Tim Patrik Albrecht Grundlagen und Reform des Sicherheitsrates Seite I
Inhaltsverzeichnis
I. ABBILDUNGSVERZEICHNIS: I
II. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS: I
1. EINLEITUNG 1
2. GRUNDLAGEN DER VEREINTEN NATIONEN 1
2.1. ZIELE DER UN 2
2.2. GRUNDSÄTZE DER UN 2
2.3. MITGLIEDSCHAFT IN DER UN 2
2.4. DIE ORGANE DER UN 3
3. DER SICHERHEITSRAT 3
3.1. AUFGABEN DES SICHERHEITSRATES 3
3.2. MITGLIEDER UND ABSTIMMUNGEN DES SICHERHEITSRATES 5
3.2.1. DAS VETO 5
4. DER ZWEITE GOLFKRIEG UND DER SICHERHEITSRAT 6
5. REFORMBESTREBUNGEN 7
I. Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Nutzung des Veto. 6
II. Abkürzungsverzeichnis:
UN United Nation
SR Sicherheitsrat
SRGO Geschäftsordnung des Sicherheitsrates
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1. Einleitung
Die Bedrohung des Weltfriedens durch regionale Konflikte und internationalen Terrorismus ist eine stete Herausforderung für die Politik des 21. Jahrhunderts. Diese Konflikte mit friedlichen Mitteln zu lösen ist eine der Hauptaufgaben der Weltpolitik. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen der Seminararbeit der UN-Sicherheitsrat dargestellt werden.
Zunächst werden die Grundlagen der Vereinten Nationen und der UN-Charta aufgezeigt, auf dieser Basis folgt eine Darstellung des Sicherheitsrates. Die Entscheidungen im 2. Golfkrieg sollen die Rolle Sicherheitsrates in internationalen Konflikten zeigen. Im abschließenden Teil dieser Arbeit wird ein Ausblick auf mögliche Reformen unternommen.
Hinweis: Sofern nicht anders bezeichnet handelt es sich im Folgenden um Artikel der Charta der Vereinten Nation.
2. Grundlagen der Vereinten Nationen
Der Name „Vereinte Nationen“ geht zurück auf den Amerikanischen Präsidenten Franklin D. Roosevelt. Dieser Begriff wurde erstmals am 1. Januar 1942 benutzt und findet seinen Ausdruck in der „Declaration by United Nations“. Durch sie vereinbaren 26 Nationen Ihre Zusammenarbeit gegen die „Achsenmächte“.
In Folge des Weltkriegs bereiten China, Großbritannien, die UDSSR und die USA die Gründung einer internationalen Organisation vor, deren Ziele die Wahrung und Sicherung des Weltfriedens sein soll. Eine Satzung wird 1944 während der „Dumbarton Oaks Conference“ erarbeitet und stellt die erste „Blaupause für die UN“ 1 dar. Daraus entsteht im Jahre 1945 in San Franzisko die Charta der Vereinten Nationen. Als Gründungstag der UN gilt der 26.06.1945, an diesem Tag unterzeichnen 50 2 Nationen (Art. 3) die Charta. Mit der Ratifizierung durch die Gründungsmitglieder tritt die Charta der Vereinten Nationen am 26.10.1945 in Kraft, seit 1947 gilt dies als „Tag der Vereinten Nationen“.
1 http://www.un.org/aboutun/milestones.htm vom 10.12.04
2 Polen unterschrieb später und wird als 51. Gründungsmitglied betrachtet.
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Weitere historische Eckdaten sind die erste Generalversammlung (10.01.1946), und die erste Sitzung des Sicherheitsrates (17.01.1946).
2.1. Ziele der UN
In der Charta Vereinten Nationen werden verbindliche Ziele postuliert, sie bestimmen stets das Handeln der Mitgliedsstaaten. Ihr Hauptziel ist die Wahrung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit nach Artikel 1 Abs. 1 und 2. In den folgenden Absätzen verpflichtet sich die UN dem Schutz der Menschenrechte, der Gleichberechtigung aller Völker und der Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards in der Welt. Aus diesen Zielen leiten sich unmittelbar die Grundsätze der Vereinten Nationen ab.
2.2. Grundsätze der UN
Das Leitbild der UN wird in Artikel 2 beschrieben, innerhalb dessen Grenzen sich die Arbeit in den Vereinten Nationen vollzieht. Als oberster Grundsatz wird die Gleichberechtigung aller Mitglieder angesehen. Dadurch wird das Gleichgewicht im Staatenbund gesichert und eine internationale Zusammenarbeit erst ermöglicht. Um als Einheit aufzutreten, wird von den angeschlossenen Staaten verlangt loyal zu Entscheidungen zu stehen und diese zu unterstützen.
