Mit den steigenden Ansprüchen der Kunden werden Hersteller gezwungen, ihre
Produkte in immer kürzen Zeitabständen zu entwickeln, zu testen, zu produzieren
und in den Markt einzubringen. Parallel dazu erwarten die Käufer breite Anwendungsmöglichkeiten und hohe Sicherheit im Umgang mit denen von ihnen gekauften Erzeugnissen.
Dieser Zielkonflikt – größere Sicherheit bei geringerer Entwicklungszeit – findet
seine rechtliche Relevanz in der Produkt- bzw. Produzentenhaftung wieder. Die
damit verbundenen möglichen finanziellen und immateriellen Schäden, wie z.B.
Image- und Vertrauensverlust, dürfen von den Herstellern nicht ignoriert werden
und sollten verbeugend durch entsprechende Maßnahmen, beginnend bei der
Entwicklung über die Produktion bis zum Vertrieb, vermieden werden.
Diese Seminararbeit beschreibt, basierend auf dem deutschen Recht, zum einen
die Grundlagen der Produkt- bzw. Produzentenhaftung und zum anderen ihre
Auswirkungen. Abschließend werden Hinweise zur Absicherung gegen Ansprüche
aus diesem geltenden Recht angeführt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen
1. Einleitung
2. Haftung aus BGB
2.1 Allgemein
2.2 Kaufvertrag
2.2.1 Anspruchsgrundlage
2.2.2 Rechtsfolgen
2.2.3 Haftungsausschluss
2.2.4 Verjährung
2.3 Garantie
2.3.1 Anspruchsgrundlage
2.3.2 Rechtsfolgen
2.3.3 Haftungsausschluss
2.3.4 Verjährung
2.4. Deliktische Haftung
2.4.1 Anspruchsgrundlage
2.4.2 Rechtsfolgen
2.4.3 Haftungsausschluss
2.4.4 Verjährung
3. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
3.1 Grundlage
3.2 Anspruchsgrundlage
3.3 Haftungsausschluss
3.4 Rechtsfolgen
3.5 Verjährung
4. Absicherungsmaßnahmen gegen Produkthaftung
4.1 Allgemein
4.2 Qualität
4.3 Absicherung gegenüber den Zulieferern
4.4 Betriebshaftpflichtversicherung
4.5 Rückstellungen
5. Resümee
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Mit den steigenden Ansprüchen der Kunden werden Hersteller gezwungen, ihre Produkte in immer kürzen Zeitabständen zu entwickeln, zu testen, zu produzieren und in den Markt einzubringen. Parallel dazu erwarten die Käufer breite Anwendungsmöglichkeiten und hohe Sicherheit im Umgang mit denen von ihnen gekauften Erzeugnissen.
Dieser Zielkonflikt – größere Sicherheit bei geringerer Entwicklungszeit – findet seine rechtliche Relevanz in der Produkt- bzw. Produzentenhaftung wieder. Die damit verbundenen möglichen finanziellen und immateriellen Schäden, wie z.B. Image- und Vertrauensverlust, dürfen von den Herstellern nicht ignoriert werden und sollten verbeugend durch entsprechende Maßnahmen, beginnend bei der Entwicklung über die Produktion bis zum Vertrieb, vermieden werden.
Diese Seminararbeit beschreibt, basierend auf dem deutschen Recht, zum einen die Grundlagen der Produkt- bzw. Produzentenhaftung und zum anderen ihre Auswirkungen. Abschließend werden Hinweise zur Absicherung gegen Ansprüche aus diesem geltenden Recht angeführt.
2. Haftung aus BGB
2.1 Allgemein
Die mit fast 100 Jahren[1] älteste Grundlage für die Verantwortung eines Herstellers gegenüber den Käufern seiner Erzeugnisse stellt das Bürgerliche Gesetzbuch dar.
Das BGB bildet zwei Bereiche aus, in denen die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt begründet liegen kann. Ein Teil der Rechtssprechungen basiert auf dem Vertragsrecht während der andere seinen Ursprung im Deliktsrecht findet.[2]
2.2 Kaufvertrag
2.2.1 Anspruchsgrundlage
Der oft fehlende direkte Vertragsabschluß zwischen Endkunde und Hersteller erschwert die Begründung eines Anspruches aus dem Vertragsrecht im Rahmen der Produkthaftung.[3] Beim Kaufvertrag hat der Endkunde nur in wenigen Fällen einen direkten Anspruch dem Hersteller des Produktes gegenüber, da er beim Erwerb meist einen Vertrag mit einem Vertriebsmittler (z.B. Groß- oder Einzelhändler) schließt. Die folgenden Ausführungen betreffen somit häufig die Beziehung Verkäufer – Endverbraucher.
