I
INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS I
1. Einleitung. 1
2. Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 3
2.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG - Die Einheitsbewertung. 3
2.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 4
2.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens 6
2.1.2.1 Unbebaute Grundstücke 6
2.1.2.2 Bebaute Grundstücke 7
2.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke 10
2.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens 11
2.1.5 Die Bewertung des sonstigen Vermögens 11
2.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG. 12
3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 13
3.1 Die Bedeutung des Art. 3 GG für die Bewertung von Grundbesitz. 13
3.2 Die Bedeutung des Art. 3 GG für die Regelung des Betriebsvermögens 15
3.3 Die Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG 17
3.4 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 18
4. Die durch das JStG 1997 reformierte Wertermittlung seit 01.01.1996. 18
4.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG - Die Bedarfsbewertung. 18
4.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 19
4.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens 21
4.1.2.1 Unbebaute Grundstücke 21
4.1.2.2 Bebaute Grundstücke 22
4.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke 24
4.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens 25
4.1.5 Die Bewertung des sonstigen Vermögens 26
4.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG. 26
4.3 Die Begünstigungen gem §13a ErbStG 26
II
5. Die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Wertermittlung 28
5.1 Die Wertermittlung nach §12 Abs.2 und 3 ErbStG versus Art. 3 GG 28
5.2 Die Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit. 30
5.3 Die Vermeidung der Betriebsgefährdung 32
5.4 Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs 32
5.4.1 Die Bedenken bezüglich der Grundbesitzbewertung. 33
5.4.2 Die Bedenken bezüglich des Betriebsvermögens 34
6. Der Gesetzentwurf Schleswig-Holsteins zur Reform der Erbschaftsbesteuerung.37
6.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG. 38
6.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 38
6.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens 39
6.1.2.1 Unbebaute Grundstücke 39
6.1.2.2 Bebaute Grundstücke 39
6.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke 43
6.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens 44
6.1.5 Die Bewertung sonstigen Vermögens. 45
6.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG. 45
6.3 Die Begünstigungen gem. §13a ErbStG 46
7. Die Verfassungsmäßigkeit auf erneutem Prüfstand 47
7.1 Die Änderungen im neuen Gesetzesentwurf. 47
7.2 Die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Wertermittlungen 48
7.3 Die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des Betriebsvermögens 50
8. Das Ende der bestehenden Divergenzen 51
LITERATURVERZEICHNIS 52
B ücher 52
Zeitschriften 54
Beschl üsse 55
Drucksachen. 56
Gesetzesfassungen 56
a.A. anderer Ansicht
a.F. alte Fassung
Abs. Absatz
akt.F. aktuelle Fassung
Alt. Alternative
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BauGB Baugesetzbuch
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BewG Bewertungsgesetz
BewR Bewertungsrecht
BewRGr Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens
BewRL Bewertungsrichtlinien
BFH Bundesfinanzhof
BGBl Bundesgesetzblatt
BT Bundestag
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht
CDU Christlich Demokratische Union
CSU Christlich Soziale Union
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
Ders. derselbige
d.h. das heißt
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
Drs. Drucksache
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuerzeitschrift (Zeitschrift)
DSWR Datenverarbeitung, Steuer, Wirtschaft, Recht (Zeitschrift)
ErbBewG Erbschaftsteuerbewertungsgesetz
ErbStG Erbschaftsteuergesetz
ErbStRefG Gesetz zur Reform der Erbschaftsbesteuerung/Gesetzesentwurf
EStG Einkommensteuergesetz
evtl. eventuell
FDP Freie Demokratische Partei
IV
Institut „Finanzen und Steuern“
i.H.v. in Höhe von
INF Informationen über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
i.S. im Sinne
i.V.m. in Verbindung mit
IdF in der Fassung
JStG Jahressteuergesetz
LT Landtag
Nr. Nummer
Rdnr. Randnummer
RdW Recht der Wirtschaft
S. Seite
Schlw.Hol. Schleswig-Holstein
SchSt Schenkungsteuer
SchStG Schenkungsteuergesetz
