und Wandlungen der ländlichen Herrschaftsformen vom 10. zum 13. Jahrhundert. Deutschland und Italien im Vergleich (Schriften des Italienisch – Deut-schen Historischen Instituts in Trient; Bd. 114), Berlin 2000, S. 69-93.

[10] Alfons Dopsch, Herrschaft und Bauer in der deutschen Kaiserzeit. Untersuchungen zur Agrar- und So-zialgeschichte des hohen Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung des südostdeutschen Raumes, Jena 1939, S. 5.

[11] Walter Schlesinger, Herrschaft und Gefolgschaft in der germanisch-deutschen Verfassungsgeschichte, in: ders., Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte des Mittelalters, Bd. 1, Germanen, Franken, Deutsche, Göttingen 1963, S. 9-52, hier S. 42 f. Schlesingers Definition einer Herrschaft über „Land und Leute“ wird von der Forschung aber ebenfalls als ungeeignet beurteilt. Vgl. dazu Werner Rösener, Grundherrschaft im Wandel. Untersuchungen zur Entwicklung geistlicher Grundherrschaften im süd-westdeutschen Raum vom 9. bis 14. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Ge-schichte; Bd. 102), Göttingen 1991, S. 21; Schreiner, „Grundherrschaft“, S. 18 f.

[12] Schreiner, „Grundherrschaft“, S. 73.

[13] Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S. 21.

[14] Peter Blickle, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, München 2003, S. 26.

[15] Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S. 25. „Mittels der Landleihe wird das grundherrlich-bäuerliche Rechtsverhältnis begründet: Für die Nutzung von Grund und Boden schuldet der Bauer seinem Grund-herrn die Leistungen der Feudalrente in Form von Frondiensten, Naturalabgaben und Geldzinsen. Zu den Rechten des Grundherren gehört die Ausübung der Zwangsgewalt in allen aus der Gewere über das Lei-hegut entspringenden Rechtsbefugnissen, vor allem das ius instituendi et destituendi, das Recht der ge-waltsamen Einweisung oder Absetzung des Hörigen.“ Vgl. dazu jüngst ders., Südwestdeutsche Grund-herrschaftsverhältnisse im 8. Jahrhundert, in: Hans Ulrich Nuber/Heiko Steuer/Thomas Zotz (Hg.), Der Südwesten im 8. Jahrhundert aus historischer und archäologischer Sicht (Archäologie u. Geschichte; Bd. 13), Stuttgart 2004, S. 101-118.

[16] Kuchenbuch, Abschied von der „Grundherrschaft“, S. 6 ff.

[17] Karl Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Untersuchungen über die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes auf Grund der Quellen zunächst des Mosellandes, Bd. 1,2, Aalen 1969 (= 2. Neudr. der Ausg. Leipzig 1885- 86), S. 743.

[18] Werner Rösener, Bauern im Mittelalter, München 1985, S. 24 f. Zur Forschungsgeschichte vgl. auch ders., Grundherrschaft im Wandel, S. 29-46; ders., Zur Erforschung der frühmittelalterlichen Grund- herrschaft, in: ders. (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft, S. 9 – 28; Hans-Werner Goetz, Frühmittelal-terliche Grundherrschaften und ihre Erforschung im europäischen Vergleich, in: Michael Borgolte (Hg.), Das europäische Mittelalter im Spannungsbogen des Vergleichs. Zwanzig internationale Beiträge zu Pra-xis, Problemen und Perspektiven der historischen Komparatistik (Europa im Mittelalter; Bd. 1), Berlin 2001, S. 65-87.

[19] Rösener, Bauern, S. 217.

[20] Georges Duby, L’économie rurale et la vie des campagnes dans l’Occident médiéval 1, Paris 1962, S. 100 ff.

[21] Guy Fourquin, Histoire économique de l’Occident médiéval, 2. Aufl. Paris 1971, S. 66 ff.

[22] Adriaan Verhulst, La genèse du régime domanial classique en France au haut moyen âge, in: Agricoltura e mondo rurale in occidente nell'alto medioevo (Settimane di studio del Centro Italiano di Studi sull'Alto Medioevo; Bd. 13), Spoleto 1966, S. 135-160; ders., La diversité du régime domanial entre Loire et Rhin à l’époque caroligienne, in: Wilhelm Janssen/Dietrich Lohrmann (Hg.), Villa – curtis – grangia. Land-wirtschaft zwischen Loire und Rhein von der Römerzeit bis zum Hochmittelalter (Beihefte der Francia; Bd. 11), München 1983, S. 133-148. 23 Verhulst, La genèse, S. 139 f.

