Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
0 Hinführung zum Thema. 1
1 Einleitung: Europa als Verfassungsstaat - der Weg von den
Europ äischen Gründungsverträgen zum Europäischen
Verfassungsvertrag 2
1.1 Die Europäischen Gründungsverträge. 2
1.2 Der Verfassungscharakter der Europäischen Verträge 2
1.3 Die Entwicklung des Europäischen Vertragsrechts 4
1.3.1 Der Fusionsvertrag. 4
1.3.2 Die Einheitliche Europäische Akte 4
1.3.3 Der Unionsvertrag von Maastricht. 5
1.3.4 Der Vertrag von Amsterdam 6
1.3.5 Der Vertrag von Nizza. 6
1.3.6 Der Post-Nizza-Prozess. 7
1.4 Der Europäische Verfassungsvertrag 8
2 Hauptteil: Europa als Sozialstaat 11
2.1 Das vorverfassungsvertragliche Unionssozialrecht 11
2.1.1 Auf primärrechtlicher Ebene. 11
2.1.1.1 Der Gemeinsame Markt 11
2.1.1.2 Art. 39 EG 12
2.1.1.3 Art. 40 EG 15
2.1.1.4 Art. 42 EG 16
2.1.2 Auf sekundärrechtlicher Ebene 18
2.1.2.1 VO (EWG) Nr. 1612/68 18
2.1.2.2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 24
2.1.2.3 VO (EG) Nr. 883/04. 32
2.1.3 Die „ offene Methode der Koordinierung (OMK)“ als unions-
politischer Impuls zur inhaltlichen Weiterentwicklung / Selbst-
harmonisierung des mitgliedstaatlichen Sozial(versicherungs)-
rechts : Europäische Sozialrechtskoordination - Europäische
Sozialrechtsharmonisierung - Europäische Sozialrechts-
konvergenz Zur Bedeutung des Art. 137 EG 38
2.2 Das verfassungsvertragliche Unionssozialrecht 45
2.2.1 Auf primärrechtlicher Ebene. 45
2.2.1.1 Die sozialen Verfassungsziele 45
2.2.1.2 Die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer. 46
2.2.1.3 Die Sozialpolitik 51
2.2.1.4 Die sozialrechtliche Bedeutung der Charta der Grundrechte. 57
2.2.2 Auf sekundärrechtlicher Ebene 67
II
3 Schluss: Die Auswirkungen des verfassungsvertraglichen Unionssozialrechts auf das nationale Rentenversicherungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland ...................................................................70
Literaturverzeichnis............................................................................................ V
III
Abkürzungsverzeichnis
Mit Ausnahme der nachfolgend gesondert aufgeführten Abkürzungen entsprechen die in dieser Diplomarbeit verwendeten Abkürzungen denen der aktuellen Ausgabe des Dudens.
Im Übrigen werden Abkürzungen entsprechend der Vorgabe von Kirchner; Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl., Berlin 2003 verwendet.
Für die Bestimmungen der Gemeinschaftsverträge wird die nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 01.05.1999 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeführte Zitierweise zugrunde gelegt, abgedruckt in: NJW 2000, S. 52.
AmsterdamV Amsterdamer Vertrag
AGZWSR Arbeitsgruppe für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht ARW Aktueller Rentenwert BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung DVO VO (EWG) Nr. 574/72 (Durchführungsverordnung) EKD Evangelische Kirche in Deutschland EP Europäisches Parlament EuGRC Europäische Grundrechtecharta EVV Europäischer Verfassungsvertrag MPI Max-Planck-Institut für Sozialrecht NVO VO (EG) Nr. 883/04 (Neue Verordnung) OMK Offene Methode der Koordinierung UAbs Unterabsatz VDR Verband Deutscher Rentenversicherungsträger VO VO (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung) ZBJI Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ZSE Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften (bisher nicht im Abkür-
0 HINFÜHRUNG ZUM THEMA
Die vorliegende Diplomarbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit sich durch den Europäischen Verfassungsvertrag Änderungen für das Sozialrecht ergeben. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht der Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Anschluss an eine europarechtliche Einordnung und Würdigung des Verfassungsvertrages werden zunächst die Grundzüge des europäischen Sozialrechts dargestellt, um die Diskussion über die sozialstaatliche Dimension im Verfassungsvertrag auf ein möglichst breites Fundament zu stellen. Im Laufe der Darstellung finden auch aktuelle Entwicklungen in diesem dynamischen Rechtsbereich ihre Berücksichtigung.
Im Anschluss wird systematisch der Frage nachgegangen, ob und inwieweit dem Verfassungsvertrag sozialrechtliche - insbesondere rentenrechtliche - Bedeutung zuzumessen ist.
Aus diesen Erkenntnissen schöpfend, wird im Rahmen der Schlussbetrachtung sodann der Versuch unternommen, eine Prognose darüber abzugeben, ob und ggf. inwieweit sich durch den Verfassungsvertrag Auswirkungen auf das nationale Rentenversicherungsrecht ergeben.