sog. sogenannte, -r, -s
SteuerStud Steuer & Studium (Zeitschrift)
StR Steuerrecht
u.a. unter anderem
überarb. überarbeitete
v.H. von Hundert
VSt Vermögensteuer
z.B. zum Beispiel
ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Zeitschrift)
z.F. zukünftige Fassung
Einleitung 1
1. Einleitung
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt - wenn auch meist als Randgebiet verkannteine nicht zu verachtende Komponente dar. So wird die Nachkriegs- und Wirtschafts-wundergeneration, die nicht nur gearbeitet, sondern auch gespart hat, bei ihrem Tode eine nicht unbeträchtliche Summe an Vermögen ihren Erben hinterlassen. „In diesem Jahrzehnt werden ca. 2 Billionen Euro von einer Generation an die nächste vererbt. […] Knapp vierzig Prozent der Haushalte hinterlassen Summen von 25 000 bis 150 000 Euro. […] Sieben Prozent der Haushalte vererben mehr als 150 000 Euro. Etwa die Hälfte des Erbes besteht in der Regel aus Häusern, Wohnungen und Grundstücken.“ 1 Grund genug, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, in Bezug auf die Wertermittlung, näher zu durchleuchten. Wiederholt werden Fragen aufgeworfen, ob und inwieweit einzelne Erbschaftsteuer-vorschriften die Grenzen der Verfassungswidrigkeit überschritten haben. Gegenstand der Arbeit sollen dabei konkret die §§12 und 13 bzw. 13a ErbStG sowie die im Zusammenhang damit einschlägigen Paragraphen des Bewertungsgesetzes sein. Andere Kritikansätze neben der Verfassungswidrigkeit sollen dagegen nicht Grundlage der Arbeit sein. Ausgangspunkt für die Betrachtungen wird dabei der Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 und die zu diesem Zeitpunkt geltende Wertermittlung sein.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei große Abschnitte. Der erste, Kapitel 2 und 3, befasst sich mit der bis Ende 1995 maßgebenden Wertermittlung und den, durch den BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 herausgearbeiteten, verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch zum Handeln gezwungen, verabschiedete der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 1997. Daher wird im zweiten Abschnitt, Kapitel 4 und 5, die mit diesem Gesetz einhergehende aktuelle Wertermittlung erläutert und sodann untersucht, ob die verfassungswidrigen Feststellungen seitens des BVerfG ausgeräumt wurden. Ferner wird in diesem Abschnitt auf diverse Beschlüsse des BFH eingegangen, in denen dieser erneut verfassungsrechtliche Zweifel an der durch das JStG 1997 normierten Wertermittlung äußert .
1 Drs. 15/933, Nied.sächs. LT, Gerechte Steuerbelastung, S.1, Begründung,
Einleitung 2
Durch die Beschlüsse des BFH einerseits bzw. durch die i.R.d. Wertermittlung anstehenden Neubewertungen 2006 andererseits, ist der Gesetzgeber erneut zum Handeln gezwungen. So wird letztlich im dritten Abschnitt, Kapitel 6 und 7, die zukünftige Wertermittlung beschrieben und analysiert, die auf einem aktuellen Gesetzesentwurf Schleswig-Holsteins zur Reform der Erbschaftsbesteuerung basiert.
Aufgrund des limitierten Rahmens kann hier nur auf wesentliche Punkte eingegangen werden. Keine nähere Berücksichtigung finden, weil im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit unrelevant, daher die §§10 und 11 ErbStG. Auch auf die Wertermittlung bzgl. des Erbbaurechts, bzgl. der Gebäude auf fremdem Grund und Boden bzw. der Gebäude im Zustand der Bebauung wird nicht näher eingegangen. Gleichfalls nicht erörtert wird die Problematik der Bewertung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenstände in den neuen Bundesländern. Außer Acht gelassen werden auch Kriterien in Bezug auf den Grundbesitz, die sich aufgrund besonderer baulicher Ausgestaltungen oder aufgrund spezieller landwirtschaftlicher Nutzungen ergeben. Anzumerken ist ferner, dass Änderungen, wie sie durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 bzw. durch das Steueränderungsgesetz 2001 entstanden, im Hinblick auf die Wertermittlung und die damit zusammenhängende Verfassungsmäßigkeit unerheblich sind und demzufolge einbezogen wurden. Hingegen werden die Anpassungen an den Euro - normiert durch das Euroglättungsgesetz 2000 - ab Kapitel 4 mit eingearbeitet, um spätere Vergleiche mit dem Gesetzesentwurf Schleswig-Holsteins zu erleichtern. Die nun folgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, am Ende der Arbeit Ausblicke über die Verfassungsmäßigkeit der Wertermittlung im neusten Gesetzesentwurf Schleswig- Holsteins zu ermöglichen.
Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 3
2. Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995
2.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG - Die Einheitsbewertung
Die Bewertung der einzelnen Grundbesitzarten, dazu gehören die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke (vgl. §19 BewG), erfolgte bis Ende 1995 durch die sog. Einheitsbewertung. Normiert ist die Einheitsbewertung in §12 Abs.2 ErbStG a.F.. Sie verdankt ihren Namen den Einheitswerten, die die Grundlage dieser Bewertungsmethode bilden.
„Bei dem Einheitswert handelt es sich um einen besonderen für die aufgeführten Wirtschaftsgüter ermittelten Wert.“ 2 Basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 wurden in den alten Bundesländern die Einheitswerte für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes einheitlich und flächendeckend festgelegt. Eine wirtschaftliche Einheit ist gem. §2 BewG a.F. einzeln zu bewerten und kann ein einzelnes, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut wie z.B. ein Grundstück oder eine Mehrheit von Wirtschaftsgütern wie z.B. einen Gewerbebetrieb umfassen. 3
„Bei der Feststellung der Einheitswerte unterscheidet man die Hauptfeststellung [§21 BewG a.F.], die auf einen gesetzlich festgelegten Zeitpunkt erfolgt, von der Nachfeststellung [§23 BewG a.F.], die beim Entstehen neuer wirtschaftlicher Einheiten nach der letzten Hauptfeststellung erforderlich wird, und von der Wertfortschreibung [§22 BewG a.F.], die der Änderung tatsächlicher Verhältnisse […] des Objekts durch eine Anpassung des Einheitswertes Rechnung zu tragen versucht.“ 4 Dennoch muss festgehalten werden, dass, trotz der Instrumente der Nachfeststellung und der Wertfortschreibung, die Basis für die Wertermittlung die Werte zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung bilden, welche letztlich zum 01.01.1964 festgestellt wurden.
Zur Verdeutlichung, welchen Einfluss die Einheitswerte auf die Wertermittlung bis 1995 hatten, und um anschließend besser vergleichen zu können, soll nachfolgend die Bewertung der einzelnen Grundbesitzarten detailliert dargestellt werden.
2 Petzoldt, R.: Erb- und SchStG, Kommentar, 2.Aufl. 1986, S.442 Rdnr.171
3 Vgl. Horschitz; Gross; Schnur: Bewertung und VSt, 12.Aufl. 1994, S. 15 Punkt 2.2
4 Meincke, J. P.: Kommentar, 10.Aufl. 1994, S.423 Rdnr.112
Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 4
2.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zur Land- und Forstwirtschaft zählen neben den reinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch „die Weinbaubetriebe, die Gärtnereibetriebe und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe“ 5 , die in §62 BewG a.F. beispielhaft aufgeführt sind, wie die Binnenfischerei, die Imkerei oder die Wanderschäferei. Für alle wird der Einheitswert festgestellt, der sich aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert zusammensetzt. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beinhaltet gem. §33 Abs.1 BewG a.F. alle Wirtschaftsgüter, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Wirtschaftswert umfasst dabei die Werte folgender Wirtschaftsgüter: des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude, der stehenden Betriebsmittel, der zur Fortführung des Betriebes erforderlichen umlaufenden Betriebsmittel 6 und der Gebäude, die von den Arbeitskräften und deren Familienangehörigen bewohnt werden. 7 Somit wird als Besonderheit beim land-und forstwirtschaftlichen Vermögen der Einheitswert nicht nur rein für Grundvermögen ermittelt, sondern dieser umfasst durch den Wirtschaftswert auch Werte anderer Vermögensgegenstände. 8
Der Wohnungswert stellt hingegen den Wert des Wohnteils für den Betriebsinhaber dar. 9 Dieser umfasst nur Gebäude oder Gebäudeteile, die vom Betriebsinhaber und Angehörigen aus dessen Haushalt bewohnt werden.
Beide Werte, also Wirtschafts- und Wohnungswert, werden getrennt nach verschiedenen Bewertungsmethoden ermittelt. Maßgeblich für den Wirtschaftswert sind die in den §§36-46 BewG a.F. beschriebenen Methoden zur Bewertung, dagegen ist die Bewertung für den Wohnungswert in §47 BewG a.F. geregelt.
