Inhaltsverzeichnis
I. Fragestellung 3
II. St. Gallen und die Verleihung der Immunität 7
III. Grundherrschaftliche Strukturen 10
IV. Freie Zinsbauern und hörige Hufenbauern 17
V. Ergebnisse 19
VI. Quellen- und Literaturverzeichnis 22
2
I. Fragestellung
Wenn Otto von Freising in seiner Chronik davon schreibt, daß sich das Kloster des hl. Gallus durch multis honoribus ac diviciis 1 auszeichnet, dann hat er im 12. Jahrhundert die wirtschaftliche Blüte einer Abtei vor Augen, die ihren Besitz und Einfluß dem „Interesse und [...] Wohlwollen der alemannischen Bevölkerung“ verdankte, die sie „in gleichmäßiger Fortdauer“ vom 8. bis ins 10. Jahrhundert mit Schenkungen bedachte. 2 Auch wenn für diese Zeit kein Urbar existiert, wenn die Mönche von St. Gallen überhaupt eines angelegt hatten 3 , so sind dennoch für den Zeitraum bis 920 über 800 Urkunden 4 - zumeist Tra-ditionsurkunden - erhalten, welche ein „äußerst reichhaltiges, repräsentatives Material“ 5 zur Dokumentation der Gütererwerbungen im Frühmittelalter darstellen. Schon der Blick auf die Traditionsformel 6 in einer der ältesten Urkunden, die Wartmann auf ca. 700 datiert, zeigt, daß St. Gallen nicht nur „Grund und Boden“, sondern auch Hörige (mancipia) übertragen wurden, die „auf Grund und Boden sitzen und diesen Boden bebauen“, was den Kern der Definition von „Grundherrschaft“ im Sinne Otto Brunners bildet. 7 Der Terminus „Grundherrschaft“ selbst als wissenschaftlicher Ordnungsbegriff für - wie es Kuchenbuch bezeichnet - die „ländlichen Herrschafts- und Appropriationsverhältnisse“ 8 ist allerdings nicht den Quellen entnommen, sondern eine „zeitgebundene Begriffsschöpfung des 19. Jahrhunderts“ 9 , die schon bald eine Forschungskontroverse auslöste. So sah sowohl Alfons Dopsch bereits unzureichend berücksichtigt, daß nicht der Grundbesitz
1 Otto Frisingensis, Chronica sive Historia de duabus civitatibus (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe; Bd. 16), übers. v. Adolf Schmidt u. hg. v. Walther Lammers, Darmstadt 1960, S. 390.
2 Heinrich Büttner, Lorsch und St. Gallen, in: ders./Johannes Duft (Hg.), Lorsch und St. Gallen in der Frühzeit. Zwei Vorträge von Heinrich Büttner und Johannes Duft (VuF; Sonderbd. 3), Konstanz-Stuttgart 1965, S. 5-20, hier S. 19.
3 Georg Caro, Zur Geschichte von Grundherrschaft und Vogtei nach St. Galler Quellen, in: MIÖG 31 (1910), S. 245-279, hier S. 246.
4 Hermann Wartmann (Hg.), Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, Theil I. 700-840, Zürich 1863; ders., Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, Theil II. 840-920, Zürich 1866 (im folgenden als W. mit Band, Nummer und Seitenzahl zitiert).
5 Hans-Werner Goetz, Beobachtungen zur Grundherrschaftsentwicklung der Abtei St. Gallen vom 8. zum 10. Jahrhundert, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; Bd. 92), Göttingen 1989, S. 197-246, hier S. 197, Anm. 1.
6 W.1, Nr. 2, S. 2: Ego Rodulfus dono in villa, que dicitur Hohunstati, quicquid in ipsa curte visus sum habere tam terris, quam pratis, silvis, aquis, aquarum, campis, mancipiis, omnia quicquid ipsa curte habemus; Mit dem Begriff mancipium werden die Hörigen in den meisten Urkunden bezeichnet, ungeachtet des jeweiligen Abhängigkeitsstatus, was eine „soziale Homogenität der Beherrschten“ suggeriert. Vgl. dazu Ludolf Kuchenbuch, Abschied von der „Grundherrschaft“. Ein Prüfgang durch das ostfränkisch-deutsche Reich 950 - 1050, in: ZRG GA 121 (2004), S. 1-99, hier S. 93.