Aus Artikel 1 Abs. 1 leitet sich der grundsätzliche Verzicht auf die Anwendung von Gewalt und alleinige Einsatz von friedlicher Mittel ab. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen Bedrohung oder Bruch des Friedens, sowie Angriffshandlungen dar. Ungeachtet der Tatsache Mitglied der Vereinten Nationen zu sein, werden die Staaten als Unabhängig betrachtet. Aus diesem Grund verpflichten sich alle Mitglieder zur Nichteinmischung in innerstaatliche Angelegenheiten anderer Staaten.
2.3. Mitgliedschaft in der UN
Ein Mitglied der Vereinten Nationen kann jedes friedliebende Land werden (Artikel 4). Die Staaten verpflichten, sich mit dem Mitgliedsstatus, die Regelungen der Charta zu übernehmen und alle Verpflichtungen die sich mit der Mitgliedschaft ergeben zu übernehmen. Aktuell sind 191 Staaten unter diesen Bestimmungen den Vereinten Nationen beigetreten und sind in verschiedenen Organen und Arbeitsgruppen organisiert.
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2.4. Die Organe der UN
Die UN gliedert sich in 6 Hauptorgane, die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Treuhandrat, der Internationale Gerichtshof und das Sekretariat. In der Generalversammlung sind alle 191 Mitglieder mit maximal fünf Vertretern pro Mitglied vertreten (Art 9). Hier können alle Angelegenheiten der UN und Aufgaben eines der Organe erörtert werden. Gem. Art 10 können die Ergebnisse als Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat gerichtet werden.
3. Der Sicherheitsrat
Um ein schnelles und wirksames Handel gewährleisten zu können ist dem SR gem. Artikel 24 „die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Artikel 24 Abs. 1) übertragen. In Ausübung seiner Aufgaben handelt der Sicherheitsrat im Namen der Mitglieder der UN. Dazu wurden dem Sicherheitsrat besondere Befugnisse eingeräumt, die im Sinne der Ziele der UN, genutzt werden können (Art 24 Abs. 2). Da der Sicherheitsrat für die Mitglieder handelt, ist er verpflichtet der Generalversammlung Jahres- und Sonderbericht vorzulegen. Im Gegensatz zur Generalversammlung sind Beschlüsse des Sicherheitsrates verbindliche Entscheidungen (Art 25). Daraus kann abgeleitet werden, dass der Sicherheitsrat das wichtigste politische Organ der UN ist, seine Beschlüsse nicht bloßen Empfehlungscharakter haben.
3.1. Aufgaben des Sicherheitsrates
Neben der in Artikel 24 Abs. 1 geregelten Hauptaufgabe hat der Sicherheitsrat weitere Aufgaben mit weltpolitischer Bedeutung. Diese Aufgaben sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII der Charta der Vereinten Nationen geregelt.
Er kann Streitigkeiten und Situationen untersuchen lassen um seiner Aufgabe nach Artikel 24 nachkommen zu können (Art. 34). Gem. Artikel 33ff. kann der Sicherheitsrat zur Beilegung von „Streitigkeiten, deren Fortdauern, die Wahrung des Weltfrieden und der internationalen Sicherheit … bedroht“ aktiv werden. „Verhandlung, …, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder … andere friedliche Mittel eigner Wahl“ (Art. 33) können zur Konfliktlösung empfohlen werden. Hier nimmt der Sicherheitsrat die
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Rolle eine objektiven Dritten ein, mit dessen Hilfe ein Streit friedliche beigelegt werden soll. Begrenzt wird diese Aufgabe durch die in Artikel 2 Nr. 7 geregelte Nichteinmischung in innerstaatliche Angelegenheiten.
„Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen“(Art. 40) kann der Sicherheitsrat dazu auffordern einer der vorgenannten Maßnahmen folge zu leisten. Wird der Aufforderung nicht folge geleistet, so stehen dem Sicherheitsrat weitere Maßnamen zur Verfügung. Diese Maßnahmen sind in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen geregelt und werden nur im Ausnahmefall vollzogen.
Nur der Sicherheitsrat kann Beschlüsse fassen, die mit Gewalt durchgesetzt werden sollen, die einzige Ausnahme vom Grundsatz des Gewaltverzichts gem. Artikel 2 Nr. 4. Vorraussetzung ist eine Bedrohung bzw. Bruch des Friedens oder im Falle eine An-griffshandlung nach Artikel 39. Hier hat der Sicherheitsrat einen größeren Spielraum, da die vorgenannten Begriffe in der Charta nicht weiter definiert werden. In Artikel 41 werden zwei Kategorien von Sanktionen genannt, wirtschaftliche Sanktionen und politische Sanktionen. Der Sicherheitsrat kann bspw. die Mitgliedsstaaten der UN auffordern jeglichen diplomatischen Kontakt einzustellen oder mit Hilfe von internationalen Streitkräften ein wirtschaftliches Embargo verhängen. Infolge dessen können die Verkehrsmöglichkeiten in die Streitpartei eingeschränkt werden oder jeglicher grenzüberschreitender Handel unterbrochen werden. Diese Stufe der Intervention des soll den Druck auf die Streitparteien erhöhen und dazu bewegen den Aufforderungen des Sicherheitsrates nachzukommen.