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1 EINLEITUNG:
Europa als Verfassungsstaat - der Weg von den
Europäischen Gründungsverträgen zum
Europäischen Verfassungsvertrag
1.1 Die Europäischen Gründungsverträge
Das Fundament für eine Europäische Verfassung wurde durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18. 04. 1951 1 und durch die auf Grundlage des Spaak-Berichts 2 geschlossenen Römischen Verträge vom 25. 03. 1957 gelegt. So folgten nach der Errichtung der EGKS, der friedenssichernden Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) 3 und insbesondere der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 4 , deren Ziel die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes sowie einer Zollunion war, mit dem Fusionsvertrag von 1965 5 , der Einheitlichen Europäischen Akte 6 sowie den Verträgen von Maastricht 7 , Amsterdam 8 und Nizza 9 weitere Integrationsschritte, deren Integrationsbeiträge im Folgenden skizziert werden sollen. 10
1.2 Der Verfassungscharakter der Europäischen Verträge
Teilweise wird angenommen, dass Europa ungeachtet einer noch fehlenden rechtskräftigen formellen Verfassungsurkunde 11 bereits über eine Verfassung im
1 BGBl. 1952 II, S. 447; in Kraft seit dem 23. 07. 1952. Die Vertragsgeltung ist am 23. 07. 2002 ausgelaufen. Für den Handel mit Kohle und Stahl gelten seither die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrages, vgl. Montag / v. Bonin, Die Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts bis Ende 2002, in: NJW 2003, S. 2712; Grunwald, Das Ende einer Epoche - das Erbe der EGKS, als Editorial in: EuZW 7/2003.
2 Brunn, Die Europäische Einigung, Stuttgart 2002, S. 101 ff.
3 Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.03.1957, BGBl. 1957 II, S. 1014, ber. S. 1678; in Kraft seit dem 01.01.1958.
4 Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25.03.1957, BGBl. 1957 II, S. 766, ber. S. 1678; BGBl. 1958 II, S. 64; in Kraft seit dem 01.01.1958.
5 Gesetz zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission, ABl. EG 1967 Nr. 152, S. 1 ff.; in Kraft seit dem 01.07.1987.
6 ABl. EG 1987 Nr. L 169, S. 1; BGBl. 1986 II, S. 1104 ff.; in Kraft seit dem 01.07.1987.
7 ABl. EG 1992 Nr. C 191, S. 1 ff.; BGBl. 1993 II, S. 1947 ff.; in Kraft seit dem 01.11.1993.
8 ABl. EG 1997 Nr. C 340, S. 173 ff.; BGBl. 1999 II, S. 416 ff.; in Kraft seit dem 01.05.1999.
9 ABl. EG 2001 Nr. C 80, S. 1 ff.; BGBl. 2001 II, S. 1666 ff.; in Kraft seit dem 01.02.2003.
10 Hierzu ausführlicher unten Zf. 1.3.
11 Der EuGH bezeichnet den EWG-Vertrag in der Rs. „Les Verts“ (EuGH Slg. 1986, 1339, 1365, Rn. 23) und im Gutachten 1/91 vom 14.12.1991 (EuGH Slg. 1991, I-6079, 6102, Rn. 21) als „Verfassungsurkunde“ der EG. Der Qualifizierung des primären Gemeinschaftsrechts als einer
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materiellen Sinn verfügt. 12 Europa wird dabei als eine durch das primäre Gemeinschaftsrecht verbundene materielle Einheit der mitgliedstaatlichen Teilverfassungen - als Verfassungsverbund - verstanden, 13 in welcher die Gemeinschaftsverträge die wesentlichen Funktionen einer Verfassung erfüllen 14 und damit über völkerrechtliche Verträge weit hinausgehen: 15 Sie „konstituieren, legitimieren, organisieren und begrenzen öffentliche Gewalt im Verhältnis der Organe zu-einander und auch unmittelbar gegenüber dem einzelnen“, 16 wohingegen die Funktionen der einzelnen mitgliedstaatlichen Verfassungen zunehmend an Bedeutung verlieren. 17 Auch die europäische Verfassungsgebung ist nach einer Ansicht ein fortlaufender und staatsübergreifender Prozess mit Verbundcharakter, da die Gemeinschaftsverträge mangels Staatsvolk weder in Gestalt einer europäischen Nationalversammlung noch durch ein gesamteuropäisches Referendum formal legitimiert, sondern vielmehr ohne direkte Beteiligung der Bürger durch die Mitgliedstaaten geschlossen und weiterentwickelt wurden. Dieser Theorie zufolge üben verschiedene Träger die Funktion einer europäischen verfassungsgebenden Gewalt aus: Die Beteiligten an den formellen Vertragsänderungen in Gestalt der Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten, die Legislativorgane der Gemeinschaften und mittelbar die europäischen Bürger. 18 Darüber hinaus wird dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen seiner grundlegenden Entscheidungen zu Grundrechts- und Rechtsschutzfragen, zum Verhältnis des Ge-
Verfassungim formellen Sinn steht die europarechtliche Literatur aber z.T. skeptisch gegenüber. Der EuGH-Rechtsprechung wird entgegengehalten, dass Europa nach dieser Logik mit dem EG-Vertrag, dem Maastrichter Unionsvertrag und den zahlreichen Änderungs-, Ergänzungs- und Beitrittsverträgen gleich mehrere Verfassungsurkunden hätte. Zudem enthalte das primäre Gemeinschaftsrecht überproportional viele rein administrative Vorschriften des Wirtschafts-, Verwaltungs- und Verfahrensrechts, die nicht materiell verfassungswürdig seien. Allgemeine Rechtsgrundsätze - vor allem die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierten und durch den EuGH geschützten Grundrechte - seien nicht in den Verträgen vorhanden, vgl. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 1.Aufl. 2001, S. 56 ff.; Bieber, in: Bruha / Hesse / Nowak (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa? 1. Aufl. 2001, S. 114; zustimmend dagegen Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine? In: EuR 2000, S. 320.