[24] Adriaan Verhulst, Die Grundherrschaftsentwicklung im ostfränkischen Raum vom 8. bis 10. Jahrhun-dert. Grundzüge und Fragen aus westfränkischer Sicht, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grund-herrschaft, S. 29-46, hier S. 31.

[25] Ludolf Kuchenbuch, Die Klostergrundherrschaft im Frühmittelalter. Eine Zwischenbilanz, in: Friedrich Prinz (Hg.), Herrschaft und Kirche. Beiträge zur Entstehung und Wirkungsweise episkopaler und mona-stischer Organisationsformen (Monographien zur Geschichte des Mittelalters; Bd. 33), Stuttgart 1988, S. 297-343, hier 320.

[26] Kötzschke, Rudolf, Studien zur Verwaltungsgeschichte der Großgrundherrschaft Werden an der Ruhr, Leipzig 1901, S. 7 f.

[27] Wolfgang Metz, Zu Wesen und Struktur der geistlichen Grundherrschaft, in: Nascita dell’Europa ed Europa Carolingia. Un'equazione da verificare, Bd. 1 (Settimane di Studio del Centro Italiano di Studi sull’Alto Medioevo; Bd. 27), Spoleto 1981, S. 147-169, hier S. 148.

[28] Rösener, Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, S. 11.

[29] Verhulst, Grundherrschaftsentwicklung, S. 31; vgl. dazu Werner Rösener, Zur Struktur und Entwicklung der Grundherrschaft in Sachsen in karolingischer und ottonischer Zeit, in: Adriaan Verhulst (Hg.), Le grand domaine aux époques mérovingienne et carolingienne. Actes du colloque international, Gand, 8 - 10 septembre 1983 (Centre Belge d'Histoire Rurale „Louvain“: Publication; Bd. 81), Gent 1985, S. 173-207; ders., Probleme der Erforschung der ländlichen Gesellschaft des Mittelalters, in: Werner Troßbach/Clemens Zimmermann (Hg.), Agrargeschichte. Positionen und Perspektiven (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte; Bd. 44), Stuttgart 1998, S. 93-105, hier S. 102.

[30] Goetz, Beobachtungen zur Grundherrschaftsentwicklung, S. 199.

[31] Vgl. Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S. 40; Kuchenbuch, Potestas und Utilitas, S. 142 f. Rösener hebt einerseits die Bedeutung der Villikationsverfassung hervor, was durch seine Quellenanalyse ge-stützt wird (S. 361 f.), warnt aber davor diese mit der frühmittelalterlichen Grundherrschaft gleichzu-setzen und das parallel existierende rentengrundherrschaftliche System zu übersehen. Vgl. hierzu auch Rösener, Bauern, S. 24.

[32] Dieter Hägermann, Der Abt als Grundherr. Kloster und Wirtschaft im frühen Mittelalter, in: Friedrich Prinz (Hg.), Herrschaft und Kirche, S. 345-385, hier S. 385.

[33] Vgl. Meyer von Knonaus Kommentar zur Ratpert-Ausgabe: Ratpert, Casus Sancti Galli, hg. v. Gerold Meyer von Knonau (MVG; Bd. 13), St. Gallen 1872, S. 1-270; Konrad Beyerle, Grundherrschaft und Hoheitsrechte des Bischofs von Konstanz in Arbon. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Staatsverfassung (Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung; H. 32/33), Frauenfeld 1904.

[34] Vgl. Ulrich May, Untersuchungen zur frühmittelalterlichen Siedlungs-, Personen- und Besitzgeschichte anhand der St. Galler Urkunden (Geist und Werk der Zeiten; Bd. 46), Bern-Frankfurt a. Main 1976, bes. S. 56-63; Georg Caro, Das ursprüngliche Verhältnis des Klosters St. Gallen zum Bistum Konstanz und das Eigentumsrecht am Boden im Arbongau, in: ders., Beiträge zur älteren deutschen Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte. Gesammelte Aufsätze, Leipzig 1905, S. 26-37; Karl Hans Ganahl, Studien zur Verfassungsgeschichte der Klosterherrschaft St. Gallen. Von den Anfängen bis ins hohe Mittelalter (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins; Bd. 6), Innsbruck 1931, bes. S. 1-24; Traugott Schieß, Die sanktgallische Klostertradition (MVG; Bd. 38), St. Gallen 1932, S. 56-90.