Der Bewertung des Wirtschaftswertes ist nach §36 Abs.1 BewG a.F. der Ertragswert zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist gem. Abs.2 von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Unter dieser ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag zu verstehen. 10
5 Christoffel; Weinmann: Erbschaft-Schenkung-Besteuerung, 2. überarb. Aufl., S.111 Rdnr.181
6 Vgl. Christoffel; Weinmann: Erbschaft-Schenkung-Besteuerung, 2. überarb. Aufl., S.111 Rdnr.181
7 Vgl. Haar; Wittenmayer: BewR und VSt, 4.Aufl. 1994, S.159, Rdnr.182
8 Vgl. Petzoldt, R.: Erb- und SchStG, Kommentar, 2.Aufl. 1986, S.447 Rdnr.192
9 Vgl. Christoffel; Weinmann: Erbschaft-Schenkung-Besteuerung, 2. überarb. Aufl., S.111 Rdnr.181
10 Vgl. Haar; Wittenmayer: BewR und VSt, 4.Aufl. 1994, S.169, Rdnr.198
Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 5
„Der Ertragswert [genauer die Ertragsfähigkeit] wird durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt (§§37ff BewG a.F.). Es werden besonders ausgewählte Betriebe oder Betriebsteile (= Hauptbewertungsstützpunkte, [...]) nach dem Ertragswertverfahren bewertet, und es werden dann sog. Vergleichszahlen ermittelt. Die Vergleichzahlen der übrigen Betriebe werden durch Vergleich mit den Vergleichzahlen der Bewertungsstützpunkte ermittelt. Die Vergleichszahlen werden nach einem jeweils durch Gesetz bestimmten Schlüssel in Ertragswerte umgerechnet.“ 11 Diese Schlüssel finden sich für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung in §40 BewG a.F.. Abweichend von diesem vergleichenden Verfahren kann die Ertragsfähigkeit auch durch das sog. Einzelertragswertverfahren ermittelt werden. Zwingend vorgeschrieben ist dieses Verfahren für die Nebenbetriebe (§42 Abs.2 BewG a.F.) und für das Abbauland (§43 Abs.2 BewG a.F.), aber auch für die Fälle, bei denen ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann, z.B. „[weil] die Anzahl der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten zu gering [ist] oder wenn es sich um Betriebe handelt, deren Wirtschaftstruktur von der sonst üblichen stark abweicht.“ 12
Beim Einzelertragswertverfahren ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzungen unmittelbar zu ermitteln. Um eine Anpassung an die Vergleichswerte des vergleichenden Verfahrens zu gewährleisten, sind die so ermittelten Einzelertragswerte allerdings zu halbieren. 13
Das Geringstland, gem. §44 Abs.1 BewG a.F. Betriebsflächen mit geringster Ertragsfähigkeit, wurde bis Ende 1995 mit DM 50 pro Hektar bewertet, während das Unland, gem. §45 Abs.1 BewG a.F. ertragslose Flächen, gar nicht in die Bewertung einfloss. Der Wohnungswert wird gem. §47 BewG a.F. nach denselben Vorschriften der §§71,78 bis 82 und 91 BewG a.F. ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Mietwohngrundstücken im Ertragswertverfahren gelten. Genaueres dazu im Kapitel zur Bewertung der bebauten Grundstücke (Punkt 2.1.2.2). Anders als bei den bebauten Grundstücken des Grundvermögens ist gem. §47 Satz 3 BewG a.F. der Grundstückswert nach §78 Satz 2 BewG a.F. jedoch um 15% zu kürzen.
11 Tipke; Lang: Steuerrecht, 15.überarb. Aufl., S.495 Rdnr.26
12 Vgl. Haar; Wittenmayer: BewR und VSt, 4.Aufl. 1994, S.178, Rdnr.208 i.V.m Abschnitt 1.18 Abs.1
BewRL
13 Vgl. Haar; Wittenmayer: BewR und VSt, 4.Aufl. 1994, S.178, Rdnr.208 i.V.m. Abschnitt 1.18 Abs.2
BewRL
Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 6
Zusammengefasst bilden also die im Vergleichsverfahren ermittelten Ertragswerte, die Einzelertragswerte und der feste Wert für das Geringstland den Wirtschaftswert gem. §46 BewG a.F.. Zusammen mit dem Wohnungswert gem. §47 BewG a.F. ergibt sich der Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
2.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens
Wie oben erläutert, gehörten auch die Grundstücke zu den wirtschaftlichen Einheiten, für die Einheitswerte ermittelt wurden. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet dabei ein Grundstück gem. §70 Abs.1 BewG a.F. 14 . Dabei kann ein Grundstück entweder unbebaut, bebaut, sich im Zustand der Bebauung befinden oder mit einem Erbbaurecht belastet sein. Auch ein Gebäude auf fremden Grund und Boden stellt gem. §70 Abs.3 BewG a.F. ein Grundstück dar.