12 Vgl. Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 58 m.w.N; Hobe, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvents in: EuR 2003, S. 3 f.
13 Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001), S. 153.
14 Vgl. Huber, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001), S. 199 f; Pernice, a.a.O. (Fn. 13), S. 158 f., 163 f.; Piris, a.a.O. (Fn. 11), S. 313 ff.
15 Vgl. Piris, a.a.O. (Fn. 11), S. 315.
16 Pernice, a.a.O. (Fn. 13), S. 163 f.
17 Huber, a.a.O. (Fn. 14), S. 201.
18 Vgl. Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 361 ff.; dies., Europäische Öffentlichkeit im europäischen Verfassungsprozess, in: EuR 2004, S. 381; Hobe, a.a.O. (Fn. 12), S. 5 ff.; Pernice, a.a.O. (Fn. 13), S. 164; ablehnend Kirchhof, Europa auf dem Weg zu einer Verfassung? In: ZSE 2003, S. 371 ff.
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meinschaftsrechts zum Recht der Mitgliedstaaten 19 sowie zur Stellung der europäischen Institutionen eine verfassungsentwickelnde Funktion zugeschrieben. 20 Zudem formulieren die Verträge verfassungswürdige Wert- und Zielbestimmungen. 21
1.3 Die Entwicklung des Europäischen Vertragsrechts
1.3.1 Der Fusionsvertrag
Eine erste organisatorische Überarbeitung erfuhren die Gründungsverträge von 1951/57 durch den Fusionsvertrag vom 08.04.1965 22 , der für die drei Gemeinschaften einen gemeinsamen Rat und eine gemeinsame Kommission einrichtete, ohne dabei deren rechtliche Selbständigkeit zu berühren. Für EWG und EAG war künftig ein gemeinsamer Wirtschafts- und Sozialausschuss zuständig. 23
1.3.2 Die Einheitliche Europäische Akte
Die zweite und bis dahin umfassendste Reform der Römischen Verträge erfolgte durch die am 17./28.02.1986 in Luxemburg unterzeichnete Einheitliche Europäische Akte (EEA), 24 zu welcher der sog. Genscher-Colombo-Plan den bedeutsamsten Anstoß gab. 25 Das mit der Gründung der EWG formulierte und bis dahin nur teilweise erreichte Ziel eines Gemeinsamen Marktes sollte bis Ende 1992 verwirklicht werden. 26 Dazu musste die EWG institutionell reformiert werden. So wurde in vielen Bereichen der Rechtssetzung dem Prinzip der Einstimmigkeit aufgekündigt und stattdessen im Rat künftig mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt. Überdies erhielt das Europäische Parlament (EP) durch die Einführung des Ver- 19 DasGemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und ist unmittelbar anwendbar, vgl. EuGH- Gutachten 1/91 vom 14.12.1991, a.a.O. (Fn. 5), Rn. 21.
20 Vgl. Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 401 ff. m.w.N.
21 Insbesondere die in Art. 6 EU auch als solche bezeichneten Verfassungsprinzipien.
22 Zur Fundstelle sieh Fn. 5.
23 Schweitzer / Hummer, Europarecht, 5. Aufl. 1996, Rn. 130.
24 Zur Fundstelle siehe Fn. 6.
25 Neisser/Verschraegen, Die Europäische Union. Anspruch und Wirklichkeit, Wien 2001, Rn. 01.036; Fischer, H.G., Europarecht, 3. Aufl. 2001, § 1 Rn. 12.
26 Dies geschah durch Einfügung des Art. 8a EWGV a.F., heute Art. 14 EG. Die Hemmnisse, die den vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes entgegenstanden, sollten auf diese Weise abgebaut werden. Das von der Kommission am 14.06.1985 vorgelegte Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes stand dafür Pate, vgl. dazu Neisser/Verschraegen, (Fn. 25) Rn. 01.031, 01.037. Die wirtschaftliche Integration wurde so entscheidend vorangetrieben. Der Gemeinsame Markt am 01.01.1993 schließlich durch einen Binnenmarkt ohne innere Grenzen abgelöst, dazu Brunn, (Fn. 2) S. 251 f., 290.