Wenn davon auszugehen ist, dass die vorgenannten friedlichen Mittel nicht ausreichend sind um die Streitpartei zum Einlenken zu bewegen, steht als letzte Alternative der Einsatz von militärischer Gewalt zur Verfügung. Artikel 42 ermöglicht den Einsatz von internationalen Streitkräften um Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Einsätze durchzuführen.
Auch außerhalb von Konflikten ergeben sich Aufgaben für den Sicherheitsrat, um die internationale Sicherheit zu gewährleisten ist der Sicherheitsrat gem. Artikel 26 für die Erarbeitung von Rüstungsreglungen mitverantwortlich. Es soll gesichert werden, „dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird“ Artikel 26.
Innerhalb der UN empfiehlt der Sicherheitsrat der Generalversammlung, nach Aufnahmeantrag, neue UN-Mitglieder (Art. 4 Abs. 2). Er wählt zusammen mit der Generalver- sammlung die Mitglieder des Internationalen Gerichtshofs (Regel 61 SRGO) und
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schlägt den UN-Generalsekretär vor. Zusätzlich kann der Sicherheitsrat gegenüber der Generalversammlung die Empfehlung aussprechen einem Mitglied der UN seine Rechte zeitweilig zu entziehen oder die Mitgliedschaft zu beenden. Damit ist der Sicherheitsrat auch als Prüfungsinstanz gegenüber den Mitgliedern und eventueller Verstöße gegen die Charta zu sehen.
3.2. Mitglieder und Abstimmungen des Sicherheitsrates
Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Sitzen (Art. 23), d.h. 5 ständige Sitze und 10 nichtständige Sitze. Neben diesen hat der UN-Generalsekretär einen weiteren Sitz, ihm steht jedoch kein Stimmrecht zu. Im monatlichen Wechsel bekleidet einer der Staaten den Vorsitz über den Rat, dabei wird eine, auf der alphabetischen (englischsprachigen) Länderbezeichnung seiner Mitglieder basierende, Reihenfolge gebildet. Als ständige Mitglieder im Sicherheitsrat sind die Republik China, Frankreich, Großbritannien, die Russische Föderation 3 und die Vereinigten Staaten vertreten. Die 10 weiteren Mitglieder werden auf zwei Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Bei dieser Wahl wird insbesondere geprüft, wie der Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der UN zu bewerten ist. Ein weiteres Wahlkriterium ist die möglichst repräsentative geographische Verteilung der Sitze im Sicherheitsrat.
Jedes Mitglied des Sicherheitsrates stellt einen Vertreter, so dass auf jeden Sitz eine Stimme entfällt. Beschlüsse benötigen daher die Zustimmung von 9 Mitgliedern und die Stimmen aller ständigen Mitglieder (Art. 27). Ausnahmen bilden hier Abstimmungen über Verfahrenfragen hier wird nur die einfache 9 Stimmen Mehrheit benötigt.
3.2.1. Das Veto
Die ständigen Mitglieder genießen das Privileg eine Abstimmung zu kippen, indem sie ihre Zustimmung verweigern. Man spricht vom Vetorecht der ständigen Mitglieder, auch wenn dieses nicht Bestandteil der Charta ist. Das Veto kann jedoch aus der Regelung des Artikels 27 Abs. 3 abgeleitet werden. Damit sind die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ein exklusiver und privilegierter Zirkel. Aus diesem Grund ergeben sich verschiedene Probleme, bspw. ungleiche Machtverteilung im Sicherheitsrat, Blockadepolitik bei Reformen und bei Entscheidungen die staatliche Interessen betreffen. Als Beispiele für eine solche Blockade kann die Nutzung des
3 Russische Föderation = ehemalige Mitglieder der Sowjetunion
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Vetos durch die USA gegen Beschlüsse betreffend der Situation in Palästina und den besetzten Gebieten gelten.
Ausnahmen vom Vetorecht bilden nur die Konflikte nach Kapitel VI und Artikel 52 Abs. 3. Sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates als Streitpartei eines solchen Konfliktes beteiligt, so müssen sie sich der Stimme enthalten.