7 Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südost-Deutschlands im Mittelalter (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung; Bd. 1), Leipzig 1939, S. 241f.
8 Ludolf Kuchenbuch, Potestas und Utilitas. Ein Versuch über Stand und Perspektiven der Forschung zur Grundherrschaft im 9.-13. Jahrhundert, in: HZ 265 (1997), S. 117-146, hier S. 117.
9 Schreiner, Klaus, „Grundherrschaft“. Entstehung und Bedeutungswandel eines geschichtswissenschaftlichen Ordnungs- und Erklärungsbegriffs, in: Hans Patze (Hg.), Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Bd. 1 (VuF; Bd. 27), Sigmaringen 1983, S. 11-74, hier S. 17. Zur Kritik am Begriff „Grundherr-
3
allein die Herrschaftsrechte verlieh, sondern erst die adlige Standesqualität den Grundbesitzer zum Grundherrn werden ließ 10 , als auch Walter Schlesinger zweifelte daran, Herrschaftsrechte aus der Verfügungsgewalt über Grund und Boden abzuleiten. 11 Plädierten in der jüngeren Forschung Klaus Schreiner 12 und Werner Rösener zwar für eine Beibehaltung des Fachterminus „Grundherrschaft“, um „ein vie lschichtiges Sozialgebilde“ zu beschreiben, das wirtschaftliche, soziale und rechtliche Momente miteinander vernüp ft 13 , so schlug Peter Blickle jüngst wiederum vor, den historischen Ordnungsbegriff ganz durch den Quellenbegriff „Eigenschaft“ 14 zu ersetzen. Auch wenn wir für die Analyse der St. Galler Urkunden den Begriff „Grundherrschaft“ beibehalten und uns der Definiton von Werner Rösener anschließen, der die Grundherrschaft „als eine Grundform der mittelalterlichen Herrschaft“ begreift, die „von der Verfügung über Grund und Boden ausgeht und die auf diesem Boden ansässigen Personen herrschaftlich erfaßt“ 15 , so muß dies im Bewußtsein geschehen, daß nicht nur der Begriff, sondern auch seine Inhalte strittig sind, ja Kuchenbuch deshalb jüngst den „Abschied von der Grundherrschaft“ 16 forderte. Schon im 19. Jahrhundert sah Karl Lamprecht im Fronhof das Zentralorgan der Grundherrschaft im Frühmittelalter 17 , die nach Rösener aus römischen und germanischen Wurzeln vom 6. bis zum 9. Jahrhundert entstand, sich vom 9. bis zum 11. Jahrhundert verbreitete und konsolidierte 18 und als europäisches Phänomen „zu
schaft“ vgl. auch ders., Grundherrschaft - Ein neuzeitlicher Begriff für eine mittelalterliche Sache, in: Gerhard Dilcher/Cinzio Violante (Hg.), Strukturen und Wandlungen der ländlichen Herrschaftsformen vom 10. zum 13. Jahrhundert. Deutschland und Italien im Vergleich (Schriften des Italienisch - Deutschen Historischen Instituts in Trient; Bd. 114), Berlin 2000, S. 69-93.
10 Alfons Dopsch, Herrschaft und Bauer in der deutschen Kaiserzeit. Untersuchungen zur Agrar- und Sozialgeschichte des hohen Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung des südostdeuts chen Raumes, Jena 1939, S. 5.
11 Walter Schlesinger, Herrschaft und Gefolgschaft in der germanisch-deutschen Verfassungsgeschichte, in: ders., Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte des Mittelalters, Bd. 1, Germanen, Franken, Deutsche, Göttingen 1963, S. 9-52, hier S. 42 f. Schlesingers Definition einer Herrschaft über „Land und Leute“ wird von der Forschung aber ebenfalls als ungeeignet beurteilt. Vgl. dazu Werner Rösener, Grundherrschaft im Wandel. Untersuchungen zur Entwicklung geistlicher Grundherrschaften im südwestdeutschen Raum vom 9. bis 14. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; Bd. 102), Göttingen 1991, S. 21; Schreiner, „Grundherrschaft“, S. 18 f.