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fahrens der Zusammenarbeit mehr Befugnisse. 27 Die neu eingeführten Politikbereiche Forschung und Technologie, Umweltschutz und Wirtschaftsentwicklung bildeten neue Kompetenzbereiche. 28 Die EEA schuf zudem eine Rechtsgrundlage für die bereits seit 1970 auf der Basis intergouvernementaler Zusammenarbeit praktizierte Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) 29 , die damit zwar nicht den Gemeinschaftsverträgen angehörte, aber als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag 30 vom Ziel einer Europäischen Union her mit den EG organi-satorisch verbunden war. 31 Der 1974 als Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs geschaffene Europäische Rat 32 erhielt als politisches Leitorgan 33 und Bindeglied zwischen der EG und der EPZ ebenfalls eine Rechtsgrundlage. 34
1.3.3 Der Unionsvertrag von Maastricht
Der Ausbau der Gemeinschaften zur Europäischen Union (EU) wurde durch den Maastrichter Unionsvertrag vom 07.02.1992 35 vollzogen. Die EPZ wurde zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 36 weiterentwickelt und die im Schengener Abkommen 37 außerhalb der Verträge und Institutionen vereinbarte Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI) 38 trat neu hinzu. 39 Auf diesen intergouvernementalen Politikfeldern behielten die Mitgliedstaaten weiterhin ihr souveränes Entscheidungsrecht. 40 Die auf den europäischen Verfas-sungsverbund gegründete EU 41 bildet seither als Staatenverbund sui generis 42 den institutionellen Rahmen für die Gemeinschaftsverträge sowie für die GASP
27 Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25) § 1 Rn. 13; Brunn, a.a.O. (Fn. 2) S. 241 f.
28 Hrbek/Läufer, Die Einheitliche Europäische Akte. Das Luxemburger Reformpaket: eine neue Etappe im Integrationsprozess, in: EA 6/1986, S. 177 f.
29 Titel III der EEA.
30 Glaesner, Die Einheitliche Europäische Akte, in: EuR 1986 S. 125.
31 Vgl. Präambel der EEA.
32 Zu den Einzelheiten vgl. Brunn, a.a.O. (Fn. 2) S. 197 ff.; Hakenberg, Grundzüge des europäischen Gemeinschaftsrechts, 2. Aufl. 2001, S. 39 f.
33 Thun-Hohenstein / Cede / Hafner, Europarecht, 4. Aufl. 2003, S. 94.
34 Art. 2 EEA.
35 Zur Fundstelle siehe Fn. 7.
36 Art. 11-28 EU.
37 GMBl. 1986, S. 79 ff.
38 Art. 29-42 EU, heute: „Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (PJZS).
39 Huber, Recht der europäischen Integration, 2.Aufl. 2002, Rn. 43 f.; Brunn, (Fn. 2) S. 285. Eine Politische Union, die mit der Gründung dieser beiden Politikbereiche beabsichtigt war, konnte jedoch nur teilweise realisiert werden, dazu Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 45.
40 Brunn, a.a.O. (Fn. 2) S. 277.
41 Huber, a.a.O. (Fn. 14), S. 245.
42 Im Sinne der BVerfGE 89, 155 ff. In der europarechtlichen Literatur ist diese Bezeichnung aber nicht unumstritten, dazu u.a. Ihnen, Grundzüge des Europarechts, 2. Aufl. 2000, S. 194 f.; Bieber, in: Beutler / Bieber / Pipkorn / Sreil (Hrsg.), Die Europäische Union, 5.Aufl. 2001, S. 59 f.
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und die ZBJI, 43 womit ein entscheidender „(…) Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen europäischen Verfassungsordnung (…)“ 44 erreicht wurde. Der Unionsvertrag erweiterte auch die EWG in inhaltlich entscheidender Weise. 45 Die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in drei Stufen mit Einführung einer gemeinsamen Währung bis zum 01.01.1999, Errichtung der dazu notwendigen Organe 46 und Festschreibung von Konvergenzkriterien waren dabei die bedeutendsten Neuerungen. 47 Das neu eingeführte Verfahren der Mitentscheidung stärkte ferner die Mitwirkungsrechte des EP; das Subsidiaritätsprinzip 48 grenzte die Zuständigkeit der Gemeinschaften auf spezifische Bereiche ein, 49 und die Unionsbürgerschaft garantierte den Bürgern der Mitgliedstaaten neben der Freizügigkeit weitere staatsbürgerähnliche Rechte 50 .
1.3.4 Der Vertrag von Amsterdam
Eine Revisionsklausel im Maastrichter Vertrag 51 ermöglichte einige organisatorische Veränderungen, die in den Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 52 mündeten. Die Struktur der EU blieb durch den Vertrag grundsätzlich unberührt. 53
1.3.5 Der Vertrag von Nizza
Die vor dem Hintergrund der EU-Osterweiterung noch ungelösten institutionellen Fragen wurden im Rahmen einer neuen Regierungskonferenz am 11.12.2000 abschließend behandelt 54 und führten zur rechtlich noch unverbindlichen Charta der Grundrechte 55 sowie zum Vertrag von Nizza 56 , der am 26.02.2001 unter-
43 Zumsog. Drei-Säulen-Modell vgl. Arndt, Europarecht, 6. Aufl. 2003, S. 14; Fischer, H.G., (Fn.25) § 1 Rn. 16.
44 Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 2. Aufl. 2002, Rn. 24.
45 Brunn, a.a.O. (Fn. 2), S. 276; Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25), § 1 Rn. 16; Neisser/Verschraegen, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 01.042.