[35] Johannes Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen im Überblick vom 7. bis zum 12. Jahrhundert, in: Peter Ochsenbein (Hg.), Das Kloster St. Gallen im Mittelalter. Die kulturelle Blüte vom 8. bis zum 12. Jahrhundert, Darmstadt 1999, S. 11-30, hier S. 15.

[36] Vgl. Georg Ludwig von Maurer, Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt, 2. Aufl. Wien 1896; Heinrich Brunner, Nobiles und Gemeinfreie der karo-lingischen Volksrechte, in: ZRG GA 18 (1898), S. 76-106.

[37] Vgl. Theodor Mayer, Königtum und Gemeinfreiheit im frühen Mittelalter, in: ders., Mittelalterliche Stu-dien. Gesammelte Aufsätze, 2. Auflage Sigmaringen 1972, S. 139-163; ders., Die Königsfreien und der Staat des frühen Mittelalters, in: ders. (Hg.), Das Problem der Freiheit in der deutschen und schweizeri-schen Geschichte. Mainauvorträge 1953 (VuF; Bd. 2), Lindau–Konstanz 1955, S. 7-56; Heinrich Dan-nenbauer, Die Freien im karolingischen Heer, in: Heinrich Büttner (Hg.), Aus Verfassungs- und und Landesgeschichte. Festschrift zum 70. Geburtstag von Theodor Mayer dargebracht von seinen Freunden und Schülern, Bd. I. Zur allgemeinen und Verfassungsgeschichte, Konstanz 1954, S. 49-64.

[38] Vgl. Hans K. Schulze, Rodungsfreiheit und Königsfreiheit. Zu Genesis und Kritik neuerer verfassungs-geschichtlicher Theorien, in: HZ 219 (1974), S. 529-550.

[39] Gabriele von Olberg, Aspekte frühmittelalterlicher Freiheitsvorstellungen im Spiegel volkssprachlicher Wörter. Überlegungen zu den Leistungen und Anwendungsmöglichkeiten lexikologischer Forschungen für eine Kulturgeschichte des Mittelalters, in: Johannes Fried (Hg.), Die abendländische Freiheit vom 10. zum 14. Jahrhundert. Der Wirkungszusammenhang von Idee und Wirklichkeit im europäischen Ver-gleich (VuF; Bd. 39), Sigmaringen 1991, S. 85-105, hier S. 104.

[40] Vgl. Karl Bosl, Freiheit und Unfreiheit. Zur Entwicklung der Unterschichten in Deutschland und Frank-reich während des Mittelalters, in: ders., Frühformen der Gesellschaft im mittelalterlichen Europa. Aus-gewählte Beiträge zu einer Strukturanalyse der mittelalterlichen Welt, München-Wien 1964, S. 180-203. (zuerst publiziert in: VWSG 47 (1957), H. 3, S. 306-332).

[41] Rupert Schaab, Mönch in Sankt Gallen. Zur inneren Geschichte eines frühmittelalterlichen Klo-sters (VuF; Sonderbd. 47), Ostfildern 2003, S. 236.

[42] Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen, S. 11 f; Vgl. dazu ders., Irische Einflüsse auf St. Gallen und Alemannien, in: Arno Borst (Hg.), Mönchtum, Episkopat und Adel zur Gründungszeit des Klosters Reichenau (VuF; Bd. 20), Sigmaringen 1974, S. 9 -35, hier S. 17. Duft weist darauf hin, daß Gallus zwar als Ire galt, wofür die Verehrung seines Grabes durch irische Mönche spricht, was aber kein gültiger Beweis für eine irische Herkunft sei.

[43] Vgl. Theodor Mayer, Konstanz und St. Gallen in der Frühzeit, in: ders., Mittelalterliche Studien. Gesam-melte Aufsätze, 2. unveränd.Nachdr. Sigmaringen 1972, S. 289-324, hier S. 301. Mayer folgerte aus der Herkunft Otmars, daß St. Gallen ursprünglich dem churrätischen Kreis Graf Viktors angehörte, wäh-rend schon in der Mitte der 720-er Jahre die Entscheidung gefallen war, die Abtei dem Zugriff Viktors zu entziehen und „in den alemannischen, konstanzischen“ Kreis und „in die politischen Berechnungen des fränkischen Hofes“ einbezogen wurde. Dazu jüngst Paul Oberholzer, Vom Eigenkirchenwesen zum Patronatsrecht. Leutkirchen des Klosters St. Gallen im Früh- und Hochmittelalter (St. Galler Kultur und Geschichte; Bd. 33), St. Gallen 2002, S. 43. Vor 759 sei St. Gallen Eigenkloster alamannischer Grund-herren gewesen, wofür die Schenkungen aus allen Teilen des alamannischen Herzogtums sprechen. Vgl. Alfons Zettler, St. Gallen als Bischofs- und als Königskloster, in: Alemannisches Jahrbuch 2001/02 (2003), S. 23-38, hier S. 33.