12 Schreiner, „Grundherrschaft“, S. 73.
13 Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S. 21.
14 Peter Blickle, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, München 2003, S. 26.
15 Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S. 25. „Mittels der Landleihe wird das grundherrlich-bäuerliche Rechtsverhältnis begründet: Für die Nutzung von Grund und Boden schuldet der Bauer seinem Grundherrn die Leistungen der Feudalrente in Form von Frondiensten, Naturalabgaben und Geldzinsen. Zu den Rechten des Grundherren gehört die Ausübung der Zwangsgewalt in allen aus der Gewere über das Leihegut entspringenden Rechtsbefugnissen, vor allem das ius instituendi et destituendi, das Recht der gewaltsamen Einweisung oder Absetzung des Hörigen.“ Vgl. dazu jüngst ders., Südwestdeutsche Grundherrschaftsverhältnisse im 8. Jahrhundert, in: Hans Ulrich Nuber/Heiko Steuer/Thomas Zotz (Hg.), Der Südwesten im 8. Jahrhundert aus historischer und archäologischer Sicht (Archäologie u. Geschichte; Bd.
13), Stuttgart 2004, S. 101-118.
16 Kuchenbuch, Abschied von der „Grundherrschaft“, S. 6 ff.
17 Karl Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Untersuchungen über die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes auf Grund der Quellen zunächst des Mosellandes, Bd. 1,2, Aalen 1969 (= 2. Neudr. der Ausg. Leipzig 1885- 86), S. 743.
18 Werner Rösener, Bauern im Mittelalter, München 1985, S. 24 f. Zur Forschungsgeschichte vgl. auch ders., Grundherrschaft im Wandel, S. 29-46; ders., Zur Erforschung der frühmittelalterlichen Grund-
4
einem Wesenselement der abendländischen Agrarverfassung“ 19 wurde. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts haben schließlich vor allem die Forschungen von Duby 20 , Fourquin 21 und Verhulst 22 die Bedeutung des Fronhofsystems bzw. der Villikationsverfassung hervorgehoben als dem „régime domanial classique“, der „klassischen Grundherrschaft“, deren wichtigstes Strukturmerkmal die „domaine bipartite“ 23 sei. Wenn auch als „räumlich und zeitlich beschränktes Phänomen“ habe sich die Fronhofsverfassung, die durch eine enge Verbindung zwischen dem Fronhof und den abhängigen Bauernstellen gekennzeichet war, deren Inhaber durch Dienstpflichten den Eigenbetrieb des Herrenhofes gewährleisten mußten, von den zentralen Regionen des Frankenreiches zwischen Loire und Rhein ostwärts ausgebreitet 24 , so daß Kuchenbuch selbst gar von einer „hegemonialen Stellung“ im 9. Jahrhundert gesprochen hat. 25
Doch schon Kötzschke kam bei der Analyse der Grundherrschaft von Werden zu dem Ergebnis, daß in Gegenden, in denen vor allem Streubesitz vorlag, die sogenannte Hebeamtsverfassung vorherrschend war, bei der statt der Dienstpflichten Abgaben von den abhängigen Bauern verlangt wurden. 26 Da vor allem die geistlichen Grundherrschaften 27 , aber auch die des Königs 28 durch Streubesitz charakterisiert waren, ist es notwendig für St. Gallen nach der Bedeutung des Villikationssystems und den Faktoren seiner Verbreitung 29
herrschaft, in: ders. (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft, S. 9 - 28; Hans-Werner Goetz, Frühmittelalterliche Grundherrschaften und ihre Erforschung im europäischen Vergleich, in: Michael Borgolte (Hg.), Das europäische Mittelalter im Spannungsbogen des Vergleichs. Zwanzig internationale Beiträge zu Praxis, Problemen und Perspektiven der historischen Komparatistik (Europa im Mittelalter; Bd. 1), Berlin 2001, S. 65-87.