46 Gemeint sind das Europäisches Währungsinstitut (EWI) und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).
47 Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25) § 1 Rn. 16.
48 Art. 2 II. UAbs. EU i.V.m. Art. 5 EG.
49 Dazu ausführlich Jachtenfels, Die EG nach Maastricht. Das Subsidiaritätsprinzip und die Zukunft der Integration, in: EA 10/1992, S. 282 ff.
50 Arndt, a.a.O. (Fn. 43) S. 14.
51 Art. N II EUV a.F.
52 Zur Fundstelle siehe Fn. 8.
53 Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25), § 1 Rn. 23.
54 Thun-Hohenstein / Cede / Hafner, a.a.O. (Fn. 33), S.7; Fischer, K.H., Der Vertrag von Nizza. Text und Kommentar, 2. Aufl. 2003, S.17.
55 Dazu ausführlich Streinz, Europarecht, 6. Aufl. 2003, Rn. 55d, 358a; Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25) § 5 Rn. 25 ff.
56 Zur Fundstelle siehe Fn. 9.
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zeichnet wurde. Der Reformgehalt des Vertrages bestand vor allem in der Veränderung der Stimmengewichtung im Rat, in der Ausweitung von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat, in der Verkleinerung der Kommission ab 2005, ferner in der Anpassung der Anzahl der Abgeordneten des EP an die tatsächliche Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten sowie in der Stärkung der Beteiligungsrechte des EP. Darüber hinaus wurden die Zuständigkeiten im Gerichtswesen neu verteilt. 57 Den sich aus der bevorstehenden Osterweiterung der EU 58 ergebenden institutionellen und abstimmungstechnischen Anforderungen wurde durch das Protokoll über die Erweiterung der Union (ProtErwEU), welches dem Vertrag von Nizza beigefügt ist, ergänzend Rechnung getragen. 59
1.3.6 Der Post-Nizza-Prozess
Die Ergebnisse von Nizza vermochten die Erwartungen der Mehrheit der Mitgliedstaaten jedoch nicht zu erfüllen. 60 Der Europäische Rat konkretisierte diese Mängel am 15.12.2001 in Laeken 61 und berief zu deren Behebung sowie als Reaktion auf eine zunehmende politische Verfassungsdebatte 62 einen „Konvent zur Zukunft Europas“ ein, 63 der seine Arbeit am 28.02.2002 unter dem Vorsitz von Valerie Giscard d’Estaing aufnahm und die unterschiedlichen Sachthemen auf 11 Arbeitsgruppen verteilte. 64
57 Pleuger, in: Jopp / Lippert / Schneider (Hrsg.), Das Vertragswerk von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union, IEP 2001, S. 10 ff.; zu den materiell-rechtlichen Änderungen vgl. Streinz, (Fn. 55) Rn. 55c.
58 Die Erweiterung der EU um zehn Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) erfolgte zum 01.05.2004, vgl. Herdegen, Europarecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 59 f.
59 Vgl. Wiedmann, Anmerkungen zum Vertrag von Nizza, in: JuS 2001, S. 850 f.
60 Diese „left-overs“ sind in der 23. Erklärung des Nizza-Vertrages zur Zukunft der Union von den Staats- und Regierungschefs formuliert worden und leiteten den sog. Post-Nizza-Prozess ein, vgl. dazu Fischer, K.H., Der Vertrag von Nizza. Text und Kommentar, 2. Aufl. 2003, S. 254 ff.
61 Bulletin der Europäischen Union 12/2001, Zf. I.27.
62 Pernice, Die neue Verfassung der Europäischen Union - Ein historischer Fortschritt zu einem Europäischen Bundesstaat? Vortrag vom 27.10.2003, S. 6 ff., zit. nach: http://www.rewi.hu-berlin.de/WHI/deutsch/fce/fcesp103/index.htm (besucht am 22.09.2004); Fischer, Vom Staaten-verbund zur Föderation - Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, Rede vom 12.05.2000 in der Humboldt-Universität zu Berlin, zit. nach: http://www.auswaertiges-amt.de/ www/de/infoservice/download/pdf/reden/2000/r000512a.pdf (besucht am 19.11.2004).
63 Der Konvent setzte sich aus zusammen aus Vertretern der Regierungen der 15 Mitglied- und der 13 Beitrittsstaaten, ferner aus Vertretern des EP, der Kommission, 13 Beobachtern aus dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und aus Vertretern der europäischen Sozialpartner und dem Europäischen Bürgerbeauftragten, vgl. dazu das Informationsdokument vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa - Eine Darstellung für die Bürger, Luxemburg 2004, S. 4; http://europa.eu.int/futurum/comm/documents/note_de.pdf (besucht am 29.03.2004).