2.1.2.1 Unbebaute Grundstücke
Gem. der Legaldefinition in §72 BewG a.F. handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wenn sich auf diesem keine benutzbaren, also bezugsfertigen, Gebäude befinden oder Gebäude, die im Verhältnis zum Grund und Boden von untergeordneter Bedeutung sind. Ein Grundstück mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden ist ebenso ein unbebautes Grundstück.
Mangels gesetzlichem Verweis auf die besonderen Bewertungsvorschriften wird ein unbebautes Grundstück mit dem gemeinen Wert gem. §9 BewG a.F. bewertet. Hierbei wird der Preis angesetzt, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks unter Berücksichtigung aller Umstände, so z.B. Größe, Bodenbeschaffenheit, Grunddienstbarkeiten, aber unabhängig von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen zu erzielen wäre. Um der Einheitsbewertung gerecht zu werden, müssen dabei zur Ermittlung der Veräußerungspreise die Wertverhältnisse von 1964 zugrunde gelegt werden. 15
„Die Feststellung, welcher Kaufpreis bei der Veräußerung eines erst später parzellierten Grundstücks im Jahre 1964 hätte erzielt werden können, ist heute nur im Wege einer Schätzung möglich. Praktisch geschieht dies auf Grund von Bodenrichtwertkarten, die vom
14 Vgl. Petzoldt, R.: Erb- und SchStG, Kommentar, 2.Aufl. 1986, S.444 Rdnr.177-179
15 Vgl. Simon; Cors; Troll: Grundstückswertermittlung, 3.Aufl. 1993, S.770
Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 7
Finanzamt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Hauptfeststellung zum 01.01.1964 erstellt worden sind.“ 16 Die Bodenrichtwertkarten enthalten Bodenrichtwerte, d.h. Durchschnittswerte, die aus unmittelbaren Vergleichen von Kaufpreisen resultieren und die individuellen Verhältnisse des zu bewertenden Grundstücks noch nicht enthalten. „Auf der Grundlage dieser sog. Bodenrichtwerte wird der Bodenwert für das einzelne unbebaute Grundstück entsprechend seinen individuellen Gegebenheiten ermittelt.“ 17 Der Bodenwert ist somit der typisierte Bodenrichtwert wertmindernd oder werterhöhend korrigiert um individuelle Merkmale wie Größe, Lage oder Nutzungsbeschränkungen des unbebauten Grundstücks. 18
Der Einheitswert des unbebauten Grundstücks ist folglich der individuelle gemeine Wert auf der Basis der “ent-typisierten“ Bodenrichtwerte von 1964. Um den Einheitswert an die aktuellen Wertverhältnisse anzupassen, muss er gem. §121a BewG a.F., im Gegensatz zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, um einen Zuschlag von 40 % erhöht werden. 19
2.1.2.2 Bebaute Grundstücke
Um ein bebautes Grundstück gem. §74 BewG a.F. handelt es sich dagegen, wenn sich auf diesem benutzbare, also bezugsfertige Gebäude befinden. Ebenso gilt als bezugsfertig und somit als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens der fertig gestellte Teil eines Gebäudes, dass in Abschnitten erbaut wird.
Auch für die bebauten Grundstücke muss i.R.d. Bewertung ein Einheitswert ermittelt werden, der sich gem. der §§78 und 83 BewG a.F. aus dem Bodenwert, dem Gebäudewert und dem Wert der Außenanlagen zusammen-setzt. Der Wert für das bebaute Grundstück darf dabei den Wert, der alleine für ein unbebautes Grundstück angesetzt worden wäre, sog. Mindestwert gem. §77 BewG a.F., nicht unterschreiten.