19 Rösener, Bauern, S. 217.
20 Georges Duby, L’économie rurale et la vie des campagnes dans l’Occident médiéval 1, Paris 1962, S. 100 ff.
21 Guy Fourquin, Histoire économique de l’Occident médiéval, 2. Aufl. Paris 1971, S. 66 ff.
22 Adriaan Verhulst, La genèse du régime domanial classique en France au haut moyen âge, in: Agricoltura e mondo rurale in occidente nell'alto medioevo (Settimane di studio del Centro Italiano di Studi sull'Alto Medioevo; Bd. 13), Spoleto 1966, S. 135-160; ders., La diversité du régime domanial entre Loire et Rhin à l’époque caroligienne, in: Wilhelm Janssen/Dietrich Lohrmann (Hg.), Villa - curtis - grangia. Landwirtschaft zwischen Loire und Rhein von der Römerzeit bis zum Hochmittelalter (Beihefte der Francia; Bd. 11), München 1983, S. 133-148.
23 Verhulst, La genèse, S. 139 f.
24 Adriaan Verhulst, Die Grundherrschaftsentwicklung im ostfränkischen Raum vom 8. bis 10. Jahrhundert. Grundzüge und Fragen aus westfränkischer Sicht, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft, S. 29-46, hier S. 31.
25 Ludolf Kuchenbuch, Die Klostergrundherrschaft im Frühmittelalter. Eine Zwischenbilanz, in: Friedrich Prinz (Hg.), Herrschaft und Kirche. Beiträge zur Entstehung und Wirkungsweise episkopaler und monastischer Organisationsformen (Monographien zur Geschichte des Mittelalters; Bd. 33), Stuttgart 1988, S. 297-343, hier 320.
26 Kötzschke, Rudolf, Studien zur Verwaltungsgeschichte der Großgrundherrschaft Werden an der Ruhr, Leipzig 1901, S. 7 f.
27 Wolfgang Metz, Zu Wesen und Struktur der geistlichen Grundherrschaft, in: Nascita dell’Europa ed Europa Carolingia. Un'equazione da verificare, Bd. 1 (Settimane di Studio del Centro Italiano di Studi sull’Alto Medioevo; Bd. 27), Spoleto 1981, S. 147-169, hier S. 148.
28 Rösener, Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, S. 11.
29 Verhulst, Grundherrschaftsentwicklung, S. 31; vgl. dazu Werner Rösener, Zur Struktur und Entwicklung der Grundherrschaft in Sachsen in karolingischer und ottonischer Zeit, in: Adriaan Verhulst (Hg.), Le grand domaine aux époques mérovingienne et carolingienne. Actes du colloque international, Gand, 8 -10 septembre 1983 (Centre Belge d'His toire Rurale „Louvain“: Publication; Bd. 81), Gent 1985, S. 173-207; ders., Probleme der Erforschung der ländlichen Gesellschaft des Mittelalters, in: Werner Troßbach/
5
zu fragen. Ist dabei auch auf die eingeschränkte Aussagekraft der Traditionsurkunden zu verweisen, da sie lediglich den Moment des Besitzwechsels dokumentieren und deshalb nur Folgerungen über die grundherrschaftlichen Strukturen erlauben, insofern wir annehmen, daß St. Gallen diese vom vorherigen Besitzer bzw. Grundherrn übernahm 30 , dann bleibt dennoch die Frage, ob auch hier das Fronhofssystem überproportional in den Vordergrund gerückt wird? 31 Welche innere Struktur der St. Galler Grundherrschaft läßt sich aus den Quellen erschließen und in welchem Abhängigkeitsverhältnis zum Kloster standen die Hörigen? Ist das Frühmittelalter auch für St. Gallen - wie es Hägermann formulierte - die „kreative Epoche“, in der die Äbte als Grundherren „das ‚système bipartite’ als ökonomische Grundlage [...] zu nutzen und auszubauen“ wußten? 32 Bevor wir die Fragestellung in einem verfassungs- und einem sozialgeschichtlichen Ansatz bearbeiten können, müssen wir uns der bedeutendsten Diskussion der älteren Forschung widmen, nämlich dem Verhältnis zwischen dem Bistum Konstanz und der Abtei St. Gallen. Dabei soll allerdings nicht der Frage weiter nachgegangen werden, ob St. Gallen als bischöfliches Eigenkloster gegründet wurde 33 oder ob die Abtei ursprünglich frei war, schließlich von Konstanz abhängig wurde, um sich dann wieder vom Bistum zu lösen 34 , sondern der Konflikt zwischen Bistum und Kloster soll vielmehr als „Konfrontation [...] grundherrlicher Art“ 35 gedeutet bzw. die Lösung vom Bischof von Konstanz als Voraussetzung für die Entwicklung der sanktgallischen Grundherrschaft verstanden werden. Zuletzt soll die Synthese der Ergebnisse beider Ansätze im Spiegel der Frage nach sozialer Mobilität und Freiheit betrachtet werden, die nach den Theorien von der „Gemeinfrei-
ClemensZimmermann (Hg.), Agrargeschichte. Positionen und Perspektiven (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte; Bd. 44), Stuttgart 1998, S. 93-105, hier S. 102.
