Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 1
2 ANWENDBARKEIT DES KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZES
(KSCHG) 2
3 ANWENDUNGSBEREICH DES § 1A KSCHG 3
4 VORAUSSETZUNGEN DES § 1A KSCHG 4
4.1 Hinweispflicht des Arbeitgebers und Tipps an den
Arbeitgeber 4
4.2 Schriftform der Kündigung 6
4.3 Zweck der formalisierten Voraussetzungen 6
5 ABFINDUNGSHÖHE 7
5.1 Fälligkeit des Anspruchs 7
5.2 Gesetzliche Regelung 7
5.3 Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen über die
Abfindungsh öhe 8
5.4 Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143a SGB III 9
5.5 Sperrzeit nach § 144 SGB III 10
5.6 Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147a SGB III 11
5.7 Beitragspflicht von Abfindungen 12
6 STEUERRECHTLICHE FOLGEN 12
7 INTERNATIONALER VERGLEICH 14
7.1 USA 14
7.2 Österreich 15
7.3 Frankreich 15
7.4 Spanien 15
1 Einleitung - Seite 2
7.5 Folgerungen des internationalen Vergleichs 16
8 SCHLUSSWORT UND AUSBLICK 16
9 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 18
2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
BB BetrVG BFH BFH/NV BGB
B+P BSG BT bzw. d.h. DB Dr. engl. EStG e.V. E&Y f. ff. GmbH h Hrsg. INF
KG
KSchG Mio. NJW Nr. NWB NZA OHG o.V. Rz. S. SGB III sog. USA
v. vgl. z.B. ZIP
1 Einleitung
Um die 2 Mio. arbeitgeberseitige Kündigungen wurden im Jahr 2001 ausgesprochen, hiervon 1,2 - 1,3 Mio. betriebsbedingte. Der Anteil der Klagen gegen diese Art der Kündigungen liegt bei 9,5%. 1 Diese Zahlen belegen die erhebliche Bedeutung des Kündigungsschutzrechtes für die Praxis.
Die Mehrzahl der in Deutschland ausgesprochenen Kündigungen soll nach Korinth 2 mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet sein. Der Gesetzgeber hat daher zum 01.01.2004 Änderungen in diesem Bereich vorgenommen, die die betriebsbedingte Kündigung erleichtern sollen. 3
Dies hatte Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 in der „Agenda 2010“ 4 angekündigt. Im Falle solcher Kündigungen sollte demnach der Arbeitnehmer zwischen der Klage auf Weiterbeschäftigung und einer gesetzlich definierten und festgelegten Abfindungsregelung wählen können. Die Umsetzung erfolgte durch die Ergänzung des § 1a KSchG. Die neue Regelung gibt den Vertragsparteien einen Mechanismus an die Hand, mit dem ohne Einschaltung eines Arbeitsgerichts und ohne Aushandeln von individuellen Vereinbarungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung erreicht werden kann. 5
Allerdings steht der neu eingeführte § 1a KSchG schon wieder stark in der Kritik. Es heißt, die „Bedeutung des neuen Abfindungsanspruchs sei nur unter dem Mikroskop erkennbar“ 6 .
Im Folgenden soll der am 01.01.2004 in Kraft getretene § 1a KSchG dargestellt und aus den eben genannten Gründen kritisch gewürdigt werden.
1 vgl. Kündigungsschutz in der betrieblichen Praxis, S. 264f.
2 Michael Korinth ist Richter am Arbeitsgericht Berlin
3 vgl. Korinth, in NWB 2005, S. 275
4 vgl. Preis, in DB 2004, S. 70
5 vgl. Bader, in Kommentar zum KSchG, § 1a, Rz. 1
6 vgl. Hanau, in ZIP 2004, S. 1177
2 Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG setzt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus.
Dieses gilt, wenn in einem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden (§ 23 I KSchG) 7 und mindestens 6 Monate ununterbrochen tätig sind (§ 1 KSchG). Teilzeitbeschäftigte zählen dabei im Gegensatz zu Auszubildenden mit (§ 23 I KSchG).
Der neue § 1a KSchG gilt für alle Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen, die als Selbstständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht bedacht. 8 Fraglich ist jedoch, ob dieser auch bei leitenden Angestellten Anwendung findet.
Leitende Angestellte im Sinne des § 14 II KSchG sind Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Mitarbeiter, die berechtigt sind, selbstständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen. Für sie gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes bis auf eine Ausnahme entsprechend. Es kann nämlich auch ein leitender Angestellter die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung 9 in einem Kündigungsschutzprozess geltend machen. Stellt das Gericht jedoch fest, dass die Kündigung tatsächlich sozial ungerechtfertigt ist, kann der Arbeitgeber dennoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer angemessenen Abfindung ohne Nennung eines Grundes beantragen. Der Kündigungsschutz besteht in diesem Fall also weniger im Bestandsschutz als vielmehr in einem Abfindungsschutz. 10 Die Höhe der Abfindung kann dabei bis zu 12 Monatsgehälter betragen (§ 10 KSchG).
Festzuhalten ist somit, dass das Kündigungsschutzgesetz im Fall des § 1a KSchG sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei leitenden Angestellten im Sinne des § 14 II KSchG anwendbar ist.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Arbeitnehmer im rechtlichen Sinn. Soweit nichts Gegenteiliges erwähnt wird, finden sie auch für leitende Angestellte entsprechend Anwendung.
7 Auch diese Regelung ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Sie gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 geschlossen wurde. Für früher begonnene Arbeitsverhältnisse gilt der Kündigungsschutz schon ab 5 regelmäßig beschäftigen Arbeitnehmern.
8 vgl. Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Punkt B
9 Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird (§ 130 BGB). Das bedeutet, sie ist bereits dann wirksam, wenn die Willenserklärung von der einen Partei abgegeben wurde und der anderen Partei zugegangen ist.
10 vgl. Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Arbeit zitieren:
Hanna Egli, 2005, Kritische Würdigung des Abfindungsanspruchs bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG, München, GRIN Verlag GmbH
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