64 Zu den Einzelheiten vgl. Rack/Fraiss, Eine Verfassung für Europa, Wien 2003, S. 20 ff.
7
1.4 Der Europäische Verfassungsvertrag
Als Ergebnis konnte dem Europäischen Rat am 18.07.2003 in Thessaloniki ein Entwurf für einen Europäischen Verfassungsvertrag übergeben werden. 65 Die am 04.10.2003 einberufende Regierungskonferenz nahm den Entwurf auf der Tagung des Europäischen Rates am 17./18.06.2004 einstimmig an, nachdem die Vertragsverhandlungen auf dem Brüsseler EU-Gipfel am 13.12.2003 ergebnislos abgebrochen wurden. 66
Das konsolidierte Vertragswerk 67 soll die früheren Verträge bei Inkrafttreten ablösen 68 und umfasst neben der Präambel, beigefügten Protokollen und Erklärungen 69 vier Teile. Der erste Teil enthält die Werte und Zielsetzungen der EU, die Rechte der Unionsbürger, die Grundzüge der Kompetenzzuweisungen und die Rechtsinstrumente nebst der Definition bestimmter Gemeinschaftspolitiken. Teil II besteht aus der Charta der Grundrechte, die bei Inkrafttreten rechtsverbindlich wird und EU-Bürgern Klagen gegen die europäischen Institutionen oder gegen die eigenen Regierungen ermöglicht, sofern diese EU-Recht anwenden. 70 Teil III regelt neben den Politikbereichen die Arbeitsweise der Union und deren verfahrensrechtliche Umsetzung. Die Schlussbestimmungen des vierten Teils ermöglichen künftige Vertragsänderungen. 71 Die Union tritt als Rechtspersönlichkeit die Nachfolge von EG und EU an und bringt diese Unterscheidung künftig zu Fall. 72
Nach möglichem Inkrafttreten ergeben sich in der institutionellen Architektur Europas erhebliche Änderungen. Zum einen werden neue hohe politische Ämter eingerichtet. Der Hohe Vertreter für die GASP und der Kommissar für Auswärtige Beziehungen werden durch einen EU-Außenminister 73 abgelöst, der das außenpolitische Profil der EU unter Mithilfe eines Europäischen Auswärtigen Dienstes
65 CONV 850/03, zit. nach: http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00850.de03.pdf (besucht am 24.10.2004).
66 http://europa.eu.int/futurum/constitution/indes_de.htm (besucht am 02.09.2004).
67 CIG 87/2/04 REV 2 vom 29.10.2004, überreicht vom Informationsbüro des EP in Berlin.
68 Art. IV-437 EVV.
69 Art. IV-442 EVV.
70 Art. II-111 I EVV. Der Interpretations- und Auslegungshilfe für die Grundrechtecharta dient die 12. Erklärung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/2/04 ADD 2 REV 2.
71 Art. IV-443 ff. EVV.
72 Art. I-7 i.V.m. Art. IV-438 I EVV. Damit wird auch der vorverfassungsvertragliche Streit, ob mit EU und EG überhaupt ein einheitliches Verfassungssubjekt besteht, beendet sein, dazu ausführlicher Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 298 ff.
73 Art. I-28 EVV.
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stärken soll. Auch der Europäische Rat erhält einen durch die Staats- und Regierungschefs für zunächst zweieinhalb Jahre gewählten Präsidenten 74 , der die Konferenzen der Staats- und Regierungschefs vorbereiten, sich dabei um Konsens bemühen und die EU zusätzlich nach außen vertreten soll. Zudem wird die Kommission von dergestalt verkleinert, dass jeder Mitgliedstaat bis 2014 nur noch einen Kommissar stellt, anschließend erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Kommissare auf zwei Drittel der EU-Mitglieder. 75 Der Kommissionspräsident wird unter Berücksichtigung der Wahlen zum EP mit qualifizierter Mehrheit vom EP gewählt. 76 Zur Stärkung des Demokratieprinzips wird das Verfahren der Mitentscheidung auf weitere Politikbereiche ausgedehnt. 77 Das EP hat auch verstärktes Mitspracherecht bei der Erstellung des Haushaltes der Union, 78 kann aber weiterhin bei der Gesetzgebung nicht Initiative ergreifen. Die Bereiche, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit abstimmt, werden ausgedehnt. Auch die Abstimmungsmodalitäten wurden verändert. Nach dem Prinzip der „doppelten Mehrheit“ gilt ein Beschluss im Rat als angenommen, wenn dafür 55 % der Mitgliedstaaten gestimmt haben, und diese zugleich mind. 65 % der EU- Bevölkerung repräsentieren. 79 Die Unionsgerichtsbarkeit wird künftig um Fachgerichte für besondere Sachgebiete erweitert. 80 Eine organisatorische Neuerung führt der Verfassungsvertrag durch die Aufteilung der Politikbereiche der Union in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten ein. 81
Den drei zentralen Vorgaben von Laeken, die innere und äußere Handlungsfähigkeit zu verbessern, eine verständlichere Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu schaffen und die Transparenz der EU für die Bürger zu erhöhen, trägt der Verfassungsvertrag Rechnung, auch wenn Einzel-
74 Art.I-22 EVV.
75 Art. I-26 V-VI EVV.
76 Art. I-27 EVV.
77 Wie Art. I-23 III EVV normiert, entscheidet der Rat immer dann mit qualifizierter Mehrheit, wenn in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
78 Köck, in: Beckmann / Dieringer / Hufeld (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa, 1. Aufl. 2004, S. 235 f.