30 Goetz, Beobachtungen zur Grundherrschaftsentwicklung, S. 199.
31 Vgl. Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S. 40; Kuchenbuch, Potestas und Utilitas, S. 142 f. Rösener hebt einerseits die Bedeutung der Villikationsverfassung hervor, was durch seine Quellenanalyse gestützt wird (S. 361 f.), warnt aber davor diese mit der frühmittelalterlichen Grundherrschaft gleichzusetzen und das parallel existierende rentengrundherrschaftliche System zu übersehen. Vgl. hierzu auch Rösener, Bauern, S. 24.
32 Dieter Hägermann, Der Abt als Grundherr. Kloster und Wirtschaft im frühen Mittelalter, in: Friedrich Prinz (Hg.), Herrschaft und Kirche, S. 345-385, hier S. 385.
33 Vgl. Meyer von Knonaus Kommentar zur Ratpert-Ausgabe: Ratpert, Casus Sancti Galli, hg. v. Gerold Meyer von Knonau (MVG; Bd. 13), St. Gallen 1872, S. 1-270; Konrad Beyerle, Grundherrschaft und Hoheitsrechte des Bischofs von Konstanz in Arbon. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Staatsverfassung (Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung; H. 32/33), Frauenfeld 1904.
34 Vgl. Ulrich May, Untersuchungen zur frühmittelalterlichen Siedlungs-, Personen- und Besitzgeschichte anhand der St. Galler Urkunden (Ge ist und Werk der Zeiten; Bd. 46), Bern-Frankfurt a. Main 1976, bes. S. 56-63; Georg Caro, Das ursprüngliche Verhältnis des Klosters St. Gallen zum Bistum Konstanz und das Eigentumsrecht am Boden im Arbongau, in: ders., Beiträge zur älteren deutschen Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte. Gesammelte Aufsätze, Leipzig 1905, S. 26-37; Karl Hans Ganahl, Studien zur Verfassungsgeschichte der Klosterherrschaft St. Gallen. Von den Anfängen bis ins hohe Mittelalter (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins; Bd. 6), Innsbruck 1931, bes. S. 1-24; Traugott Schieß, Die sanktgallische Klostertradition (MVG; Bd. 38), St. Gallen 1932, S. 56-90.
35 Johannes Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen im Überblick vom 7. bis zum 12. Jahrhundert, in: Peter Ochsenbein (Hg.), Das Kloster St. Gallen im Mittelalter. Die kulturelle Blüte vom 8. bis zum 12. Jahrhundert, Darmstadt 1999, S. 11-30, hier S. 15.
36 Vgl. Georg Ludwig von Maurer, Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt, 2. Aufl. Wien 1896; Heinrich Brunner, Nobiles und Gemeinfreie der karo-
6
heit“ 36 , der „Königsfreiheit“ 37 und der „Rodungsfreiheit“ 38 in der neueren Forschung zur Frage nach „Freiheiten“ 39 wurde, so daß es auch die Aktualität des scheinbar paradoxen Ansatzes von Karl Bosl von einer „freien Unfreiheit“ 40 zu diskutieren gilt.
