Cartagena Joint Venture
Inhaltsverzeichnis
1 Joint Venture 4
1.1 Begriff 4
1.2 Struktur, Zweck und Handlungsspielraum 4
1.2.1 Technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungsstand des Ziellandes 4
1.2.2 Wirtschaftssystem des Ziellandes 5
1.2.3 Beteiligung des aus ländischen Partners 5
1.2.4 Zweck und Gegenstand 5
1.2.5 Dauer der Zusammenarbeit 6
1.2.6 Partnerstruktur nach Nationalität bzw. Herkunftsland 6
1.2.7 Freiheitsgrad des Joint Ventures 6
2 Errichtung und Durchführung eines Joint Ventures - Wasserversorgung und sanitäre
Einrichtungen in Cartagena, Kolumbien 7
2.1 Partnerschaftsprofil 7
2.2 Partnerschaftsdaten 8
2.3 Einleitung 8
2.4 Public-private Partnership in Kolumbien 8
2.4.1 Eine lange Geschichte der „Freunderlwirtschaft 9
2.4.2 Ein schwaches lokales, öffentliches System der Administration 10
2.4.3 Eine schlechte wirtschaftliche Lage und wachsende Armut 10
2.5 Aufkommen von günstigen Bedingungen für PPP s 11
2.5.1 Der Dezentralisierungseffekt 12
2.5.2 Teilnehmer des privaten Sektors 12
2.5.3 Gesetzliche Bestimmungen 13
2.5.4 Cartagena als Pionier 14
2.6 Cartagena Partnerschaft 14
2.6.1 Umstrittene Verhandlungen 14
2.6.2 Der Inhalt des Joint Venture Vertrages 15
2.6.3 Die Leistungen der AGUACAR 16
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Cartagena Joint Venture
2.7 Die Partnerschaft und der Wasserbedarf der Armen der Stadt 16
2.7.1 Motivation der Stakeholder für Pro-Arme Initiativen 16
2.7.2 Die gesetzliche Verantwortung für Wasser und sanitäre Einrichtungen 17
2.7.3 Die Wassertarifgliederung und die Armen der Stadt 17
2.8 Pro-Arme Initiativen innerhalb des PPP 18
2.8.1 Barrio Nelson Mandela 18
2.8.2 Kommunale Rechnungslegung 18
2.8.3 El Pozón 19
2.8.4 Die „Business Partners for Development Initiative 20
2.8.5 Die große Bedeutung von Armenintiativen 21
2.9 Bildung städtischer Kapazitäten zur Hilfeleistung eines Pro-Arme n PPP 22
2.10 Schlüsselstunden in der Cartagena - Partnerschaft Erfahrung 27
3 Kommentar zu Cartagena 29
3.1 Weitere internationale Joint Ventures 29
3.1.1 Brasilien 29
3.1.2 Algerien 31
3.1.3 Kolumbien 32
3.2 Sichtweise eines Privaten über Joint Ventures 33
3.3 Finden eines Joint Venture Partners 35
3.4 Joint Venture Verband 35
3.5 Förderungen der EU 37
3.5.1 JOP 37
3.5.2 JEV 38
4 Quellenangabe 40
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1 Joint Venture 1
1.1 Begriff
Im weiteren Sinn handelt es sich um eine Zusammenarbeit von nicht gebietsansässigen Unternehmen mit Partnern aus dem Gastland (Auslandsmarkt), d. h. alle Formen der Kooperation, einschl. Lizenzvergabe, Vertragsmanagement, Vertragsfertigung und Gemeinschaftsunternehmen.