Je nach Grundstückstyp wird der Einheitswert entweder nach dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Grds. ist das Ertragswertverfahren anzuwenden. So gem. §76 Abs.1 BewG a.F. bei Mietwohngrundstücken, bei Geschäftsgrundstücken, bei gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Das Sachwertverfahren
16 Simon; Cors; Troll: Grundstückswertermittlung, 3.Aufl. 1993, S.770, Rdnr.10
17 Simon; Cors; Troll: Grundstückswertermittlung, 3.Aufl. 1993, S.770, Rdnr.10
18 Vgl. Moench; Glier, Knobel, Viskorf: Bew.+ Vermögensgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1995, S. 354, Rdnr.
18; Vgl. Eisele, Dirk; Bedarfbewertung des Grundvermögens, in: SteuerStud,2/97, S.62 B
19 Hofmann, R.: Erb- und SchSt, 4.Aufl. 1993, S.64 Nr.17.1
Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 8
wird hingegen bei den sonstigen bebauten Grundstücken verwendet, aber auch in bestimmten Fällen, bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die besonders gestaltet und/oder ausgestattet sind, bei Geschäftsgrundstücken und bei anderen bebauten Grundstücken, für die weder eine Jahresrohmiete existiert noch eine übliche Miete geschätzt werden kann. 20
„Im Ertragswertverfahren wird der Einheitswert in der Weise ermittelt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Vervielfältiger auf die Jahresrohmiete angewendet werden.“ 21 Somit wird ein Wert ermittelt, der die Werte für den Grund und Boden, das Gebäude und die Außenanlagen beinhaltet. Die Jahresrohmiete umfasst das gesamte Entgelt, also die Miete zuzüglich der Umlagen und der sonstigen Leistungen, welches der Mieter oder Pächter für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für ein Jahr zu entrichten hat. Ausschlaggebend ist dabei, dass die „Jahresrohmiete i.S. von §79 Abs.1 BewG a.F. die Miete oder Pacht [ist], die für das Grundstück, ausgehend von seinem tatsächlichen Zustand (Ausstattung, Lage, Größe und dgl.) im Fortschreibungs- oder Nachschreibungszeitraum, im Jahre 1964 gezahlt worden wäre,“ 22 d.h. sie muss geschätzt werden. „Fehlt es an einer tatsächlichen Mietzahlung, weil das Grundstück z.B. selbst genutzt wird, ist die ortübliche Miete [folgerichtig ebenfalls nach den Wertverhältnissen von 1964] zugrunde zu legen.“ 23
Die gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfältiger, aufgeführt in den Anlagen 3-8 des BewG, richten sich nach der Grundstücksart, der Bauart, der Bauausführung, dem Baujahr sowie letztlich nach der Gemeindeeinwohnerzahl 24 zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung am 01.01.1964. Gem. §82 BewG a.F. sind zudem wertmindernde bzw. werterhöhende Umstände zu berücksichtigen.
Um auch hier eine Anpassung des Einheitswertes an die aktuellen Wertverhältnissen zu erreichen, gilt hier §121a BewG a.F. entsprechend, der Einheitswert ist um einen Zuschlag von 40% zu erhöhen. 25
20 Vgl. Simon; Cors; Troll: Grundstückswertermittlung, 3.Aufl. 1993, S.772, Rdnr.6;
Vgl. Eisele, Dirk; Bedarfbewertung des Grundvermögens, in: SteuerStud,2/97, S.62 B
21 Stuhrmann, G.: Steuertips Haus und Grundbesitz, 6.Aufl. 1993, S.29, Punkt 2.2
22 Simon; Cors; Troll: Grundstückswertermittlung, 3.Aufl. 1993, S.778, Rdnr.2
23 Stuhrmann, G.: Steuertips Haus und Grundbesitz, 6.Aufl. 1993, S.30, Punkt 2.2.a
24 Vgl. Simon; Cors; Troll: Grundstückswertermittlung, 3.Aufl. 1993, S.781, Rdnr.12, Stuhrmann, G.:
Steuertips Haus und Grundbesitz, 6.Aufl. 1993, S.30, Punkt 2.2.c
25 Vgl. Eisele, Dirk; Bedarfbewertung des Grundvermögens, in: Steuer & Studium,2/97, S.62 B
Arbeit zitieren:
Monique Packbier, 2005, Erbschaftssteuer - Neuere Bestrebungen zur Reform der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit (Hauptseminar), 28 Seiten
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