[44] Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen, S. 15.

[45] Büttner, Lorsch und St. Gallen, S. 10.

[46] Vgl. dazu Hubertus Seibert, Konstanz und St. Gallen. Zu den Beziehungen zwischen Bischofskirche und Kloster vom 8. bis zum 13. Jahrhundert, in: Brigitte Degler-Spengler (Hg.), Der schweizerische Teil der ehemaligen Diözese Konstanz. Referate, gehalten an der Tagung der Helvetia Sacra in Fischingen/Thur- gau vom 16.-18. September 1993 (Itinera; Bd. 16), Basel 1994, S. 27-49, hier S. 30.

[47] W.1, Nr. 92, S. 87.

[48] Mayer, Konstanz und St. Gallen, S. 308.

[49] Seibert, Konstanz und St. Gallen, S. 33f.

[50] W.1, Nr. 92, S. 87: [...] in censum unica de auro et caballo valente [...].

[51] Seibert, Konstanz und St. Gallen, S. 32.

[52] May, Untersuchungen, S. 57.

[53] Vgl. Michael Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens in fränkischer Zeit (VuF; Sonderbd. 31), Sigmaringen 1984, S. 103-107, 248. Borgolte hebt die Bedeutung der Ausstattung des Konstanzer Bischofs mit gräflichen Hoheitsrechten hervor als eine der wichtigsten königlichen Verfügungen im Zu-ge der politischen Neuordnung Alemanniens, worin Seibert eine Stütze des bischöflichen Rechtsan-spruchs sieht. Vgl. hierzu Seibert, Konstanz und St. Gallen, S. 32; Mayer, Konstanz und St. Gallen, S. 320.

[54] Dabei ist an das Konzil von Verneuil (755) zu denken, das die Verfügungsgewalt des Diözesanbischofs über die Ordensleute seines Sprengels stärkte. Vgl. hierzu Seibert, Konstanz und St. Gallen, S. 31; Ganahl, Studien, S. 5f; Mayer, Konstanz und St. Gallen, S. 306. Daneben deutete May auch den Konflikt um den Arbongau als einen „Streit kirchenrechtlicher Natur“. Vgl. May, Untersuchungen, S. 56.

[55] Da St. Gallen nach Mayer nicht auf Konstanzer Boden errichtet wurde, scheint es abwegig anzunehmen, daß die Personalunion allein ein „dauerndes Recht des Bischofs auf das Kloster [...] begründete. Vgl. Mayer, Konstanz und St. Gallen, S. 316.

[56] Vgl. Mayer, Konstanz und St. Gallen, S. 302; Seibert, Konstanz und St. Gallen, S. 48.

[57] Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen, S. 15.

[58] W.1, Nr. 214, S. 203: Sacrosancta ecclesia sancti Calli confessoris, ubi vir venerabilis Wolfleoz episco-pus praeesse dignuscitur. Vgl. auch W.1, Nr. 216, S. 206; W.1, Nr. 217, S. 207.

[59] Seibert, Konstanz und St. Gallen, S. 36.

[60] W.1, Nr. 218, S. 208: ita dumtaxat, ut monachi ibidem Deo famulantes quieti vivere ac residere valerent et nihil amplius a praefate ecclesiae episcopis de rebus praefati monasterii exigeretur; sed hoc dato cen-seo liceret eosdem monachos secure vivere absque alicuius infestatione vel rerum suarum diminoratio-ne.

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Details

Titel
Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V36790
ISBN (eBook)
9783638363174
Dateigröße
776 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Studie zeigt am Beispiel St. Gallens die Charakteristika d. frühmittelalterlichen Grundherrschaft auf. Nach einem knappen Forschungsüberblick, wird nach d. Bedeutung d. Fronhofsverfassung sowie nach den Diensten und Abgaben d. Hörigen gefragt. Damit verknüpft sich d. soziale Status der Hörigen wie die Frage nach d. Freiheit im Frühmittelalter. Allein die Forschungsbibliographie kann eine hilfreiche Fundgrube für jeden sein, der sich mit dem Thema "Grundherrschaft" beschäftigt.
Schlagworte
Bauern, Hofgesinde, Grundherrschaft, Abtei, Gallen, Mittelalter
Arbeit zitieren
Christian Krepold (Autor:in), 2005, Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36790

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Titel: Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter



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