Die §§433 - 435 BGB n.F. besagen, dass verkaufte Sachen zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei sein müssen, d.h. sie erfüllen die vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit.
Ist dies nicht der Fall, unterscheidet die Rechtssprechung im §437 BGB n.F. die Haftungsmöglichkeiten zum einen in Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und zum anderen in Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Erstgenannte Rechtsfolgen ergeben sich aus sog. „schlichten“ Fehlern.[4] Sie sind meist durch Nachbesserung behebbar oder lassen sich durch Austausch der Sache beseitigen. Anwendung finden sie bei Schäden, die sich hauptsächlich auf die Sache selbst beziehen.
Schwerwiegender hingegen ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder arglistiger Täuschung aus den §§280 – 282 BGB n.F.. Hierbei fehlen der gelieferten Sache zugesicherte Eigenschaften. Seit einigen Jahren weist der BGH mit seinen Urteilen darauf hin, dass grundlegende Spezifikationen auch durch stillschweigende Zustimmung oder schlüssiges Verhalten des Herstellers vorausgesetzt werden können. Seit der Schuldrechtsreform können auch Aussagen in der Produktwerbung als verbindlich angesehen werden.[5] Der zurückgezogene Werbespot des Automobilherstellers Audi kann hier als Paradebeispiel angeführt werden.[6] Die Rechtssprechung interpretiert die §§434, 443, 280 – 282 BGB n.F. aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung des Gewährleistungsgeber so, dass er für alle Konsequenzen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verantwortlich ist.[7]
2.2.2 Rechtsfolgen
Basierend auf dem §437 muss der Schuldner dem Gläubiger die fehlende oder mangelhafte Ware ersetzen oder sie zumindest in den vertraglich vereinbarten Zustand versetzen. Zudem kann sich für ihn der Verkaufpreis mindern oder der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche dabei entstehenden Aufwendungen, z.B. Transportkosten, Wegegelder, etc. hat der Schuldner zu tragen.
Verletzt er seine Zusage bezüglich einer bestimmten Eigenschaft gegenüber dem Käufer und diesem entsteht daraus ein weiterer Schaden, so kann er dafür haftbar gemacht werden. Der Hersteller hat neben den Personen- und Sachschäden auch die Vermögensschäden zu ersetzen. Dabei ist der Umfang wesentlich weiter gefasst als bei der später noch aufgeführten Garantie oder der deliktischen Produkthaftung, denn der Schuldner muss die entfernten Mangelfolgen, die keine direkte Verbindung zum Produktmangel haben, erstatten. Beispielsweise reicht das fahrlässige Verwenden eine unzureichende Isolierung, um für die daraus resultierenden Brandschäden zu haften.[8] Der Hersteller haftet im Falle einer zugesicherten Eigenschaft verschuldensunabhängig, d.h. er muss die Haftung auch dann übernehmen, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat oder es sich bei dem Verfahrensgegenstand um ein fehlerhaftes Einzelstück handelt.[9]
2.2.3 Haftungsausschluss
Grundsätzlich können die Vertragspartner die Haftungsausschlüsse per Vertrag selbst festlegen.
Die Ausnahme bildet jedoch die gesetzlich festgelegte und unabdingbare zweijährige Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf[10]. Sie ist genau wie die Beweislastumkehr des §476 BGB n.F. zwingendes Recht.
Hat der Hersteller in der Werbung oder dem Verkaufsgespräch eine Eigenschaft zugesichert, kann er sie per Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls nicht ausschließen.[11]
2.2.4 Verjährung
Die Ansprüche des Käufers verjähren nach zwei Jahren bei beweglichen Sachen oder Grundstücken. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, erhöht sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre.[12]
Die Frist für Bauwerke und Produkte die im Bauwerk verarbeitet wurden, beträgt fünf Jahre.
Ist eine Ware mit einem dinglichen Recht, z.B. Eigentum, behaftet, ergibt sich Verjährung 30 Jahre.
