Die Haftung für Mängel im Autokaufrecht - Unter dem Aspekt des gesteigerten Verbraucherschutzes nach neuem Schuldrecht


Hausarbeit, 2005

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung und Abgrenzung der Thematik

2. Die Schuldrechtsmodernisierung
2.1 Bedeutung der EU-Richtlinie 1999/44/EG
2.2 Das neue Schuldrecht

3. Der Verbrauchsgüterkauf
3.1 Neuerungen im Kaufrecht
3.2 Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs
3.3 Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
3.3.2 Beweislastumkehr
3.3.3 Garantien

4. Der Mangelbegriff
4.1 Begriffsabgrenzung
4.2 Ausprägungen des Sachmangels
4.2.1 Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
4.2.2 Abweichung vom Verwendungszweck
4.2.3 Montagefehler und mangelhafte Montageanleitung
4.2.4 Aliud-Lieferung
4.3 Verschleiß

5. Rechtsfolgen
5.1 Nacherfüllung
5.2 Rücktritt
5.3 Minderung
5.4 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
5.5 Rückgriff des Unternehmers (Regress)

Literaturverzeichnis

1. Einführung und Abgrenzung der Thematik

Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.[1]

Diese Weisheit von Aristoteles hat selbst über die Schuldrechtsmodernisierung hinaus Bestand, denn wer seine Rechte bei Mängeln aus dem (Auto-)Kauf geltend machen möchte, muss zuvor einen Mangel darlegen bzw. beweisen können.

Bei derzeit mehr als drei Millionen Pkw-Neuzulassungen jährlich und nahezu sieben Millionen Gebrauchwagenkäufen ist die große Bedeutung der Automobilindustrie und des Autohandels in Deutschland offensichtlich. Zusätzlich hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts seit dem 01.01.2002 für den Autokauf erhebliche Änderungen gebracht. Insbesondere für den An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge brachte die Schuldrechtsmodernisierung wesentliche Neuerungen und Umstellungen mit sich.

Zu Beginn dieser Arbeit wird die Thematik und Bedeutung der EU-Richtlinie (1999/44/EG) erläutert und es wird überleitend auf den Reformbedarf in Deutschland eingegangen. Der eigentliche Schwerpunkt setzt ab Kapitel 3 an, wo zunächst ausführlich auf die Besonderheiten und Probleme des Verbrauchsgüterkaufs (B2C) eingegangen wird. Auf Basis dieser Beziehung werden die im Autokaufrecht auftretenden Mängelausprägungen erläutert. In diesem Zusammenhang wird auch der Mangel vom Verschleiß abgegrenzt sowie auf die Problematik eingegangen, wann ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig noch fabrikneu ist. Es werden sowohl Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenkäufe betrachtet und auf die damit verbundenen Besonderheiten eingegangen.

Abschließend gibt die Arbeit einen Überblick über die Rechtsfolgen, die der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann und wie der Unternehmer seinerseits den Vorlieferanten in Regress nehmen kann.

2. Die Schuldrechtsmodernisierung

2.1 Bedeutung der EU-Richtlinie 1999/44/EG

Die am 07. Juli 1999 in Kraft getretene „Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien“ gehört ebenso wie auch andere Richtlinien (RL) und Verordnungen zum sog. Sekundärrecht. Damit baut sie auf den Verträgen (Primärrecht) auf und wird im Wege unterschiedlicher Verfahren von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassen.[2]