79 Art. I-25 EVV.
80 Schwarze, Ein pragmatischer Verfassungsentwurf - Analyse und Bewertung des vom Europäischen Verfassungskonvent vorgelegten Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa - In: EuR 2003, S. 552.
81 Art. I-12 EVV.
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heiten kritisiert werden. 82 Umstritten ist wegen der künftigen Machtstrukturen insbesondere, ob die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat ausreicht. 83
In Anlehnung an die an gleichem Ort unterzeichneten Römischen Verträge wurde der Verfassungsvertrag am 29.10.2004 durch die Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten im Konservatorenpalast auf dem Kapitolinischen Hügel zu Rom angenommen. 84 Das Inkrafttreten des Verfassungsvertrages setzt nun die Ratifizierung in sämtlichen Mitgliedstaaten voraus. Dafür ist zunächst eine Frist bis zum 31.10.2006 vorgesehen. 85 Der Ausgang dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages eingeläuteten Ratifizierungsphase 86 ist noch ungewiss, zumal die Abstimmung in einigen Mitgliedstaaten durch bindende Referenden erfolgen wird. 87 Unter der Voraussetzung, dass bis zum 31.10.2006 vier Fünftel der Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert haben, ist eine Erörterung der weiteren Vorgehensweise durch die Staats- und Regierungschefs vorgesehen. 88
Eine neue europäische Verfassungsordnung wird der Verfassungsvertrag nicht errichten, da er die Union weiterhin auf eine völkerrechtliche Grundlage stellt. 89 Für das seit den Römischen Verträgen bestehende und seither kontinuierlich fortentwickelte materielle Verfassungsrecht stellt der Verfassungsvertrag vielmehr eine vereinheitlichende gesamteuropäische Urkunde dar.
82 Vgl. als Zusammenfassung dieser Kritik Emmanouilidis, Historisch einzigartig, im Detail unvollendet - eine Bilanz der Europäischen Verfassung, zit. nach: http://www.cap.lmu.de/download/ spotlight/Reformspotlight_03-04_d.pdf (besucht am 20.11.2004); erg. Kirchner, Zehn Fragen an
eine europäische Verfassung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.11.2003, S. 11.
83 Mit Hinweis auf die Steuerharmonisierung, die soziale Sicherheit und wichtige Bereiche der Handels-, Umwelt- und Einwanderungspolitik und der GASP verneint dies u.a. Emmanouilidis, a.a.O. (Fn. 82), S. 7; 11.
84 Der Prozess der europäischen Verfassungsgebung wurde so nach der Arbeit des Verfassungskonvents durch die Ratifizierung des Verfassungsentwurfs vorläufig zum Abschluss gebracht, vgl. Ruffert, Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der Zukunft: Grundrechte - Institutionen - Kompetenzen - Ratifizierung, in: EuR 2004, S. 192 ff.
85 Art. IV-447 EVV.
86 Die Ratifizierung erfolgt analog zu den bisherigen Vertragsrevisionen nach Art. 48 EU, dazu Peters, Europäische Öffentlichkeit im europäischen Verfassungsprozess, in: EuR 2004, S. 388 f.
87 Durch bindende Referenden erfolgt die Ratifizierung in folgenden Staaten: Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien, Tschechische Republik und Portugal (dort nur bei mind. 50 % Beteiligung), voraussichtlich auch in Malta und Polen. Nicht bindende, konsultative Volksabstimmungen erfolgen in Belgien, Luxemburg und der Niederlande. Per Parlamentsbeschluss entscheiden Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern, voraussichtlich auch Deutschland, Estland, Lettland, Österreich und Schweden. Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.10.2004, S. 2.
88 Erklärung zur Ratifikation über eine Verfassung für Europa, dem Verfassungsvertrag beigefügt als 30. Erklärung zur Schlussakte, CIG 87/2/04 ADD 2 REV 2, dazu Stabenow, Eine neue Verfassung mit ungewisser Zukunft, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.10.2004, S. 3.
89 Puttler, Sind die Mitgliedstaaten noch „Herren“ der EU? - Stellung und Einfluss der Mitgliedstaaten nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages der Regierungskonferenz, in: EuR 2004, S. 674 ff.