II. St. Gallen und die Verleihung der Immunität
Geht auch die Abtei, die schon allein aufgrund der Größe ihres Konventes im 9. Jahr-hundert zu den bedeutendsten Klöstern nördlich der Alpen zählen sollte 41 , auf die Eremitenzelle des hl. Gallus im 7. Jahrhundert zurück, dessen Leben - obgleich er als historische Person gilt 42 - vielfach dem Reich der Legende angehört, so muß als eigentlicher Gründer Abt Otmar 43 gelten, nicht nur, weil er urkundlich bezeugt ist, sondern weil er - wohl im Jahre 747 - auf Veranlassung von Pippins Bruder Karlmann die Benediktsregel einführte, mit der er den Fortbestand der bestehenden Laienbruderschaft sicherte 44 , ohne daß die
37 Vgl. Theodor Mayer, Königtum und Gemeinfreiheit im frühen Mittelalter, in: ders., Mittelalterliche Studien. Gesammelte Aufsätze, 2. Auflage Sigmaringen 1972, S. 139-163; ders., Die Königsfreien und der Staat des frühen Mittelalters, in: ders. (Hg.), Das Problem der Freiheit in der deutschen und schweizerischen Geschichte. Mainauvorträge 1953 (VuF; Bd. 2), Lindau-Konstanz 1955, S. 7-56; Heinrich Dannenbauer, Die Freien im karolingischen Heer, in: Heinrich Büttner (Hg.), Aus Verfassungs- und und Landesgeschichte. Festschrift zum 70. Geburtstag von Theodor Mayer dargebracht von seinen Freunden und Schülern, Bd. I. Zur allgemeinen und Verfassungsgeschichte, Konstanz 1954, S. 49-64.
38 Vgl. Hans K. Schulze, Rodungsfreiheit und Königsfreiheit. Zu Genesis und Kritik neuerer verfassungsgeschichtlicher Theorien, in: HZ 219 (1974), S. 529-550.
39 Gabriele von Olberg, Aspekte frühmittelalterlicher Freiheitsvorstellungen im Spiegel volkssprachlicher Wörter. Überlegungen zu den Leistungen und Anwendungsmöglichkeiten lexikologischer Forschungen für eine Kulturgeschichte des Mittelalters, in: Johannes Fried (Hg.), Die abendländische Freiheit vom 10. zum 14. Jahrhundert. Der Wirkungszusammenhang von Idee und Wirklichkeit im europäischen Vergleich (VuF; Bd. 39), Sigmaringen 1991, S. 85-105, hier S. 104.
40 Vgl. Karl Bosl, Freiheit und Unfreiheit. Zur Entwicklung der Unterschichten in Deutschland und Frankreich während des Mittelalters, in: ders., Frühformen der Gesellschaft im mittelalterlichen Europa. Ausgewählte Beiträge zu einer Strukturanalyse der mittelalterlichen Welt, München-Wien 1964, S. 180-203. (zuerst publiziert in: VWSG 47 (1957), H. 3, S. 306-332).
41 Rupert Schaab, Mönch in Sankt Gallen. Zur inneren Geschichte eines frühmittelalterlichen Klosters (VuF; Sonderbd. 47), Ostfildern 2003, S. 236.
42 Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen, S. 11 f; Vgl. dazu ders., Irische Einflüsse auf St. Gallen und Alemannien, in: Arno Borst (Hg.), Mönchtum, Episkopat und Adel zur Gründungszeit des Klosters Reichenau (VuF; Bd. 20), Sigmaringen 1974, S. 9 -35, hier S. 17. Duft weist darauf hin, daß Gallus zwar als Ire galt, wofür die Verehrung seines Grabes durch irische Mönche spricht, was aber kein gültiger Beweis für eine irische Herkunft sei.