Das Ziel dieser RL besteht darin, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu gewährleisten und das Vertrauen in grenzüberschreitende Einkäufe durch die Schaffung eines Mindestsockels von gemeinsamen Vorschriften, die unabhängig vom Ort des Kaufs gelten, zu stärken.[3] Desweiteren zielt die RL darauf ab, die Wettbewerbsverzerrungen auf den Absatzmärkten, die aus den unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Kauf von Verbrauchsgütern resultieren, zu bekämpfen. Damit zählt sie einerseits zur wichtigsten Verbraucherrechtsrichtlinie, andererseits ist auch die juristische Bedeutung hervorzuheben, da die RL in einen der Kernbereiche des nationalen Zivilrechts eingreift. Die bisher existierenden, das Zivilrecht betreffenden Verbraucherschutzrichtlinien, haben nur eine sehr lückenhafte Harmonisierung betrieben und hatten hauptsächlich Vertragstypen oder -formen von eher zweitrangiger Bedeutung zum Gegenstand. Wesentlich ist auch die politische und wirtschaftliche Bedeutung, da es sich erstmals um eine Verbraucherschutzrichtlinie handelt, die mittlerweile über 450 Mio. EU-Bürger betreffen könnte.[4] Inhaltlich bezieht sich die RL auf die gesetzliche Garantie und die kommerziellen Garantien. Unter dem Begriff „gesetzliche Garantie“ versteht man jeden unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsschutz des Käufers gegenüber Mängeln der erworbenen Güter als eine sich aus dem Kaufvertrag ergebende Rechtsfolge. So führt die RL den Grundsatz der Vertragsmäßigkeit ein, d. h. dass der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die Vertragsmäßigkeit der Güter haften muss. Hingegen setzt die „gewerbliche Garantie“ die Willensbekundung des Garantiegebers voraus, der die Haftung für bestimmte Mängel selbst übernimmt, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung genannten Eigenschaften entspricht.

Für die Umsetzung dieser RL in nationales Recht hatten die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung, sie erfolgte durch den nationalen Gesetzgebungsakt. Die Frist für den

Erlass lief am 31.12.2001 aus.[5]

2.2 Das neue Schuldrecht

Der deutsche Gesetzgeber wurde verpflichtet die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf in nationales Kaufrecht umzusetzen. Das war die Initialzündung für die Modernisierung des Schuldrechts.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt mit seinem Schuldrecht die rechtliche Grundlage für fast alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens. Bei der Schuldrechtsreform handelt es sich, abgesehen vom Familienrecht, um eine der weitreichensten Änderungen des BGB seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900.[6] Der Novellierungsbedarf war seit langem unbestritten. Bereits 1991 hatte eine vom Bundesministerium für Justiz eingesetzte Kommission umfangreiche Vorschläge für eine Neufassung erarbeitet. Das Vorhaben einer Schuldrechtsreform wurde aber schon 1978 vom damaligen Bundesjustizminister Vogel initiiert. Die Vorschläge blieben aber bis dato in der Schublade des Gesetzgebers.[7] Erst mit der Verabschiedung diverser Europäischen Richtlinien, insb. der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, kam wieder Bewegung in das Reformvorhaben. Das Bundesministerium für Justiz hat sich für die sog. „Große Lösung“ entschieden. Die Kaufrechtsrichtlinie sollte nicht in einem Sondergesetz verankert werden, da es längst überfällig war, die zentralen Vertragstypen des BGB grundlegend umzugestalten. Diese Umgestaltung konnte nur sinnvoll vorgenommen werden, wenn man sich auch mit der Neugestaltung des allgemeinen Leistungs- und Verjährungsrechts befasst. Deshalb war die Entscheidung für die „Große Lösung“ gefallen und damit für eine Lösung des Problems „in einem Guss“.[8] Erklärtes Ziel der Bundesregierung war also, neben den richtlinienbedingten Änderungen und der Verbesserung des Systems des allgemeinen Schuldrechts, die Rückführung der außerhalb des BGB geregelten Rechtsmaterien in das BGB einzuleiten und zugleich den Verbraucherschutz zu fördern.[9]

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) setzt neben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch die EG-Richtlinien zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges sowie des E-Commerce um.