2.3 Garantie
2.3.1 Anspruchsgrundlage
Zusätzlich zum Kaufvertrag haben die Parteien die Möglichkeit, einen unabhängig zu betrachtenden Garantievertrag zu schließen. Dabei sind die Bestimmungen des §477 BGB n.F. zu beachten. Im Unterschied zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag sichert der Schuldner explizit Eigenschaften seines Produktes dem Vertragspartner zu und kann bei Nichterfüllung nach §443 Abs. 1 BGB n.F. haftbar gemacht werden.[13] Diese Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie äußert sich bspw. darin, dass einem Produkt eine zeitlich festgelegte Nutzbarkeit zugesichert wird. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Sachmangel auf, so erhält der Käufer Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber. Dies kann eine andere Person als der Verkäufer der Ware sein. Daraus ergibt sich z.B. die Konstellation, dass der Endverbraucher und der Kunde trotz eines Vertriebsmittlers eine direkte Vertragsbindung eingehen.
2.3.2 Rechtsfolgen
Die Vertragspartner können die Pflichten aus dem Garantievertrag selbst festlegen. Verletzt das Produkt eine der Eigenschaften, ist der Schuldner dem Käufer zur im Vertrag bestimmten Leistung verpflichtet. Im Gegenzug muss der Garantienehmer die Vereinbarungen einhalten, um den Garantieanspruch nicht zu verlieren. So verliert bspw. der Käufer eines Neuwagens seinen Anspruch, wenn er die vorgeschriebenen Wartungen nicht beim Vertragshändler durchführen lässt.
Je nach Umfang des Garantieversprechens kann sich aus der deutlichen Zusicherung ebenfalls eine Haftung für Folgeschäden ergeben, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich der Hersteller sämtlicher Konsequenzen der Eigenschaft seines Produktes bewusst ist.
2.3.3 Haftungsausschluss
Haben sich die Vertragspartner per Vertrag auf die Garantiebedingungen geeinigt, kann der Garantiegeber diese nicht durch eine andere Vereinbarung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.
2.3.4 Verjährung
Die Dauer des Zeitraums, in dem Garantie gewährt wird, kann von den Vertragspartnern festgelegt werden. Tritt ein Mangel innerhalb dieser Zeit ein, hat der Garantienehmer einen Anspruch von drei Jahren auf Garantieleistung.[14]
2.4. Deliktische Haftung
2.4.1 Anspruchsgrundlage
Der zweite Bereich der Haftungsgrundlage bei Produktmängeln und den daraus möglichen Folgeschäden bildet der §823 BGB. Nach Abs. 1 haftet derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstige Rechtsgüter verletzt, dem Geschädigten mit Schadensersatz.[15] Nachteilig für den Anspruchsberechtigten ist die fehlende Berücksichtigung des Vermögens. Es ist kein geschütztes Rechtsgut und kann im Falle einer Schädigung nur auf dem vertragsrechtlichen Wege geltend gemacht werden.[16] Es muss zwischen dem Hersteller und dem Anspruchsinhaber im Gegensatz zur vertragsrechtlichen Betrachtung kein Vertragsverhältnis bestehen.
[...]
[1] vgl. Pottschmidt / Rohr, Privatrecht für den Kaufmann, S. 317
[2] vgl. Koch, Produkthaftung, S. 25
[3] vgl. Koch, Produkthaftung, S. 25
[4] vgl. Koch, a.a.O. S. 26
[5] siehe §434 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.
[6] In dem Werbespot lies die Audi AG per Trick einen allradgetriebenen Pkw eine Skisprungschanze hinauffahren. Da dies nicht den Fähigkeiten des Fahrzeugs entsprach, wurde der Spot zurückgezogen.
[7] vgl. Koch, Produkthaftung, S. 28ff
[8] vgl. Bauer / Hinsch, Produkthaftung, S. 41
[9] vgl. URL http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/produkthaftung/
[10] ist der Kauf eines Gutes durch eine private Person von einem Unternehmen (Einzelhandel, Kauf vom Hersteller)
[11] vgl. Bauer / Hinsch, Produkthaftung, S. 35
[12] siehe §195 BGB n.F.
[13] vgl. URL http://www.geocities.com/jurskrip/produkthaftung.html
[14] vgl. Koch, Produkthaftung, S. 37
[15] siehe §823 BGB n.F.
[16] vgl. Bauer / Hinsch, Produkthaftung, S. 44
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