Abbildung 1: Nutzung des Veto
4. Der zweite Golfkrieg und der Sicherheitsrat
Unter dem Vorwand das Scheichtum Kuwait würde illegal Ölquellen anzapfen besetzen irakische Truppen am 02.08.1990 Kuwait und annektiert das Territorium. Der Sicherheitsrat reagiert am selben Tag mit der Resolution 660 und verurteilt das Verhalten als Verletzung des internationalen Friedens gem. Artikel 39. Da der Irak der Forderung Kuwait zu verlassen gem. Artikel 40 nicht nachkommt, beschließt der Sicherheitsrat ein Wirtschafts- und Finanzembargo (Art. 41) gegen den Irak um den Druck zu verstärken. Festgehalten in der Resolution 661 vom 06.08.1990 wird der Irak zusätzlich aufgefordert die Souveränität des Staates Kuwait zu respektieren. Mit dem Embargo wird dem Irak jeglicher Außenhandel untersagt, Ausnahmen bilden einzig Medikamente und Lebensmittel.
Obwohl das Embargo beinahe lückenlos ist, drängen die USA auf eine Verstärkung des Drucks. Infolge dessen stellt der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Friedens fest gem. Artikel 39 und beschließt am 25.08.1990 die Durchsetzung des Embargos notfalls unter Einsatz von Gewalt. Der Irak reagiert darauf mit der Annektierung weiterer angrenzender Gebiete. Hier wird deutlich welcher Spielraum bei der Beurteilung eines Konfliktes besteht, da die Zeit für eine Wirksamkeit des Embargos für eine Einschätzung des Er- folgs sehr knapp bemessen ist.
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Im nächsten Schritt entscheidet der Sicherheitsrat (29.10.1990) den UN-Mitgliedern einen Einsatz von militärischer Gewalt zu ermöglichen. Am 27.11.1990 wird dem Irak ein letztes Ultimatum bis zum 15. Januar 1991(Resolution 678) gestellt und den Mitgliedsstaaten wird gewährt bei Verstreichen der Frist militärische Gewalt auszuüben. Die USA verlegen größere Truppenverbände nach Saudi-Arabien für den Fall, dass das Ultimatum ergebnislos verstreicht. Saudi Arabien, Großbritannien, Frankreich, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Bahrain, Katar, Oman, Syrien und Ägypten folgen diesem Beispiel. Der Sicherheitsrat verzichtet damit auf die Aufsicht und Kontrolle der Aktionen gem. Artikel 43ff. und überlässt den USA die Führung der Streitkräfte. Als am 15.01.1991 das Ultimatum ohne Reaktion aus dem Irak verstreicht, gewähren die USA einen 24h-Aufschub. Daraufhin beginnt am 17.01.1991 die Operation „Wüstensturm“. Die Kriegshandlungen gehen bis zum 28.03.1991 weiter, dann lenkt der Irak ein und erkennt alle 12 UN-Resolutionen an.
Am 02.03.1991 (Art. 33) wird durch den Sicherheitsrat die Resolution 686 verabschiedet, sie regelt die Bedingungen des Waffenstillstandes, die Entwaffnung des Iraks und Reparationszahlungen. Die Resolution 687 vom 03.04.1991 regelt die Vernichtung jeglicher Massenvernichtungswaffen, wirtschaftliche Sanktionen und die zukünftige Überwachung des Irak durch eine UN-Spezialkommission (UNOSCOM).
5. Reformbestrebungen
Die letzte Erweiterung des Sicherheitsrates liegt nunmehr 37 Jahre zurück, im Jahre 1963 wurde er zuletzt von 11 auf 15 Mitglieder erweitert. Zu dieser Zeit bestanden die Vereinten Nationen aus 113 Mitgliedern, heute sind es 191 Mitglieder. Die Zahl der Sitze im Sicherheitsrat ist somit im Sinne der repräsentativen Verteilung unterbesetzt. Ein weiteres Problem stellen die ständigen Mitglieder und ihr Vetorecht dar, da dieses Privileg auf die Machtverhältnisse des zweiten Weltkriegs zurückgeht. Die heutige weltpolitische Realität bleibt unberücksichtigt, auch die gewachsene Bedeutung der Dritten Welt spielt keine Rolle. Der Sicherheitsrat ist daher in seiner augenblicklichen Besetzung ein exklusiver und überprivilegierter Zirkel, der kaum dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitglieder der UN (Art 2 Nr.1) Rechnung trägt. Ein Konsens besteht zwischen beinahe allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, der Sicherheitsrat ist reformbedürftig. Seit 1993 wird über eine solche Reform beraten, im Laufe der Zeit wurden verschiedene Vorschläge aufgeworfen. Zu nennen ist hier bei-
Arbeit zitieren:
Tim Patrik Albrecht, 2005, Der UN-Sicherheitsrat - Grundlagen und Reform, München, GRIN Verlag GmbH
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