Grundlegend neu gestaltet wurden die zentralen Teile des Verjährungs- und Leistungsstörungsrechts, aber auch das Rücktrittsrecht, Werkvertragsrecht sowie das – für den Wirtschaftsverkehr bei weitem bedeutsamste – Kaufrecht. Die wesentlichen Änderungen des Kaufrechts sind im folgenden Kapitel beschrieben. Darüber hinaus wurden vertragsrechtliche Sondergesetze und weitere Verordnungen, die neben dem BGB existierten, aufgehoben bzw. in das BGB integriert, u. a. das AGB-Gesetz, Fernabsatzgesetz sowie das Haustürwiderrufsgesetz.[10] Das SMG ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

3. Der Verbrauchsgüterkauf

3.1 Neuerungen im Kaufrecht

Der Kauf ist das bei weitem bedeutsamste Rechtsgeschäft des Wirtschaftsverkehrs. Da sich der Gesetzgeber entschlossen hatte, das Verbrauchsgüterkaufrecht im Rahmen des allgemeinen Kaufrechts (B2B, B2C, C2C) und nicht in einem Sondergesetz zu regeln, musste das geltende Kaufrecht entsprechend der Europäischen Richtlinie umgestaltet werden.[11]

Bei der Umsetzung der RL wurde das Recht der Sachmangelgewährleistung deutlich stärker als bisher mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verbunden bzw. verschmolzen. Das Kaufrecht ist somit nur noch in der Zusammenschau mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu verstehen. Neben dem geforderten und umgesetzten Verbraucherschutz für Käufer, die Verbraucher sind (§ 13 BGB), wurden im allgemeinen Schuldrecht – besonders im Recht der Leistungsstörungen – den in der Neugestaltung der Käuferrechte liegende Gläubigerschutz gegen einen gewissen Schuldnerschutz aufgewogen.[12] Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist jetzt verstärkt die Pflicht des Verkäufers. Sie gilt vorrangig vor den Gewährleistungsrechten. An die Stelle von Wandlung und Minderung ist ein vorrangiger Anspruch auf Nacherfüllung getreten, der sich erst nach erfolglosem Ablauf einer hierfür zu setzenden Frist in nachrangig entstehende Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz verwandeln. Weiterhin wurde die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert.[13]

Infolge der Integration der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das allgemeine Schuldrecht ist für

den eigentlichen „Verbrauchsgüterkauf“ im Gesetz nur ein umfangmäßig nicht besonders großer Unterabschnitt vorgesehen (§§ 474 bis 479 BGB). Die Konsequenzen – insb. für den Autokauf – sind jedoch von weitreichender Bedeutung.

3.2 Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs

Der Begriff des Verbrauchsgüterkaufs stammt aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und ist in
§ 474 BGB legal definiert. Voraussetzung ist, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Sie kann sowohl neu als auch gebraucht sein. Der Anwendungsbereich wird also dadurch bestimmt, dass der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher sein muss (B2C). Nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB fallen also Kaufverträge von Unternehmer an Unternehmer (B2B) oder Verbrauchern untereinander (C2C) sowie Verträge von Verbrauchern als Verkäufer an Unternehmer (C2B).[14] Weiterhin finden gem.
§ 474 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es um den Verkauf gebrauchter Sachen in öffentlichen Versteigerungen geht, die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung.

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck vornimmt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Unternehmer ist gem. § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die bei Vornahme des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit die gesetzliche Definition. Sie gibt lediglich Aufschluss über das Leitbild des Verbrauchsgüterkaufs, wenn also z. B. der angestellte Arbeitnehmer X beim Autohändler Y ein Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke erwirbt. Beim Gebrauchtwagenkauf handelt aber nicht nur der Autohändler als Unternehmer, sondern jeder, der gem. § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelegentlich ein Kfz an einen Verbraucher verkauft, z. B. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten aber auch Landwirte und Handwerker. Wurde das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.[15]