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2 HAUPTTEIL:
Europa als Sozialstaat
2.1 Das vorverfassungsvertragliche Unionssozialrecht
2.1.1 Auf primärrechtlicher Ebene
2.1.1.1 Der Gemeinsame Markt
Im primären Gemeinschaftsrecht werden vielfältige soziale Ziele formuliert. 90 Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt vor allem durch den Gemeinsamen Binnenmarkt, zu dessen Durchsetzung der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist (Art. 14 II EG). 91 Von einer rein marktbezogenen Freiheit unterscheidet sich der freie Personenverkehr insofern, als er zugleich auf eine dauerhafte und damit auch soziale Integration der Gemeinschaftsbürger in die Mitgliedstaaten abzielt. 92 So war die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die als Bestandteil des freien Personenverkehrs die Arbeitsaufnahme im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ermöglicht, auch der erste Politikbereich, für den der EWG-Vertrag sozialpolitische Maßnahmen einforderte. 93 Den in der Gemeinschaft wandernden Arbeitnehmern, die ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat aufgegeben haben und der Gruppe der Grenzgänger, die unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes für die tägliche Arbeitsleistung in einen anderen Mit-
90 Sofordern die Präambel des EG-Vertrages und Art. 2 EU die Sicherung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Länder. Ferner formuliert die Präambel des EG-Vertrages das Ziel der stetigen „Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen“. In Art. 2 EG heißt es: „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, (…) ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern.“, dazu ausführlich Zacher, Wird es einen europäischen Sozialstaat geben? In: EuR 2002, S. 147. Dazu verweist die Präambel der EU in ihrer 4. Erwägungsbegründung auf die Europäische Sozialcharta (ESC) vom 18.10.1961 (ETS Nr. 35) und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 (BGBl. 2001 II, S. 496). Die ESC ist international seit dem 26.02.1962 in Kraft und bindet 25 der 44 Mitgliedstaaten des Europarates. Sie wurde am 03.05.1999 revidiert. Die als Gegenstück zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) konzipierte ESC vermittelt neben arbeitsrechtlichen Positionen auch zahlreiche soziale Rechte (insbes. Art. 12 ESC, Art. 13 ESC, Art. 16 ESC und Art. 19 ESC), deren Überwachung einem Staatenberichtssystem obliegt. Die Einklagbarkeit der durch die ESC vermittelten Rechte ist durch den beim Europarat angesiedelten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich. Die juristische Sanktionierbarkeit wird jedoch mangels subjektiv ausgestalteter Rechtspositionen als problematisch angesehen. Die Gemeinschaftscharta von 1989 ist hingegen eine auf der ESC basierende politische Erklärung. Dazu ausführlicher Hohnerlein, Der Internationale Schutz sozialer Grundrechte in Europa, in: ZESAR 2003, S. 17 ff.
91 Zacher, a.a.O. (Fn. 90), S. 151.
92 Schneider / Wunderlich, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 1. Aufl. 2000, Art. 39 EG Rn. 7.
93 Zacher, a.a.O. (Fn. 90), S. 151.
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gliedstaat wechseln, 94 sollen aus ihrer grenzüberschreitenden Beschäftigung keine Nachteile für ihre soziale Sicherheit und bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erwachsen. Diesem Erfordernis wurde durch die Errichtung eines umfangreichen Koordinierungssystems Rechnung getragen, welches im sekundärrechtlichen Abschnitt dieser Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Sozial- und dabei vor allem der Rentenversicherung näher erläutert wird. Zunächst bedürfen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Ermäch-tigungsgrundlagen für die Herstellung der Freizügigkeit als primärrechtliche Grundlagen der europäischen Sozialrechtskoordination einer kurzen Darstellung.
2.1.1.2 Art. 39 EG
In Abgrenzung zur inhaltsverwandten Niederlassungsfreiheit der Selbständigen findet die Grundfreiheit des Art. 39 EG 95 Anwendung auf den Personenkreis der Arbeitnehmer, für deren Status nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine weisungsgebundene Tätigkeit des Wirtschaftslebens gegen Erhalt einer Vergütung prägend ist. 96 Im Interesse einer möglichst weiten Anwendung des Freizügigkeitsrechts hat der EuGH u.a. folgende Gruppierungen als Arbeitnehmer qualifiziert: 97 Teilzeitbeschäftigte, da nicht erforderlich ist, dass mit den erzielten Einkünften der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt wird, 98 Praktikanten und Auszubildende, sofern sie in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehen, 99 Referendare, 100 Berufssportler, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Sportverein stehen 101 sowie Beschäftigte bei Kirchen und Internationalen Organisationen. 102 Selbst Arbeitssuchende und Personen, die ihrer Arbeitnehmereigenschaft durch Arbeitslosigkeit oder ähnliche Umstände verlustig gegangen sind, können zum begünstigten Personenkreis zählen. 103 Nicht unter den
94 Vgl. dazu die Typologie der Arbeitnehmergruppen im Kontext des Art. 39 EG bei Franzen, in: Streinz (Hrsg.), Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1. Aufl. 2003, Art. 39 EG Rn. 10.
95 Die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden in dieser Arbeit in der nach dem Vertrag von Nizza geltenden Fassung zitiert.
96 Vgl. Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 17.
97 Vgl. Schneider / Wunderlich, a.a.O. (Fn. 92), Art. 39 EG Rn. 10.
98 Randelzhofer / Forsthoff, in: Grabitz / Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Art. 39 EG Rn. 19 (Stand der Bearbeitung: 18. EL, Mai 2001).
99 Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 29.
100 Randelzhofer / Forsthoff, a.a.O. (Fn. 98), Art. 39 EG Rn. 14.
101 Brechmann, in: Calliess / Ruffert (Hrsg.),Kommentar zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 39 EG Rn. 37 ff.
102 Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 31.
103 Vgl. zum Problem der Vor- und Folgewirkungen von Beschäftigungsverhältnissen Randelzhofer / Forsthoff, a.a.O. (Fn. 98), Art. 39 EG Rn. 54 ff.
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Arbeit zitieren:
Diplom-Verwaltungswirt (FH) Markus Grünewald, 2005, Europa als Sozialstaat - Zur sozialstaatlichen Dimension im Verfassungsvertrag für die Europäischen Union - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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