Im engeren Sinn wird es auch als Beteiligungs-, Gemeinschafts-Partnerschaftsunternehmen oder joint ownership ventures bezeichnet. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die durch folgende Charakteristika gekennzeichnet sind:
• kapitalmäßige Beteiligung und Tragung anteiligen Risikos seitens aller Partner
• Investoren aus verschiedenen Wirtschaftsgebieten
• längerfristige bzw. dauerhafte Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis
1.2 Struktur, Zweck und Handlungsspielraum
Joint Ventures können nach den Hauptkriterien technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungsstand des Gast- bzw. Ziellandes, Wirtschaftssystem des Ziellandes, Beteiligungshöhe des ausländischen Partners, Zweck und Gegenstand des Joint Ventures, Dauer, Partnerstruktur nach Nationalität und politischer bzw. Wirtschaftsebene und Freiheitsgrad des Joint Ventures unterschieden werden.
1.2.1 Technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungsstand des Ziellandes
• Entwicklungsländer
Zunehmende Devisen- und Verschuldungsprobleme sowie Nationalisierungstendenzen und Bestrebungen zur Verbesserung des Entwicklungsniveaus bewirkten in vielen Entwicklungsländern Importbeschränkungen oder -stops sowie ein Verbot der Mehrheitsbeteiligungen durch Gebietsfremde. Joint Ventures, überwiegend in der Form einer Minderheitsbeteiligung, sind möglich. Verschiedene Gruppierungen sowohl auf ausländischer Seite als auch auf Seiten des Gastlandes sind an Joint Ventures beteiligt. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen hauptsächlich in Forschung und Entwicklung; Projekt- und Arbeitsgemeinschaften bzw. Konsortien, um in Drittländern erfolgreicher arbeiten zu können und Spezial-Joint Ventures, um im ausländischen Markt ein bestimmtes Marktsegment zu erschließen.
1 Internet: www.gabler-online.de/bch/wilex.htm
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• Industrieländer
Unternehmen aus Industrieländern mit höherem Industrialisierungsgrad und technologischem Entwicklungsstand suchen in zunehmendem Maße nach effiziente(re)n Wegen grenzüberschreitender Arbeitsteilung bzw. Kooperation wegen Austausch, wechselseitiger Nutzung und kostengünstigerer Verbesserung von technischem und Marketing-Know-how; Rationalisierung (hinsichtlich Produktion, Marketing-Mix, Distribution sowie Forschung und Entwicklung); Vergrößerung der Basis, um Großprojekte übernehmen und mit Mindestrisiko realisieren zu können. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen insbesondere in Erringung von Größenvorteilen (economies of large scale) im Rahmen von Leistungserstellung, Know-how-Entwicklung und -anwendung sowie Marketing-Organisation; Erreichung einer größeren Marktnähe, einschließlich des Images eines gebietsansässigen Unternehmens und Erschließung von "Problemmärkten" im Zielland.
1.2.2 Wirtschaftssystem des Ziellandes
In Ländern mit marktwirtschaftlicher Wirtschaftsordnung werden Joint Ventures durch den staatlich vorgegebenen, sehr weit gefassten Rahmen eher indirekt beeinflusst. Joint Ventures in den bisherigen Staatshandelsländern unterliegen i. d. R. stärkeren Reglementierungen in bezug auf Inhalt, Beteiligungsverhältnisse, Absatzmöglichkeiten im Zielland etc. In diesen Ländern ist (auch in der Gründungsphase) eine staatliche Beteiligung nicht mehr unumgänglich. Die Möglichkeiten zum Erwerb von Eigentum am Grundkapital von Joint Ventures durch ausländische Unternehmen ist nahezu in allen ehemaligen Staatshandelsländern gegeben, die Joint Ventures als Beteiligungsform zulassen. Eigentumsrechte und Beteiligungsverhältnisse der ausländischen Partner werden durch entsprechende Ländergesetze und -verordnungen geregelt.
1.2.3 Beteiligung des ausländischen Partners
Es werden Minoritätsbeteiligungen (minority joint venture), Mehrheitsbeteiligungen (majority joint venture) und Gleichheitsbeteiligungen (equity joint venture) des ausländischen Partners unterschieden.