43 Vgl. Theodor Mayer, Konstanz und St. Gallen in der Frühzeit, in: ders., Mittelalterliche Studien. Gesammelte Aufsätze, 2. unveränd.Nachdr. Sigmaringen 1972, S. 289-324, hier S. 301. Mayer folgerte aus der Herkunft Otmars, daß St. Gallen ursprünglich dem churrätischen Kreis Graf Viktors angehörte, während schon in der Mitte der 720-er Jahre die Entscheidung gefallen war, die Abtei dem Zugriff Viktors zu entziehen und „in den alemannischen, konstanzischen“ Kreis und „in die politischen Berechnungen des fränkischen Hofes“ einbezogen wurde. Dazu jüngst Paul Oberholzer, Vom Eigenkirchenwesen zum Patronatsrecht. Leutkirchen des Klosters St. Gallen im Früh- und Hochmittelalter (St. Galler Kultur und Geschichte; Bd. 33), St. Gallen 2002, S. 43. Vor 759 sei St. Gallen Eigenkloster alamannischer Grundherren gewesen, wofür die Schenkungen aus allen Teilen des alamannischen Herzogtums sprechen. Vgl. Alfons Zettler, St. Gallen als Bischofs- und als Königskloster, in: Alemannisches Jahrbuch 2001/02 (2003), S. 23-38, hier S. 33.
44 Duft, Geschichte des Klosters St. Gallen, S. 15. 45 Büttner, Lorsch und St. Gallen, S. 10.
7
Arbeit zitieren:
Christian Krepold, 2005, Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die catilinarische Verschwörung – wie gefährlich war sie wirklich?
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit, 18 Seiten
Vom animal symbolicum zur Kritik der Kultur - Die Philosophie der symb...
Germanistik - Semiotik, Pragmatik, Semantik
Hausarbeit (Hauptseminar), 28 Seiten
Formen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit, 18 Seiten
Monophysitismus im 6. Jahrhundert - Die Religionspolitik der Kaiser
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 31 Seiten
Die Rolle der Familie in Schillers "Die Räuber"
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Pädagogik - Allgemeine Didaktik, Erziehungsziele, Methoden
Hausarbeit (Hauptseminar), 21 Seiten
Der Bruderzwist im Drama des Sturm und Drang - Johann Anton Leisewitz&...
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Hausarbeit (Hauptseminar), 25 Seiten
Die Rolle des Militärs nach der Redemokratiserung in Argentinien und C...
Politik - Internationale Politik - Region: Mittel- und Südamerika
Zwischenprüfungsarbeit, 32 Seiten
Hagen von Tronege im Nibelungenlied
Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik
Hausarbeit, 19 Seiten
Das Nibelungenlied - Hagen und Siegfried
Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik
Seminararbeit, 16 Seiten
"L'inexplicable Vendée" Gegenrevolutionärer Aufstand und...
Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
Seminararbeit, 22 Seiten
Christian Krepold hat den Text Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter veröffentlicht
Christian Krepold hat einen neuen Text hochgeladen
Buchkultur und Wissensvermittlung in Mittelalter und Früher Neuzeit
Andreas Gardt, Mireille Schnyder, Jürgen Wolf
Askese und Identität in Spätantike, Mittelalter und Früher Neuzeit
Werner Röcke, Julia Weitbrecht
The New St. Gallen Management Model: Basic Categories of an Integrated...
Johannes Ruegg-Sturm, Johannes R. Egg-St Rm
Eine kulinarische Entdeckungsreise durch den Kanton St. Gallen
Christina Hitzfeld, Andreas Schwarz
Planen und Bauen im frühen und hohen Mittelalter nach den Schriftquell...
Günther Binding, Susanne Linscheid-Burdich
Geschichte der Benediktinerinnenabtei St. Walburg in Eichstätt von 103...
Maria Magdalena Zunker
Handwerk, Design, Kunst und Tradition St. Gallen und Umgebung
Christina Hitzfeld, Daniel Schvarcz
SAC Alpine Skitouren Glarus - St.Gallen - Appenzell
Von den Glarner Alpen zum Alps...
Marcel Kraaz, Thomas Wälti
0 Kommentare