In der Praxis gestaltet sich die Abgrenzung sehr schwierig, denn es ergeben sich, je nach dem ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht, unterschiedliche Konsequenzen bzw. Rechtsfolgen. Es wird also nicht selten versucht, den Tatbestand des Verbrauchsgüterkaufs zu umge- hen, um bspw. die Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagen auszuschließen. Eine amtsgerichtliche Entscheidung besagt, dass die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich sich nicht nach dem Willen des Käufers bestimmt und sie auch nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht. Maßgeblich ist allein der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Ausgangspunkt dieser Entscheidung waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, der dort u. a. festgeschrieben hatte, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Das Gericht hat diese Klausel als überraschend und damit unwirksam verworfen und klargestellt, dass der Status einer Person nicht vertraglich geregelt werden kann (vgl. dazu auch Kapitel 3.3.1).[16]

Die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs sind im folgenden Kapitel erläutert. Das Rückgriffsrecht des Unternehmers (Regress) auf seinen Lieferanten wird im Kapitel der Rechtsfolgen (vgl. Kapitel 5.5) behandelt.

3.3 Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

3.3.1 Abweichende Vereinbarungen

Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gelten einige Spezialregelungen. In § 475 Abs. 1 BGB ist das Verbot des Mangelhaftungsausschlusses geregelt. Darin heißt es, dass auf eine vor der Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433-435, 437, 439-443 und 474-479 BGB abweicht, der Unternehmer sich nicht berufen kann. Es müssen also die Voraussetzungen und Inhalt der Sach- und Rechtsmängelhaftung uneingeschränkt zugunsten der Verbraucher erhalten bleiben. Allerdings bleiben die Vertragsparteien berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu treffen, denn diese sind der primäre Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Sachmängelfreiheit. Dem Unternehmer bietet sich somit die Gelegenheit, durch genaue Zustandsbeschreibung des gebrauchten Fahrzeugs sein Haftungsrisiko trotz Verbots des Haftungsausschlusses so weit wie möglich zu beschränken.[17]

Die Verjährung der Mängelansprüche des Verbrauchers sind in Abs. 2 des § 475 BGB geregelt und erhält dem Käufer grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist als auch den

gesetzlichen Fristbeginn. Allerdings gibt es hier vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 438 BGB eine Ausnahme. Danach beträgt die Mindestfrist bei gebrauchten Sachen nicht zwei Jahre, sondern – abweichend von § 438 BGB – ein Jahr. Die Vertragspartner haben demnach beim Gebrauchtwagenkauf die Möglichkeit, die zweijährige Verjährungsfrist durch Individualvereinbarung auf ein Jahr zu reduzieren.[18]

Im Gegensatz zum alten Kaufrecht beinhaltet diese Regelung einen unabdingbaren Gewährleistungsanspruch des Verbrauchers auf gebrauchte Sachen von mindestens einem Jahr. Für viele Händler war und ist diese Neuregelung ein Ansatzpunkt, sich durch besondere Vertragskonstellationen der Haftung zu entziehen. So wird bspw. versucht die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zu manipulieren, indem der Händler eine ihm bekannte oder verwandte Privatperson beim Verkauf vorschiebt, die dann als Verkäufer in Erscheinung tritt. Allerdings hat die im Kaufvertrag als Verkäufer ausgewiesene Privatperson das Fahrzeug i. d. R. nie besessen, worüber der Fahrzeugbrief Aufschluss gibt und den Umgehungstatbestand belegt. Ferner wird versucht auf das sog. Agenturgeschäft abzustellen, bei dem der Händler nur als Vermittler auftritt und der Vertrag tatsächlich mit einer Privatperson geschlossen wird. Hier lassen sich jedoch sehr oft objektive Kriterien finden (z. B. Ankaufsquittungen), die den Tatbestand des Agenturgeschäfts widerlegen. Aufgrund des Vorrangs der Verbraucherinteressen müssen zweifelhafte und missverständliche Vertragskonstellationen zu Lasten des Händlers gehen und damit als Umgehung der gesetzlichen Regelungen angesehen werden.[19]

In den Grenzen der §§ 307-309 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bietet § 475 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, den Anspruch auf Schadensersatz auszuschließen oder zu beschränken. Darüber hinaus versuchen manche Händler aber auch die Haftung durch vorformulierte Klauseln ganz oder teilweise auszuschließen, was dem Abs. 2 des § 475 BGB aber entgegensteht und unzulässig ist.[20]