1.2.4 Zweck und Gegenstand
• Produktions -Joint Venture
Gegenstand des Joint Ventures können Vorproduktion, Montage bzw. Konfektionierung oder Formulierung, Veredelung oder Gesamtfertigung sein. Zweck sind Erreichung von Kostenvorteilen sowie einer geographischen und "anthropologischen" Nähe zu Absatzmärkten.
• Vertriebs -Joint Venture
Unternehmen aus fremden Wirtschaftsgebieten gründen mit einheimischen Partnern eine Vertriebsgesellschaft im Zielland oder erwerben eine bereits bestehende
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Vertriebsorganisation. Besonders in Staatshandelsländern und in vielen Entwicklungs-und Schwellenländern ist ein Vertriebs-Joint Venture oft die einzige Möglichkeit, um den dortigen Absatzmarkt kontrolliert bearbeiten zu können. In Industrieländern überwiegen Wettbewerbs-, Marketing- und Rationalisierungsziele.
• Joint Ventures in Forschung und Entwicklung
Durch gemeinsame Zweckforschung und Entwicklung soll den Erfordernissen des technischen Fortschritts besser und kostengünstiger entsprochen werden, als dies bei individuellem Vorgehen möglich wäre.
1.2.5 Dauer der Zusammenarbeit
Befristete, projektbezogene Joint Ventures (contractual joint venture) gehören nicht zu Joint Ventures i. e. S., da der dauerhafte Charakter fehlt. Langfristige Joint Ventures ("echte" Joint Ventures) haben einen dauerhaften bzw. längerfristigem Charakter. Die Regelvertragsdauer beträgt 10 bis 15 Jahre. Die Partner verfolgen strategische Zielsetzungen. Zum. Teil ist die Vertragsdauer begrenzt (in der Volksrepublik China maximal 50 Jahre).
1.2.6 Partnerstruktur nach Nationalität bzw. Herkunftsland
Es gibt folgende Möglichkeiten:
• Partner aus dem gleichen fremden Wirtschaftsgebiet: Da beide Investoren aus dem gleichen Wirtschafts- und Mentalitätsraum entstammen, kann eine gewisse gemeinsame Basis vorausgesetzt werden. Zahlreiche Konfliktpotentiale sind somit ausgeschlossen.
• Partner aus verschiedenen fremden Wirtschaftsgebieten gründen ein Unternehmen im Zielland
• Partner aus dem Gastland und aus einem fremden Wirtschaftsgebiet: Entspricht der eigentlichen Begriffsdefinition des Joint Ventures.
1.2.7 Freiheitsgrad des Joint Ventures
Die politisch bestimmten Zielsetzungen einzelner Länder schlagen sich in den für ausländische Investoren geltenden Investitionsgesetzen und -verordnungen nieder. Hierdurch können nicht nur der Zwang zur Beteiligung eines Partners aus dem Gastland und die Beteiligungsverhältnisse vorgeben werden, sondern auch der Handlungsspielraum, u. a. in bezug auf Vermarktung der im Rahmen des Joint Ventures produzierten Erzeugnisse, Geld-und Kapitaltransfer, Devisen, Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis des Gastlandes für ausländische Mitarbeiter, Behandlung durch Behörden, Zulieferanten, Interessengemeinschaften etc. sowie Managementstruktur (in Abhängigkeit von Landesvorschriften, Rechtsform und Beteiligungsverhältnisse der Partner).
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2 Errichtung und Durchführung eines Joint Ventures -
Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen in Cartagena, Kolumbien 1
2.1 Partnerschaftsprofil
1995 bildete die Stadtverwaltung von Cartagena ein Joint Venture mit Aguas de Barcelona, (AGBAR) um die Versorgung der Stadt mit Wasser und sanitären Einrichtungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurde eine neue Firma gegründet, die Aguas de Cartagena (AGUACAR), welche einen 26-Jahres-Vertrag für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Versorgungsdienste mit der Stadt Cartagena schloss. Weiters schloss AGUACAR einen Managementvertrag mit AGBAR.