3.3.2 Beweislastumkehr

Ein Novum im Kaufrecht (abgesehen von § 484 BGB a. F.) ist die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr. Sie findet wiederum auch nur im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs Anwen-dung und gilt prinzipiell für neue und gebrauchte Sachen. Schwerpunktmäßig spielt sie beim Gebrauchtwagenkauf eine Rolle, da hier naturgemäß die meisten „Probleme“ auftreten[21]. In der Praxis und in der Rechtssprechung wird diese Regelung sehr kontrovers diskutiert bzw. ausgelegt, da sie viel Interpretationsspielraum lässt.

[...]


[1] Aristoteles, griechischer Philosoph in Athen (384-322 v. Chr.)

[2] Vgl. o. V. (2004), http://www.euroinfo-kehl.com/d/clearingstelle/tipp_abcRichtlinienJuli2007.htm.

[3] Vgl. o. V. (2005a), http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32022.htm.

[4] Vgl. Staudemayer, D. (2000), S. 27.

[5] Vgl. o. V. (2005a), http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32022.htm.

[6] Vgl. Däubler, W. (2001), S. 3729.

[7] Vgl. Marx, C./Wenglorz, G. (2001), S. 13.

[8] Vgl. Däubler-Gmelin, H. (2001), S. 2283.

[9] Vgl. Dörner, H. (2001), S. 177 zit. nach Schimmel, R./Buhlmann D. (2002), S. 3.

[10] Vgl. Marx, C./Wenglorz, G. (2001), S. 17-18.

[11] Vgl. Schimmel, R./Buhlmann D. (2002), S. 1.

[12] Vgl. Westermann, H. P. (2002), S. 241.

[13] Vgl. Schimmel, R./Buhlmann D. (2002), S. 3-4.

[14] Vgl. Huber, P./Faust, F. (2002), S. 394.

[15] Vgl. Himmelreich, K./Andreae M./Teigelack, L. (2002), S. 148.

[16] Vgl. Sattler, W. (2005), S. 54-55.

[17] Vgl. Himmelreich, K./Andreae M./Teigelack, L. (2002), S. 149.

[18] Vgl. Huber, P./Faust, F. (2002), S. 397-398.

[19] Vgl. May, U. (2004), S. 561-562.

[20] Vgl. May, U. (2004), S. 562-563.

[21] Vgl. Reinking, K./Eggert, C. (2003), S. 885-887.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Haftung für Mängel im Autokaufrecht - Unter dem Aspekt des gesteigerten Verbraucherschutzes nach neuem Schuldrecht
Hochschule
Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel; Standort Wolfsburg
Veranstaltung
Recht in der Automobilwirtschaft
Note
1,7
Autoren
Jahr
2005
Seiten
32
Katalognummer
V40961
ISBN (eBook)
9783638393416
Dateigröße
440 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wurde im Rahmen der Veranstaltung "Recht in der Automobilwirtschaft" angefertigt. Der Focus liegt auf den verschiedenen Mängelarten i.V. mit Neu- und Gebrauchtwagen. Es wird insbesondere auf die juristische Abgrenzung "Neuwagen" vs. "Fabrikneu" eingegangen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Regelung der Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Es wurden aktuelle Urteile zur Veranschaulichung herangezogen. Die Arbeit erfüllt die Ansprüche an wissenschaftliche Arbeiten.
Schlagworte
Haftung, Mängel, Autokaufrecht, Unter, Aspekt, Verbraucherschutzes, Schuldrecht, Recht, Automobilwirtschaft
Arbeit zitieren
Christian Voigt (Autor:in)Thomas Henze (Autor:in), 2005, Die Haftung für Mängel im Autokaufrecht - Unter dem Aspekt des gesteigerten Verbraucherschutzes nach neuem Schuldrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40961

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