1998 wurde AGBAR mit Hilfe eines separaten Vertrages von der Stadtverwaltung beauftragt, ein großes Investmentprogramm der Weltbank und der Inter-American Development Bank zu managen.
Das kurzfristige Ziel dieses Joint Ventures sollte die Auslagerung dieses ineffizienten Betriebes aus der Stadtkasse sein. Weiters sollte mit der Auslagerung des Managements in den privaten Sektor eine Effizienzsteigerung durch das private Know-how erreicht werden. Das langfristige Ziel war die Sicherung von Darlehen von internationalen Finanzinstitutionen, um das Wasser- und Sanitätssystem der Stadt zu verbessern und zu erweitern.
Den eigentlichen Bedürfnissen der armen Stadtbevölkerung wurden anfangs aber nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. So wurden z.B. keinerlei Studien über die Versorgung mit Wasser über die Stadtgrenzen hinaus, über die Finanzierung von privaten Wasseranschlüssen oder über die Bereitschaft bzw. überhaupt die Möglichkeit der Bezahlung von Wassergebühren der Bevölkerung in Betracht gezogen.
Trotzdem sind die Stadtverwaltung und die Bewohner von Cartagena im großen und ganzen zufrieden mit der Versorgung durch AGUACAR. Gemessen an der Produktivität, Leckrate, Zuverlässigkeit, Wasserqualität und Kundenservice ist die Systemeffizienz seit 1995 erheblich gestiegen. Die Erweiterung der Wasser- und Sanitätsversorgung geht jedoch nur sehr langsam voran.
Die Rolle der Stadtverwaltung in der Partnerschaft ist sehr eingeschränkt, und somit kann sie auch als „schlafender Partner“ bezeichnet werden. Trotzdem führt der Bürgermeister als „Hauptaktionär“ den Vorsitz bei Versammlungen der Joint Venture Firma, wobei die Professionalität im Vergleich zum privaten Partner sehr stark fehlt. Dies führt bei Verhandlungen zwischen den öffentlichen und privaten Partnern natürlich zu einem starken Ungleichgewicht was die Verhandlungsgeschicklichkeit angeht.
Trotz einer Fülle von neuen Bürgerbeteiligungsprogrammen in den lokalen Verwaltungen fehlt es an einer Prüfungsmöglichkeit für die Bürger. Die Idee eines Bürgerüberwachungskomitees für die grundlegenden öffentliche Versorgung, Wasser- und Sanitätsversorgung eingeschlossen, wurde trotz der offensichtlichen Notwendigkeit noch nicht umgesetzt.
1 Vgl. Andrew Nickson: building municipal capacity for private sector participation DFID Knowledge and Research Project R7398 in collaboration with the UNDP PPPUE, working paper 44203: establishing and implementing an joint venture; water and sanitation services in Cartagena, Columbia, Jänner 2001, Seite 1ff
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2.2 Partnerschaftsdaten
2.3 Einleitung
1995 schloss die Stadtverwaltung von Cartagena einen 26-Jahresvertrag mit Aguas de Cartagena (AGUACAR), um die Wasser- und Sanitätsversorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. AGUACAR ist ein Joint Venture im Eigentum der Stadtverwaltung von Cartagena und einem spanischen privaten Wasserversorgungsbetrieb, Aguas der Barcelona (AGBAR). Diese Übereinkunft war die erste „Public-Private Partnership“ (PPP) für grundlegende Versorgung in Kolumbien.
2.4 Public-private Partnership in Kolumbien
Mehrere zusammenhängende Faktoren haben die momentane Beschaffenheit für PPP’s in Kolumbien geformt:
• eine lange Geschichte der „Freunderlwirtschaft“
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Quote paper:
DI (FH) Rainer Müller, 2002, Errichtung eines Joint Ventures zur Wasser- und Sanitätsversorgung in Cartagena, Kolumbien, Munich, GRIN Publishing GmbH
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